Schlagwort: Kondompflicht

  • Prostitution 2017 – Glossar – Die bundesweite Kondompflicht

    Prostitution 2017 – Glossar – Die bundesweite Kondompflicht

    Prostitution 2017 - Glossar - Die bundesweite Kondompflicht
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    Der Lümmel gehört zukünftig immer in die Tüte!

    In zwei Bundesländern (Bayern und Saarland) gibt es schon seit Jahren eine Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe. Nun hat die Bundesregierung die Kondompflicht auch ins neue Bundesgesetz geschrieben! – Doch bei Handhabung und Bußgeldern gibt es erhebliche Diskrepanzen! – Kommt jetzt die Kondom-Polizei? – Was kosten Verstösse und wie will man Beweise sichern? – Alles nur heiße Luft?

    Für jegliche Form des gewerblichen Sex wird ab 1. Juli 2017 die Latextüte zur obligatorischen Pflicht! – Damit dies auch ernst genommen wird, sieht das neue Gesetz sehr
    drastische Bußgelder vor, die Freier im Extremfall Haus und Hof kosten können.

    Weitere Infos zum Thema unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/kondompflicht-im-rotlicht-gewerbe/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Prostitution 2017 - Glossar - Gesundheitsberatung
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Glossar – Gesundheitsberatung

    Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden.

    Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen.

    Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden.

    Entgegen anderen Darstellungen in den Medien, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben und eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen! Eine solche ist aber, ebenso wie ein HIV-Test, bei den Gesundheitsämtern auf persönlichen Wunsch immer möglich und in den meisten Städten für Sexworker sogar kostenlos! Ob man solche Untersuchung möchte, entscheidet man dann selbst!

    Lesen Sie auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/30/regeln-fuer-protituierte/

  • 2017: Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe bundesweit!

    2017: Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe bundesweit!

    condomeDer Lümmel gehört in die gleichnamige Tüte! – Basta!

    Posting vom 19.09.2016 by Howard Chance:

    In zwei Bundesländern (Bayern und Saarland) gibt es schon seit Jahren eine Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe. Nun hat die Bundesregierung die Kondompflicht auch ins neue Bundesgesetz geschrieben! – Doch bei Handhabung und Bußgeldern gibt es erhebliche Diskrepanzen! – Kommt jetzt die Kondom-Polizei? – Was kosten Verstösse und wie will man Beweise sichern? – Alles nur heiße Luft?

    Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden!

    Allerdings werden bei Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise dann ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) direkt mit „Bußgeld bedroht“. Aber sicher geht es doch eh nur um 10 oder 20 € wie bei einem simplen Parkvergehen, wird der unbedarfte Bürger jetzt vermutlich denken? – Weit gefehlt, denn die amtliche Buße für den Kondom-Verstoß des Kunden beziffert der vorliegende Bußgeldkatalog auf sage und schreibe „bis zu 50.000 €“. Ja, da muss der Freier erst mal kräftig schlucken! – Diese Bußgeldsumme ist die mit Abstand höchste im gesamten Gesetz und soll wohl eine überaus plakative Wirkung entfalten. Zum Glück gilt sie ja nun nicht für die Prostituierten, die sich bei diesem Thema ganz entspannt zurück lehnen können.

    Oder? Gibt es nicht noch eine andere Möglichkeit der „Sanktionierung“ durch die Hintertür? Der einzige Weg könnte m. E. über eine amtliche Anordnung gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 gehen: wenn die Prostituierte nämlich die Gesundheit anderer Personen durch einen fortgesetzten „Kondomverzicht“ gefährdet, wäre eine Anordnung möglich und ein Verstoß gegen diese könnte laut „Katalog“ mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € belegt werden. Aber das klingt doch immer erheblich besser als der „Freier-Tarif“ mit „bis zu 50.000 €“.

    Auch wenn der Gesetzgeber den prüfenden Einsatz von „Scheinfreiern“ lächelnd verneint und das innovative Berufsbild des „Kondom-Polizisten“ noch nicht existiert, darf man beim „Amtsschimmel“ nie etwas gänzlich ausschließen. Der in den Erläuterungen schon erwähnte investigative und puffschleichende „Scheinfreier“ würde aber auch gar keinen Sinn machen: wenn er eine Prostituierte erfolgreich zum Gummi-Verzicht überreden würde, könnte nur er selbst mit einem Bußgeld belegt werden! – Oder muss er gleich zweimal bei der gleichen Dame aufschlagen, um den Umweg über eine „amtliche Anordnung“ zu ermöglichen? – Und Kollege Kondom-Polizist müsste beim „Akt-Vollzug“ geschwind hinzueilen, um dem Freier im Licht der Taschenlampe ungeniert prüfend und beweissichernd auf den „eingeführten“ Schniedel zu schauen. Ziemlich lebensfremd und dazu auch noch mit Gesundheitsrisko verbunden! – Rums!