Monat: Mai 2019

  • Die Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Die Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Prostitution und Steuer - Aktuelle ProblemstellungenDie Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Prostitution und Steuer – Aktuelle Problemstellungen

    Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bescherte und beschert den deutschen Finanzbehörden umfangreiche neue Aufgaben: sobald sich eine Sexarbeiterin bei einer Ordnungsbehörde registriert, erhält das „zuständige“ Finanzamt eine Mitteilung über die erfolgte Anmeldung. Hat die Sexarbeiterin eine deutsche Meldeadresse, ist die Zuständigkeitsfrage schnell geklärt: laut Abgabenordnung ist das Wohnsitz-Finanzamt zuständig und dieses versendet dann in der Regel einen sogenannten Erfassungsbogen, mit dem der steuerliche Status dann geklärt werden soll. Doch falls die neu registrierte Sexworkerin keinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird die Sache sehr kompliziert. Mangels Wohnsitzes gibt es nämlich kein zuständiges Finanzamt und es werden u.U. an mehreren Orten neue Finanzamts-Akten aufgemacht, wenn eine Sexarbeiterin ihren Aufenthaltsort wechselt und in diverse Kontrollen der Finanzbehörden gerät!

    Es ist im ProstSchG vorgeschrieben, dass bei jeder Registrierung eine Meldeanschrift oder in Ermangelung einer solchen eine sogenannte „Zustellanschrift“ anzugeben ist, unter der eine Sexarbeiterin behördliche Post empfangen kann. Der Begriff der „Zustellanschrift“ ist dabei ein völlig neuer Begriff, der im ProstSchG aber nicht genau definiert ist. Eine Zustellanschrift ist, vereinfacht gesagt, eine postalische Anschrift, an der eine Person Post erhalten kann, ohne unter dieser Anschrift zu wohnen und/oder gemeldet zu sein.

    Das „Post erhalten können“ setzt aber voraus, dass die Person, die eine solche Anschrift beim Amt angibt, auch über den Eingang von Post informiert wird, wenn solche eingeht. Wird die Anschrift eines Clubs oder die eines Bekannten verwendet, muss sich die Sexarbeiterin darauf verlassen können, dass der Club oder der Bekannte sie bei Abwesenheit über Posteingänge informiert. Ist die Sympathie untereinander gestört, so landet die wichtige Post möglicherweise ungeöffnet im Altpapier. Außerdem entsteht bei solcher Vorgehensweise auch schnell eine Abhängigkeit, möglicherweise ein Verlangen nach Gegenleistungen und notwendige Vollmachten zur Brieföffnung etc. liegen zudem selten vor! Viel sicherer ist es, wenn man einen seriösen Dienstleister wie ZustellAnschrift.de bevollmächtigt, der eingehende Post zu fairen Konditionen digitalisiert, per SMS und E-Mail über neue Post benachrichtigt und dazu noch einen Büroservice zur Verfügung stellt.

    Weder die vorhandenen Registrierungsstellen der Ordnungsbehörden noch die Erfassungsstellen der Finanzämter unterscheiden zwischen einer Wohnanschrift und einer Zustellanschrift, obwohl dies dringend notwendig wäre, um den weiteren Prozess sinnvoll zu gestalten. Die Finanzbehörden versenden den steuerlichen Erfassungsbogen so auch an Adressen, an denen der Adressat überhaupt nicht mehr verweilt und wo er wichtige behördliche Post im Zweifelsfall überhaupt nicht erhält. Mangels vorgenommener Unterscheidung bzw. Prüfung betrachten die Finanzbehörden auch „private“ Zustellanschriften automatisch als Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung! Damit wird eine uneingeschränkte Steuerpflicht unterstellt, die womöglich gar nicht vorliegt. Wenn ich meinen dauerhaften Aufenthalt nämlich nicht in Deutschland habe, sondern mich beispielsweise einen Großteil des Jahres in meinem Heimatland außerhalb Deutschlands aufhalte, zahle ich nämlich meine Einkommensteuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, was z.B. EU-weit der Fall ist, im Heimatland.

    Bei der Umsatzsteuer verhält es sich hingegen anders: hier geht man in der Regel vom Ort der Leistungserbringung aus. Wird die sexuelle Dienstleistung in Deutschland erbracht, ist der Umsatz auch in Deutschland zu versteuern. Doch hier ist im ersten Schritt erst einmal zu überprüfen, ob Umsatzsteuerpflicht entsteht. Wenn ich keinen Erfassungsbogen erhalte, weil die Zustellanschrift nicht funktioniert oder weil keine Weiterleitung erfolgt, kann weder eine Steuernummer zugeteilt werden, noch eine Beurteilung erfolgen, ob eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt! Kommt der Erfassungsbogen, den schon der Normalbürger mit Abitur kaum versteht, nicht zum anfordernden Finanzamt zurück, sendet dieses eine Mahnung und irgendwann auch eine Bußgeld-Androhung und schließlich eine Bußgeld-Festsetzung.

    Von all dem erfahren ausländische Sexworkerinnen dann nie oder irgendwann auf sehr unangenehme Art und Weise. Wenn die Finanzbehörden nämlich nach unzähligen Briefen feststellen, dass die Person an der genannten Zustellanschrift nicht erreichbar ist, wendet man sich an die Registrierungsbehörde nach dem ProstSchG, wo ja die Heimatanschrift der jeweiligen Sexarbeiterin durch deren Registrierung bekannt ist. Im Sinne der Amtshilfe werden dann die Behörden im Ausland angeschrieben und um „Hilfe“ bei der Besteuerung gebeten! In Ländern, wo Prostitution eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat ist, eine sehr unangenehme Angelegenheit, weil damit Umstände offenbart werden, die eigentlich im Verborgenen bleiben sollten.

    Es kann sogar passieren, dass „Schätzungen“ in Deutschland mangels Einspruchs „rechtskräftig“ wurden und dann im Ausland beigetrieben werden sollen. Hier rückwirkend etwas wieder „gerade zu rücken“ ist äußerst schwierig und erfordert fundiertes juristisches Fachwissen, also einen Anwalt, der die Zusammenhänge versteht und aufklären kann. Und das dann auch noch im Ausland!

    Dass die Suche nach ausländischen Steuerschuldnern sehr aufwendig ist, ist die eine Sache! Dass die Beitreibung von Geld noch viel komplizierter ist, ist die andere Sache! Die wenigsten Sexarbeiterinnen haben verwertbares Vermögen und der deutsche Fiskus hat dann zwar einen Vollstreckungstitel, aber eben kein Geld eingenommen. Verschwendung von Ressourcen, viel Aufwand und am Ende kein Geld in der Steuerkasse, zumal die Begleichung der Schulden ja auch nur durch neuerliche „Prostitution“ erfolgen kann, was ja moralisch betrachtet auch sehr zweifelhaft erscheinen kann. Je größer die vom Fiskus eingeforderte Summe, dessen unwahrscheinlicher deren Begleichung und dies gilt gleichermaßen für einheimische wie ausländische Sexarbeiterinnen!

    Viele Finanzbehörden haben inzwischen erkannt, dass man bei der „neuen“ Besteuerung von Sexarbeiterinnen, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, oft ins Leere läuft. An dieser Stelle wird der Ruf nach einer individuellen und effektiven Besteuerung laut, die es ja mit dem sogenannten „Düsseldorfer Verfahren“ bereits seit Jahrzehnten gibt, ein Verfahren, bei dem von einer Sexarbeiterin eine „pauschale Abgabe“ pro Arbeitstag geleistet wird, die als eine „freiwillige Vorauszahlung“ auf eine möglicherweise entstehende Steuer zu verstehen ist. Das „Düsseldorfer Verfahren“ hat dabei ein gewisses „Geschmäckle“, da es Finanzbehörden gibt, die eine Teilnahme quasi „vorschreiben“, ohne dass es dafür ein Gesetz oder eine Vorschrift gibt.

    So kommt es sogar oft vor, dass man Betreiber zu „Hilfskassierern“ macht und diesen im Extremfall sogar Mahnungen schickt. Übrigens wird das Verfahren nicht in allen Bundesländern angewendet, wobei in der Argumentation auch mit mangelnder „Steuergerechtigkeit“ argumentiert wird.

    Doch etwas abstrakter betrachtet, ist das „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich die einzig sinnvolle Lösung, um dem Staat zu nennenswerten Erträgen aus der Sexarbeit zu verhelfen. Jeden Tag eine kleine Summe zu zahlen, ist fast allen Sexarbeiterinnen möglich, sobald es „fette Summen“ sind, erfolgt die Kapitulation! Gelebte Praxis und durchaus nachvollziehbar! Der Staat muss sich an dieser Stelle entscheiden, ob man eine pauschale „Kompromiss Summe“ akzeptiert oder ob man „alles oder nichts“ spielt, wobei das Risiko beim „nichts“ zu landen doch sehr groß ist!

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ müsste diesbezüglich „modernisiert“ werden! Momentan gibt es keine konkrete Aussage, auf welche Steuerart die Vorauszahlung verbucht wird. Geht es nur um Einkommensteuer oder auch um Umsatzsteuer? Kann eine „Abgeltung“ überhaupt versprochen werden und können verschiedene Steuerstellen hier kooperieren? Bislang „verwalten“ die Steuerfahndungen das „Düsseldorfer Verfahren“ und die „normalen“ Finanzämter kennen das Verfahren oftmals gar nicht und fordern dementsprechend parallel zu Steuererklärungen auf, da es keine einheitlichen Datenbanken gibt und so kein Abgleich! Die Steuerhoheit liegt zwar prinzipiell beim Bund, aber die Bundesländer sind die ausführenden Organe und denen mangelt es beim vorliegenden Thema an der notwendigen Koordination.

    Wichtig: nimmt man als Betreiber momentan am „Düsseldorfer Verfahren“ teil, setzt man sich dem Risiko der „Umsatzsteuerhinzurechnung“ aus, da einige Finanzgerichte die Teilnahme als „schädliches Indiz“ bewerten und die Betreiber dadurch u.U. in die Haftung für nicht gezahlte Umsatzsteuer genommen werden. Die Betriebe müssen Umsatzsteuer für „Dritte“ begleichen und damit Gelder, die von den Betrieben überhaupt nicht vereinnahmt wurden, stellvertretend zahlen. Bei großen Betrieben mit vielen „Damen“ ist dann die Existenz auf Knopfdruck zerstört!

    Im Ergebnis wäre es auch sinnvoll das „Düsseldorfer Verfahren“ nicht an die Betriebe zu koppeln, sondern jeder Dienstleisterin die Möglichkeit zu geben als Individuum am Verfahren teilzunehmen. Dazu müssten „persönliche Steuernummern“ für das „Düsseldorfer Verfahren“ vergeben werden. Warum wäre dies sinnvoll? Weil wir es überwiegend mit reisenden Damen zu tun haben, die im Laufe eines Jahres an vielen Adressen arbeiten. Die Zuordnung zu einer „betrieblichen Düsseldorfer Steuernummer“ macht die Abwicklung intransparent, aufwendig und für den Betreiber sogar, wie schon erwähnt, gefährlich. Die Steuerbehörden sind gerade jetzt gefragt eine sinnvolle und praktikable Lösung zu finden! Nur so werden einerseits dem Staat regelmäßig verlässliche Einnahmen aus der Sexarbeit entstehen und andererseits für Sexworker klare rechtliche Regelungen geschaffen!

    Hierbei können seriöse Dienstleister, wie zum Beispiel die ZustellAnschrift.de, auch helfen den Kontakt zwischen der Sexarbeiterin und den zuständigen Finanzbehörden herzustellen und darüber hinaus bei der Erklärung und Abrechnung der „Düsseldorfer Zahlungen“ Tools zu Verfügung stellen, die sich an der Praxis orientieren. Düsseldorfer Verfahren 2.0: digital, professionell und sicher!

  • Prostitution 2019 – Baurechtsbremse wirkt – Bundesweit Frustration

    Prostitution 2019 – Baurechtsbremse wirkt – Bundesweit Frustration

    Prostitution 2019 – Baurechtsbremse wirkt – Bundesweit Frustration

    Die Ordnungsämter vereinfachen sich die Genehmigungsverfahren

    Ende des vergangenen Jahres 2018 wurde in vielen Bundesländern von einer ganz besonderen Form der ordnungsamtlichen Genehmigung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gesprochen: Städte und Gemeinden hatten die Möglichkeit ist Auge gefasst Genehmigungen ohne bauamtliche Bewertung zu erteilen, wobei dieser Vorbehalt dann natürlich in die jeweilige Genehmigung geschrieben werden sollte. Diese Genehmigung 2. Klasse hätte dem Ordnungsamt den Tisch freigemacht, die Rechte des Bauamts ein eigenes Prüfverfahren zu eröffnen aber nicht versperrt! Ein gewaltiger Haken, denn der Vorbehalt sagt ja in der Regel schon aus, dass baurechtlich etwas im Argen liegt und wenn die Baubehörde dann wirklich „von sich aus“ oder durch Anschub vom anderen Behördenflur agiert, nützt einem die Genehmigung nach dem ProstSchG gar nichts, wenn die Baubehörde eine Untersagung aus rein baurechtlichen Gründen ausspricht!

    Inzwischen erlebe ich in NRW eine ganz andere Handhabung: in Düsseldorf und Köln, wo ich eine ganze Reihe von Kunden betreue, wird die gültige Baugenehmigung oder zumindest ein Nutzungsänderungsantrag verlangt! Ansonsten geben die Ordnungsämter keinen Genehmigungsstempel, sondernleiten im Einzelfall sogar Betriebsuntersagungen mit Eilcharakter ein, wo eine Betroffene ihren Betrieb innerhalb einer Woche schließen soll, da angeblich eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt! Durch das konstruierte Eilbedürfnis sind die vorhandenen Rechtsmittel stark eingeschränkt und der Betrieb bleibt bis zur Klärung vor dem Verwaltungsgericht geschlossen. Wenn man nun bedenkt, wie lange solche Verfahren in der Regel dauern, so weiß man wie lange man keine Einnahmen mehr hat und dass während man andererseits natürlich seine Miete und die Verfahrenskosten bei Gericht zahlen muss. Ohne vorhandenes fettes Sparschwein wird es ganz eng!

    Die Änderung der „amtlichen Meinung“ betrachte ich inzwischen nicht mehr als Zufall! Die Baurechtsbremse ist sehr effektiv und erfüllt ihren Zweck voll und ganz! Selbst mustergültig geführte Betriebe haben kaum eine Genehmigungschance, wenn sich der Betrieb im falschen „Gebiet“ befindet und ein Bauamt, aus welchem Grund auch immer, eine Akte aufmacht! Die vielen Ereignisse der vergangenen Wochen zeigen mir deutlich, welche Gefahren momentan bestehen. Mit dem Baurecht haben die Ordnungsämter einen mächtigen Trumpf im Ärmel, wenn es darum geht „Betriebe“ zu vertreiben. Man gibt die Akte über den Flur und das Unheil nimmt seinen Lauf! Ein Bordellbetrieb bzw. eine Prostitutionsstätte ohne Baugenehmigung ist immer eine Bombe und dessen muss man sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bewußt sein!

     

  • Prostitution 2019 – Verschwörungstheorien und sonstige Gedanken

    Prostitution 2019 – Verschwörungstheorien und sonstige Gedanken

    Prostitution 2019 - Verschwörungstheorien und sonstige GedankenProstitution 2019 – Verschwörungstheorien und sonstige Gedanken

    Howard Chance denkt nach – Quo vadis Prostitution

    Wer ist für den 911-Anschlag auf das World Trade Center verantwortlich? – Warum sind die „Bilderberger“ die geheime Weltregierung? – Gibt es wirklich Ufos in der Area 51? Seit vielen Jahren gibt es Verschwörungstheorien, die wirklich vor nichts und niemandem Halt machen! Manches ist dabei sehr abenteuerlich, anderes auch sehr bedenklich. Auch beim Thema Prostitution gibt es solche Denkmuster, die man zumindest einmal „bedenken“ kann.

    Angeblich dient das „Prostituiertenschutzgesetz“ ja dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen, trägt aber den offiziellen Titel „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen“. Wieso heißt das Gesetz dann nicht „Prostitutionsregulierungsgesetz“? Wäre in sich logisch, da das Wort „sowie“ die Rangordnung zwischen Regulierung und Schutz klar definiert: erst Regulierung, dann Schutz! Bei der Übertragung in die Abkürzung ProstSchG ist dann wohl ein Fehler passiert? Oder will man die Regulierung in der Außendarstellung nicht plakativ nach vorne bringen, um vom eigentlichen „Vorhaben“ abzulenken?

    Wenn man die aktuell vorliegende Situation bei der Umsetzung des Gesetzes betrachtet, denkt man zuerst einmal an die „Chaos-Theorie“: ein Gesetz reift über 7 Jahre, wird verabschiedet und dann schaffen es Regierung und Behörden nicht innerhalb eines Vorbereitungsjahres klare Vorgaben zu geben, weil man den Bundesländern „Anpassungen“ zugesteht, die die Umsetzung hindern. Kein einheitlicher Standard, keine frühzeitigen Schulungen und in 14 von 16 Bundesländern absolute „Ladehemmung“. Huren-Ausweise zu drucken war ein kaum zu bewältigendes Problem und auf Amtsseite kannte sich selbst nach der Vorbereitungsphase kaum jemand wirklich aus!

    Das Gesetz gilt seit fast 2 Jahren und es gibt kaum Genehmigungen, obwohl vollständige Anträge in einigen Bundesländern bereits seit über einem Jahr und länger vollständig vorliegen? Von den geschätzten über 200.000 Sexworkerinnen in Deutschland sind maximal 20% registriert? Die steuerliche Erfassung der Damen bereitet riesige Probleme, weil man reisenden Damen keinen Wohnsitz „anhängen“ kann oder weil diese postalisch einfach nicht erreichbar sind?

    Offensichtlich ist das gesetzliche Machwerk und sind die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen „in der Theorie“ entstanden und scheitern nun in vielen Fällen an der Praxis! Hat sich der Staat zu wenig Gedanken gemacht oder ist das vermeintliche Chaos bewusst herbeigeführt, um Sexworker und Betreiber mittel- bis langfristig in die Falle zu locken?

    Es war zunächst einhellige Meinung, dass es dem Staat primär ums Geld gehe! Endlich Steuern kassieren in einem Gewerbe, wo das Bargeld dominiert! Doch in der gelebten Realität ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Betriebe in Deutschland, nämlich die unzähligen Modell- und Terminwohnungen am Baurecht zu scheitern drohen. Was die Sexarbeiterinnen anbelangt, nimmt deren Zahl ständig ab, weil sich viele, aus welchen Gründen auch immer, nicht registrieren wollen und weil andere bereits den Atem des Finanzamts im Nacken spüren und sich für den Ausstieg entscheiden. Da die goldenen Zeiten eh längst vorbei sind, ziehen sich viele ältere Betreiber auch ohne Not zurück, da ihnen der Aufwand zu groß erscheint.

    Wenn die Branche aber stirbt oder sich zumindest merklich verkleinert, geht es dem Staat selbst auch ans Geld: wenn ich die Kühe schlachte, die ich melken will, bin ich einfach dämlich! Daher habe ich meine Zweifel, ob es beim ProstSchG wirklich um Steuern geht oder ob es darum gehen könnte eine zwangsläufige Marktbereinigung einzuläuten, die das Ausmass der Prostitution begrenzt, in dem man Rahmenbedingungen schafft, die den „Anreiz“ vernichten im Gewerbe weiter tätig zu sein. Man sagt also nicht, dass man die „Prostitution“ abschaffen will, wirkt aber indirekt darauf hin!

    Kleine Betriebe scheitern im Genehmigungsverfahren, Großbetriebe generieren mangels „Damen“ zu wenig Umsatz, um die eklatanten Fixkosten decken zu können. Wenn man 100.000 € monatliche Pacht für ein Eroscenter in bester Lage zahlt, aber nur noch 30% Mietauslastung hat, muss man schnell ans „Eingemachte“ und der laufende 10-Jahres-Mietvertrag macht da keine Freude, weil man einfach böse „in der Uhr“ ist. Wenn dann auch noch die Finanzbehörden erscheinen und über Umsatzsteuer-Hinzurechnung nachdenken, ist der „Spaß“ endgültig vorbei!

    Wer profitiert eigentlich vom neuen ProstSchG? Die bemühten Betreiber, die ihre Anträge pünktlich gestellt haben? Nein, leider nicht, da sich die Grauzone inzwischen deutlich vergrößert hat. Es gibt wieder vermehrt illegale improvisierte „Betriebe“ und jede Menge Einzelkämpfer(innen), die das Gesetz komplett ignorieren und sich in einem Bereich bewegen, der mangels Personal von den Ordnungsbehörden nicht ausreichend überwacht werden kann. Zwar wird es den „schwarzen Schafen“ irgendwann an den Kragen gehen, aber momentan sieht die Sache halt noch ganz anders aus.