Schlagwort: Galgenfrist

  • Prostitution: Ämteranfragen, Bauprüfung, Steuer, Formulare und Termine

    Prostitution: Ämteranfragen, Bauprüfung, Steuer, Formulare und Termine

    Prostitution: Ämteranfragen, Bauprüfung, Steuer, Formulare und Termine
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution: Ämteranfragen, Bauprüfung, Steuer, Formulare und Termine

    Tick-Tack: die Uhr läuft unaufhörlich weiter und in etwas mehr als einer Woche sind wir in der 4-Wochen-Frist bis das neue Gesetz seine Wirkung entfalten wird. Mein Unternehmen MH-Consulting ist momentan stark beansprucht, da bekanntlich „kurz vor knapp“ immer ein gewisser Aktivismus entsteht. Viele Betreiber warten halt gerne bis zur letzten Minute und benötigen dann Hilfe im vermeintlich letzten Moment.

    Ämter-Anfragen bundesweit

    In der kommenden Woche starte ich eine umfangreiche Behörden-Initiative, bei denen ich in allen Städten und Gemeinden, wo ich Kundschaft habe, bei den zuständigen Ämtern nachfragen werde, welche amtlichen Vorbereitungen es bislang gibt und wie und wann man die neuen gesetzlichen Vorschriften umsetzen will. Dies erfolgt „abtrakt“, also ohne Nennung der Kundennamen, um eben keine „schlafenden Hunde“ zu wecken. Mir ist aber wichtig, frühzeitig zu wissen, wie die lokalen Autoritäten ticken und womit im Einzelfall zu rechnen ist.

    Aktuelles Thema: Bauprüfung

    Nachdem in Nordrhein-Westfalen für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten eine Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung beim Antrag auf die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nun durch Verodnung obligatorisch ist, also zwingend vorliegen muß, kann eine vorzeitige Nutzungsänderung u.U. notwendig werden. Die Umwandlung von privater zu gewerblicher Nutzung ist in einigen Fällen möglich, allerdings ist vielen Kollegen nicht klar, welche besondere Anforderungen hier baulich anfallen. Zum Glück haben wir bei MH-Consulting Experten für diesen Bereich zur Hand, die momentan ebenfalls durch die Republik reisen, um Bestandaufnahmen vorzunehmen. Vorbereitung kann nicht schaden!

    Neue Steuerpflicht / Steuerliche Optimierung

    Für viele Sexworkerinnen ist das Thema Steuerpflicht ein relativ unbekanntes Feld. Wenn nun demnächst eine automatische steuerliche Erfassung im Rahmen der „Anmeldung“ erfolgt, ist guter Rat gefragt, wie man damit umgeht und wie man beispielsweise sein persönliches Kassenbuch führt! – Ausserdem bietet der Schäuble-Erlaß für Zimmervermieter im erotischen Bereich recht umfangreiche Möglichkeiten für Einsparungen, die unser steuerberatender Partner aus Oberhausen gerne erläutert! – Sprechen Sie uns an!

    Formulare, Formulare …

    Unsere interne Formularabteilung arbeitet seit Wochen unaufhörlich: Musterverträge für „Mitarbeiterinnen“, die keine sein dürfen, werden ebenso vorbereitet wie Muster-Kasenberichtsvorlagen und formulare für die Betriebsorganisation. Diese Unterlagen müssen natürlich von unseren Experten und Partnern untersucht und abgsegnet werden. Wir wollen schließlich Material zur Verfügung stellen, mit dem man nicht Schiffbruch erleidet! Spätestens zum 10. Juni 2017 soll alles fertig sein!

    Terminsituation im Juni 2017

    30 Tage, 30 Städte? Ganz so schlimm ist es zum Glück nicht, aber im Rahmen der Mandantenbetreuung ist der Terminkalender im Juni 2017 bereits prall gefüllt. Unser Bauxperte ist stark nachgefragt, unser Steuerberater hat wenig Luft und ich selbst unterstütze eine beachtliche Anzahl von Kundinnen und Kunden bei der Konzepterstellung. Es wird noch mindestens ein weitere Informationsseminar geben und es stehen vielfältige Aufgaben an, bevor der Kalender den 1. Juli 2017 erreichen wird! Ich bitte daher an dieser Stelle Neukunden um Verständnis, dass „allgemeine Informationstermine“ momentan einen gewissen Vorlauf erfordern!

    MH-Consulting und Howard Chance geben weiter Gas! – Versprochen!

  • Prostitutionsgesetz 2017 – Galgenfristen und Co. – Nochmals kurz notiert

    Prostitutionsgesetz 2017 – Galgenfristen und Co. – Nochmals kurz notiert

    Prostitutionsgesetz 2017 - Galgenfristen und Co. - Nochmals kurz notiertProstitutionsgesetz 2017 – Galgenfristen und Co. – Nochmals kurz notiert

    Auf meiner 14-tägigen Reise quer durch die erotische Republik, wurde ich wieder mit vielfältigen Informationen und Meinungen konfrontiert, die in den kommenden Tagen in einen umfangreichen Reisebericht münden werden, den ich in meiner anstehenden Bürowoche vorlegen werde.

    Dringlich erscheint mir heute noch einmal der Hinweis auf die anstehenden Termine und Fristen, bei denen es bei meinen Kunden und wahrscheinlich auch bei anderen Sexworkern und Betreibern immer wieder zu Mißverständnissen kommt:

    Das Gesetz entfaltet seine Rechtskraft zum 1. Juli 2017 und nach meinen jetzigen recht aktuellen Informationen wird es keine Verfassungsbeschwerde vor diesem Termin geben, denn wenn man kein Eilverfahren wählt, muss man abwarten, bis das anzugreifende Gesetz in Kraft getreten ist.

    Für Sexworker und Betreiber, die bereits vor dem 1. Juli 2017 im Bereich der Prostitution aktiv waren, ist am Stichtag 1. Juli 2017 nur wenig direkt zu tun.

    Wichtig ist, dass die neuen Werbeverbote für Sex ohne Kondom und für Sex mit Schwangeren sofort beachtet werden! Hier gibt es nämlich keine Übergangsfristen und es kann sofort zu Bußgeldern kommen! Die persönliche Homepage oder existente Anzeigen in Kontaktportalen müssen dementprechend angepasst werden. Kein französisch ohne, spezial und total in der Werbung und natürlich erst recht keine Aufrufe zum AO-Sex!

    Sexworker, die vor dem 1. Juli 2017 bereits in der Prostitution tätig waren, haben dann bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, um die Gesundheitsberatung durchzuführen und den „Huren-Ausweis“ zu beantragen.

    Bestehende Betreiber müssen sich bis zum 1. Oktober 2017 bei Ihrer zuständigen Behörde melden und eine Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes beantragen. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind dann bis 31. Dezember 2017 einzureichen.

    Für Bestands-Sexworker und Bestands-Betreiber also eine recht lange „Galgenfrist“ und eben
    die Möglichkeit sich zu informieren und beraten zu lassen. Wer nach dem 1. Juli 2017 als Sexarbeiterin und Betreiber einsteigt, muss allerdings die notwendigen Formalitäten sofort erledigen und darf erst „danach“ tätig werden.

    In der Praxis haben Bordell- und Clubbetreiber ab dem 1. Juli 2017 die Pflicht, alle Vereinbarungen mit ihren Mieterinnen oder „Geschäftspartnerinnen“ schriftlich zu dokumentieren. Ausserdem müssen sie überprüfen, ob der „Huren-Ausweis“ bereits vorliegt oder vorliegen muss. Dass in jedem Fall eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis vorliegen muss, dürfte allen bekannt sein, wobei sich dieses Thema natürlich aufdrängt, wenn die Behörden mit ihren neuen Kontrollpflichten beginnen werden.