Schlagwort: § 16 – Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept

  • Prostitution 2018 – Eine Woche Amtstermine in NRW und Niedersachsen

    Prostitution 2018 – Eine Woche Amtstermine in NRW und Niedersachsen

    Prostitution 2018 - Eine Woche Amtstermine in NRW und NiedersachsenProstitution 2018 – Eine Woche Amtstermine in NRW und Niedersachsen

    Konzepte schreiben ist die eine Sache, Konzepte beim Amt „verteidigen“ die oftmals viel kompliziertere Angelegenheit. Statt mit der „Pappnase“ am Zug zu stehen und „Allaf“ und „Helau“ zu rufen, wälze ich in dieser Woche Akten und habe zum Teil sehr anstrengende Amtstermine, bei denen es manchmal „um die Wurst“ geht: Sein oder Nichtsein!

    Mal sind es „schiefe Konzepte“, die natürlich nicht von mir erarbeitet wurden, mal ist es lediglich der Wunsch nach einem amtlichen „Kennenlernen“ der Prostitutionsstätten-Betreiber. Man will wissen, mit wem man es zu tun hat! Kein Problem!

    Schwerwiegend sind die Fälle, wo man in einem selbst gefertigten Betriebskonzept offensichtliche Rechtsverstösse „dokumentiert“ und natürlich auch unterschrieben hat! Oder die Fälle, wo das „offizielle Konzept“ (also das beim Amt eingereichte Papier) nicht das widerspiegelt, was dann im Betrieb wirklich stattfindet! Eine einfache „Kontrolle“ kann hier schnell zu behördlichen „Anordnungen“ führen, bei denen in schwerwiegenden Fällen auch der „sofortige Vollzug“ (u.a. die sofortige Schließung) verfügt werden kann!

    Rechtsmittel, die es dann natürlich gibt, haben dann wenig Chancen, wenn man die Behörden vorsätzlich getäuscht hat und „Eilverfahren“ gegen Schließungen sind wahrscheinlich dann nutzlos! Eine „Bude“, die aus triftigem Grund erst einmal geschlossen ist, hat wenig Chancen auf baldige „Neueröffnung“, zumal die „Zuverlässigkeit“ des Betreibers mehr als in Frage steht! Ohne zu schwarz malen zu wollen, kann hier schnell ein „Berufsverbot“ entstehen, da die „Schließung“ und deren Gründe bundesweit bekannt werden (können).

    Ich rate der Mandantschaft immer wieder keine offene Konfrontation mit den Behörden zu suchen! Zwar sind die Fachkenntnisse auch auf amtlicher Seite (noch) recht beschränkt, Gerichtsurteile zum neuen Gesetz gibt es noch nicht, aber der längere Hebel liegt in den Händen der Ämter! Es ist grundsätzlich erst einmal zu befürchten, dass man als „Betreiber“ der zweite Sieger sein könnte und Rechtsstreitigkeiten können sich sehr lange ziehen, während der Betrieb gleichzeitig geschlossen bleibt.

    „Prostitutions-Roulette“ kann also einer teuren oder sogar existenzvernichtenden Angelegenheit werden!

  • Prostitution 2017 – Betriebskonzepte / Inhalte – Was kostet die Erstellung?

    Prostitution 2017 – Betriebskonzepte / Inhalte – Was kostet die Erstellung?

    Prostitution 2017 - Betriebskonzepte / Inhalte - Was kostet die Erstellung?
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    Prostitution 2017 – Betriebskonzepte / Inhalte – Was kostet die Erstellung?

    Das Thema „Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe“ kommt in nahezu jeder zweiten Email vor, die ich momentan erhalte. Dabei stelle ich immer wieder fest, dass jede und jeder unter diesem Konzept etwas anderes versteht. Die einen sind der Meinung, dass man auf dem Amt einen unterhaltsamen erotischen Kurzroman lesen möchte, die anderen denken an einen „Business-Plan“, wie man ihn bei einer Unternehmensgründung bei IHK und Hausbank einreicht!

    Aber ist es es wirklich dass, was der Gesetzgeber fordert?

    Ich habe in meinem Buch ja bereits vor einem Jahr lustig prognostiziert, wie solche Anträge aussehen können, wenn man sich nach einer oder zwei Pullen Bier abends an den Tisch setzt und einfach mal loslegt … unter dem Motto „was ich dem Amt immer schon mal schreiben wollte!“ Dabei kam folgendes raus:

    „Ich heiße Rudi Meier, bin am 24. Oktober 1958 in Köln geboren, und betreibe seit 1984 einen privaten Club in meinem Eigenheim bei Bickendorf, in dem Chantal, Elvira und meine liebe Frau Margitta anschaffen gehen. Täglich außer sonntags kommen zwischen 10 und 18 Uhr Herren zu uns, die in den sauberen Räumen mit den Damen Geschlechtsverkehr haben. Saubere korrekte Duschen habe ich auch und zwar gleich 3 Stück im Parterre.

    Ich kaufe ein (auch gute Kondome!), halte das Haus in Ordnung, fotografiere die Frauen und schalte für diese Annoncen im Internet, ohne dabei zu schmutzige Wörter zu verwenden. Ich stelle den Damen gegen eine Tagesmiete von 100 € Räume zur Verfügung, in denen sie ihre Kunden bedienen können. Das machen die natürlich alle freiwillig und ich mache denen keine Vorschriften, wie sie zu arbeiten haben (geht ja gar nicht!).

    Ich prüfe immer, ob die Damen einen Huren-Ausweis und eine Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung dabei haben. Da ich auch immer den Personalausweis einsehe, kann ich sicherstellen, das alle Damen über 18 sind, was ja wichtig ist. Wenn ich den Verdacht habe, das eine Dame einen Zuhälter hat, schicke ich sie grundsätzlich weg. Auch bei Gästen, die mir zu jung erscheinen, lasse ich mir immer den Ausweis zeigen.

    Wegen dem Kondomgesetz habe ich letzte Woche überall große Schilder aufgehängt: „Achtung Kondompflicht! 50.000 Euro Bußgeld droht!“ Ich habe mir noch nichts großartiges (außer Falschparken) zu schulden kommen lassen, bin immer korrekt zu den Damen und habe natürlich ein Gewerbe angemeldet. Beim Finanzamt zahle ich immer pünktlich und mein kleines Werbeschild im Garten wurde vom Bauamt der Stadt Köln genehmigt.

    Einen Feuerlöscher gibt es auch und rauchen ist auch nicht erlaubt. Ich versichere das Gesetz gelesen und verstanden zu haben und habe es auch meinen Damen kopiert, damit die auch Bescheid wissen. Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erteilen sie mir schnell die Erlaubnis zum Betreiben meines Prostitutionsgewerbes! Danke! Meier, Rudi!“

    Obwohl unser Rudi viele wesentliche Dinge aufführt, die er beachtet, wird man auf dem Amt mit einem solchen „Bierdeckel-Antrag“ nicht viel anfangen können. Zwar wird man Rudi wohl bescheinigen, dass er einen gewissen Humor besitzt, aber vom amtlichen Genehmigungs-Stempel ist der erfundene Protagonist noch recht weit entfernt!

    Ich habe ja bereits einige Konzepte für NRW zur Bearbeitung auf dem heimischen Tisch und musste feststellen, dass ein Konzept bei einem „normalen“ Prostitutionsgewerbe mit Räumlichkeiten schnell 80 Seiten Unterlagen „produziert“, was damit 79 Seiten über das Konzept von Rudi hinausgeht. Überraschung? Nein, einfach nur Bürokratie!

    Nun hat das Land Nordrhein-Westfalen ja ein Muster-Formular entwickelt, dass durchaus hilfreich ist, aber die „Ausfüllerin“ oder den „Ausfüller“ auch zu Angaben verleitet, die sich später rächen können! Wenn man z.B. beschreibt, wie man seine „Akten“ lagert und in welcher Form man „Überwachungsvideos“ speichert, kann man erheblich mit gesetzlichen Regelungen kollidieren, an die man nicht im entferntesten gedacht hat. Und wenn man die Frage nach „Kleidungsvorschriften“ und „Dienstplänen“ falsch beantwortet, gerät man in den Bereich der „unzulässigen Weisungen“.  Über baurechtliche Belange wollen wir hier gar nicht erst reden, da dieses Thema abendfüllend ist!

    Das Konzept wird 2018 zum „Betriebs-Verfassungs-Gesetz“: alles, was darin steht ist verbindlich und Abweichungen bedürfen der neuerlichen amtlichen Genehmigung!

    Stellt das Amt irgendwann fest, das man anders als beschrieben „arbeitet“, ist ein Widerruf der erteilten Erlaubnis möglich! Daher sollte man hier sehr sorgfältig vorgehen und kein „Märchenbuch“ fertigen, bei dem man selbst später der Depp oder der Seppel ist! Im Rotlicht-Milieu nimmt man ja vieles „locker“, aber im neuen Verfahren sollte man vorsichtig sein und nicht unnötig „reizen“!

    Man kann Steuererklärungen selbst machen, man kann aber auch einen Steuerberater beauftragen. Vor dem Amtsgericht kann man auf einen Anwalt verzichten, aber auch aus Gründen der Sicherheit einen Advokaten mandatieren!

    So ist es beim „Betriebskonzept“ natürlich auch! Und Geld einsparen ist ja durchaus eine deutsche Tugend. Geiz ist geil, aber manchmal eben auch dumm! Wenn man den Punkt erreicht, wo man einen toten Esel mit Vitamin-Tabletten füttert, wird es bedenklich?

    MH-Consulting hat es sich zur Aufgabe gemacht, „ordentliche Konzepte“ zu erstellen oder aber „selbst gefertige Unterlagen“ zu überprüfen. Dabei sind auch ergänzende Testate unseres Rechtsanwaltes möglich, die natürlich in der Amtsstube zusätzliches Gewicht haben.

    Die Frage nach dem „Preis“ ist momentan „heiß“ und daher nenne ich die durchschnittlichen Tarife einmal in Kürze:

    Die „Überprüfung“ von „eigenen Werken“ schlägt mit ca. 300 bis 500 € zu Buche, die „Neuentwicklung“ berechnen wir je nach Umfang mit 500 bis 1.500 €. Ein zusätzlich gewünschtes fachanwaltliches Testat ist von Aufwand und vom Einzelfall abhängig.

    Natürlich gehören bei der „Neuentwicklung“ Gespräche und Bestandsaufnahmen vor Ort zum Leistungsspektrum, ebenso Gespräche mit den beteiligten Behörden und Analysen mit unseren Experten (Recht – Steuer – Bau).

    Bestandskunden, die bereits von uns beraten wurden, bekommen übrigens gesonderte Angebote, da die Basis-Informationen bereit erfasst wurden!

    Übrigens müssen die Konzepte bei bestehenden Betrieben erst bis zum 31.12.2017 eingereicht werden! ich erwähne dies, weil einige Behörden fälschlicherweise den 1. Oktober 2017 als „Stichtag“ angegeben haben! Bis zu diesem Tag muss aber lediglich die „Anzeige“ erstattet worden sein, dass man ein „Prostitutionsgewerbe“ ausübt. Dass geht mit einem schriftlichen „Zweizeiler“ oder einem vorhandenen „Kurzformular“!

    MH-Consulting by Howard Chance – Jederzeit dienstbereit! – Glück auf!

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Aufgepasst! – Praktische Arbeit an den amtlichen Betriebskonzepten!

    Aufgepasst! – Praktische Arbeit an den amtlichen Betriebskonzepten!

    Aufgepasst! - Praktische Arbeit an den amtlichen Betriebskonzepten!
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    Aufgepasst! – Praktische Arbeit an den amtlichen Betriebskonzepten!

    Da es ja im Bundesland Nordrhein-Westfalen bereits „Formularsätze“ für die Erstellung von Betriebskonzepten gibt, haben sich eine Reihe von Betreiberinnen und Betreibern in der Region bereits daran gemacht, die Formulare vorbereitend auszufüllen und ich hatte in der vergangenen Woche die ehrenwerte wie anspruchsvolle Aufgabe, dabei unterstützende Hilfe zu leisten.

    Bei der Arbeit mit den Formularen fielen mir sofort verschiedene „Fallstricke“ auf, die bei der Einreichung zu Problemen führen können: es werden verbindliche Angaben zu Umständen eingefordert, Angaben, die man aber mangels Kenntnis überhaupt nicht machen kann, die aber Grundlage der Genehmigung sind?

    Wie lange hält sich ein Kunde durchschnittlich im Betrieb auf? – Wie lange hält sich eine Prostituierte durchschnittlich während der Öffnungszeiten im Betrieb auf? – Wie hoch ist die maximale Anzahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Betrieb aufhalten?

    Wie soll man solche Werte überhaupt ermitteln und welchen Einfluss hat dies auf die amtliche Bewertung? Mir scheint, dass die Beamten, die den Formularsatz hier alle möglichen Betriebsformen in einen Topf geworfen haben, ohne auf die Unterschiedlichkeiten Rücksicht genommen zu haben. Wie soll der Vermieter einer Hostessenwohnung, der womöglich eine Erlaubnis benötigt, solche Fragen beantworten? Wenn es nämlich keine umfangreiche Einlasskontrolle gibt, was in den deutschen Erotik-Laufhäusern die Regel ist, kann man die verlangten „statistischen Werte“ noch nicht einmal schätzen.

    Dass vom Wirtschafter bis zur Putzfrau alle „Beschäftigten“ gelistet werden sollen bzw. müssen, deutet auf starke „Prüfung und Überwachung“ hin und unterstützt den „Big Brother“-Gedanken, der sich förmlich aufdrängt.

    Welche Anweisungen müssen von den Prostituierten beachtet werden im Bezug auf Kleidung und Verhalten gegenüber den Kunden? – Wer ist für die Abwicklungen der Zahlungen verantwortlich etc.?

    Fangfragen, die dazu führen kann, dass man wohl durch die Prüfung fällt, wenn man sich hier nämlich bei der Beschreibung als „Dirigistiker“ zu erkennen gibt, der gegen das Weisungsverbot des Gesetzes massiv verstößt. Faktischer Selbstmord und Ablehnung des Antrags bei falscher Antwort?

    Auch die „Beschreibung“ der „Schlaf- und Wohnräume“ im Betrieb, birgt erhebliches Gefahrenpotenzial, da man z.B. in gewerblichen Objekten in der Regel weder wohnen noch schlafen darf. Falsche Antwort=Platzverweis?

    Seltsam und auch sehr fragwürdig erscheint mir die konkrete amtliche Aufforderung, alle Werbemaßnahmen detailliert aufzulisten und mitzuteilen, auf welchen Internetplattformen geworben wird und wie die Sexworker daran beteiligt sind! Wirbt man für diese und wie ist die Kostenverteilung!

    Man kann durch „Eintragungen“ hier „Vorlagen“ geben und Dinge manifestieren, die auch das Finanzamt prüfend auf den Plan rufen kann! Plötzlich ist man „Bordellbetrieb“ und wird für die Umsatzsteuer der selbständig tätigen Sexworkerinnen in Haftung genommen?

    Die Liste der markanten und riskanten Punkte, könnte man fortsetzen, was aber heute gar nicht mein Ansatz ist. Ich möchte vielmehr darauf aufmerksam machen, welche Gefahren für die Branche bestehen und rate dazu nicht voreilig Dokumente einzureichen, die dann später als scharfer Boomerang zurück kommen.

    Eine intensive Prüfung sollte hier immer an erster und vor der Einreichung an letzter Stelle stehen und in diesem Zusammenhang verweise ich ausdrücklich auf unsere neue „Allianz“ aus Rechtsanwalt – Steuerberater – Unternehmensberater, eine Allianz, die Probleme sachorientiert angeht und Sie im Verfahren in jeglich denkbarer Weise unterstützt. Den gesamten Sommer über, sind wir sicher im Dauereinsatz.

    Sprechen Sie mich jederzeit gerne an! Auch wenn es momentan nicht von heute auf morgen geht, versuche ich Hilfe und Unterstützung zeitnah zu koordinieren! Jederzeit dienstbereit!

    Howard Chance – Tel. 0177-2727897 – howard.chance@t-online.de

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines  Prostitutionsgewerbes

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 3 - Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes


    § 12 – Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle

    (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

    (2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

    (3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

    (4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
    Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

    (5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

    1. das Betriebskonzept,

    2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

    3. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

    (6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

    (7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts,
    bleiben unberührt.

    § 13 – Stellvertretungserlaubnis

    (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.

    (2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet werden.

    (3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    § 14 – Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

    (2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn

    1. aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,

    2. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen, die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19 oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat und die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage gewährleistet werden kann,

    3. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann,

    4. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse wider-spricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen, oder

    5. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung widerspricht.

    (3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. die als Stellvertretung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als Stellvertretung vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

    § 15 – Zuverlässigkeit einer Person

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,

    1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden ist

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    2. wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder

    3. wer Mitglied in einem Verein ist, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder Mitglied in einem solchen Verein war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

    (2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

    1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und

    2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes, ob und welche tat-sächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen.Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.

    (3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.

    § 16 – Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept

    (1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

    (2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden:

    1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,

    2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die

    a) unter 18 Jahre alt sind,

    b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,

    3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,

    4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,

    5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie

    6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.

    (3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert.

    § 17 – Auflagen und Anordnungen

    (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist

    1. zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit,

    3. zum Schutz der Jugend oder

    4. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der Allgemeinheit vor Lärmemmissionen, verhaltensbedingten oder sonstigen Belästigungen. Unter den selben Voraussetzungen ist die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zulässig.

    (2) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regelmäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume versehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt werden.

    (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können jederzeit selbständige Anordnungen erteilt werden.

    (4) Vorschriften und Anordnungen, die auf der Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, bleiben unberührt.

    § 18 – Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen

    (1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind

    1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der Jugend und

    3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.

    (2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass

    1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind,

    2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen,

    3. die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können,

    4. die Prostitutionsstätte über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt,

    5. die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte verfügt,

    6. die Prostitutionsstätte über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten verfügt und

    7. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind.

    (3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude, Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.

    (5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 während des Betriebes eingehalten werden.

    § 19 – Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge

    (1) Prostitutionsfahrzeuge müssen über einen für das vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen Innenraum und über eine hierfür angemessene Innenausstattung verfügen sowie nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen.

    (2) Prostitutionsfahrzeuge müssen so ausgestattet sein, dass die Türen des für die Ausübung der Prostitution verwendeten Bereichs jederzeit von innen geöffnet werden können. Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass während des Aufenthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist.

    (3) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen.

    (4) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine gültige Betriebszulassung verfügen und in technisch betriebsbereitem Zustand sein.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge anzuwenden.

    (6) Der Betreiber eines Prostitutionsfahrzeugs ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 während des Betriebs eingehalten werden.

    § 20 – Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung

    (1) Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen:

    1. der vollständige Name des Betreibers und eine Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,

    2. falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen, deren Vor- und Nachnamen und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis,

    3. das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept,

    4. das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,

    5. Ort und Zeit der Veranstaltung,

    6. der vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,

    7. die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage,

    8. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, und

    9. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

    (2) Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist verpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte geltenden Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 5 während der Durchführung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten. Die Prostitutions-veranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden.

    (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die geplante Veranstaltung aufgrund des Veranstaltungskonzeptes, aufgrund der dafür vorgesehenen Betriebsstätte oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte gegen die in § 14 Absatz 2 geregelten Voraus-setzungen verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.

    (5) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde.

    § 21 – Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung

    (1) Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen. Der Anzeige sind die folgenden Angaben und Nachweise beizufügen:

    1. der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,

    2. eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,

    3. das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,

    4. die genaue Angabe des Aufstellungsortes,

    5. die Dauer der Aufstellung,

    6. die Betriebszeiten,

    7. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und

    8. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

    (2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforderungen genügen

    1. zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden,

    2. zum Schutz der Jugend und

    3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.

    (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der zugrunde liegenden Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.

    (5) Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn dessen Betrieb gegen Absatz 2 verstößt oder wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.

    (6) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes bleiben unberührt.

    § 22 – Erlöschen der Erlaubnis

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    § 23 – Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungs-gründe nach § 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vorlagen.

    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

    1. nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden, oder

    2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebsorganisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass Personen unter 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.

    (3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die

    1. unter 21 Jahren ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder

    2. von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

    (4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


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