Schlagwort: Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

  • Prostitution 2018 – Rotlicht-Bank erforderlich? – Gewerbeimmobilien-Finanzierung

    Prostitution 2018 – Rotlicht-Bank erforderlich? – Gewerbeimmobilien-Finanzierung

    Prostitution 2018 - Rotlicht-Bank erforderlich? - Gewerbeimmobilien-FinanzierungProstitution 2018 – Rotlicht-Bank erforderlich? – Gewerbeimmobilien-Finanzierung

    Informationsstand: 11. März 2018 – Autor: Howard Chance

    Ja, es gibt sie: Existenzgründer im deutschen Rotlicht-Gewerbe! Unerschrockene Leute, die sich vom neuen „Prostituiertenschutzgesetz“ oder besser vom „Gesetz zur der Regulierung des Prostitutionsgewerbes“ nicht haben abschrecken lassen und gerade jetzt „Rotlicht-Immobilien“ erwerben möchten. Klar, wenn genug Eigenkapital vorhanden ist und man ohne eine Finanzierung auskommt, ist ein Erwerb nicht wirklich kompliziert, wenn man vorab überprüft, ob man für das Objekt „später“ oder auch „zeitnah“ eine Genehmigung erhält. Da man auf dem Sparbuch keine Profit macht, kann die Investition in eine Immobilie Sinn machen und wenn alles passt, ist auch eine Investition im Rotlicht eine geeignete Kapitalanlage!

    Richtig schwierig wird es aber, wenn man eine Bank-Finanzierung benötigt und man der Bank offenbart, in welcher Art und Weise die Immobilie der Begierde genutzt werden soll!

    Rotlicht-Milieu, Prostitution, Sexarbeit: damit haben die Damen und Herren in Kostüm und Anzug Probleme, die scheinbar nicht zum Kreditgeschäft passen! Panzer für die Welt, Investment-Banking mit Papieren fragwürdiger Unternehmen oder aber Kapitalverlagerung in Steueroasen sind da gefühlt unproblematischer, aber eben auch viel ertragreicher!

    Wer will schon Hypotheken-Darlehen mit einem effektiven Jahreszins von 2% an „Rotlichter“ verkaufen? Für einen recht kleinen Ertrag kann das Image der Bank leiden, wenn öffentlich bekannt wird, dass die heimische Sparkasse oder eine bekannte Großbank ein Bordell finanziert! Auch die „dingliche Sicherheit“, nämlich die werthaltige Immobilie, nützt da wenig, wenn man nicht „Großkunde“ ist oder Kontakte auf „Führungsebene“ besitzt.

    Zudem ist es viel einfacher, Kapital für einen 10-Millionen-Erotik-Club zu bekommen, als 250.000 € für ein niedliches Kleinbordell!

    In letzter Zeit erhalte ich öfters Anfragen zum Thema „Rotlicht-Finanzierung“ und werde dabei konkret gefragt, welche Bank in Deutschland „Rotlicht-Immobilien“ finanziert. Meine Nachfrage bei mir bekannten Finanzinstituten zeigte die durchgehende „Ablehnung“ solcher Anfragen! Man war eher peinlich berührt und fand sofort vielfältige Gründe, warum man auf solche Geschäfte verzichtet, selbst wenn beim Kunden eine gute „Bonität“ besteht!

    Regelmäßig „Hinderungsgründe“, „Verzögerungen“ und schließlich das „Game over“!

    Schon vor Jahren spielten einige große deutsche „Rotlicht-Unternehmer“ mit dem Gedanken, eine eigenständige „Rotlicht-Bank“ zu gründen, die sich diesem Problem gewinnbringend annehmen könnte. Allerdings wurde schnell deutlich, dass die Gründung einer solchen Bank im Bereich der EU mit unzähligen Auflagen verbunden sein würde und zudem umfangreiches Eigenkapital eingelegt werden müsste. Auch ein professioneller Bankmanager wäre Pflicht, wobei eine Teilnahme an einem „Einlagen-Sicherungsfond“ problematisch und die Partizipierung am Giroverkehr so gut wie unmöglich wäre!

    Angeblich soll es ja auch „private“ Investoren geben, die dazu neigen sollen, in „Rotlicht“ zu investieren? Stimmt, ich wurde auch aus speziellen Kreisen bereits angesprochen, wobei mir die genauen Hintergründe aber nicht bekannt waren. Man will sich ja auch nicht in möglicherweise kriminelle Geschäfte einbringen oder solche vermitteln! Kredite aus dem Koffer gegen Schuldschein haben eine gewisse Brisanz und harmonieren nicht unbedingt mit der neuen Gesetzgebung

    Ich glaube aber, dass es in Deutschland auch seriöse Investoren gibt, die mit Erotik kein moralisches Problem haben und hier eher kaufmännisch denken! Solche unabhängige Investoren haben ja in der „guten alten Zeit“ beispielsweise das „Bahnhofsviertel“ in Frankfurt am Main „erfunden“ und finanziert! Die Namen der „Mogule“ sind bekannt, allerdings findet man heute keinen direkten Zugang mehr zu diesen. Es ist eben nicht „hipp“ in eine Branche zu investieren, die durch staatliche Regulierung arg gebeutelt ist oder noch wird.

    Leute, die Kapital benötigen und Leute, die Kapital bieten, an einen Tisch zu bringen, ist auch eine Aufgabe meiner Unternehmensberatung MH-Consulting und vielleicht kommt man ja auch beim „Frankfurter Rotlicht-Kongress: Zukunft Rotlicht“ miteinander ins Gespräch. Ich freue mich aber auch über eine private Nachricht per Mail: howard.chance@t-online.de



    Vielfältige Informationen und Beratungsleistungen zum ProstSchGesetz gibt es bei MH-Consulting by Howard Chance:

    Autor: Howard Chance – Publizist und Unternehmensberater – www.rotlicht-berater.de

  • Prostitution 2017 – Prostituiertenschutzgesetz? – Ein unpassender Begriff!

    Prostitution 2017 – Prostituiertenschutzgesetz? – Ein unpassender Begriff!

    Prostitution 2017 - Prostituiertenschutzgesetz? - Ein unpassender Begriff!
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Prostituiertenschutzgesetz? – Ein unpassender Begriff!

    Ein Begriff sollte immer einen logischen Inhalt transportieren! Mir ist bei diversen Informations-Veranstaltungen in den vergangenen Wochen, aber auch bei Streifzügen durch das Internet aufgefallen, dass beim neuen Gesetz unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet werden, die in völlig unterschiedliche Richtungen weisen:

    Wenn man das (so der korrekte amtliche Titel!)

    „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ 

    vordergründig als „Prostituiertenschutzgesetz“ bezeichnet, übersieht man, dass der „Schutz“ mit dem schönen Wörtchen „sowie“ angeführt wird. Primäres Ziel ist die Regulierung und der Schutzgedanke folgt dann eindeutig an zweiter Stelle.

    Auch von „Prostitutionsschutzgesetz“ ist schon mal die Rede und ich habe diesen Begriff als angewandte Doppeldeutigkeit bei der Erstausgabe meines Buches verwendet, was mir sachlich richtige Kritik einbrachte, das mit dem neuen Gesetz die Prostitution keineswegs geschützt wird, sondern sogar gänzlich in Frage gestellt wird.

    Selbst die eher neutrale Bezeichnung „Prostitutionsgesetz“, den ich in meinen Artikel häufig verwende, birgt eine Verwechslungsgefahr mit dem alten Gesetz von 2002. Daher füge ich dann „neues“ hinzu und hoffe, dass alle verstehen, wovon ich rede.

    Warum betreibe ich hier diese Haarspalterei? Habe ich nichts besseres zu tun?

    Weil der Gesetzgeber bei der „Titelei“ ganz bewußt den „Schutz“, wie er von vielen verstanden wird, bewußt nicht in den Vordergrund gestellt hat, es sei denn, man versteht es als „Schutz der Gesellschaft vor der Prostitution“! Da wäre man dann wohl nah an der Wahrheit! Der Protest richtet sich aber sprachlich immer gegen das „Schutzgesetz“ und nie gegen das „Regulierungsgesetz“. Einfach falsche Vorzeichen und so argumentiert man schnell mit falschen Begriffen, obwohl man indirekt das gleiche meint oder meinen könnte?

  • Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen

    Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen

    Das neue Gesetz zur Regulierung des ProstitutionsgewerbesGesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen – Stand: 06.05.2018

    Bitte beachten: Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2018 (theoretisch) vollumfänglich, da alle Übergangsfristen, die der Gesetzgeber definiert hat, zum 31. Dezember 2017 abgelaufen sind! Allerdings gibt es bei der Umsetzung in den Bundesländern nach wie vor erhebliche Probleme. Ich empfehle daher im Kontext zu dieser Einführung (Stand 2017) auch die Lektüre der aktuellen Statusmeldung „Jahresausblick“ vom 1. Januar 2018:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2018/01/01/happy-new-year-2018-jahresrueckblick-2017-und-jahresausblick-2018/

    An dieser Stelle finden Sie die Basis-Informationen zum neuen Prostitutionsgesetz : alle Informationen, die für den Neueinstieg in das Thema wichtig sind und die man daher als Sexworker, Betreiber einer Prostitutionsstätte und auch als Kunde/Freier kennen sollte!

    „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen“

    Das neue Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag im Juli 2016 beschlossen, vom Bundesrat Ende September abschließend genehmigt und Ende Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten und wird das deutsche Rotlicht-Gewerbe durch strenge Regulierungen und Auflagen maßgeblich verändern!

    Eine Ende Juni 2017 eingereichte „Verfassungsbeschwerde“ konnte die Einführung des neuen Gesetzes nicht verhindern! – Wir werden in unserem Blog dazu natürlich ständig weiter berichten, aber momentan  gibt es hierzu nichts zu berichten!

    Aktuelle Meldungen aus den 16 Bundesländern – Ständig aktualisiert:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/07/20/neues-forum-im-blog/

    Ein politischer Paradigmenwechsel – Adieu Liberalität … Kontrolle naht!

    2002 wurde unter der rot-grünen Regierung in Deutschland ein erstes Prostitutionsgesetz eingeführt, das die Sittenwidrigkeit der Prostitution aufhob, Sexworkern den Zugang zu sozialen Sicherungssystemen ebnen sollte und die Bereitstellung von Räumen für die Prostitution und  aktive Anbahnunghilfen nicht mehr unter die strafbare Zuhälterei stellte. Das Gesetz war sehr liberal angelegt und eröffnete der Rotlicht-Branche umfangreiche Möglichkeiten.

    Von Regulierung war nichts zu spüren und Deutschland entwickelte sich zum „Freudenhaus Europas“, wo nahezu alles möglich war, was in anderen Ländern der EU gesetzlich nicht erlaubt war. Aus Osteuropa kamen unzählige Sexworkerinnen nach Deutschland, FKK-Clubs schossen wie Pilze aus dem Boden und tabuarmer Flat-Rate-Sex wurde vielerorts zum Standard. Der zunehmende Preisverfall schockierte die etablierte Branche.

    Menschenhandel, Ausbeutung und Zwangsprostitution waren Umstände, die den Gesetzgeber schon 2007 dazu brachten, über eine umfangreiche Regulierung der Sexbranche in Deutschland nachzudenken. Die Idee von einem möglichst „sauberen Rotlicht“ in Deutschland führte nun in 2016 zu einem neues Gesetz, das statt Liberalität und Selbstverwaltung nun das gesamte deutsche Rotlicht unter Kontrolle und Aufsicht stellt. Ein politischer Paradigmenwechsel, bei dem sicher nichts so bleiben wird, wie es einmal war!

    Lesen Sie hierzu mein Interview mit dem Kaufmich-Magazin, das ich bereits im vergangenen Jahr gegeben habe und in dem viele zusätzliche Informationen enthalten sind:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/22/kaufmich-magazin-nichts-wird-mehr-so-bleiben-wie-es-ist-das-neue-prostituiertenschutzgesetz/



    1. Unbedingte Anmeldepflicht und Pflicht zur Gesundheitsberatung für alle Sexworker in Deutschland!

    Ab dem 1. Juli 2017 müssen sich alle Sexworker / Prostituierte in Deutschland amtlich registrieren, egal ob die Sexarbeit „hauptberuflich“ oder nur „nebenbei“ ausgeübt wird. Die Anmeldepflicht gilt für alle Personen, die in Deutschland sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringen. Dazu gehören neben den klassischen Prostituierten dann auch Escort-Ladies, Erotik/Tantra-Masseurinnen (die Happy End anbieten) und Dominas (die Kunden „berühren“ oder erregen).

    Gesundheitsberatung, soziale Beratung und Nachforschungen!

    Nach einer Pflicht-Gesundheitsberatung (beim Gesundheitsamt oder aber einer anderen beauftragten Stelle), die aber keine körperliche Untersuchung beinhaltet, soll ein intensives amtliches Beratungs- und Informationsgespräch erfolgen, bei dem die Lebens- und Arbeitsumstände der Antragsstellerin erkundet werden sollen, wo man auf diverse Hilfsangebote verweist, soziale Sicherungssysteme vorstellt, steuerliche Pflichten beleuchtet und nach Hinweisen auf Zwangsprostitution und Ausbeutung suchen wird, um möglichen Verdachtsfällen anschließend nachgehen zu können.

    Anmeldung und Registrierung als Sexworker

    Beim eigentlichen Registrierungsvorgang, der dann im Rahmen des Beratungs- und Informationsgesprächs stattfindet, prüft die zuständige Behörde die Personalien anhand gültiger Papiere (Personalausweis/Pass), verlangt 2 Passbilder der Antragsstellerin, fragt nach, in welchen Gemeinden und Städten der Prostitution nachgegangen werden soll, und stellt, wenn keine Hemmnisse erkennbar sind, dann zeitnah eine Anmeldebescheinigung aus, die in Sexworker-Kreisen auch gerne als „Huren-Ausweis“ bezeichnet wird. Die Bescheinigung ist auch zusätzlich mit Pseudonym („Künstlername“) erhältlich, um private Daten zu schützen.

    Mit Erteilung der Anmeldebestätigung wird die jeweilige Person zur amtlich registrierten „Sex-Dienstleisterin“ und darf der Prostitution fortan legal nachgehen! – Die Registrierung als Sexworker(in) ist übrigens grundsätzlich nur für Personen möglich, die in Deutschland eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben. Mit Touristenvisum und Asylpapieren ist keine Registrierung und folglich auch keine legale Sexarbeit (mehr) möglich!

    Anmeldefristen / Übergangsfristen

    Personen, die sich nach dem 1. Juli 2017 für einen Einstieg ins Prostitutionsgewerbe entschließen, müssen die Gesundheitsberatung und die Anmeldung sofort erledigen. Alle, die schon vor dem Stichtag 1. Juli 2017 in der Prostitution tätig waren, haben aber bis zum 31. Dezember 2017 (Ende der gesetzlichen Übergangsfrist) dafür Zeit! – Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden mit Bußgeldern als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sind also keine Straftaten!

    Ohne erfolgreiche Registrierung darf zukünftig (spätestens ab dem 1. Januar 2018) der Prostitution in Deutschland nicht mehr nachgegangen werden! – Die erstellte Anmeldebescheinung muss zukünftig bei Ausübung der Prostitution immer mitgeführt werden und auch in regelmässigen Abständen immer wieder erneuert werden!


     

    2. Konzessionierung und Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten (Bordelle, Clubs), Prostitutionsveranstalter und Prostitutionsvermittler (Escort-Services)

    Alle Prostitutionsstätten, worunter der Gesetzgeber grundsätzlich Bordelle, Sexclubs, Laufhäuser, Hostessen-Wohnungen, Love-Mobil-Parks und ähnliches versteht, sowie alle Prostitutionsveranstalter und Prostitutionsvermittler, benötigen ab dem 1. Juli 2017 eine behördliche Erlaubnis, um ihrem Gewerbe weiterhin nachgehen zu können.

    Fristen für Genehmigungsantrag und Konzepteinreichung

    Um diese Erlaubnis zu erhalten, muss diese bei bereits bestehenden Betrieben bis spätestens 1. Oktober 2017  beantragt und bis 31. Dezember 2017 dann ein Betriebskonzept zur Genehmigung eingereicht werden, das unbedingt mit dem neuen Gesetz harmonieren muss. Ansonsten kann die Erlaubnis nämlich amtlich verweigert werden, was dann einer Gewerbeuntersagung gleichkommt! – Für Betriebe, die nach dem 1. Juli 2017 gegründet werden, gelten die Fristen übrigens nicht: hier ist der Antrag sofort zu stellen!

    Zuverlässigkeitsprüfung

    Ähnlich wie beim Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank, werden die Betreiber und ihre Stellvertreter einer umfangreichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen, wobei neben einem Auszug aus dem Bundeszentralregister auch Nachfragen bei diversen Polizei-Dienststellen erfolgen sollen, ob Ermittlungsverfahren anhängig sind oder waren. Auch die (frühere) Mitgliedschaft in einem „rechtskräftig verbotenen Verein“ (Rockerclub etc.) kann ausreichen, um keine Genehmigung zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zu erhalten!

    Baurecht / Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten

    Auch die Räume, die bei Prostitutionsstätten zur Prostitutionsausübung bereitgestellt werden, haben bestimmte Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Hier werden auch baurechtliche Vorschriften relevant, die bis zur Einführung des Gesetzes eventuell noch keine Rolle spielen, aber durch den Erlaubnis-Antrag automatisch in den Focus geraten. Dieser Aspekt ist besonders für Wohnungsbordelle interessant, die sich in vielen Fällen in Bereichen befinden, wo gewerbliche Prostitution nicht zulässig ist! – Das neue Gesetz sieht übrigens keinen „Bestandsschutz“ vor, was in vielen Fällen zu Überraschungen führen wird! So möchte zum Beispiel das Land Nordrhein-Westfalen beim Konzessions-Antrag eine gültige Bau- und Nutzungsgenehmigung vorgelegt bekommen! Ausserdem haben die Betreiberinnen und Betreiber für die „amtliche Genehmigung“ natürlich Gebühren zu bezahlen, die recht üppig ausfallen können. Da jedes Bundesland diese Gebühren selbst festlegen darf, können wir hierzu keine verbindlichen Aussagen treffen!

    Dokumentations- und Auskunftspflichten

    Als weitere Auflagen, haben die Betreiber von Prostitutionstätten und Prostitutionsgewerben umfangreichen Dokumentationspflichten nachzukommen, müssen Vereinbarungen mit Sexworkern unbedingt schriftlich dokumentieren, Quittungen erteilen und dürfen nur Personen beschäftigen oder diesen Räume vermieten, wenn eine amtliche Anmeldebescheinigung (Huren-Ausweis) vorliegt. Jegliche Form von Ausbeutung, Wucherei und rechtswidriger Weisung ist unbedingt zu vermeiden, weil dies jederzeit zum Widerruf der Genehmigung führen kann uns zudem ordnungs- oder sogar strafrechtlich geahndet werden kann! – Außerdem müssen Betreiber von Prostitutionsgewerben ihren „Mitarbeiterinnen“ Einblick in ihre Geschäftsunterlagen bewähren und auch Behörden jederzeit Auskünfte über den Inhalt abgeschlossener Verträge erteilen!



    3. Kondompflicht, Einschränkung von sexuellen Praktiken und Werbeverbote

    Für alle Sexworker, Betreiber, Veranstalter und Freier, gilt ab 1. Juli 2017 die Kondompflicht beim gewerblichen Geschlechtsverkehr, wobei sich dies auf alle denkbaren Varianten (oral, vaginal, anal) bezieht. Bei allen Praktiken sind unbedingt Kondome zu verwenden. In Bayern und im Saarland galt diese Regel schon lange, mit dem neuen Prostitutionsgesetz wird sie nun bundesweit eingeführt und besonders für Freier mit empfindlichen Bußgeldern bedroht: bis zu 50.000 € können für einen Verstoß verhängt werden! – Sexworker selbst werden erst bei wiederholten Verstößen zur Kasse gebeten, allerdings können es dann auch durchaus 1.000 € und mehr sein.

    Sex ohne Kondom und Sex mit Schwangeren darf ab 1. Juli 2017 nicht mehr beworben werden! – Auch übliche Kürzel wie AO, FO, FT werden untersagt!

    Erotische Anzeigenportale mit Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland, werden entsprechende Werbung nicht mehr annehmen und auch auf der eigenen Homepage sollten solche Angebote dann nicht mehr enthalten sein, wenn man kein saftiges Bußgeld kassieren möchte! Die Behörden sind hier manchmal recht innovativ!

    Ebenso werden Gangbang in der gewerblichen Veranstaltungsform und jegliche Flat-Rate-Sex-Angebote nicht mehr zulässig sein!

    Dies ergibt sich aus den im neuen Gesetz enthaltenen ausdrücklichen Weisungsverboten für Betreiber sowie Veranstalter und dem verbürgten unmittelbaren Recht der Sexworker auf jederzeitige sexuelle Selbstbestimmung. Die genannten Geschäftsmodelle dürfen dementsprechend weder gewerblich durchgeführt noch beworben werden!

    Erotik-Werbeportale gelten übrigens nicht als Prostitutionsvermittler im Sinne es Gesetzes, da diese lediglich Anzeigen aufnehmen und dann im Auftrag des jeweiligen Kunden veröffentlichen!



    4. Umfangreiche Datenerfassung und Datenweitergabe an Finanzbehörden

    Neben den aufgeführten Anmelde-, Beratungs- und Konzessionierungspflichten, möchte ich noch besonders auf die umfangreiche Datenerfassung und die Datenverwendung hinweisen, die im Gesetzestext nicht besonders auffalllen, aber besonderen Sprengstoff enthalten:

    Die Anmeldedaten der Sexworker werden in einer Art „Huren-Datenbank“ gespeichert, auf die Ordnungsämter und Polizeibehörden Zugriff haben. Nur so kann ja überprüft werden, ob eine Dame oder ein Herr wirklich registriert ist oder ob eine Anmeldebescheinigung womöglich gefälscht wurde. Natürlich sind solche Daten äußerst brisant, da immer die Möglichkeit besteht, dass jemand die Daten zweckentfremdet und diese dadurch womöglich öffentlich zugängig werden!

    Was die Steuer anbelangt, erweist sich der Gesetzgeber als besonders innovativ, indem er die verpflichtende Weitergabe der Meldedaten an die zuständigen Finanzämter direkt ins Gesetz schreibt. So sollen die Finanzbehörden beim Auffinden neuer „Steuerpflichtiger“ unterstützt werden und man will die „unglaubliche Steuerhinterziehung“ im Rotlicht-Gewerbe auch mit Hilfe des neuen Gesetzes wirksam bekämpfen!


    5. Weiteres Info-Material und Beratung

    Den Gesetzestext zu: Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes  finden Sie als HMTL-Version (Abschrift) auf der folgenden Seite dieser Webpräsenz:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/15/prostschg-prostitutionsgesetz-2017-gesetzestext-online-html/

    Für Sexworkerinnen und Sexworker habe ich ein Informations-PDF-Dokument erstellt, das kostenfrei heruntergeladen und gerne weitergegeben werden kann. Es ist ein Auszug aus meiner Fachpublikation zum Thema. Den Download finden Sie unter:
    http://www.prostitution2017.de/images/basisinfoneu.pdf

    Den Betreibern von Prostitutionsstätten empfehle ich mein Buch, in welchem ich ausführlich auf die Konzessionspflicht und die vielen neuen gewerberechtlichen Verpflichtungen eingehe, die das neue Gesetz mit sich bringt. Alle Infos finden Sie auf folgender Seite:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/


    Unter der Firmierung MH-Consulting biete ich seit Oktober 2016 bundesweit Unternehmensberatung für die Rotlicht-Branche an, um Sie mit weiteren Experten bei der Vorbereitung auf die neuen Erfordernisse umfassend zu beraten und Ihnen bei der Konzeptentwicklung im Detail zu helfen. Infos dazu unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

     

  • ProstSchG – Prostitutiertenschutzgesetz – Gesetzestext online

    ProstSchG – Prostitutiertenschutzgesetz – Gesetzestext online

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Gesetzestext Online - HTML
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Gesetzestext online – HTML

     

    Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

    unter dem nachfolgenden Link:

    https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/