Schlagwort: § 12 – Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle

  • 24.06.2025 – Evaluationsbericht zum ProstSchG liegt vor – Viel Papier!

    24.06.2025 – Evaluationsbericht zum ProstSchG liegt vor – Viel Papier!

    24.06.2025 – Evaluationsbericht zum ProstSchG liegt vor – Viel Papier!

    Das Ministerium hat die gesetzliche definierte Frist eingehalten und den Evaluationsbericht zum ProstSchG bereits vor dem 1. Juli 2025 an den Bundestag übergeben und den Bericht in grossen Teilen veröffentlicht:

    Evaluationsbericht auf der Seite des Ministeriums

    Mit 2 zusätzlichen Gutachten, die ebenfalls veröffentlicht wurden, sind es an die 1.000 Seiten, die man natürlich nicht so auf die Schnelle lesen kann oder will. Ich bin dynamischer Leser und schaffe bei Romanen 500 Seiten in 4 Stunden, aber bei wissenschaftlichen Texten hat die „Dynamik“ Grenzen.

    Dem ersten Überflug nach komme ich zu dem Ergebnis,

    dass der Evaluationsbericht auf bestimmte vorhandene Mißstände bei der Umsetzung des ProstSchG hinweist und dazu Empfehlungen formuliert hat, welche gesetzlichen Anpassungen zukünfitg vorgenommen werden sollten.

    Ob die Politik den Empfehlungen folgt bleibt abzuwarten! – Die Hinzuziehung einer Expertenkommision ist vorgesehen, aber auch dies wird sicher eine Weile dauern. Mitte Juli stehen im Bundestag ja die Parlamentsferien an.

    Das Thema Sexkaufverbot pro und contra kommt im Bericht nicht explizit vor. Die entsprechende Bewertung gehörte auch nicht zum Auftrag. Das ein privat genutztes „KI-Tool“ aus dem Text folgert, dass eine Debatte über ein Sexkaufverbot nun gänzlich vom Tisch, ist total unseriös und zeigt, das die „natürliche Intelligenz“ der „künstlichen Intelligenz immer noch vorzuziehen ist.

    Ich werde die veröffentlichten Texte in den kommenden Tagen intensiv lesen und mich dazu dann auch mit Kolleginnen und Kollegen austauschen. Dann werde ich meine persönliche Bewertung veröffentlichen … nicht heute, nicht morgen, aber vermutlich in der kommenden Woche.

    Beim „Zukunft Rotlicht Tag“ am 15.07.2025 in Trier, zu dem ich an dieser Stelle nochmals herzlich einlade, werden Stephanie Klee, Rechtsanwalt Guntram Knop und meinereiner zum Thema referieren und auch mit Ihnen / Euch diskutieren.

    Der Zukunft Rotlicht Tag 2025 in Trier – Dienstag 15. Juli 2025

    Weiter geht es … auf bald!

    Ihr / Euer

    Howard Chance

    https://www.zukunft-rotlicht.info

  • Baurechtliche Katastrophenmeldung – Urteil Oberverwaltungsgericht Berlin

    Baurechtliche Katastrophenmeldung – Urteil Oberverwaltungsgericht Berlin

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    Baurechtliche Katastrophenmeldung – Urteil Oberverwaltungsgericht Berlin

    Bundesweit wartet man seit gut einem Jahr auf „erste Urteile“ zu der Frage in welchen baurechtlich definierten „Gebieten“ Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig sind. Viele Städte und Gemeinden haben Genehmigungsverfahren ausgesetzt, um abzuwarten, wie Gerichte generell entscheiden. Nun gibt es eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die klare Definitionen findet und dabei mit dem Baugesetzbuch (BauGB) argumentiert.

    Nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind Bordelle und bordellartige Betriebe im Mischgebiet generell nicht zulässig! Ausnahmefälle gibt es nicht! Prostitutionsbetriebe sind nach Gerichtsmeinung nach wie vor grundsätzlich „störend“ und das „negative Milieu“ wird fortlaufend unterstellt. Das Gericht klammert im Urteil lediglich „Wohnungsprostitution“ als Ausnahmefall aus, wenn diese nicht „prägend“ ist, der Wohncharakter gegeben ist und in der Wohnung maximal 2 Personen wohnen und „untergeordnet werkeln“. So die Kurzzusammenfassung des Urteils-Tenors.

    Von diesem Urteil dürften nun etliche anhängende Verfahren betroffen sein, bei denen mit „Sonderfall“, „nicht störendem Gewerbe“ und „überwiegend gewerbliche Nutzung“ argumentiert wird. Baugenehmigungen und Nutzungsänderungen im Mischgebiet können die Behörden nun leicht verweigern und auf die eindeutige Entscheidung des höchsten Verwaltungsgerichts in Berlin-Brandenburg verweisen.

    Das heute als informative „Kurzmeldung“. Ich werde den Urteilsinhalt in den kommenden Tagen noch präzise aufbereiten und dazu einen umfangreichen Artikel verfassen. Für Rückfragen stehe ich natürlich jederzeit gerne zur Verfügung! Auch die juristische Fachwelt zeigt sich sehr überrascht und es sind bereits Diskussionen darüber entbrannt, ob das Urteil der erwartete „Meilenstein“ ist!

    Es grüßt für heute herzlich

    Howard Chance

    howard.chance@t-online.de

  • Prostitution – Genehmigungsfiktion – Wie lange laufen Erlaubnisanträge?

    Prostitution – Genehmigungsfiktion – Wie lange laufen Erlaubnisanträge?

    Prostitution - Genehmigungsfiktion - Wie lange laufen Erlaubnisanträge?
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    Prostitution – Genehmigungsfiktion – Wie lange laufen Erlaubnisanträge?

    Durch aktuelle Projektarbeit und durch die Vorbereitung von „Neu-Anträgen“ für Prostitutionsstätten, bin ich momentan immer wieder mit der Frage konfrontiert, wie lange die amtliche Bearbeitung dauern kann bzw. dauern darf. Bei Neugründungen ist diese Frage ja durchaus entscheidend, da man vor abschließender amtlicher Genehmigung den Geschäftsbetrieb nicht aufnehmen darf. Dies gilt übrigens für alle Arten von Prostitutionsgewerben, also Betriebe mit Immobilie (Prostitutionsstätten), Betriebe mit sogenannten Prostitutionsfahrzeugen (Love-Mobile etc.) und auch für Betriebe, die Prostitutionsvermittlung (Escort-Services etc.) betreiben.

    Bei der Prostitutionsvermittlung sind in den meisten Fällen keine „Geschäftsräume“ vorhanden sind, in denen erotische Dienstleistungen erbracht werden. So entfallen hier die durchaus aufwendige Prüfung von Bauunterlagen und Nutzungsgenehmigungen. Auch bei den Prostitutionsfahrzeugen, hält sich der „amtliche Aufwand“ in Grenzen. Bei Bordellen, bordellartigen Betrieben, Zimmervermietungen und ähnlichen Prostitutionsstätten, wird der Konzeptantragsordner, wie ich durch die Praxis weiß, schnell 100-Seiten dick und mehrere Ämter müssen Prüfungen und Stellungnahmen abgeben!

    Da es im neuen Prostituiertenschutzgesetz keine „vorläufigen Genehmigungen“ gibt, wie es beispielsweise bei Gastronomie-Konzessionen gängige Praxis ist, kommt man nicht von heute auf morgen zu seiner Genehmigung, zudem viele Ämter, mangels Erfahrung, im Moment noch gar nicht wissen, wie das Prüf- und Genehmigungsverfahren standardisiert werden kann. Dies wird sich dann erst in der Praxis ergeben und Wartezeiten werden leider die Regel sein, bis sich Abläufe eingespielt haben werden.

    Durch zunehmenden „Bürokratie-Abbau“ ist es in vielen deutschen Großstädten inzwischen zu „Auflösungserscheinungen“ gekommen: wenn alte Behörden-Experten in Rente gehen, wird die Stelle nicht mehr gleichwertig besetzt und Aktenberge erhöhen sich, statt zügig abgebaut zu werden. Die Anmeldung von Fahrzeugen in Berlin ist mit Wartezeiten von mehreren Wochen verbunden und eine Baugenehmigung bekommt man auch selten unter 6 Monaten!

    Wenn man nun ein „Erotikgewerbe“ gründet, ist Zeit immer ein wichtiger Faktor! Mal hat man das passende Objekt, ein anderes Mal „fähige Mitarbeiterinnen“, die aber nicht monatelang auf einen neuen „Arbeitsplatz“ warten können. Das Geschäft ist schnellebig und die Karten werden immer wieder neu gemischt! Doch nun zurück zur Anfangsfrage und zum ungewohnten Begriff:

    Genehmigungsfiktion nach § 42 a VwVfG – Eine Rechtsfigur!

    Grob zusammengefasst gilt bei bestimmte Verwaltungsakte, zu denen ich auch den Genehmigungsantrag für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zähle, dass bei EInreichung eines vollständigen Antrags, also eines Antrags, der alle notwendigen Unterlagen enthält, eine Frist von 3 Monaten. In diesem Zeitraum muss die Behörde eine Entscheidung treffen. Trifft sie diese nicht, so gilt der Antrag durch „Genehmigungsfiktion“ als genehmigt!

    Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Behörden gerade beim Thema „Prostitution“ sehr ungern in eine solche Falle laufen werden. Wenn aber akuter Personalmangel herrscht, können solche „Fallen“ schon mal eintreten! Peng! Im Umkehrschluss wage ich heute zu behaupten, dass man eher bei der Sorgfältigkeit der Antragsbearbeitung „spart“, statt einem Antrag durch Fristablauf unfreiwillig „zuzustimmen“.

    Wer sich mit dem Thema „Genehmigungsfiktion“ näher befassen möchte, dem empfehle ich an dieser Stelle den Wikipedia-Artikel zum Thema, der auch weitere Links enthält. Dabei spielt das Thema „Prostitutionsgewerbe“ keine Rolle, da es Verwaltungsakte nach dem neuen Gesetz wohl noch nicht gibt: Ich habe jedenfalls keine Informationen über Präzedenzfälle.

    Im Ergebnis haben wir es bei der Neugründung von „erotischen Unternehmen“ also mit einer Wartezeit von 3 Monaten zu tun, wenn denn alle Unterlagen nachweislich eingereicht sind!

    Unternehmen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 bestanden, bis zum 1. Oktober 2017 eine diesbezügliche Meldung abgegeben haben und bis spätestens 31. Dezember 2017 den Erlaubnisantrag stellen und ein vollständiges Betriebskonzept einreichen, müssen sich mit der Frage nach der Bearbeitungs- und Genehmigungszeit nicht befassen:

    Das Gewerbe darf in diesem Fall bis zur amtlichen Entscheidung fortgeführt werden!

    Allerdings könnte man einen erfahrenen deutschen Verwaltungsrechtler durchaus fragen, ob die Genehmigungsfiktion auch hier eintreten könnte oder ob die zugesicherte „Duldung“ hier die Frist bricht. Aber das ist ein Thema für juristische Fetischisten. Solche soll es ja geben!

  • Prostitution 2017 – Polizeiinformation aus Regensburg – Postwurfsendung?

    Prostitution 2017 – Polizeiinformation aus Regensburg – Postwurfsendung?

    Prostitution 2017 - Polizeiinformation aus Regensburg - Postwurfsendung?
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    Prostitution 2017 – Polizeiinformation aus Regensburg – Postwurfsendung?

    In einigen wenigen Regionen der Republik geht es nun doch ans berühmte „Eingemachte“, wie die Fotografie eines polizeilichen Schreibens zeigt, das mir von Consulting-Kunden aus Bayern zugesendet wurde. Polizeiinspektionen in Bayern waren in den vergangenen Wochen in den „Revieren“ unterwegs und haben Infoschreiben an Sexworkerinnen übergeben, die dazu auffordern, selbiges an die Vermieterinnen und Vermieter von Hostessen-Wohnungen zu übergeben:


    In einer sehr freundlichen Tonlage fordert im vorliegenden Beispiel der zuständige Regensburger Kriminalhauptkommissar die (unbekannten?) Vermieterinnen und Vermieter der „Prostitutionswohnungen“ zur Kontaktaufnahme auf und betont, dass bei korrekter Handhabung von Seiten der Polizei keine Repressalien zu erwarten sind!

    Die Polizei hat die „Arbeitswohnungen“ in Regensburg, aber auch in einigen anderen bayerischen Städten katalogisiert und eben als „Arbeitswohnung zum Zweck der Prostitution“ klassifiziert. Das die Zustellung an die Mieterinnen erfolgte, zeigt, dass die Vermieterinnen und Vermieter wohl teilweise „unbekannt“ sind, denn sonst hätte man ja sicher Briefe mit Adressat verschickt. Denn wenn das Schreiben nicht weitergeleitet wird, kommt man wohl nur schwer in Kontakt.

    Der Hinweis auf das neue Prostitutionsgesetz ist recht allgemein gehalten und enthält keinen Hinweis auf die geltenden Übergangsfristen, wobei die rechtliche Beratung nun auch nicht Aufgabe der Polizeiinspektionen ist. Offenbar möchte man erst einmal informativ ins Gespräch kommen und möglicherweise „Betreiber ermitteln“!

    Das zum informativen Gespräch sicherlich eine Aktennotiz gefertigt wird, in der persönliche Daten erfasst werden, sollte jeder und jedem dabei klar sein! Und das die städtischen Ordnungsämter auf Anfrage die polizeilich erhobenen Daten jederzeit erhalten, steht auch außer Frage!

    Wenn man sich der Polizei als Betreiberin oder Betreiber zu erkennen gibt, ist dies eine Form der indirekten Registrierung, die im Zweifelsfall gerichtsverwertbar ist. Zurückrudern macht dann später wenig Sinn. Auch wenn die Dialogbereitschaft der Polizei zu loben ist, darf man nicht vergessen, dass man es mit einer Behörde zu tun hat, die Daten und Erkenntnisse sammelt. Es entscheide jede und jeder selbst, wie weit man hier gehen möchte!

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/07/02/prostitution-bayern-2/

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines  Prostitutionsgewerbes

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 3 - Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes


    § 12 – Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle

    (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

    (2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

    (3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

    (4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
    Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

    (5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

    1. das Betriebskonzept,

    2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

    3. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

    (6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

    (7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts,
    bleiben unberührt.

    § 13 – Stellvertretungserlaubnis

    (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.

    (2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet werden.

    (3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    § 14 – Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

    (2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn

    1. aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,

    2. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen, die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19 oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat und die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage gewährleistet werden kann,

    3. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann,

    4. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse wider-spricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen, oder

    5. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung widerspricht.

    (3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. die als Stellvertretung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als Stellvertretung vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

    § 15 – Zuverlässigkeit einer Person

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,

    1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden ist

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    2. wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder

    3. wer Mitglied in einem Verein ist, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder Mitglied in einem solchen Verein war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

    (2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

    1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und

    2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes, ob und welche tat-sächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen.Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.

    (3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.

    § 16 – Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept

    (1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

    (2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden:

    1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,

    2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die

    a) unter 18 Jahre alt sind,

    b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,

    3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,

    4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,

    5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie

    6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.

    (3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert.

    § 17 – Auflagen und Anordnungen

    (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist

    1. zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit,

    3. zum Schutz der Jugend oder

    4. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der Allgemeinheit vor Lärmemmissionen, verhaltensbedingten oder sonstigen Belästigungen. Unter den selben Voraussetzungen ist die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zulässig.

    (2) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regelmäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume versehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt werden.

    (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können jederzeit selbständige Anordnungen erteilt werden.

    (4) Vorschriften und Anordnungen, die auf der Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, bleiben unberührt.

    § 18 – Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen

    (1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind

    1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der Jugend und

    3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.

    (2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass

    1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind,

    2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen,

    3. die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können,

    4. die Prostitutionsstätte über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt,

    5. die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte verfügt,

    6. die Prostitutionsstätte über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten verfügt und

    7. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind.

    (3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude, Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.

    (5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 während des Betriebes eingehalten werden.

    § 19 – Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge

    (1) Prostitutionsfahrzeuge müssen über einen für das vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen Innenraum und über eine hierfür angemessene Innenausstattung verfügen sowie nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen.

    (2) Prostitutionsfahrzeuge müssen so ausgestattet sein, dass die Türen des für die Ausübung der Prostitution verwendeten Bereichs jederzeit von innen geöffnet werden können. Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass während des Aufenthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist.

    (3) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen.

    (4) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine gültige Betriebszulassung verfügen und in technisch betriebsbereitem Zustand sein.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge anzuwenden.

    (6) Der Betreiber eines Prostitutionsfahrzeugs ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 während des Betriebs eingehalten werden.

    § 20 – Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung

    (1) Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen:

    1. der vollständige Name des Betreibers und eine Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,

    2. falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen, deren Vor- und Nachnamen und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis,

    3. das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept,

    4. das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,

    5. Ort und Zeit der Veranstaltung,

    6. der vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,

    7. die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage,

    8. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, und

    9. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

    (2) Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist verpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte geltenden Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 5 während der Durchführung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten. Die Prostitutions-veranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden.

    (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die geplante Veranstaltung aufgrund des Veranstaltungskonzeptes, aufgrund der dafür vorgesehenen Betriebsstätte oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte gegen die in § 14 Absatz 2 geregelten Voraus-setzungen verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.

    (5) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde.

    § 21 – Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung

    (1) Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen. Der Anzeige sind die folgenden Angaben und Nachweise beizufügen:

    1. der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,

    2. eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,

    3. das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,

    4. die genaue Angabe des Aufstellungsortes,

    5. die Dauer der Aufstellung,

    6. die Betriebszeiten,

    7. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und

    8. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

    (2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforderungen genügen

    1. zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der Jugend und

    3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.

    (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der zugrunde liegenden Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.

    (5) Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn dessen Betrieb gegen Absatz 2 verstößt oder wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.

    (6) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes bleiben unberührt.

    § 22 – Erlöschen der Erlaubnis

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    § 23 – Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungs-gründe nach § 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vorlagen.

    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

    1. nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden, oder

    2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebsorganisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass Personen unter 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.

    (3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die

    1. unter 21 Jahren ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder

    2. von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

    (4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


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