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  • Sexworker-Poststelle in Kanzlei Oberhausen ab Oktober 2017

    Sexworker-Poststelle in Kanzlei Oberhausen ab Oktober 2017

    Sexworker-Poststelle in Kanzlei Oberhausen ab Oktober 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Sexworker-Poststelle in Kanzlei Oberhausen ab Oktober 2017

    Zwischen Oktober und Dezember 2017 beginnt die „Hoch-Zeit“ der Gesundheitsberatungen und Registrierungen für die Sexworkerinnen in Deutschland. Dabei ist eine Zustelladresse von entscheidender Bedeutung, da der „Huren-Pass“ und weitere amtliche Dokumente auf dem Postweg zugestellt werden. Dies gilt natürlich auch für steuerliche Erfassungsbögen und für die Zuteilung von Steuernummern durch die deutschen Finanzbehörden.

    Während die „normale Postzustellung“ im Prinzip an jede deutsche Anschrift mit Briefkasten erfolgen kann, wenn die Sexworkerin es so wünscht, ist es bei Finanzamtspost durchaus ratsam, einen Steuerberater zu bevollmächtigen, der sich um Anträge und Abwicklung fachmännisch kümmert. Da ich seit kurzem mein NRW-Büro in einer Oberhausener Steuerberatungskanzlei betreibe und mit dem dortigen Steuerberater eng kooperiere, sind beide Dienstleistungen quasi in einem zu bewerkstelligen.

    MH-Consulting organisiert den zuverlässigen bevollmächtigen „Postservice“ und die spezialisierte Steuerberatungsgesellschaft übernimmt auf Wunsch das steuerliche Handling und auch die unter Umständen notwendige steuerliche Erst- oder Folgeberatung!

    Was wird nun konkret angeboten?

    1. Basis-Leistungen

    Bereitstellung einer Post-Zustelladresse für den Versand des „Huren-Ausweises“ und für den
    Erhalt von steuerlichen Erfassungsbögen am Standort Oberhausen. Aus organisatorischen Gründen nehmen wir vornehmlich Kundschaft aus Nordrhein-Westfalen an, die den Standort
    auch persönlich erreichen können.

    2. Plus-Leistungen (optional)

    Steuerliche Erst- und Folgeberatung durch den Steuerberater und Verhandlungen mit den zuständigen Finanzbehörden in NRW möglicherweise auch unter dem Aspekt des „Düsseldorfer Verfahren“, dass ja in Nordrhein-Westfalen umfangreich betrieben wird. Auch mögliche „Selbstanzeigen“ wegen Verstössen gegen diverse Steuerpflichten können natürlich mit den Experten diskutiert werden.

    3. Premium-Leistungen (optional)

    Betreuung des gesamten Meldeprozesses Gesundheitsberatung / Registrierung inklusive notwendiger Terminvereinbarung und Koordinierung mit den jeweils zuständigen Behörden in NRW. Hierzu wird es ab Mitte Oktober eine „private Sozialarbeiterin“ geben, die sich um diese speziellen Belange im Auftrag kümmern wird.

    Die Ankündigung dieses neuen Services erfolgt heute rein informativ. Die genauen Tarife legen wir in den kommenden Wochen in der Kanzlei fest und informieren dann hier im Blog und mit unserem wöchentlichen Newsletter.

    Der gleiche Service wird womöglich auch in unserem Standort Frankfurt/Main Mitte Oktober angeboten werden. Hier müssen allerdings noch einige organisatorische Notwendigkeiten erledigt und vorbereitet werden.

    Alle Sexworkerinnen, die sich für den Service in NRW oder Hessen (Frankfurt) interessieren, können sich gerne bereits jetzt per Mail bei uns melden: howard.chance@t-online.de

  • Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

    Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

    Bildquelle: Pixabay
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    Das „Düsseldorfer Verfahren“ oder „Düsseldorfer Modell“ für Sexworker:

    Wenn man sich mit der Besteuerung von Sexworkern beschäftigt, hört man sehr oft die Begriffe „Düsseldorfer Verfahren“ oder auch „Düsseldorfer Modell“. Was es aber genau damit auf sich hat, wissen nur die wenigsten in der Branche und selbst diejenigen, die Steuern nach diesem „Verfahren“ seit Jahren entrichten, können meistens nicht genau erklären, was da genau passiert und wie die rechtlichen Regelungen diesbezüglich sind. Also schauen wir uns doch einmal an, was sich dahinter verbirgt:

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?

    Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!

    Wenn mich ein Finanzbeamter bei einer Kontrolle in einem Bordellbetrieb zur Vorauszahlung auffordert und den Eindruck erweckt, dass dies meine gesetzliche Pflicht wäre, ist das durchaus als Rechtsbeugung zu verstehen, denn ich kann gegen kein Gesetz oder gegen keine Verordnung verstoßen, die es gar nicht gibt!

    Allerdings fürchten sowohl die Sexworker wie auch die Bordellbetreiber natürlich mögliche Repressalien in Form von häufigen Kontrollen und regelmäßigen Betriebsprüfungen, die sich aus einer Weigerung zur Mitwirkung am „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich „zufällig“ ergeben können. Schließlich kann die Finanzbehörde bei einer Weigerung vermuten, dass man die Absicht hat seine Einnahmen auch später nicht zu erklären. Die reine Vermutung kann ausreichen, um immer wieder ein wenig genauer hinzuschauen. Keine Frage!

    Übrigens sind die meisten Sexworker der Meinung, dass sie mit der täglichen Pauschale, die wohl zwischen 20 und 30 Euro pro Arbeittag liegt und zwischen den Bundesländern, wo das Modell Anwendung findet, leicht differiert, ihrer Steuerpflicht Genüge getan haben.

    Das ist völlig falsch! – Die selbständige Sexworkerin (davon sprechen wir in der Regel) ist wie jeder andere selbständige deutsche Steuerbürger natürlich dazu verpflichtet, ein jährliche Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, aus der sich die real zu zahlende Steuer ergibt. Dabei werden dann die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.

    Dazu mal ein einfacher Rechenexempel: Bei angenommenen 300 Arbeitstagen im Jahr zahlt eine Sexworkerin fiktiv 20 Euro Vorauszahlung pro Tag. So entstehen 6.000 Euro in der Summe. Wenn die Gute täglich im Schnitt 150 Euro „verdient“, sind das auf der Einnahmenseite 45.000. Dafür wären nach Steuertabelle überschläglich etwas mehr als 25% Steuer fällig (abweichend je nach Steuerklasse), was gerundeten 10.000 Euro entsprechen würde. Es müssten also 4.000 Euro nachgezahlt werden. Dies alles, wie schon erwähnt, alles stark vereinfacht dargestellt, wobei ich eventuell fällige Umsatzsteuer und ähnliches überhaupt nicht berücksichtigt habe.

    Nach meinen derzeitigen Informationen wird das „Düsseldorfer Verfahren“ momentan in Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen angewendet.


    Wer detaillierte Informationen wünscht, dem empfehle ich einen Besuch auf der Webseite einer Kanzlei meines Vertrauens, auf der es einen umfangreichen Artikel eines Kölner Fachanwalts für Steuerrecht gibt, der sehr ausführlich ins Thema eingestiegen ist:

    LHP – Rechtsanwälte Köln – Dr. Peter Steinberg zum Thema


    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Das Düsseldorfer Verfahren

    Prostitution 2017 – Glossar – Das Düsseldorfer Verfahren

    Prostitution 2017 - Glossar - Das Düsseldorfer Verfahren
    Bildquelle: Pixabay

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?

    Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!

    Mehr zu diesem interessanten Thema lesen Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/02/nachgefragt-was-hat-es-mit-dem-duesseldorfer-verfahren-auf-sich/