Schlagwort: § 24 – Sicherheit und Gesundheitsschutz

  • Prostitution 2018 – Herr Dr. Geil vom Amt – Anmassung und Verfehlung

    Prostitution 2018 – Herr Dr. Geil vom Amt – Anmassung und Verfehlung

    Prostitution 2018 - Herr Dr. Geil vom Amt - Anmassung und Verfehlung

    Prostitution 2018 – Herr Dr. Geil vom Amt – Anmassung und Verfehlung

    Im Rahmen meiner bundesweiten Beratung habe ich stetigen Kundenkontakt und werde daher sehr oft über „Merkwürdigkeiten“ und „Verfehlungen“ informiert, die den Laien verwundern, den Fachmann aber nicht wirklich überraschen! Einige Behörden-Mitarbeiter geben sich schon redlich Mühe, den Ruf des Amtes zu ramponieren und wenn die Thematik „Prostituiertenschutzgesetz“ für die großen Medien interessanter wäre, würde es an einigen Stellen der Republik sicher mächtig krachen!

    Ich berichte heute von einer „Gesundheitsberatung“ in einer deutschen Großstadt, bei der ein amtlicher „Gesundheitsberater“ bei der Beratung einer dominanten Dienstleisterin mächtig in Wallung geriet und dann völlig am Thema vorbei „zur Tat“ schritt. Bewerten Sie ein Stück weit selbst, was in der Amtsstube geschah und wofür diese „Beratung“ gut sein könnte!

    Ein sehr fragwürdiger Termin auf dem Amt im Januar 2018

    Er: Frau D. (wie Domina), mein Name ist Dr. Geil vom Gesundheitsamt. Was führt Sie heute zu mir?“

    Sie: Na, das neue „Prostituiertenschutzgesetz“! Die Gesundheitsberatung ist ja Pflicht!

    Er: Ah, deshalb kommen Sie?

    Sie: Ja, deswegen haben wir beide ja den heutigen Termin telefonisch vereinbart!

    Er: Interessant. Ja gut, Sie haben Glück! Ich bin hier in der Behörde der Experte für die „besonderen sexuellen Dienste“! Sie verstehen? Alle Sachen, die über das „Normale“ hinaus gehen! Die „Extreme“ … Sie verstehen?

    Sie: Aha. Sie machen da Unterschiede … bei der Gesundheitsberatung?

    Er: Natürlich! Schon allein wegen der Hygiene. Und die Beratung hier ist ja erst der Anfang!

    Sie: Der Anfang wovon?

    Er: Ja, ich werde Sie ja nicht nur beraten, sondern auch weitreichend betreuen! Sie brauchen mich sozusagen und ich finde es gut, dass der Gesetzgeber endlich Nägeln mit Köpfen gemacht hat!

    Sie: Moment! Hier soll eine einstündige Gesundheitsberatung stattfinden!

    Er: Ja, aber das wird nicht ausreichen! Wir sollten unsere Telefonnummern austauschen, damit wir dann ständigen Kontakt halten können! Der Beginn eines Prozesses …

    Sie: Davon steht aber nichts im Gesetz, mit Verlaub!

    Er: Das sagen Sie! Aber man kann ja nicht alles ins Gesetz schreiben! Ich habe da klare Vorstellungen und gebe mir viel Mühe! Welche Profile haben Sie denn in den üblichen Erotikportalen und wo ist Ihre Location? Gibt es Fotos? Wie ist denn der Künstlername?

    Sie: Sagen Sie mal … was haben meine Profile und meine Location mit der Beratung hier zu tun und warum macht sich Ihre Kollegin ständig Notizen?

    Er: Was sein muss, muss sein! Das ist nur zu Ihrem Besten! Glauben Sie mir! Prostituierte müssen vom Amt durchaus ein wenig geführt werden! Ohne dauerhafte Begleitung wird das nichts!

    Sie: Ich bin durch das für mich unerfreuliche Gesetz zur „Prostituierten“ gestempelt worden, bin seit vielen Jahren als Domina tätig und muss von Ihnen sicher nicht geführt werden! Sie könnten fast mein Sohn sein!

    Er: Da gehen unsere Meinungen einfach auseinander! Aber das ist ja nicht schlimm! Sie werden verstehen, dass ich das alles unter dem Aspekt der Hygiene sehen muss!

    Sie: Ich weiß wirklich nicht, was Sie damit meinen!

    Er: Na, ich meine, dass wir uns einmal in der Location treffen sollten. Vor Ort! Da kann man sich dann alles mal anschauen! Dann kann man die verschiedenen Praktiken auch besser amtlich bewerten! Ich bin da auch lernfähig!

    Sie: Und das dient dann meiner Gesundheit? Können wir vielleicht mal zur Beratung kommen?

    Er: Wir haben doch Zeit! Ich interessiere mich für die dunklen Bereiche der Lust und würde mir hier mehr Austausch mit Ihnen wünschen!

    Sie: Ich habe keine Zeit! Ich benötige den Beratungsschein … und gut ist! 

    Er: Na, so einfach ist das nicht! Ich habe ja die Pflicht mögliche Mißstände zu erkennen! Sie müssen es schon mir überlassen, wie ich berate!

    Sie: Sie beraten ja überhaupt nicht! Sie haben eher ein privates Interesse an BDSM!

    Er: Natürlich! Ich sehe: wir verstehen uns!

    Sie: Ich verstehe, dass Sie Ihre privaten Neigung hier zum Gegenstand des Gesprächs machen! Besuchen Sie doch mal ein SM-Seminar, damit Sie Ihren Horizont erweitern!

    Er: Also, Sie wollen mich falsch verstehen! Wir haben hier schon Möglichkeiten in die Tiefe zu gehen, wenn uns Umstände verdächtig vorkommen! Wir sind „das Amt!“

    Sie: Was für Umstände, bitte?

    Er: Ich habe den Eindruck, dass Sie mir hier Dinge verschweigen wollen! So kommen wir nicht weiter. Ich werde in Ihrer Akte ein Vermerk anlegen, dass Sie mir Auskünfte verweigern! Frau Schmidt (Kollegin) notieren Sie das bitte!

    Sie: Was? Sind Sie im falschen Film? Sie wollten bzw. sollten mich in geschützter Atmosphäre beraten. Was hier stattfinden, ist ein Verhör und fast Nötigung! Das kann Ihre Kollegin gerne auch in der sicher „illegalen Akte“ notieren!

    Er: Sie scheinen Probleme mit Autoritäten zu haben! Das erlebe ich bei Prostituierten jeden Tag! Sie sind da leider keine Ausnahme!

    Sie: Autoritäten? Ich sehe Sie als amtlichen Dienstleister! Und diesen Dienst erbringen Sie in merkwürdigster Art und Weise!

    Er: Ich bin der einzige Experte in der ganzen Behörde! Mir macht man nichts vor! Sie machen sich mehr und mehr verdächtig! Leider …

    Sie: Ich glaube es ist besser das Gespräch hier zu beenden! Wer ist Ihr Vorgesetzter? Ich werde mich an eine höhere Stelle wenden!

    Er: Nun bin ich doch überrascht! Wir sind doch fast durch! Ich muss einfach ein wenig
    provozieren! Das ist Psychologie! Ich bin mein eigener Vorgesetzter. Eben: der Experte!

    Sie: Ja, Ihre Kompetenz ist überwältigend! Der Zweck heiligt wohl die Mittel? Ich will mir nicht vorstellen, was hier abgeht, wenn eine junge ängstliche Sexworkerin auf diesem Stuhl sitzt!

    Er: Ach, die sind viel zugänglicher! Die zweifeln meine Autorität nicht an! Das machen nur solche Leute wie Sie, die es faustdick hinter den Ohren haben!

    Sie: Zugänglicher? Das scheint wohl Ihre spezielle Intention zu sein!


    OK? Die unerschrockene Domina bekam nach dem etwa einstündigen Termin die Beratungsbescheinigung,kann sich jetzt im gleichen Ort beim Ordnungsamt „vorstellen“ und
    ich werde natürlich berichten, wie es im speziellen Fall weitergeht!

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 4 - Pflichten des Betreibers
    Bildquelle: Pixabay

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers


    § 24 – Sicherheit und Gesundheitsschutz

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Personen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Personen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutionsfahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat diejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die unter Berücksichtigung der Anzahl der dort tätigen Personen, der Dauer ihrer Anwesenheit und der Art ihrer Tätigkeit angemessen und zur Erreichung der Zwecke nach Satz 2 förderlich sind.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf eine Verringerung des Über-tragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken; insbesondere hat er auf die Einhaltung der Kondompflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte hinzuwirken. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen während der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jederzeit bereitsteht.

    (3) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, den zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Personen auf deren Verlangen die Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu ermöglichen.

    (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Beratungsangebote ihrer Wahl während
    deren Geschäftszeiten zu ermöglichen.

    (5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

    § 25 – Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen, wenn für ihn erkennbar ist, dass

    1. diese Person unter 18 Jahre alt ist,

    2. diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll,

    3. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll oder

    4. diese Person nicht über eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügt.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen einsetzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber des Prostitutionsgewerbes stehen.

    (3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

    § 26 – Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben

    (1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen.

    (3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlossen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln.

    (4) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist es verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen.

    (5) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das Betriebskonzept zu geben. Im Falle einer Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber den Prostituierten auf Verlangen auch Einsicht in das Veranstaltungskonzept zu geben.

    (6) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, einen Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte oder den Prostituierten an den Betreiber ergangenen Zahlungen zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierte oder den Prostituierten.

    (7) Die Vorschriften des Prostitutionsgesetzes bleiben unberührt.

    § 27 – Kontroll- und Hinweispflichten

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erfordernis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.

    § 28 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen:

    1. den Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung den darin benannten Alias,

    2. die aus der Anmelde- oder Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und zu der ausstellenden Behörde sowie die aus der Bescheinigung über die gesundheit-liche Beratung ersichtlichen Angaben zum Datum der Ausstellung und zu der ausstellenden Behörde und

    3. die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienstleistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und Nachnamens, des Datums und des Betrages gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierten. Bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung hat der Betreiber anstelle des Vor- und Nach-namens den Alias und die aus der Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und der ausstellenden Behörde aufzuzeichnen.

    (3) Die Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitstag am gleichen Tag vorzunehmen.

    (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind in der jeweiligen Betriebsstätte aufzubewahren. Führt der Betreiber Aufzeichnungen in Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, so genügen diese Aufzeichnungen den Anforderungen, wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben enthalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

    (5) Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbe-wahrungsfristen zu löschen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

    (6) Übt der Betreiber mehr als ein Prostitutionsgewerbe aus, so sind für jedes dieser Gewerbe gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

    (7) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat die Aufzeichnungen vom Tag der Aufzeichnung an zwei Jahre lang aufzubewahren.



    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


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