Prostitution 2020 – Die Gedanken sind frei – Statusbericht August 2020
Bayern öffnet die Bordelle? – Berlin ermöglicht Erotikmassagen und SM! – Die Nordstaaten denken über Öffnung der Bordellbetriebe zum 1. September nach?Verbände der Erotikbranche auf Demo-Marathon! – Deutschland bereitet sich auf die 2. Welle vor? – Mega-Anti-Corona Demo in Berlin – Die Infektionszahlen steigen deutlich! – Bürgerinnen und Bürger verzweifeln langsam aber sicher!
Die Themen der vergangenen Woche kurz zusammenzufassen, fällt in dieser Woche schwer! Ich bin erst einmal froh, dass ich meine Webseite und hier speziell den WordPress-Blog wieder in Betrieb nehmen konnte. Eine abgelaufene Domain, die nur über einen komplizierten Rettungs-Prozess in den USA zurückzuholen sein wird, führte zu Chaos. Nur durch Änderung der DNS-Zuweisungen auf eine andere Domain, konnte der Blog gestern wieder in Betrieb genommen werden. Meine aktiven Website-Adressen lauten jetzt ab sofort https://zukunft-rotlicht.info und https://prostitution2020.de, meine Unternehmensberatung ist unter der Domain https://mhconsulting.online wieder erreichbar.
Bayern macht die Bordelle auf? – Die Sensationsmeldung der Woche!
Schon seit der RedlightON-Aktion am 16. August 2020, wo Rechtsanwalt Michael Karthal auf der Pressekonferenz in Frankfurt am Main von eine „eingeklagten Öffnung“ in Kempten (Allgäu) berichtete, liefen die Drähte heiß: Kempten öffnet? Öffnet dann Bayern komplett? Die zweite Frage konnte man vor 14 Tagen so nicht beantworten und die Ordnungsbehörden in Bayern waren auch überfordert, als die Fragen der Betreiberinnen und Betreiber eingingen. Gab es wirklich ein Urteil? Was war dessen Inhalt? Waren die Feststellungen und der Beschluss allgemeingültig oder nur auf den berühmten Einzelfall anwendbar? Komischerweise interessierten sich zunächst Betreiberinnen und Betreiber, die gar nicht in Bayern beheimatet sind, für die Ergebnisse. Trotz diverser Webinare und pausenlosen Nachfragen in der Facebook-Gruppe, konnte man sich keinen Reim machen, was da nun genau passiert war und noch weniger war zu einem zweiten Verfahren zu erfahren, das ebenfalls in ähnlicher Sache vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich geführt wurde. Es war chaotisch und der Kollege Christoph Rohr und ich benötigten auch gut eine Woche, um halbwegs Durchblick zu erhalten.
Im Ergebnis ist es Stand heute jetzt so, dass diverse Städte und Gemeinden aufgrund der gerichtlichen „Erörterungen“ die nach wie vor geltende und gerade auch wieder verlängerte Infektionsschutzverordnung differenziert anwenden und Prostitutionsstätten, die einen strikten 1:1-Kontakt zwischen Dienstleisterinnen und Kunden gewährleisten, nun nicht mehr als Prostitutionsstätte im Sinn der Verordnung betrachten. Kann ich also in Bayern in meinem Betrieb absolut sicherstellen, dass nie mehr als 2 Personen aufeinander treffen, falle ich nicht unter die Verbotsverordnung! Aber: ich muss Hygienepläne aufstellen und diese natürlich streng einhalten, denn sonst kann man meinen Betrieb wegen „Hygienemängeln“ schließen und das womöglich dauerhaft. Die gesamten Hintergründe der Normenkontrollklage möchte ich heute nicht weiter erläutern; das jetzige Ergebnis zählt und die Zeit für „warum“ und „wieso“ fehlt gerade! Ich bin in der Angelegenheit „Bordell-Öffnung“ bereits seit Mitte der Woche in Augsburg, Schweinfurt, Ingolstadt und Nürnberg und ab heute auch in der Landeshauptstadt München im Einsatz, um zu prüfen, ob sich bestimmte Betriebe unmittelbar oder aber mit weiteren Vorkehrungen und Konzeptanpassungen öffnen lassen. Bei 5 von mir betreuten bayerischen Betrieben wird in den kommenden Tagen zu 99% eine Öffnung erfolgen und dies natürlich im Einvernehmen mit den lokalen Behörden, die in der Regel durchaus kooperativ sind. Wer in Bayern noch Unterstützung benötigt, kann mich oder auch den Kollegen Rohr gerne auch kurzfristig kontaktieren!
In Berlin darf wieder erotisch massiert werden / SM auch wieder möglich
Auch Berlin vermeldet zumindest „Teilerfolge“, die aber mit denen von Bayern nicht vergleichbar sind. In Berlin darf in zwei Massagestudios wieder „erotisch massiert“ werden, wobei aber „Body-to-Body“ ebenso verboten ist wie Geschlechtsverkehr und zudem darf der branchenübliche „Handjob“ nur mit Kondom oder Handschuh angeboten werden. Ob dass einen Kunden wirklich inspiriert? Ich habe da starke Zweifel. Auch SM, was unter das ProstSchG, ist in einem Berliner Studio wieder erlaubt, wobei im veröffentlichten Urteil aber steht, das keine erotischen Dienstleistungen stattfinden dürfen! Popo voll ja; Beutel leer nein! Auch ein Kompromiss, der am Bedarf der Kundschaft vorbei gehen dürfte. Aber immerhin erste kleine Schritte, über die man sich ja in der Gemarkung, wo Prostitution gänzlich verboten ist, schon freut.
„Nordländer“ haben sich angeblich auf 1. September verständigt
Der Leiter des Bezirksamts Hamburg Mitte, Falko Droßmann (SPD), hat auf einer beeindruckenden Demonstrationsveranstaltung, die am vergangenen Dienstag, 28. Juli 2020, auf der Reeperbahn in Hamburg stattfand, angedeutet, dass sich die sogenannten „Nordländer“ (bestehend aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Bremen und Hamburg) auf das Öffnungsdatum 1. September 2020 für Prostitutionsstätten geeinigt haben oder zumindest einigen wollen. Offizielle Bestätigungen gab es aus den anderen Bundesländern dazu leider nicht und so ist die vorliegende Meldung noch sehr mit Vorsicht zu genießen!
Die Demonstrationen der Sexarbeiter- und Betreiberverbände BSD und BesD in Hamburg und Köln waren beeindruckend und haben in jedem Fall „Bewegung“ gebracht, Bewegung, die man nun politisch nutzen muss und darum ist es wichtig jetzt „Druck auf dem Kessel“ zu halten. Darum heißt die Devise „nach der Demo ist vor der Demo“ und ich weise daher heute auf die nächste Demonstration in Stuttgart hin, die am Donnerstag, dem 6. August 2020 stattfinden wird. Stuttgart ist die Hauptstadt der Prostitutionsgegner und eine der wenigen Städte, die sogar ein „Sexkaufverbot“ verhangen haben und damit unglaublich polarisiert! Demonstrieren in Stuttgart ist unbedingt notwendig und ich werde selbst auch dort sein und mit den Freundinnen und Freunden die Fahne hoch halten! Informationen zur Veranstaltung gibt es auf der BesD-Infopage zur Demonstration.
Am morgigen Montag erfolgt ein ausführlicher Newsletter … ich mache mich jetzt eilig auf den Weg nach München! „Glück Auf“ für die Branche!
Sexarbeit, Bordelle und Corona – Informationsupdate 16.04.2020
Mein persönlicher Prolog
Der oder das Virus hat unsere Gesellschaft nach wie vor fest im Griff! Unsere „Mutti“ Merkel vermeldet erste Erfolge, diverse Ministerpräsidenten nutzen den Virus als „Chance“, um sich selbst ins rechte Licht zu setzen oder um in der mehr als schwierigen Zeit die deutsche Streitkultur nicht zu kurz kommen zu lassen. Eine Heidelberger Rechtsanwältin ruft zur „Revolution“ auf, berichtet von „Killern“ vor ihrer Haustür und berichtet von einer „Misshandlung“ durch Polizisten, die sich später als alkoholisierter Sturz vom Fahrrad herausstellt.
Baumarkt-Gottesdienste in Form von kollektivem Einkauf sind erlaubt, während in Kirchen und Moscheen das Licht ausbleiben muss. Eisdielen werden zu Wallfahrtsorten, während die kleinen Eckkneipen vernagelt sind. Themen der Zeit sind Klopapier und beschlagnahmte Masken, öffentlicher Ramadan fällt nun aus und „Corona-Bier“ ist pleite, während es dem amerikanischen Präsidenten Trump wichtig ist zu betonen, dass er bei Corona gottgleich grundsätzlich alles richtig macht, obwohl die Leichenberge in New York ihre eigene Sprache sprechen. Bänkelsänger stimmen „Da simmer dabei, dat ist prima. Viva Coronia!“ an und die sozialen Medien sind voll mit „Virologen“, deren Botschaften entweder ermutigen, verwirren oder Panik auslösen.
Einfache Bürger befassen sich mit „Genomen“ und dem Helix-Aufbau von Chromosomen, derweil andere schlaue Zeitgenossen das Ende der Zeiten, die Unterwanderung durch eine geheime Weltregierung oder aber die „Bill-Gates-Rockefeller-Verschwörung“ auf dem Schirm haben und „glaubhaft“ davon berichten, dass Angela Merkel bald in ihr vorbereitetes Exil nach Südamerika abhauen wird, wo die Nachfahren von Erich Honecker bereits sehnsüchtig auf sie warten. Auferstanden aus Ruinen? Mutieren oder gegen die Krise nach Anleitung onanieren? Der Trend geht zum persönlichen „Corona-Tagebuch“ bei Facebook, wo man seine Umwelt am eigenen „Leid“ teilhaben lässt, was in vielen Fällen aus absoluten „Banalitäten“ besteht.
Hochkonjunktur für psychische Verwirrung und narzisstische Bestrebungen. Mein Fazit: gestern standen wir vor dem Abgrund! Heute sind wir bereits einen deutlichen Schritt weiter! Hurra!
Die harten Fakten
Als Berater der Erotikbranche habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, die „Corona-Entwicklungen“ zu analysieren und die Auswirkungen für Sexarbeit, Bordellbetriebe und Co. möglichst transparent darzustellen. Ein Großteil meines Arbeitstags wird durch die Auswertung von Informationen bestimmt, die ich öffentlich oder aber auch auf „internem Weg“ erhalte. Heute nun das daraus resultierende „Update“, zu dem ich auch weiteres downloadbares Informationsmaterial liefere. Die beherrschende Frage in Mail und am Telefon lautet momentan:
Wann darf in Deutschland wieder Prostitution betrieben werden? Wann darf ich meinen erotischen Betrieb wieder öffnen?
Nach einem Monat Stillstand sind diese Fragen mehr als berechtigt, aber eine „positive Antwort“, also die Benennung eines Zeitpunkts, wann es weitergeht, ist nicht möglich! Denn: die Bundesregierung und die Bundesländer haben sich zwar gestern (15.04.2020) auf schrittweise Lockerungen geeinigt, aber auf „unsere spezielle Branche“ bezogen, gibt es mangels öffentlichen Interesses keine direkt verwertbaren Informationen! So muss man zwischen den Zeilen lesen und daraus seine Schlüsse ziehen. Ein Exzerpt für unsere Branche mit Punkten, die uns betreffen:
1. Die Kontaktsperre gilt unverändert bis zum 3. Mai 2020! Der dabei angeordnete Sicherheits-Abstand zwischen Personen beträgt mindestens 1,5 m.
Zitat Beschluss der Bundesregierung 15.04.2020: Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten. Dies gilt weiterhin verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert.
Sexeln oder erotische Massage lässt sich unter diesem Aspekt nicht darstellen. Es gibt direkten Körperkontakt, der sich nicht vermeiden lässt. An Escort oder an den Empfang von Gästen zu Hause ist also nicht zu denken, obwohl diese „Dinge“ natürlich weiter stattfinden, wie ich im Rahmen von virtuellen „Stichproben“ in NRW klar ermitteln konnte. In Düsseldorf waren es 15 und in Köln 10 „Treffer“, wobei diese Treffen natürlich nicht stattgefunden haben!
2. Einzelhandelsgeschäfte mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche dürfen unter Auflagen ab „sofort“ (?) wieder öffnen!
Zitat Beschluss der Bundesregierung 15.04.2020 : Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen: alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche• sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen. Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen sich zunächst Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufzunehmen.
Die Umsetzung dieser Punkte ist, wie alles andere auch, Ländersache. Die Öffnung der Geschäfte kann, nach Formulierung entsprechender Auflagen, wohl schon jetzt (?) oder aber in der kommenden Woche erfolgen. Anders ist dies bei den „vunerablen Friseuren“: hier wird explizit der 4. Mai genannt. Wichtig: Prostitutionsbetriebe gehören nicht zum Einzelhandel und Prostitution als persönliche Dienstleistung natürlich auch nicht! Prostitution mit dem Friseurwesen zu vergleichen, scheint verlockend zu sein, aber im Beschluss ist in der Tat ausschließlich von „Friseur“ die Rede und zum Thema Prostitution gibt es im Anhang des gestrigen Beschlusses die unmissverständliche Formulierung:
Zitat Beschluss Bundesregierung 15.04.2020: Für den Publikumsverkehr geschlossen sind (weiterhin) … Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Bis mindestens 3. Mai 2020 geht somit gar nichts und niemand kann vorhersagen, welche weiteren Lockerungen in der nächsten „Bund-Länder-Konferenz“, die am 30. April 2020 (also in 14 Tagen) stattfinden soll, angedacht oder beschlossen werden!
Bezogen auf erotische Betriebe, die u.a. auch als „Gastronomie“ betrieben werden, also z.B. Swingerclubs, Partytreffs etc. gilt zudem folgendes:
3. Für den Publikumsverkehr geschlossen sind a. Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. b. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
Auch hier ist bis mindestens 3. Mai 2020 eine verbindliche Regelung getroffen und für „Großveranstaltungen“, die ja in einigen Clubs der Swingerszene stattfinden können, gilt das Verbot sogar explizit bis zum 31. August 2020. Sehr tragisch für die Veranstalterinnen und Veranstalter und die Betreiberinnen und Betreiber.
Ausführliche Dokumentation zum Thema
Alle hier aufgeführten Denkansätze und Bewertungen können anhand des „Beschluss-Protokolls der Bundesregierung“ vom 15.04.2020 überprüft werden. Das Protokoll finden Sie hier zum Download als PDF-Datei.
Ich stelle abschließend fest, dass alle Maßnahmen jetzt bis zum 3. Mai 2020 Gültigkeit haben. Ausnahme sind die Großveranstaltungen, die bis 31. August 2020 untersagt bleiben sollen. Am 30.04.2020 wird in der „Bund-Länder-Konferenz“ erneut getagt. Dann sind weitere „Lockerungen“ möglich. Sollte sich die „Virus-Lage“ erneut verschärfen, sind natürlich auch jederzeit Rückschritte möglich! Planungssicherheit gibt es definitiv nicht! Durchhalten ist angesagt!
Prostitution 2018 – Massage-Institute – Nutzungsänderung oder nur Erweiterung?
Beitragsdatum: 13. März 2018 – Autor: Howard Chance
Momentan habe ich aus verschiedenen Orten der schönen bunten Republik, wo das neue Prostituiertenschutzgesetz bereits konkret in der Umsetzung ist, Anfragen zu bauamtlichen Anfragen und Auflagen. Dabei geht es überwiegend nicht um „Bordelle“ und „bordellartige Betriebe“, sondern um Massage-Institute, in denen erotische Massagen angeboten werden.
Selbst wenn es sich bei den genutzten Räumen um Gewerberäume handelt, sich diese in Gewerbegebieten und nicht im Sperrbezirk befinden, tun sich Bauämter schwer, eine „Zulässigkeit“ gegenüber dem federführenden Ordnungsamt zu bescheinigen! Für manche Bauämter wird der Massagesalon, der so auch in der Bauakte eingetragen ist, schlichtweg zum „Bordell“ und womöglich auch noch zur „Vergnügungsstätte“!
Bei Beratungen in NRW, an denen auch Architekten mitgewirkt haben, wurden wir mit solchen „Auskünften“ und „Bewertungen“ konfrontiert, die sich dann aber bei Prüfung der Landesbauordnung als eher „fälschlich“ darstellten. Denn nach der NRW-Verordnung ist eine Nutzungsänderung nur dann erforderlich, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt und sich „Immisionen“ (Lärm, Besucheraufkommen etc.) ändern.
Welche Unterschiede soll es hier zwischen unbekleideter Rückenmassage und der Lingam-Entspannung geben, wenn man mal von einem leicht lauteren Stöhnen absieht?
Die Feststellung, dass alles, was baulich unter Erotik fällt, immer „Bordell“ ist, erscheint mir verwegen und ist ein Thema, was selbst zwischen den Ämtern kontrovers diskutiert wird und wo es durchaus „positive“ Entwicklungen gibt. So fordert das Bauamt einer großen Metropole in NRW inzwischen statt einer genehmigungspflichtigen „Nutzungsänderung“, was prinzipiell eine Form der Baugenehmigung ist, nur noch die „Anzeige einer Nutzungserweiterung“. Diese Anzeige ist eine formelle Mitteilung ans Bauamt, die einer Genehmigung nicht bedarf?
Ich schreibe hier bewusst ein Fragezeichen, da das Baurecht auf Bundesebene nicht einheitlich geregelt ist und der Föderalismus mal wieder für Verwirrung sorgt!
Was in Berlin erlaubt ist, kann in NRW geduldet und in Bayern gänzlich verboten sein! So darf man Erkenntnisse aus einem Bundesland nicht ungeprüft auf ein anderes übertragen, sonst schaut man unter Umständen ganz doof aus der Wäsche!
Nun kann ich unmöglich wochenlang Landesbaurecht in 16 Bundesländern „erforschen“! Daher bin ich dankbar, dass ein ausgewiesener Experte, nämlich Herr Andreas Ramisch, Diplom-Verwaltungswirt und erfahrener „Behörden-Trainer“, beim anstehenden Kongress in Frankfurt am Main zu diesem Thema referieren wird! Wissen ist Macht, ohne Wissen ist man folglich machtlos!
Für Damen und Herren, die mit dieser Problematik bereits konfrontiert sind oder zukünftig konfrontiert werden könnten, kann sich ein Besuch beim Kongress absolut lohnen! Für alle, die nicht teilnehmen können, werde ich die Ergebnisse natürlich weiter sammeln und meiner Kundschaft dann auch zur Verfügung stellen! Versprochen! Glück auf!
Vielfältige Informationen und Beratungsleistungen zum ProstSchGesetz gibt es bei MH-Consulting by Howard Chance:
Krefeld – Stadt genehmigt Tantra-Massage-Haus in Sperrzone!
In Krefeld gingen ja bekanntlich beim Thema „Prostitution“ die amtlichen Uhren anders! Der Skandal um das Dirnenwohnheim „Eroscenter“, das als „Hotel garni“ betrachtet wurde und als solches von der lokalen „Sexsteuer“ befreit war, hat ja hohe Wellen geschlagen und auf amtlicher Seite so manchen Mitarbeiter in die Schockstarre versetzt. Ich habe ja dazu in einem recht umfangreichen Artikel bereits kürzlich berichtet:
Nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz werden aber Damen und Herren, die erotische Massagen mit Handentspannung (Happy end) anbieten, durch die manuelle „sexuelle Dienstleistung“ (manus = Hand) von der Beratungs- und Registrierungspflicht erfasst und erhalten den unbeliebten „Huren-Ausweis“.
Ob die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das neue Gesetz auf dem Schirm hatten oder nicht, weiß ich nicht, aber es scheint bei der baurechtlichen Bewertung, wie ich es schon logisch kombiniert hatte, eine Unterscheidung zu geben. Die „Handentspannung“ ist, zumindest für die Stadtverwaltung Krefeld, auch in einem baurechtlichen Gebiet zulässig, wo „harter Sex“ (Geschlechtsverkehr) verboten ist!
Logisch weiter überlegt, könnte man daraus folgern, dass man ein „erotisches Massagestudio“ demnach nicht als „Prostitutionsstätte“ betrachtet? In Krefeld, in NRW und überhaupt?
Wie soll ich (in Krefeld) das „Tantra-Haus“ nun per amtlichem Formblatt als Prostitutionsstätte anmelden, was ja baurechtlich gar nicht möglich ist? Die Nutzung ist eine andere und es dürfte ein Kunststück sein, die Widersprüchlichkeiten auszuräumen! Die Prostitutionsstätte müsste jetzt wegen „falschem Gebiet“ und „Sperrzone“ abgelehnt werden! Oder etwa nicht?
Mein Denkansatz zum Thema „erotische Massagestudios“ (ohne Geschlechtsverkehr) war schon immer, dass es sich bei den Betrieben nicht wirklich um „Prostitutionsstätten“ handelt! Das „Wesen“ dieser Institute ist eindeutig und nachvollziehbar anders. Lediglich die schon erwähnte „Handentspannung“ kann als relevant bezeichnet werden, aber eben nur bezogen auf die Dienstleisterinnen selbst! Erotische Massage-Institute und Bordelle durch die gleiche Brille zu betrachten, erscheint merkwürdig bis absurd!
Ich habe für einige Kundinnen und Kunden bereits Anfragen gestellt, wie die Ämter zu dieser Howard-These stehen. Einige Ämter teilen meine Meinung, andere können oder wollen den
Gedanken bislang nicht aufgreifen.
In jedem Fall werde ich beim Krefelder „Tantra-Haus“ nachfragen, ob eine Genehmigung als „Prostitutionsstätte“ angestrebt und beantragt wird oder ob man sich hier möglicherweise schon mit den Behörden geeinigt hat!
Ich halte dieses Thema für sehr bedeutsam und werde darauf in Kürze nochmals eingehen! Der zunächst „platte Denkansatz“ reicht mir selbst noch nicht aus, um eine entsprechende Initiative zu starten, aber ich fühle mich jetzt durch den Krefelder Fall zusätzlich inspiriert!
Vielleicht gibt es ja auch in anderen Städten und Kreisen individuelle Handhabungen?
Durch das neue Prostitutionsgesetz, das zum 1. Juli 2017 plangemäß in Kraft getreten ist, fallen Tantra-Studios, die sexuelle Elemente wie Stimulation und erotische Happy Ends anbieten, unter die amtliche Erlaubnispflicht und die Masseurinnen (und manchmal auch Masseure) benötigen den gleichen „Ausweis“ wie die Kolleginnen und Kollegen, die in Bordellen und Laufhäusern deutlich erweiterte Dienstleistungen anbieten.
Nun können natürlich, wenn man auf den Titel des Interviews anspielt, sowohl Prostitution wie Tantra Lebenseinstellung sein, doch der Tenor ist ein etwas anderer!
Yvonne, die Tantra-Masseurin, betrachtet Sexualität als Lebensenergie, obwohl sie solche wohl nicht anbietet. Es geht um Berührung und Kennenlernen, wobei beide Protagonisten zwar nackt sind, es aber nicht zum Austausch „sexueller Energie“ kommt, weil dies eben nicht gewollt ist. Es ist von einer „Herz-zu-Herz-Verbindung“ die Rede, die entsteht und das Geschehen prägt. Liebevolle Nähe, an deren Ende dann aber doch eventuell ein Orgasmus steht, der aber nicht schnell herbeigeführt wird und den man nicht propagiert.
Das klingt nun doch ein wenig abstrakt und wie nicht von dieser Welt: ich habe aber zum Glück persönliche Erfahrung mit Tantra-Anwendungen und verstehe so, anders als unbeteiligte Personen, schon, worum es geht. Sinnlichkeit als Maxime und der vom Klienten oft gewünschte entspannende Orgasmus als Abschluss. Wenn man(n) dies denn mag!
Herz und Seele zu erreichen, ist ein schönes Ziel, aber das kann doch auch jederzeit bei einem gelungenen Escort-Date passieren, bei dem auch erweiterte Erotik stattfindet!
Wo ist denn die Grenze und wer will dies marginal festlegen und überprüfen? Tantra-Anbieterinnen unterstellen den Sexworkern mitunter, dass diese sich darüber amüsieren, dass die „berührenden Damen“ nun das gleiche Schicksal haben, wie sie selbst. Hier gibt es geradezu ein „Kasten-Denken“, das in „gut“ und „schmutzig“ verteilt. Das manuelle Happy End ist gerade noch sauber und vertretbar, aber blasen und ficken mit Kondom ist total schmutzig? Merkwürdig!
Das Risiko einer Schmierinfektion dürfte beim Handjob ohne Kondom höher sein und beim Handjob ist weder Präservativ noch Handschuh vorgeschrieben!
Ich weiß, dass ich mir mit dieser Zuspitzung in Tantra-Kreisen sicher keine Freunde mache, aber ich sehe die Unterschiede zwischen der „vergeistigten Lebenseinstellung“ und einer „lustvollen schönen käuflichen Erotik“, die durchaus vorkommen soll, nicht wirklich. Übrigens gibt es ja auch „rotes Tantra“, wo „Vereinigungsrituale“ (Geschlechtsverkehr) integriert werden, die dem „Fluss der Energie“ dienen. Auch eine schöne Metapher, die ein wenig sinnlich verschleiert.
Das Argument, dass Tantra- / Erotikmassage der Gesundheit dient, glaube ich gerne. Aber auch der Geschlechtsverkehr tut dies und ist meiner Meinung nach nicht zu verteufeln.
Doch vielleicht weigere ich mich einfach nur, die „großen Unterschiede“ zu erkennen? Auch nach mehrmaligen Brille putzen will mir diese Wahrnehmung nicht ins Auge springen!
Ob der Gesetzgeber dies anders sieht oder sehen kann, wird sich zukünftig zeigen, da ja einige Tantra-Verbände eine Gesetzesänderung erreichen möchten. Ob da esoterische Ansätze sowie schwarz/weiß bzw. rot/weiß Argumente zählen, lassen wir heute einfach mal offen. Welche Frage bleibt am Ende offen:
Gibt es wirklich gute und schlechte käufliche Sexualität, die sich nur durch Verpackung und den Umfang der Praktiken unterscheidet?
Samstag, 8. April 2017 – 12 bis 16.30 Uhr – Hotel am Waldesrand – Herford
Das neue Prostitutionsgesetz 2017 – Publizist Howard Chance referiert in Herford
Am 1. Juli 2017 wird in Deutschland ein neues Prostitutionsgesetz Inkrafttreten, das nach einer fast siebenjährigen parlamentarischen Beratungsphase im vergangenen Jahr vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.
Das gesamte Rotlicht-Gewerbe soll ab Sommer 2017 umfassend reguliert und überwacht werden. Prostituierte müssen sich amtlich registrieren, Bordellbetreiber benötigen demnächst Konzessionen und werden auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Baurechtliche Aspekte gefährden Existenzen und der Staat möchte auch von freiberuflichen Escort-Damen demnächst steuerlich profitieren. Themen wie Zwangsprostitution und Fremdbestimmung stehen im Raum und den Kunden des Rotlichts wird eine Kondompflicht auferlegt, bei der Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden sollen.
Ein Paradigmenwechsel, der es in sich hat und der weitreichende gesellschaftliche Folgen haben wird, die man momentan noch gar nicht überblicken kann.
Zum komplexen Thema „Das neue Prostitutionsgesetz in Theorie und Praxis“ referiert der Kölner Publizist und Unternehmensberater Howard Chance am Samstag, dem 8. April 2017, im Seminarraum des Hotels am Waldesrand in Herford auf Einladung des Portals OWL Erotik.
Chance, der bereits im Herbst 2016 eine umfangreiche Fachpublikation zum neuen Gesetz vorgelegt hat, ist ein ausgewiesener Branchenkenner und mit Experten bundesweit vernetzt. Er baut Brücken zwischen Rotlicht-Betrieben und Behörden und entwickelt tragfähige Strategien zum erfolgreichen Umgang mit dem Gesetz.
Neben Howard Chance nehmen der Lifestyle-Coach Heiko Bender aus Duisburg und ein Bauexperte aus dem Consulting-Team von Howard Chance als Referenten an der Veranstaltung teil.
Das Informationsseminar richtet sich an Erotik-Anbieterinnen und Betreiber von erotischen Betrieben in der Region und soll wichtige wie notwendige Impulse geben. Die Teilnahmeplätze sind beschränkt. Restkarten und Auskünfte gibt es bei Herrn Niederkleine unter Tel. (0176) 83 02 59 12.
Wichtiger Hinweis für Berichterstatter: Interviews sind nur vor oder nach der Veranstaltung möglich, da der anwesende Personenkreis möglicherweise ein „Outing“ befürchtet. Howard Chance hat keine Berührungsängste und steht Ihnen gerne auch für Bildaufnahmen zur Verfügung.
Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.
Al Capone, der berühmte amerikanische Gangsterboss, der in 1920er und 1930er Jahren eine ganze Epoche prägte, wurde nicht wegen Mord und Totschlag zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, sondern wegen nachgewiesener Steuerhinterziehung, was im Vergleich zu den Delikten gegen das Leben ja viel weniger „kapital“ klingt. Steuerhinterziehung konnte man Capone halt beweisen und die anderen viel schlimmeren Dinge eben nicht! That´s life!
Warum steige ich mit dieser interessanten Wahrheit in diesen Artikel ein? Nein, nicht weil man Al Capone mit Prostitution in Verbindung brachte! Mir geht es um besondere Züge des Rechts, wo man mit durch „Stellvertreter-Strategien“ ein Ziel über Umwege erreichen kann, wenn der gerade Weg durch die Mitte eben nicht erfolgsversprechend erscheint. An dieser Stelle sind wir mal wieder beim Baurecht, dem im Bezug auf das Thema Prostitution und deren Ausübung eine maßgebliche Bedeutung zukommt, die viele in der Branche gerne übersehen, warum auch immer.
Wenn man sich „prostituieren“ möchte, benötigt man dazu in der Regel Räume, wo man dies tun kann, es sei denn man entscheidet sich für den Straßenstrich, wo die Dienstleistung dann im Auto oder im Gebüsch vollzogen wird. Wenn eine Dame vom Strich aber schon eine „Steige“ benutzt, befindet sie sich schon im Baurecht, was ihr persönlich vermutlich egal ist,
den dortigen Besitzer aber schon interessieren sollte.
Welche Räume / Gebäude etc. sind den nun in welchen bauplanungsrechtlich definierten „Gebieten“ für die Prostitution überhaupt verwendbar und welche Einschränkungen gibt es?
Das Thema taugt in seinem Umfang für eine juristische Staats- oder Doktorarbeit und daher bitte ich um Verständnis, dass ich im Rahmen dieses Blogs nur die fundamentalen Grundsätze vorstelle und nicht in alle denkbaren Varianten einsteige, die im Einzelfall durchaus vorliegen oder entstehen können. Auch wenn die meisten baurechtlichen Bestimmungen schon seit Jahrzehnten gelten, gibt es doch immer wieder Urteile der zuständigen Verwaltungsgerichte, die Dinge neu definieren oder unterschiedliche Auslegungen zulassen.
Hinzu kommt, dass es flächendeckend Duldungen gibt, wo man aufgrund von politischen Vorgaben oft über Jahrzehnte die Augen verschlossen hat, was man in vielen Fällen schon als Rechtsbeugung bezeichnen kann. Ich berichtete in diesem Zusammenhang unlängst über das Eroscenter in Krefeld, wo geltendes Recht offensichtlich vorsätzlich missachtet wurde und wo es, aus welchen Gründen auch immer, in den 1990er Jahren zu einem „Gentlemen-Agreement“ zwischen Stadt und Betreiber kam, mit dessen Folgen sich die Politik nun wieder auseinandersetzen muss.
Der Optimist mag nun denken, dass die Duldung einen fortlaufenden Rechtsanspruch begründet und das man sich schon irgendwie mit Behörde und Stadt einigen kann.
Dabei ist „kann“ sicher schon das richtige Wort, aber dadurch entsteht natürlich alles andere als Rechtssicherheit! Denn wenn eine Behörde durch eigene oberflächliche Bewertung oder durch politische Anweisung, die durchaus fragwürdig erscheinen kann (siehe die Akte Donald Trump momentan), die 5 zur geraden Zahl erklärt und eben von der Norm abweicht, können Beschwerden von Bürgern und Mitbewerbern durchaus dazu führen, dass eine Behörde gezwungen wird, alte Entscheidungen zu überprüfen und zu begründen.
Einer Klage vor einem Verwaltungsgericht werden solche wohlwollenden Duldungen kaum standhalten, da der Begriff ja schon für sich selbst spricht: eine Duldung setzt eine Entscheidung über einen Umstand zeitlich aus, wobei die rechtliche Bewertung aber eigentlich eindeutig ist. Man duldet etwas, was eigentlich untersagt ist! Daraus resultiert ein Lehrsatz, der auch für den Bereich der Prostitution sehr bedeutsam ist:
Die Duldung einer formell und materiellen illegalen baulichen Anlage kann nie zu einem Bestandsschutz führen!
Weil es doch immer so war, wird es immer so bleiben: eine Milchmädchenrechnung ohne rechtlichen Bestand. Wenn man dabei an die demnächst notwendige Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte denkt, bei der es sich ja in jedem Fall um eine bauliche Anlage handelt, stellt man schnell fest, dass die Bauämter in die Prüfung integriert sind und ähnlich wie bei einer Gaststätten-Konzession ihren fachspezifischen Segen geben müssen. Selbst wenn die persönliche Zuverlässigkeit kein Problem ist und das eingereichte Konzept absolut gesetzeskonform ist, sind die baurechtlichen Belange nicht zu unterschätzen, weil hier nur mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann: zulässig oder eben nicht zulässig nach baurechtlicher Betrachtung. Was bedeute dies nun für die Praxis?
Einige Rechtsgrundsätze zur baurechtlichen Zulassung und Genehmigung von Prostitutionsstätten
1. Reine und allgemeine Wohngebiete
In „reinen“ und „allgemeinen“ Wohngebieten sind Prostitutionsstätten generell nicht zulässig!
Punkt! Ja, wobei es natürlich einen wichtigen Unterschied zwischen „Prostitution“ und dem „Betreiben einer Prostitutionsstätte“ gibt: wenn ich in der Wohnung, wo ich meinen Wohnsitz habe, alleine „auch“ der Prostitution nachgehe, macht der Staat im neuen Prostitutionsgesetz ja Zugeständnisse: hier befinden wir uns im Bereich erlaubt und verboten, was ja eigentlich paradox klingt! Prostitution der eigenen Person stellt kein Gewerbe dar und ich muss weder ein Gewerbe anmelden, noch eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen. So sagt es das neue Prostitutionsgesetz und so sieht es die Gewerbeordnung.
Baurechtlich ist aber vom Grundsatz her jede Form der Prostitution in den genannten Gebieten verboten! Also sind Konflikte denkbar, wenn auch nicht unbedingt wahrscheinlich, da es durch nicht notwendige Antragstellung auch keinen amtlichen Entscheidungsprozess gibt, bei dem ein Amt zwangsläufig auf die „Zweckentfremdung“ kommen würde. Dennoch können Beschwerden aus der Nachbarschaft oder störende Vorfälle das Amt unter Umständen auf den Plan rufen! – Die üblichen „Huren-WGs“ können in reinen und allgemeinen Wohngebieten aber kaum mit „Gnade“ rechnen, da hier eben automatisch Prostituionsstätten entstehen und damit der amtliche Prüfungsprozess von selbst beginnt!
2. Kerngebiete
In „Kerngebieten“ (Innenstadtbereiche mit Handelsbetrieben, Gastronomie und zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung sowie Wohnungen) sind grundsätzlich alle Formen der Prostitution zulässig, wenn es keine Sperrgebietsverordnungen gibt oder wenn durch mangelnde Einwohnerzahl Prostitution generell ausgeschlossen ist. Zudem stellt sich in Kerngebieten die Frage, ob dieses eher zum Wohnen oder für Gewerbebetriebe genutzt wird, woraus sich für die Beurteilung wieder Unterschiede ergeben: bei klarem Schwerpunkt auf Wohnen ist ausschließlich Wohnungsprostitution zulässig, dafür aber keine Bordelle und bordellartige Betriebe. Beim Schwerpunkt auf Gewerbe im Gebiet sind hingegen alle Prostitutionsformen denkbar und genehmigungsfähig!
3. Mischgebiete
In „Mischgebieten“ (baurechtliche Bezeichnung für Gebiete, in denen Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt existieren) ist Wohnungsprostitution möglich, Bordelle und bordellartige Betriebe aber vom Grundsatz her nicht, wobei es hier bei der Bewertung immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, da z.B. ein Erotik-Massagestudio genehmigungsfähig ist, auch wenn die Abgrenzung zum bordellartigen Betrieb nur minimal ist. Durch das neue Gesetz kann das bestehende Massagestudio, wenn dort sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, ordnungsrechtlich zur Prostitutionsstätte werden und da stellt sich dann die Frage, ob das Bauamt hier in Folge eine veränderte Nutzung erkennt oder aber alles so lässt, wie es ist!
4. Gewerbegebiete
In „Gewerbegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe allgemein zulässig, wenn in den Betrieben keine Sexarbeiterinnen wohnen! Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 2012 entschieden. Vormals waren solche Betriebe nur „ausnahmsweise“ erlaubt, was eben dann von der Behörde oder politisch entschieden wurde. Das Urteil von 2012 bestätigt den eindeutigen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung! Wohnungsprostitution scheidet in Gewerbegebieten aus, da es in Gewerbegebieten keinen definierten Wohnraum geben kann!
5. Industriegebiete
Auch in „Industriegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig, wenn die Zweckbestimmung des Gebietes denn dadurch noch gewahrt bleibt! Eine mehr als schwammige Definition, die wiederum Spielräume für Politik und Behörden bietet. Wohnraum gibt es ja in Industriegebieten nicht, wodurch Wohnungsprostitution natürlich in logischer Schlußfolgerung ausscheidet!
Soweit alles klar? Oder riecht ihre persönliche Flinte jetzt schon gewaltig nach Korn?
Denn: keine Regel ohne Ausnahme und kein Fall ohne Sonderfall! So ist es nun mal im deutschen Recht und deswegen sind Beurteilungen auch richtig schwierig! Weiter geht es mit einem durchaus bedeutsamen Sonderfall:
Die Bedeutung der „Vergnügungsstätte“ im deutschen Baurecht und die Folgen für die Prostitution
Logisch, pimpern ist schon ein Vergnügen, sowohl privat wie auch gewerblich, wobei es im ersteren Fall eher beidseitig und im zweiteren eher einseitig erscheint. Aber darum geht es nicht, denn natürlich ist eine Vergnügungsstätte amtlich korrekt definiert:
Spielkasinos, Spielhallen, Diskotheken, Barbetriebe, Tanzlokale, Varietés, Striptease-Lokale, Sex-Kinos, Peepshows und Swinger-Lokalitäten sind (neben weiteren Unterformen) als Vergnügungsstätten definiert.
Solche definierten Vergnügungsstätten sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Industriegebieten nicht zulässig! In Gewerbegebieten sind sie ausnahmsweise zulässig, wenn es dafür eine erkennbare Notwendigkeit gibt. Was auch immer das wieder sein mag?
Bis vor einigen Jahren betrachtete man auch Bordelle und bordellartige Betriebe gerne als „Vergnügungsstätten“ und dies dann mit der Folge, dass man solchen Betrieben in Gewerbegebieten die Nutzung untersagen wollte! Kam ein Verwaltungsgericht noch in 2009 zu dem Ergebnis, dass Bordelle und bordellartige Betriebe Vergnügungsstätten sein können,
stellt der Bundesverwaltungsgerichtshof als oberste Instanz in 2015 folgendes fest:
„Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.“
Noch immer ist diese Botschaft nicht bei allen Bauämtern angekommen und so werden zum Teil völlig falsche Auskünfte gegeben, die nicht hilfreich sind und bei den Fragestellern viele schlaflose Nächte auslösen.
Kurse an der Volkshochschule gibt es zu diesen Themen natürlich nicht und einen amtlichen Leitfaden habe ich bislang auch noch nicht entdeckt und so fühlt sich die ganze Sache doch schon ein wenig bedrohlich an, weil der Laie die Unterschiede zwischen den baurechtlichen Gebieten nur schwer erfassen kann und weil es neben den exemplarisch angeführten Bereichen weitere „Zonen“ wie „Aussenbereich“, Flächen mit „besonderer Widmung“ und Bereiche „ohne Definition“ gibt, bei denen kein verbindlicher Bebauungsplan existiert!
Wenn ich also den aktuellen und den zukünftigen „Status“ meiner „Stätte“ erfahren will, kostet das schon einige Mühe und einen Besuch auf dem Bauamt würde ich in dieser Phase auch nicht unbedingt empfehlen, weil eine Anfrage sehr schnell die „schlafenden Hunde“ wecken kann, die dann womöglich schnell aktiv werden und schon Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes handeln, was ja jederzeit möglich ist, da das Baurecht gilt und auch nach dem Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes in gleicher Form weiter „wirkt“!
Da sind wir jetzt abschliessend wieder bei „Al Capone“, dem alten Lümmel: wer „nur“ im neuen Prostitutionsgesetz blättert, die oder der übersieht vielleicht, dass eine der größten Gefahren nicht im neuen, sondern in einem alten Gesetz lauert. Dazu will ich jetzt nicht noch schlaumeierisch eine Einführung in deutsche Gesetzessystematik geben, ich möchte aber mahnend darauf hinweisen, dass man in baulicher Hinsicht sehr viel weniger Konzeptanpassungen vornehmen kann, als dies bei betrieblichen Abläufen der Fall ist!
Wenn ich meinen Flatrate-Club in einen normalen Bordellbetrieb umwandle, genüge ich wahrscheinlich und hoffentlich dem neuen Gesetz; aber an der generellen Nutzung der Fläche ändere ich damit ja nichts, da man ein Haus ja nicht auf dem Anhänger in ein anderes Gebiet fahren kann. Dem Bauamt sind Betriebskonzepte völlig wurscht! Die dortigen Mitarbeiter wenden lediglich die Baugesetze und ihre Verordnungen an und entscheiden völlig unemotional über zulässig oder nicht zulässig!
Wie wäre es mit Selbstbedienung … Herr Müller macht das schon!
Dazu fällt mir dann noch eine Anekdote ein, die ich neulich bei einem Geschäftstermin selbst erlebt habe: im Rahmen einer anstehenden Nutzungsuntersagung, hatte das Amt zum Einreichen einer Nutzungsänderung aufgefordert. Da der Betreiber eben überhaupt keine Ahnung hatte, was als Nutzung einzutragen sei, forderte er das Amt auf doch einfach das einzutragen, was passen könnte! Blanko-Unterschrift und Herr Müller vom Amt macht es für mich passend? In Timbuktu mag das gehen, bei deutschen Behörden löst das aber ganz sicher blankes Entsetzen aus!
Quintessenz: Bestelle Dein Haus, prüfe Dein Verlangen und informiere Dich!
Wenn man baurechtliche oder sonstige Zweifel hat, sollte man jetzt nicht mehr lange warten, sondern das Heft des Handelns unbedingt in der Hand behalten! 4 1/2 Monate Zeit bleiben ja noch und wenn man zusätzlich die Übergangsfristen nutzen kann, kommt man nicht in unnötige Hektik. Wenn früh genug klar ist, dass ich durch´s Raster fallen werde, kann ich noch nach einer Ersatzlocation suchen, um meine Existenz weiter zu sichern. Wenn ich warte, bis mir das Amt absehbar auf´s marode Dach steigen wird, bin ich einfach blöd, denn dann nehmen die Entwicklungen ihren Lauf und ich stehe am Ende ganz doof da. Dass muss nicht sein, aber es gibt in der Branche durchaus Leute mit absoluter Beratungsresistenz, denen einfach nicht zu helfen ist!
Wer Hilfe braucht, kann sich jederzeit gerne bei mir melden! Ich werde von Tag zu Tag schlauer, lerne in der Praxis und entdecke immer neue Aspekte, die ein ständiges Umdenken erfordern. Denken Sie mit? Das würde mich freuen, denn auf dem durchaus steinigen Weg liegen auch viele neue Chancen! Glück auf!
Prostitution 2017 – Update – Tantra- und Erotikmassage -Verfassungsbeschwerde?
Bereits im Oktober 2016, hatte ich in meinem Blog thematisiert, dass Tantra- und Erotikmassagen nach dem neuen Prostitutionsgesetz völlig eindeutig unter den Begriff der „sexuellen Dienstleistungen“ fallen und dementsprechend genau wie „Prostitution“ behandelt werden, was zunächst in der massierenden Branche ungläubiges Kopfschütteln auslöste. Einige hielten mich für nicht ganz dicht, protestierten oder zeigten mir den virtuellen Vogel. Kaum jemand war damals im Besitz des Gesetzestextes und so war es nicht verwunderlich, dass fast niemand gelesen hatte, wie weit der Gesetzgeber den Begriff der „sexuellen Dienstleistung“ gefasst hat und dass eben jede Tätigkeit, die in irgendeiner Art und Weise eine erotische Komponente haben „kann“, durch das neue Gesetz reguliert werden soll.
Da war es dann sehr erfreulich, dass Frau Prof. Wersig von der Fachhochschule Dortmund ein Rechtsgutachten zum Thema vorlegte, das meine vermeintlich kühne These zu 100% bestätigte und ich danach wieder ein wenig ruhiger schlafen konnte! In der Zeit meines Postings, hatte ich täglich Massage-Anbieterinnen am Telefon, die völlig entsetzt waren und die mir den Eindruck vermittelten, ich wäre an der Sache schuld. Vermutlich hatte ich den Gesetzgeber durch mein Posting erst auf die Idee gebracht? Nun ja, in der ersten Aufregung gehen manchen Leuten schon mal die Nerven durch, aber das kann ich durchaus nachvollziehen und bin deswegen niemandem böse.
Es entwickelten sich in der nachfolgenden Zeit dann sehr konstruktive Gespräche mit Massage-Studio-Betreiberinnen, die überlegten bzw. noch immer überlegen, auf politischer wie rechtlicher Ebene etwas gegen die Einordnung von „Tantra-Massage“ unter Prostitution zu tun. Eine Studio-Inhaberin aus Mannheim sprach daraufhin eine recht bekannte Bundestagsabgeordnete an, die auch versprach, sich des Themas parlamentarisch anzunehmen. Bislang habe ich, durch den Urlaub der Kollegin, aber noch keine Rückmeldung, ob in Berlin bereits diesbezügliche Aktivitäten laufen, was aber durch den „Parlamentsurlaub“, der erst am vergangenen Montag endete, höchst unwahrscheinlich ist. Die Mühlen mahlen dort auch sehr langsam und bis zur Gesetzeseinführung im Juli kann eigentlich nicht wirksames geschehen, außer dass man das Anliegen in einen Ausschuss einbringt und eben darüber diskutiert! – Personengruppen aus einem geltenden Gesetz herauszunehmen, würde bedeuten das Gesetz im parlamentarischen Verfahren zu ändern, die Änderung einzubringen, mehrfach zu „lesen“ und dann darüber abzustimmen. In einem Wahlkampfjahr, wo am Ende ein neu zusammengesetzes Parlament stehen wird, schätze ich die Wahrscheinlichkeit auf absolute 0 % ein, dass sich hier etwas tun könnte.
So wäre die einzige noch verbleibende Möglichkeit, auf rechtlicher Ebene zu handeln: da wären wir dann wieder bei einer Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren, deren Erfolg ich aber ganz klar anzweifle. Denn: im Gegensatz zum geplanten Verfahren von Dona Carmen, wo Herr Rechtsanwalt Starostik ja bereits schwerwiegende Beschwerdegründe formuliert hat, die den notwendigen direkten Verfassungsbezug haben, wird es den Tantra-Instituten kaum gelingen, ihre Einbeziehung ins neue Gesetz als „nicht verfassungskonform“ zu begründen. Und das Verfassungsgericht kann „nur“ über Verfassungsfragen verhandeln und wird einen Antrag, der zum Ziel hat, Tantramassagen nicht als sexuelle Dienstleistungen zu betrachten, nicht annehmen können, wenn keine Rechtsverletzung im Sinne der Verfassung erkennbar ist! – Das wäre dann eine kostenpflichtige Nullnummer, die nichts bringen würde!
Übrigens gibt es diesbezüglich auch von Seiten der realen Sexworker überhaupt keine Solidarität: hier ist man überwiegend der Meinung, dass gleiches Recht für alle gelten muss. Wenn es ein Gesetz gibt, dass alle sexuellen Dienstleistungen unter Reglementierung stellt, dürfen sich keine Gruppen aussondern. Das wäre völlig ungerecht! – Man kann zwar gemeinsam, z.B. mit Dona Carmen oder dem BesD, gegen das Gesetz als solches kämpfen, aber „elitäre Extrawürste“ wird man nicht unterstützen. Solidarität grundsätzlich ja, aber eben unter einem gemeinsamen Gedanken und nicht im klein-klein von „Spezialinteressen“.
Der Austausch ist hier natürlich ohnehin sehr stockend, da die Tantra-Institute absolut keinen Milieu-Bezug haben wollen und sich dementsprechend bislang auch nicht mit den Sexworkern und Bordell-Betreibern an einen Tisch setzen. Um sprachlich im Heimatland des Tantra zu bleiben, sprechen wir ganz klar von verschiedenen „Kasten“, die nur wenig Berührungspunkte haben und die ihre Kräfte so kaum bündeln können oder wollen.
Oder gibt es jetzt doch neue Initiativen, von denen ich einfach noch nichts gehört habe? Dann wäre ich denen, die über so etwas berichten können, für eine Rückmeldung dankbar! Ich stelle natürlich gerne jederzeit grenzüberschreitende Kontakte her, wenn dies gewünscht ist, da ich ja in beiden „Lagern“ Mandantschaft habe und immer ein Freund von erfolgreichen Symbiosen bin!
FAQ – Prostitutionsgesetz – Howard, kann ich auch in Naturalien bezahlen?
Tja, auch skurille Dinge kommen im Beratungsalltag schon mal vor und es gibt in der Tat fast nichts, was es nicht gibt, stelle ich immer wieder fest. Es gab in einem Erotikportal mal eine Rubrik „Sex gegen Arbeit“, wo man für Handwerksleistungen gegen Erotik anbieten konnte und wo man eine Dienstleisterin auch mit Brennholz für den Winter oder mit einem neuen Auspuff-Topf bezahlen konnte. Auch (geklaute) Smartphones gelten in manchem Eros-Center und auf dem Straßenstrich durchaus als Bargeld-Ersatz.
Eine Massage-Künstlerin aus dem norddeutschen Raum, die über eine Konzessionierung ihrer Räume in 2017 intensiv nachdenken muss, weil sie dort mit mehreren Damen sehr erotische Dienstleistungen anbietet und auch noch nach dem 1. Juli 2017 anbieten will, stutzte bei meinem Angebot: 250 € für eine etwa 3-stündige Beratung, bewegten sich für sie in einem Bereich, der geradezu utopisch erschien.
Obwohl in ihrem Institut 150 € für eine einstündige Massage üblich sind und das Geschäft nach eigenen Angaben auch sehr gut läuft, hatte die Dame nicht die Absicht meine Beratung mit Talern oder per Überweisung zu zahlen. Ich vermutete gleich einen Igel in ihrer Tasche, der durch seine Stacheln stechenden Schmerz verursacht, wenn man hineingreift.
So wurde mir bei der telefonischen Terminvereinbarung statt eines Honorars eine 2-stündige Luxus-Massage angeboten, bei der ich sicher meinen Spaß haben würde! Und das tollste daran wäre, dass ich ja sogar noch 50 € sparen würde, weil die vorgeschlagene Massage ja sogar 300 € kosten würde. Und falls in 2017 weitere Maßnahmen erforderlich sein sollten, könnten wir doch ähnlich verfahren und einfach Dienstleistung gegen Dienstleistung tauschen. Hurra!
Die Idee fand ich durchaus lustig, dennoch willigte ich nicht ein: mein Benzin an der Tankstelle und die oft notwendigen Hotel-Übernachtungen kann ich schließlich nicht zahlen, indem ich dem Tankwart einen runterhole oder das Hotel-Zimmermädchen verwöhne und zudem sollte man solche geschäftlichen „Verschmelzungen“ grundsätzlich vermeiden. Wenn mal etwas hakt oder man später einmal Probleme in der Zusammenarbeit bekommt, ist es ganz schlecht, wenn man sich zuvor als Lustmolch gebärdet hat. Außerdem mache ich mich eher ungern zum Freier, weil dies nicht meinem üblichen Selbstverständnis entspricht.
Aber: Überraschung! – Nachdem ich das Tauschgeschäft freundlich aber bestimmt abgelehnt
hatte, muss dann schlagartig der Igel gestorben sein! -Denn: der Termin wurde zu meinen Konditionen vereinbart und plötzlich waren auch normale Euros im Gespräch, was gerade in
der teuren Weihnachtszeit mein Gemüt erfreut.
Übrigens gehe ich nach einigen negativen Erfahrungen auch nicht mehr auf „Raten-Zahlung“ ein. Ein Schlaumeier aus dem Süden hatte nämlich im Lexikon etwas falsch interpretiert: er war und ist der Meinung, das man bei dieser Zahlungsart als Dienstleister raten muss, wann der Kunde zahlt! – Nochmal ein Hurra!
Chinesische Sexarbeiterinnen erobern den deutschen Erotikmarkt
Made in China: eine der größten Volkswirtschaften der Welt expandiert seit vielen Jahren in fast allen Segmenten der Weltwirtschaft und versorgt auch den heimischen deutschen Markt mit günstig hergestellten Produkten. Waren es vor einigen Jahren noch hauptsächlich Billig-Produkte, so sind es heute auch hochwertige Industriegüter und Unterhaltungsektronik, deren Fertigung im fernen Reich der Mitte einfach viel günstiger ist als bei uns. Ein kaum vorhandener Arbeitsschutz, geringe Umweltauflagen und niedrige Löhne bei massenhaft verfügbaren Arbeitskräften, sind die wesentlichen Gründe für die günstigen Angebote.
Auch der weltweite Menschenhandel ist eine Branche, die seit einigen Jahren die Fühler nach China ausgestreckt hat: in ganz Europa findet man erotische Massagesalons, die mit jungen attraktiven Damen aus China werben, die Massagen und „viel mehr“ anbieten und für die etablierten Thai-Massage-Salons eine ernst zunehmende Konkurrenz darstellen. Während man die Thai-Massage weltweit kennt und indisches Tantra auch als transzendentale Form der Sexualität versteht, hat die scheinbar hippe „China-Massage“ bei uns inzwischen ein besonderes „Geschmäckle“ bekommen, wenn man den Internetforen und den eigenen Beobachtungen denn trauen kann.
Im gesamten Bundesgebiet findet man inzwischen Institute, in denen junge Chinesinnen mit sehr eingeschränkten Sprachkenntnissen für Pauschalpreise von 70 Euro für die halbe und 130 Euro für die ganze Stunde weitreichende erotische Dienstleistungen anbieten. Schon die telefonische Terminvereinbarung wird zu Abenteuer, weil die Betreiber der Studios oft die deutschsprechende Telefondame einsparen und bei Fragen lediglich „du kann kommen“ oder „mache gut“ nebst Adresse durch den Hörer geflötet wird. Wenn der Straßenname dann kompliziert ist, sind die verbalen Kostproben durchaus unterhaltsam. Nun ja, wenn ich am Telefon chinesische Adressen in Peking durchgeben würde, wäre es natürlich genauso seltsam, aber ich würde mir dies sicher im Sinne des Geschäfts ersparen.
Wenn man schließlich die Adresse doch gefunden hat und in diesen besonderen Instituten vorspricht, geht das Chaos oft weiter. Der „Siri-Übersetzer“ auf dem IPhone oder der beliebte
„Google-Translater“ auf dem Android-Handy sind notwendig, um mehr über Preise und Service zu erfahren. Die meist sehr freundlichen jungen Damen haben die Smartphones stets zur Hand und halten einem das Ding schon zur Begrüßung vor die Nase! – Sehr ungewöhnlich, aber eben doch sehr hilfreich, wenn man über keine Sprachkenntnisse verfügt!
Die Massage-Angebote sind in vielen Fällen sehr weitreichend und beinhalten neben der klassischen Körpermassage oft alle denkbaren erotischen Spielarten, die gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auch sehr tabulos ausfallen können. Dumping und Lockangebote sind unüblich: fester Preis und weitreichender Service, wobei man dennoch nicht das Gefühl hat, sich in einem Bordell-Betrieb zu befinden, weil die Damen eben branchenuntypisch erscheinen und es auch sind!
Im Rahmen einer journalistischen Recherche kam ich im vergangenen Jahr mit der China-Branche etwas näher in Kontakt und stieß dabei auf erstaunliche Dinge:
Während mir bekannte Thai-Damen schon seit vielen Jahren in Deutschland leben, im Schnitt um die 40 Jahre alt sind, mit deutschen Staatsbürgern verheiratet sind und ihre Massagesalons offiziell angemeldet haben, trifft man im China-Institut vermehrt auf Touristinnen, die mit einem 3-Monat-Visum ausgestattet sind oder aber auf Anraten eines „Beraters“ vorsorglich einen Asyl-Antrag gestellt haben! – Da in China verschiedene Volksgruppen politisch verfolgt werden, soll die behauptete Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe geradezu Gold wert sein, da der Asyl-Antrag dadurch angenommen wird und man mit diversen Rechtsmitteln dann gut und gerne 3 – 4 Jahre in Deutschland geduldet wird. In diesen Jahren, wo das Verfahren läuft, geht man dann einfach unangemeldet der Prostitution nach und spart sich dabei auch jegliche Steuerzahlung!
Dieses Geschäftsmodell haben sich die Damen natürlich nicht selbst ausgedacht! – Dafür wären weitreichende Kenntnisse im deutschen Asylrecht nötig, die man nicht so einfach im chinesischen Internet findet. Es muss also davon ausgegangen werden, dass es im Hintergrund eine Organisation gibt, die sich im „menschlichen Export“ auskennt und für die nötigen Papiere sorgt. Auch wenn die Damen stets behaupten, irgendwie vom Himmel gefallen zu sein, ist dies natürlich wenig glaubwürdig!
Nun hat es, wie nicht anders zu erwarten war, in diesem Jahr eine Vielzahl von Razzien im chinesischen Massage-Milieu gegeben, bei denen eben die Touristinnen und Asylantinnen entdeckt wurden, die bei den Überprüfungen natürlich kein Wort deutsch sprachen und sehr überrascht wirken, als man sie mit dem deutschen Recht konfrontierte. Bei den Touristinnen war die Handhabe einfach: man untersagte die weitere gewerbliche Tätigkeit oder sorgte bei abgelaufenem Visum für die umgehende Heimreise. Bei den Asylbewerbern war uns ist es deutlich schwieriger, da der Schutzgedanke des Verfahrens eine Abschiebung verhindert. Selbst bei mehrfachen Aufgriffen, sind den Behörden die Hände gebunden! Wer kann auch sympatischen und hilflos wirkenden jungen Damen wirklich böse sein?
Haben wir es in diesem Bereich mit selbstbestimmter Sexarbeit zu tun oder ist es Menschenhandel in krasser Form?
Eine chinesische Dame, die sich gut auskennt und die schon lange legal in Deutschland lebt, hat mir das Modell recht anschaulich erklärt: die chinesische Mentalität ist nach ihren Aussagen sehr geschäftsorientiert und sexuelle Dienstleistungen, die in der Volksrepublik offiziell gänzlich verboten sind, werden nicht unter moralischen Aspekten gewertet, sondern sind eine Ware, die man dort auf den Markt bringt, wo der Ertrag am besten ist. Mit 3 Jahren illegaler Prostitution in Europa sollen sich mit angewandter Tabulosigkeit mehrere Hundertausend Euro steuer- und abgabenfrei erwirtschaften lassen, die in China für den einfachen Bürger ein unglaubliches Vermögen sind. Dass man von angenommenen 300.000 Euro etwa ein Drittel an die „Organisation“ abgeben muss, bleibt bei der Rückkehr nach China ein schöner Batzen Geld übrig, der dort später für ein gutes Leben reichen soll.
Verschleppung oder die Anlockung mit falschen Versprechungen mag es zwar auch geben, aber in vielen Fällen soll das Geschäft schon in China sehr konkret abgesprochen worden sein. Die Organisation tritt in Vorleistung, organisiert und zahlt die Anreise, stellt vor Ort „Gewerberäume“ zur Verfügung und hält einen geheimen Leitfaden für den Umgang mit deutschen Behörden bereit und sorgt auch für den Personalaustausch im europäischen Binnenmarkt, wenn irgendwo mal etwas anbrennt! – Durch „Schengen“ ist man ja flexibel und kann den Arbeitsort jederzeit schnell wechseln, wenn irgendwo Unannehmlichkeiten drohen. Zwar ist das dann möglicherweise auch ein Verstoß gegen Asylbestimmungen, aber man hofft auch hier nicht wirklich behelligt zu werden.
Für die Behörden ist es jedenfalls fast unmöglich, erfolgreich am Ball zu bleiben, da sich Zuständigkeiten ändern, Personen abtauchen, Papiere verschwinden und man außer einem freundlichen Lächeln kaum verwertbare Informationen bekommt!
Wenn dann mal ein „Schlag“ gelingt, wovon wir in den vergangenen Tagen in der österreichischen Presse lesen konnten, fliegen vielleicht 100 illegale Einwanderinnen nach Hause und einige Hintermänner landen im Gefängnis, aber im nächsten Flieger sitzt schon die gleiche Zahl neuer Touristinnen mit Leitfaden.
Markteroberung um jeden Preis? – Darin sind die Chinesen gut und die deutschen Behörden können da nicht kontern. Wie auch? – Man kann ja nicht allen chinesischen Touristinnen die Einreise verweigern und jeder Fall ist eben ein Einzelfall für den es immer auch Rechtsmittel gibt. Rechtsstaat ist Rechtsstaat und da kommt oft das Recht vor der Pflicht!
Das neue Prostitutionsgesetz wird ab Mitte 2017 erweiterte Möglichkeiten bieten, um illegale
Massagesalons zu eliminieren. Touristinnen und Asylbewerber können nach den neuen Bestimmungen nämlich keinen Huren-Ausweis erhalten und Salon-Betreiber dürfen Leute ohne Ausweis nicht beschäftigen.
Was hört man dazu aus dem chinesischen Milieu in Deutschland? – Man lese Konfuzius:
Die Freude ist überall. Es gilt nur, sie zu entdecken.
Übersetzt könnte dies bedeuten: Die Karawane zieht weiter und sucht eine neue Oase an einem Ort, wo es ein solches Gesetz nicht gibt!
Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!
Was „Happy End“ und „Sexerlebnis“ für erotische Massageanbieter bedeutet …
Mit dem neuen Prostitutionsschutzgesetz für 2017 definiert der Gesetzgeber genau, was als geschäftsmäßige sexuelle Dienstleistung zu betrachten ist und was damit unter den erweiterten Begriff der Prostitution fällt:
„Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“
Bereits 2014 stufte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Tantra-Massagen nicht bloß als Wellness ein, sondern erkannte darin auch ein „Sexerlebnis“, für das im vorliegenden Fall die Stuttgarter Sexsteuer Anwendung findet. Die Besitzerin eines Massage-Salons hatte gegen die Stadt Stuttgart geklagt, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Kunden des Salons gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen können und dass diese besondere Form der Massage eine „Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“ biete. Nach Auffassung der Richter bietet die Klägerin in ihrem Betrieb gezielt die „Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen könnten und hier durchaus sexuelle Absichten vorliegen können.
Neu! – Aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Maria Wersig von der Fachhochschule Dortmund:
Die Professorin für Sozialrecht hat am 28.09.2016 zum Thema ein Gutachten erstellt, das auf der Webseite des Berufsverbands Sexarbeit veröffentlicht und verlinkt wurde. Darin wird nochmal ausführlich dargelegt, warum Tantra und erotische Massagedienstleistungen vom neuen Gesetz wie Prostitution betrachtet werden. Dies war in der Branche sehr umstritten und ich habe für meine „frühe These“ auch wieder Kritik geerntet. Daher ist es wichtig, dass eine Professorin, die eng mit den Sexworker-Verbänden verbunden ist, zur gleichen Einschätzung kommt. Das Gutachten finden Sie als PDF-Dokument unter folgendem Link:
Massagen mit der Möglichkeit des „Happy Ends“ sind nach der neuen gesetzlichen Definition eindeutig als sexuelle Dienstleistungen zu verstehen sein. Schon das Angebot der erweiterten Entspannung reicht aus, um aus der Massage-Anbieterin damit eine Art Prostituierte zu machen, die selbstverständlich der neuen gesetzlichen Anmeldepflicht nachzukommen hat. Tantra-Masseurinnen bekommen also den berüchtigten „Huren-Ausweis“ und werden darüber sicher hoch erfreut sein!
Den Betreibern von Massagestudios mit erotischen Massage-Angeboten droht sogar mittelbar die Einstufung als „Prostitutionsstätte“, für die es eine gesetzlich klar bestimmte Genehmigungspflicht und zahlreiche gesetzliche Auflagen geben wird.
Weitere umfangreiche Informationen zu diesem und zu weiteren damit verbundenen Themen finden Sie auf der Webseite von Howard Chance:
Erotikmassage und Tantra fallen eindeutig unter „sexuelle Dienstleistungen“ und die entsprechenden Anbieterinnen und Anbieter fallen damit automatisch unter das neue deutsche Prostitutionsgesetz, dass am 1. Juli 2017 Inkrafttreten wird. Dementsprechend müssen sich Masseurinnen und Masseure als „Sexworker“ amtlich registrieren und bei der Beschäftigung von weiteren massierenden Personen auch eine Konzession beantragen.
Zu diesem Sachverhalts habe ich bereits einen umfangreichen Artikel veröffentlicht, den Sie über den nachfolgenden Link öffnen können: