Schlagwort: Prostitutionsstätte

  • Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!
    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Was „Happy End“ und „Sexerlebnis“ für erotische Massageanbieter bedeutet …

    Mit dem neuen Prostitutionsschutzgesetz für 2017 definiert der Gesetzgeber genau, was als geschäftsmäßige sexuelle Dienstleistung zu betrachten ist und was damit unter den erweiterten Begriff der Prostitution fällt:

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Bereits 2014 stufte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Tantra-Massagen nicht bloß als Wellness ein, sondern erkannte darin auch ein „Sexerlebnis“, für das im vorliegenden Fall die Stuttgarter Sexsteuer Anwendung findet. Die Besitzerin eines Massage-Salons hatte gegen die Stadt Stuttgart geklagt, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Kunden des Salons gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen können und dass diese besondere Form der Massage eine „Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“ biete. Nach Auffassung der Richter bietet die Klägerin in ihrem Betrieb gezielt die „Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen könnten und hier durchaus sexuelle Absichten vorliegen können.

    Neu! – Aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Maria Wersig von der Fachhochschule Dortmund:

    Die Professorin für Sozialrecht hat am 28.09.2016 zum Thema ein Gutachten erstellt, das auf der Webseite des Berufsverbands Sexarbeit veröffentlicht und verlinkt wurde. Darin wird nochmal ausführlich dargelegt, warum Tantra und erotische Massagedienstleistungen vom neuen Gesetz wie Prostitution betrachtet werden. Dies war in der Branche sehr umstritten und ich habe für meine „frühe These“ auch wieder Kritik geerntet. Daher ist es wichtig, dass eine Professorin, die eng mit den Sexworker-Verbänden verbunden ist, zur gleichen Einschätzung kommt. Das Gutachten finden Sie als PDF-Dokument unter folgendem Link:

    Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wersig bei Berufsverband Sexarbeit

    Massagen mit der Möglichkeit des „Happy Ends“ sind nach der neuen gesetzlichen Definition eindeutig als sexuelle Dienstleistungen zu verstehen sein. Schon das Angebot der erweiterten Entspannung reicht aus, um aus der Massage-Anbieterin damit eine Art Prostituierte zu machen, die selbstverständlich der neuen gesetzlichen Anmeldepflicht nachzukommen hat. Tantra-Masseurinnen bekommen also den berüchtigten „Huren-Ausweis“ und werden darüber sicher hoch erfreut sein!

    Den Betreibern von Massagestudios mit erotischen Massage-Angeboten droht sogar mittelbar die Einstufung als „Prostitutionsstätte“, für die es eine gesetzlich klar bestimmte Genehmigungspflicht und zahlreiche gesetzliche Auflagen geben wird.

    Weitere umfangreiche Informationen zu diesem und zu weiteren damit verbundenen Themen finden Sie auf der Webseite von Howard Chance:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

     

  • Neues Gesetz: Prostitutions-Konzessionen werden kostenpflichtig!

    Neues Gesetz: Prostitutions-Konzessionen werden kostenpflichtig!

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Ämter arbeiten grundsätzlich nicht kostenlos … es werden Gebühren fällig

    Posting vom 06.10.2016 by Howard Chance:

    Die Konzessionspflicht für Prostitutionsstätten aller Art wird Mitte 2017 Realität und da stellt sich einfach die Frage, wie dieses Verfahren abläuft und vor allem, ob es für die Betreiber solcher Betriebe auch wieder mit zusätzlchen Kosten verbunden ist.

    Zum Thema „Was sind Prostitutionsstätten?“ habe ich ja bereits eine längere Information gepostet, die man gerne unter folgendem Link nachlesen mag:

    Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbe

    Wie das genaue Verfahren ablaufen wird, werde ich gerne zu einem späteren Zeitpunkt erläutern, wenn es von Seiten der damit befassten Ämter genaue Informationen gibt. Damit ist in der jetzigen Frühphase aber nicht zu rechnen und ich will ja nicht irgendeinen Unsinn
    posten, der nicht weiterhilft.

    Was die Kostenpflicht der Konzessionen (Genehmigungen) anbelangt, kann ich aber schon etwas grundsätzliches sagen: hier wird es ähnlich gehandhabt, wie es auch bei den Gastronomie-Konzessionen üblich ist. Die Genehmigung wird also Geld kosten, da die lokalen Ämter zum einen ihre Eigenkosten decken müssen und sich zudem der jeweilige Kämmerer auch über Überschüsse freut.

    Die Höhe der Gebühren kann dabei von Ort zu Ort differieren, weil die Verwaltungskosten nicht bundesweit einheitlich festgelegt sind. Wenn man mich nach einem Mittelwert fragt, kann ich nur auf meine persönlichen Erfahrungen mit Gastronomie-Genehmigungen zurückgreifen, wo es für einen kleinen Betrieb um die 1.000 Euro waren, während für die große Erotikdiscothek etwa 5.000 Euro verlangt wurden. Entscheidend ist wohl die zu konzessionierende Fläche und jeder qm wurde in den genannten Beispielen mit einem bestimmten Faktor multipliziert.

    Ohne es aber genau zu wissen, denke ich, dass man bei Prostitutionstätten ähnlich verfahren wird. Wie man mit dieser Methode allerdings den Konzessions-Preis für einen Escort-Service ohne vorhandene Gewerbeflächen berechnen will, dazu habe ich momentan keine Idee. Aber ich werde dann einmal nachfragen, wenn man sich auf den deutschen Ämtern dazu Gedanken gemacht hat.

    Fest steht: ohne schöne Taler gibt es in Deutschland keine amtliche Leistung und keine Genehmigung. Ob auch die Sexworker für ihren „Huren-Ausweis“ zur Kassen gebeten werden? – Auch das halte ich für denkbar, kann es aber (noch) nicht beweisen!


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eine Prostitutionsstätte?

    Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eine Prostitutionsstätte?

    Prostitution 2017 - Glossar - Was ist eine Prostitutionsstätte?
    Bildquelle: Pixabay

    Eine Prostitutionsstätte ist im Gesetz als „ortsfeste“ Anlage definiert, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und dabei einen baulichen Bezug hat. Schönstes Amtsdeutsch! – Darunter sind also Puffs, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen und ähnliches gefasst, die das Gesetz als „qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten“ bezeichnet. Um damit möglichst viele weitere Unterformen zu erfassen, wird statt „bauliche Anlage“, wo nach baurechtlicher Bewertung eine Anlage fest mit dem Boden verbunden ist, der Begriff „ortsfest“ verwendet, da so auch Sonderformen von See- und Binnenschiffe unter die Verordnung fallen!

    Ja, sehr merkwürdig! Haben Sie jemals von der ausufernder Prostitution auf Wohnbooten oder in „Schwimmhäusern“ (Zitat aus dem Gesetz) gehört oder ist da im Bundestag bei einem der wissenschaftlichen Sachbearbeiter nur die Fantasie kräftigt durchgegangen, nachdem er nachts schlecht geträumt hatte? – Oder wohne ich vielleicht in der falschen Gegend und habe daher nie vom berühmten Wohnboot-Strich am Jadebusen gehört? – Egal: die Schiffe stehen in den Gesetzesausführungen, mal als „Prostitutionsstätte“, weil sie „ortsfest“ mit dem Land verbunden oder auch alternativ als schwimmendes „Prostitutionsfahrzeug“, natürlich nach Lichtung des Ankers. So bekommt im Ergebnis auch die „Wasserschutz-Polizei“ mal ein neues Gesetzbuch mit an Bord.

    Allerdings ist es dann schon gemein, das man dann aber bei den „Prostitutionsfahrzeugen“ Heißluftballons und Flugzeuge völlig vergessen hat. Aber das kann man ja einfach bei einem späteren Gesetzes-Update, wenn denn nötig, ergänzen. Doch zurück zu den „Stätten“, die eben nicht der frommen Wallfahrt der Pilger, sondern der überaus verruchten Prostitution dienen sollen.

    Clubs und Co.

    Ein Sauna-Club, ein FKK-Club oder ein Swingerclub wird nach dem Gesetz automatisch zu einer Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden. Es ist nicht notwendig, dass die Prostituierten beim Betreiber angestellt, also „unter festem Vertrag“ sind. Wenn die Prostituierten als „weibliche Gäste“, wie es diverse Clubs gerne formulieren, einen Sauna- oder FKK-Club besuchen und dort auf selbständigen Kundenfang gehen, reicht dies aus, um den Club eindeutig als Prostitutionsstätte zu klassifizieren. Wird in Swingerclubs „anschaffen“ vom Betreiber erlaubt oder auch nur „geduldet“ oder hält man sogar „Hausdamen“ bereit, ist die Situation die gleiche.

    Wohnungsprostitution

    Wer jemandem eine oder mehrere Wohnungen gezielt zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, betreibt ein Prostitutions-Gewerbe und ist nicht mehr, wie bisher, „nur“ Vermieter. Hier kommt es auf die Feinheiten an: Die Vermietung muss eindeutig zum Zweck der Prostitution erfolgen und dabei gelten die Akquise von Prostituierten als Nutzerinnen, die zeitliche Planung der Nutzung etc. als eindeutige Indizien, zu denen bei der Bewertung im Zweifelsfall noch weitere Aspekte wie beispielsweise unterstützende Werbung und Stellung von Arbeitsmaterialien hinzukommen. Es kann sogar passieren, dass in einer Wohnung von zwei gleichzeitigen Betreibern eines Prostitutionsgewerbes ausgegangen werden muss, dass also parallel zwei unterschiedliche Gewerbe vorliegen: der Vermieter der Prostitutionsstätte betreibt ein solches Gewerbe, weil er die Wohnung eben zum Zweck der Prostitution an eine Prostituierte vermietet hat und diese Prostituierte wird gleichzeitig auch Betreiber, wenn sie in den gemieteten Räumen weitere Mädels beschäftigt, was ja in der Praxis aller Orten täglich tausendfach vorkommt. Wohnungsprostitution macht angeblich 80 % des Gesamtmarktes aus!

    Beim Begriff „Wohnung“ ist es übrigens nicht entscheidend, ob selbige zusätzlich zu Wohn- und Schlafzwecken genutzt wird. Es ist völlig ausreichend, wenn die Wohnung auch dem Zweck der Prostitution dienen soll. Im Umkehrschluss betrachtet gilt: wird eine Wohnung als Wohnung vermietet und wird eine einzelne Prostituierte dort tätig, indem sie die Wohnung gewissermaßen „zweckentfremdet“, kann man einen ahnungslosen Vermieter nicht automatisch zum Betreiber einer Prostitutionsstätte machen. Man achte bei Vermietung also auf die Details und unbedingt auf einen schriftlich korrekt verfassten Mietvertrag, der keine amtlichen Zweifel zulässt! – Da denken wir bitte immer an die Regel: „Wer schreibt, der bleibt!“

    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/04/nachgefragt-wohnungsprostitution-und-das-neue-gesetz/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Prostitutionsgewerbe

    Prostitution 2017 – Glossar – Prostitutionsgewerbe

    Prostitution 2017 - Glossar - Prostitutionsgewerbe
    Bildquelle: Pixabay

    Beim „Prostitutionsgewerbe“ gibt es nach der neuen Gesetzgebung ab Juli 2017 grundsätzlich vier Untergruppen:

    a. Betreiben einer Prostitutionsstätte
    b. Betreiben eines Prostitutionsfahrzeugs
    c. Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
    d. Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen

    Egal ob ich einen Puff besitze, Modellwohnungen vermiete, rote Mobile auf meinem Liebes-Parkplatz anbiete, ob ich erotische Herrenabende mit Damen offeriere oder als Prostituierte eine gängige „Huren-WG“ führe: für all diese gewerblichen Tätigkeiten benötige ich eine amtliche Erlaubnis, die ich nach den Vorschriften des Gesetzes zu beantragen habe. Ginge es nur um eine Anmeldung, also um die Mitteilung, dass ich ein Gewerbe im Bereich der Prostitution ausübe, wäre es ja nur halb so schlimm. Dann käme die Information in irgendein amtliches Verzeichnis und der Ordnung wäre damit Genüge getan. Aber im Gesetz steht nun mal ganz klar „Erlaubnis“ und dies impliziert, das ich Auflagen zu erfüllen habe und zudem bei meiner Antragsstellung überhaupt nicht sicher ist, ob ich die Erlaubnis erhalten werde! Denn: die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Jede „Prostitutionsstätte“ benötigt also ein Betriebskonzept und eine verantwortliche Person.

    Mehr zum Thema finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/29/definition-prostitutionsgewerbe/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Sperrgebietsverordnung

    Prostitution 2017 – Glossar – Sperrgebietsverordnung

    Prostitution 2017 - Glossar - Sperrgebietsverordnung
    Bildquelle: Pixabay

    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) – Art 297 Verbot der Prostitution

    (1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

    1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,

    2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,

    3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets

    durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

    (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

    (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

  • Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Bildquelle: Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de
    Bildquelle: Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de

    Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber 2017 an Prostitutionsbetriebe?

    Prostitutionsstätten (also Bordelle, Terminwohnungen, Eros-Center etc.) müssen durch ihre Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Schutz der dort tätigen Prostituierten, der sonstigen Beschäftigten und der Kundinnen und Kunden gewährleisten und den Jugendschutz wahren. Auch die Anwohnerinnen und Anwohner dürfen durch den Betrieb nicht gestört oder in irgendeiner Weise gefährdet werden. Darüber hinaus sind eine ganze Reihe von baulichen Anforderungen zu beachten und umzusetzen:

    1. Die Räume dürfen von außen nicht einsehbar sein.

    Klare Sache, pimpern sollte ohnehin eine diskrete Sache sein und von außen „reinschauen“ war doch eh nie üblich. Aber der Ordnung halber muss man es wohl im Gesetz vorsorglich erwähnen, damit niemand auf dumme Ideen kommt und „Big-Brother-Live-Sex“ entwickelt?Oder beschreibt der Gesetzgeber damit womöglich illegale Kameraüberwachung im Zimmer?

    2. Die Räume müssen über ein sachgerechtes Notruf-System verfügen.

    Das gibt es ja schon in diversen Eros-Centern, wo Alarmknöpfe versteckt sind, mit denen man Hilfe rufen kann. Solche Systeme zu installieren, kostet nicht das große Geld. Dem Gesetzgeber ist es allerdings wichtig, dass nach einer Alarmauslösung Hilfe wirklich herbei eilt und es nicht nur irgendwo blöd klingelt. Also sollte im „Regelfall“ eine Security vorhanden sein, die auf Hilferufe wirksam reagieren kann.

    3. Die Türen dieser Räume müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen.

    Das dürfte wohl auch die Regel sein. Oder gibt es tatsächlich Betriebe wo die Prostituierten mit ihren Kunden von außen eingeschlossen werden? – Habe ich weder je gehört, noch je gesehen! Wichtiger wäre mir persönlich, dass die Räume in jedem Fall von innen verschließbar sein sollten, damit man(n) beim „Akt“ nicht unangenehm überrascht wird.

    4. Der Betrieb muss angemessene Sanitäranlagen für Beschäftigte und Kunden haben.

    Was ist denn „angemessen“? – Von der Vorschrift für „gewerbliche Arbeitsstätten“ weicht der Gesetzgeber zum Glück ab und schreibt nicht noch eine separate Behindertentoilette und nach Geschlechtern aufgeteilte WC-Anlagen vor, sondern belässt es beim Begriff „angemessen“, der ja reine Auslegungssache ist und absolut keine feste Norm. Mal ein kleines „Zugeständnis“…

    5. Der Betrieb muss geeignete Aufenthalts- und Pausenräume haben.

    Gerade bei Kleinbetrieben in der Wohnungsprostitution nicht so einfach zu realisieren, da das Raumangebot oft nur sehr eingeschränkt ist. Dort ist das Wohnzimmer, was meistens gleich-zeitig auch das Freier-Empfangszimmer ist, der einzige größere Raum neben den anderweitig genutzten „Beischlaf-Zimmern“. Allerdings sind im Gesetz im Einzelfall auch Ausnahmen erlaubt, wenn nämlich die Erfüllung dieser Auflagen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Im Großbetrieb ist die Schaffung von Aufenthalts- und Pausenbereichen sicher kein Problem oder bereits gängige Praxis.

    6. Aufbewahrungsmöglichkeiten für Gegenstände der Beschäftigen werden verlangt.

    Also muss eine kleine Verschluss-Anlage mit Safes oder einfach ein geteilter Spind herbei. Im Großbetrieb bereits üblich, in Rosis Wohnzimmer-Anlage eher neu. Sinn macht es schon, auch wenn es den Betreiber wieder ein paar Taler kosten wird. – Safety first! – Geht wohl klar!

    7. Räume für sexuelle Dienstleistungen dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum genutzt werden.

    Hier wird es nun mal wieder richtig schwierig! – Ich habe hier zunächst wieder die kleinen Betriebe vor Augen, wo es ein Wohnzimmer und zwei bis drei „Arbeitszimmer“ gibt, in denen die „Termindamen“, die regelmäßig für eine Woche oder länger anreisen, natürlich nach Dienstschluss auch ihr romantisches Nachtquartier beziehen. Wo sollen in den vielleicht 150 qm der Wohnung nun mehrere zusätzliche reine Schlafzimmer entstehen? – Auch im Eros-Center besteht eine „Einheit“ für gewöhnlich aus einem einzigen Zimmer pro Dame und „reisende Damen“ mieten sich in der Regel nicht noch zusätzlich ein Hotelzimmer für die Nacht an, sondern machen nach der Schicht einfach die Tür zu, kramen das private Schlafbesteck hervor und gut ist. Der Gesetzgeber fordert hier recht unnachgiebig die Möglichkeit zur „freien räumlichen Entfaltung der Persönlichkeit.“ – Gut und schön, aber in der Realität kaum vorstellbar und für die Prostituierten mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden, wenn man eben für die Nacht zusätzlich weitere private Räume anmieten muss.

    Die „räumliche Entfaltung“ schränkt damit „die Persönlichkeit“ eher ein, als ihr zur „freien Entfaltung“ zu verhelfen. Da der Betreiber die Übernachtung in seinen „Arbeitszimmern“ nun konkret verhindern muss, sind große Probleme vorprogrammiert. Da hilft es auch wenig, dass neu anreisende Prostituierte im „Notfall“ erst mal ein oder zwei Tage übergangsweise im „Verrichtungszimmer“ campieren dürfen. Was machen sie danach? – Ein ganz dummes Gesicht!

    Übrigens stellt sich auch die interessante Frage, wann aus einer Wohnung eine Prostitutionsstätte wird und welche Unterscheidungen der Gesetzgeber hier vornimmt. Das Konzept entscheidet, ob ich zukünftig mehr oder weniger unbehelligt bleibe oder ob mir in 2017 womöglich unerbetener amtlicher Hausbesuch droht.


    Alle weiteren Details zum Thema finden Sie in meiner Fachpublikation:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/