Schlagwort: Prostitutionsvermittlung

  • Prostitution 2017 – Die Mär vom Untergang der Escort-Services in Deutschland

    Prostitution 2017 – Die Mär vom Untergang der Escort-Services in Deutschland

    Prostitution 2017 - Die Mär vom Untergang der Escort-Services in Deutschland
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    Prostitution 2017 – Die Mär vom Untergang der Escort-Services in Deutschland

    Panik wohin man auch blickt im deutschen Rotlicht-Gewerbe. Der Huren-Ausweis, die Datenweitergabe, das angebliche „Aus“ für Wohnungsbordelle und vieles mehr, wird aktuell intensiv in den bekannten deutschen Erotikforen kontrovers diskutiert. Immer neue Themen, die oft der gründlichen Recherche entbehren, aber dennoch gerne gelesen werden. Das ist dann so ähnlich wie bei den gerade öffentlich diskutierten „Fakenews“, denen man einen großes Gefahrenpotential im Bundestagswahlkampf 2017 unterstellt.

    Die Verbreitung von Halbwahrheiten, Gerüchten und Falschmeldungen hat Konjunktur und wenn man auch nur ein wenig bei Facebook surfend unterwegs ist, wird man damit geradezu zwangsläufig konfrontiert. Kein Wunder, dass die Verunsicherung steigt und sich die Leute insgesamt recht unwohl fühlen!

    Gestern wurde ich mehr durch Zufall auf ein Foren-Thema aufmerksam, wo der Untergang der gesamten deutschen Escort-Agenturen-Szene durch das neue Prostitutionsgesetz angekündigt wurde. Aha, dachte ich und wusste dann direkt, was mich an Information erwarten würde: die Reglementierung für die Prostitutionsvermittlung wird so streng, dass niemand mehr ein solches Gewerbe ausüben kann, weil man dadurch zwangsläufig in Armut und / oder Knast landet, denn man haftet automatisch für alles, was es so auf der Welt gibt!

    Liegt es am Donald-Trump-Effekt, der ja momentan unsere Medien beherrscht? Rechnet immer mit den schlimmsten Dingen oder hat man einfach zuviel Fantasie?

    Während stationäre Terminwohnungen und geduldete Bordellbetriebe in ganz vielen Fällen mit den strengen Regeln des Baurechts kollidieren werden und andere „Institute“ mit Wucher und fragwürdigem Personal zu kämpfen haben werden, ist Prostitutionsvermittlung nur minderschwer betroffen, weil die Anzahl der Regeln einfach viel geringer ist und weil die „Unmöglichkeit der Situation“ nicht zur Regel werden kann. Darum sind die Escort-Services, die bereits seit Jahren korrekt arbeiten und ihre Damen nicht übervorteilen, eher entspannt. Die Agenturen, mit denen ich momentan an Konzepten für 2017 arbeite, sehen die Angelegenheit äußerst professionell und gehen die entstehenden Probleme einfach konstruktiv an. Hier gibt es auch wenig Milieu-Denken und kein überstürztes Handeln.

    Zwar rechnet man in der Übergangszeit durchaus mit dem Verlust von Escort-Damen, die durch persönliche Gründe keine Prostitutionsregistrierung vornehmen können oder wollen, man sieht auf der anderen Seite aber auch die Marktkonsolidierung, die sich durch den Wegfall von dann illegalen Anbieterinnen ergeben wird. Bordellbetreiber müssen die oft hohen Kosten ihrer Locations zahlen, egal ob nun die Geschäfte laufen oder eher nicht. Escort-Agenturen reicht oft ein Home-Office aus und zur Not kann man das verwaltende Personal bedarfsgerecht zurückfahren und später wieder aufstocken.

    Mir fällt überhaupt kein Grund ein, warum man als Escort-Agentur-Betreiberin oder Betreiber verarmen oder gar im Knast landen sollte. Selbst mit Ordnungsgeldern wird kaum zu rechnen sein, wenn man seine Unterlagen ordnungsgemäß führt und nur Damen (und Herren) beschäftigt, die eben ordnungsgemäß registriert sind. Da bliebe nur noch die Steuer, deren Hinterziehung aber im Escort-Geschäft viel schwieriger ist, als im lokalen Puff an der Ecke. Bei Escort-Vermittlung wissen Agentur, Kunde und Dame über die Tarife Bescheid und die korrekte Abrechnung von Provisionen dürfte die Regel sein, weil sich deren Höhe und das zurückrechenbare Honorar aus diversen Mails zwischen den Parteien ergibt. Wer da manipuliert, fällt bei einer intensiven Prüfung schnell auf.

    Wer auch immer das Märchen vom Niedergang verbreitet und dies mit dem neuen Gesetz begründet, hat nicht alle Latten am Zaun! Vielmehr ist es so, dass sich Escort-Agenturen in den vergangenen Jahren massiv „vermehrt“ haben, da ja in der Regel eine Gewerbeanmeldung für rund 20 € ausreicht, um am Markt aktiv zu werden. EIne ansprechende Homepage ist auch nicht richtig teuer, wenn man einen begabten Studenten kennt, der sich etwas dazu verdienen möchte. Und Damen lassen sich mit Bilderklau auch schnell „finden“, um das Portfolio ansprechend erscheinen zu lassen. Doch macht man mit solchen Methoden auf Dauer die nachhaltige „Mark“?

    Ich fürchte, dass sich viele Gründer hier übernommen haben und das sich im Bereich Escort auf Dauer einfach Qualität durchsetzt. Gerade im High-Class-Bereich benötigt man eben „echte Damen“, die dann auch wirklich zum Date erscheinen. Wenn man in Berlin ein Escort-Date für 50 € bekommt, was wirklich mal so beworben wurde, bekommt man nicht das Modell seiner Träume, sondern einfach irgendeine Dienstleisterin, die gerade irgendwo nichts zu tun hat.

    Statt der blonden Studentin steht dann ein kräftiges spätes Mädchen im Flur, dass unter Umständen nur „Hallo“ und „Ficki“ sagen kann. Ist das Escort oder ein ein ganz fieser Etikettenschwindel?

    Dazu mag sich ein jeder seine Meinung bilden! Escort klingt nun mal gut und große Anzeigenportale listen gerne naturgeile Escort-Damen, die aber mit der eigentlich gehobenen Dienstleistung nichts am Hut haben. Kein Abendessen im Sterne-Restaurant, kein Besuch in Oper oder Konzert, sondern schlimmstenfalls ein rudimentäres „Fick-Date“ in einer verwegenen Absteige. Klar, auch dafür gibt es Fans und nicht jeder kann sich den „richtigen“ Escort leisten, wo die abendlichen Tarife schnell das Monatsgehalt eines normalen Arbeiters übersteigen. Escort war einmal etwas ganz besonderes und ist es wohl auch immer noch, wenn man eben die richtige Brille aufsetzt. Nicht jede profane sexuelle Dienstleistung ist Escort, auch wenn sich Tausende Frauen lieber als „Escort-Dame“ bezeichnen, denn als „gewöhnliche“ Prostituierte.

    Die „Kunden“, im billigeren Segment auch gerne „Freier“ genannt, wissen meistens eh Bescheid und tauschen sich in Foren über diverse Angebote aus. Der eine möchte nun mal gerne den „Rolls Royce“ und der andere muss leider mit dem alten „Polo“ vorlieb nehmen, was aber nicht heißt, das weniger betuchte Leute nicht auch mal länger sparen, um einmal in ihrem Leben die „Emily“ zu sehen.

    Ich persönlich sehe jedenfalls große Zukunftschancen gerade für höherpreisige sexuelle Dienstleistungen, seien sie nun im Escort oder Tantrabereich. Qualität setzt sich langfristig immer wieder durch und das „Sterben“ wird eher die Betriebe treffen, die eben nichts zu bieten haben oder die sich selbst und anderen mit Niedrigstpreisen das Geschäft verderben!

  • Prostitution 2017 – Haftungsfragen Werbeportale für sexuelle Dienstleistungen – Update

    Prostitution 2017 – Haftungsfragen Werbeportale für sexuelle Dienstleistungen – Update

    Prostitution 2017 - Haftungsfragen Werbeportale für sexuelle Dienstleistungen - Update
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    Prostitution 2017 – Haftungsfragen Werbeportale für sexuelle Dienstleistungen – Update

    Am gestrigen Abend erhielt ich über Facebook die Anfrage eines Freundes, der mich zu einer sehr speziellen Thematik befragte, die ich zwar schon einmal kurz in einem Artikel erwähnt habe, wo es aber anscheinend noch konkreten wie erweiterten Informationsbedarf gibt. Die Fragestellung lautete:

    Werden Internet-Portale wie Berlin Intim, Ladies, Gesext, KM, Markt etc. nach dem neuen Gesetz als „Prostitutionsgewerbe“ eingestuft und benötigen diese dann eine Erlaubnis?

    Zu dieser und zu weiteren interessanten Fragen, die Erotikwerbung unter dem Eindruck des neues Gesetzes betreffen, fand Anfang November 2016 in Berlin ein Expertengespräch statt, an dem große deutsche Erotikportale auf Einladung von Berlin Intim und der RTO-GmbH (Ladies.de) teilgenommen haben. Ich selbst war dort auch anwesend.

    Nach dort vorherrschender und fundierter Meinung, werden die Portale nicht zu „Prostitutionsgewerben“ und benötigen dementsprechend auch keine amtliche Erlaubnis! Erotik-Anzeigen gelten nicht als „Prostitutionsvermittlung“!

    Urheber der Anzeigen sind grundsätzlich die Kunden der Portale, die die Anzeigen in Auftrag geben und die Auftraggeber müssen natürlich die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Jugendschutz und auf das neue Prostitutionsgesetz beachten.

    Allerdings könnten Behörden durchaus versuchen, in Deutschland ansässige Portale dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung von rechts- und ordnungswidriger Inhalte generell zu verhindern, um nicht in den Verdacht zu geraten, grenzwertige Dinge zu unterstützen oder sogar zu begünstigen. Denn wenn ich als in Deutschland ansässiger Portalbetreiber rechtswidrige Veröffentlichungen dulde, kann dies durchaus als „Beihilfe“ gewertet werden!

    Daher haben einige der großen Portale schon vor Jahren eine Allianz beim Jugendschutz geschlossen und einen gemeinsamen Kodex (Berliner Liste) entwickelt, nach dem präzise und einvernehmlich vorgegangen wird, um Schaden zu vermeiden. Ähnlich wird es nun auch beim neuen Prostitutionsgesetz sein, wo man auch festlegen wird, welche Inhalte ab Juli 2017 auf den gemeinsamen „Verbotsindex“ gesetzt werden.

    Sex ohne Kondom und Sex mit Schwangeren ist in der gewerblichen Form (also unter dem Aspekt der sexuellen Handlung gegen Bezahlung=Prostitution) nicht mehr erlaubt und daher werden Anzeigen mit solchem Inhalt nicht mehr angenommen werden. Auch gewerblicher Flat-Rate-Sex und Gangbang wird man ähnlich betrachten.

    Mir ist an dieser Stelle wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die hier dargestellte geplante Vorgehensweise von den Portalen verabredete wurde, die sich unter dem Projekt Erotic24 zusammengeschlossen haben. Wie sich beispielsweise Kaufmich, Poppen und Markt zum Thema positionieren, ist mir momentan nicht bekannt. Ich bleibe aber, wie bei allen anderen Themen auch, immer am Ball!

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    § 1 – Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.

    § 2 – Begriffsbestimmungen

    (1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

    (2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

    (3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

    1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
    2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
    3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
    4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

    (4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

    (5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

    (6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen
    sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

    (7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.


     

    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


     

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  • Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes - Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017
    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017

    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017

    1. Die Untergruppen des Prostitutionsgewerbes

    Beim Prostitutionsgewerbe gibt es grundsätzlich vier Untergruppen:

    a. Betreiben einer Prostitutionsstätte
    b. Betreiben eines Prostitutionsfahrzeugs
    c. Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
    d. Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen

    Egal ob ich einen Puff besitze, Modellwohnungen vermiete, rote Mobile auf meinem Liebes-Parkplatz anbiete, ob ich erotische Herrenabende mit Damen offeriere oder als Prostituierte eine gängige „Huren-WG“ führe: für all diese gewerblichen Tätigkeiten benötige ich eine amtliche Erlaubnis, die ich nach den Vorschriften des Gesetzes zu beantragen habe. Ginge es nur um eine Anmeldung, also um die Mitteilung, dass ich ein Gewerbe im Bereich der Prostitution ausübe, wäre es ja nur halb so schlimm. Dann käme die Information in irgendein amtliches Verzeichnis und der Ordnung wäre damit Genüge getan. Aber im Gesetz steht nun mal ganz klar „Erlaubnis“ und dies impliziert, das ich Auflagen zu erfüllen habe und zudem bei meiner Antragsstellung überhaupt nicht sicher ist, ob ich die Erlaubnis erhalten werde! Denn: die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Jede „Prostitutionsstätte“ benötigt also ein Betriebskonzept und eine verantwortliche Person.

    Sonderfall „Prostitutionsveranstaltungen“

    Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird ebenfalls für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Ein Betreiber, der Veranstaltungen unter Einbeziehung von „aktiven“ Prostituierten anbietet, muss sein Gewerbe ohnehin im gewerberechtlichen Sinne (Gewerbeschein) anmelden. Bietet er Prostituierte und deren Leistungen an, bedarf er zusätzlich der Erlaubnis nach dem neuen Prostitutionsgesetz. Der Veranstalter muss dabei keine eigenen Räume besitzen, seine Erlaubnis gilt „betreiberbezogen“ und genehmigt wird ein bestimmtes vorzulegendes Konzept, über das die Behörde dann befindet! – Noch sehr viel lästiger erscheint es, dass die Prostitutionsveranstaltungen jeweils 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin „anzuzeigen sind“, was wieder einmal zusätzlichen Bürokratismus bedeutet. Selbst wenn das grundsätzliche Betriebskonzept genehmigt wurde, gibt es für jede Veranstaltung eine zusätzliche Einzelfallprüfung, bei der die Behörde dann durchaus Auflagen machen kann. Auch die Untersagung ist in jedem Einzelfall möglich. Einziges Zugeständnis: bei mehreren gleichartigen Veranstaltungen, die dann aber am gleichen Ort und in der gleichen Location stattfinden müssen, kann eine Erlaubnis für mehrere Termine ausreichen.

    2. Erlaubnisvoraussetzungen für alle Betreiber

    Rein exemplarisch möchte ich hier die Zuverlässigkeitsprüfung anführen. Alle Betreiber müssen ein Führungszeugnis vorlegen und dürfen in den letzten 5 Jahren nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt worden sein oder innerhalb der letzten 10 Jahre nicht Mitglied in einem verbotenen Verein (z.B. Rockerclub) gewesen sein. Außerdem soll die erlaubniserteilende Behörde polizeiliche Stellungnahmen zur Person anfordern und bewerten. Zuverlässig müssen übrigens auch der Stellvertreter des Betreibers und seine Angestellten sein. Auch für diese ist die Überprüfung obligatorisch vorgeschrieben!

    3. Unzulässige Vertragskonditionen

    Hier spricht der Gesetzgeber von wucherartigen und intransparenten Vertragsbedingungen, bei denen die Prostituierten in eine schlechte Situation gebracht werden, indem man diese als schlecht bezahlte Scheinselbständige beschäftigt, ihnen Räume zu Wucher-Preisen vermietet und sie womöglich noch zu „Umlagen“ für Werbung oder sonstige Nebenkosten vertraglich verpflichtet. Werden solche Umstände als vorherrschendes Prinzip (= Konzept) erkannt, ist die Erlaubnis zu verweigern.

    4. Pflichten der Betreiber gegenüber Prostituierten

    Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt. Damit beschreibt der Gesetzgeber unmissverständlich, in welcher Art und Weise eine sexuelle Dienstleistung von Prostituierten überhaupt erbracht werden darf. Preis und Leistung wird ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Prostituierten vereinbart, wobei die Prostituierte jederzeit das Recht hat den „Vertrag“, auch während des „Vollzugs“, einseitig zu kündigen. Wenn also der fesche Freier Klausi gerade die „Penetration“ vorgenommen hat, und die Dienstleisterin Susi sich in diesem Moment entscheidet, den Vertrag zu beenden, muss die „Nummer“ umgehend abgebrochen werden. Der Klausi hat trotz der vorherigen Vereinbarung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung der abgesprochenen Leistung. Der Vertrag gilt in der Prostitution hier nur in umgekehrter Weise: Hat die Prostituierte eine vereinbarte Leistung erbracht, hat sie den Anspruch auf das abgesprochene Entgelt. Dieses Entgelt ist auch einklagbar, während Klausi nicht die rechtliche Möglichkeit hat gegen Susi einen „Vollzugs-Titel“ zu erwirken.

    Weisungen des Betreibers dürfen sich unter keinen Umständen auf die Ausgestaltung und das Ausmaß der sexuellen Dienstleistung beziehen. Vorgaben und Anweisungen, die solche Tendenzen haben, sind als grober Verstoß gegen das Gesetz zu werten. Die Aufstellung eines Dienstplans ist bei wirklich vertraglichen „angestellten“ Prostituierten noch denkbar, ebenso, dass man in einer Hausordnung allgemeine Regeln aufstellt, die organisatorische Abläufe oder wichtige gesetzeskonforme Hygiene- und Sicherheitsvorschriften betreffen. Anwesenheitspflichten sind hingegen weder bei im Betrieb selbständig tätigen Prostituierten noch bei „Angestellten“ zulässig, da eine Prostituierte, gleich welchen arbeitsrechtlichen Status sie auch immer haben mag, jederzeit kündigen oder ihr Vertragsverhältnis zum Betreiber beenden kann.

    Ebenso dürfen Prostituierte immer selbst entscheiden, ob sie einen Kunden annehmen oder eben nicht und ob sie sich auf bestimme sexuelle Praktiken einlassen. Sollte ein Betreiber die genannten Rechte einschränken, durch Anweisungen Einfluss darauf nehmen oder im schlimmsten Fall zu nicht gewollten Handlungen nötigen, würde dies unter dem strafrechtlichen Aspekt der „Zuhälterei“ zu betrachten sein. Eine gefährliche Sache, denn bei der Straftat der Zuhälterei gemäß § 181a Strafgesetzbuch gibt es Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Fazit: die im Betrieb tätigen Prostituierten sind in Zukunft „wie rohe Eier“ zu behandeln, wenn man keine Risiken eingehen will!

    Lesen Sie in diesem Kontext auch folgende Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/06/konzessionen-fuer-prostitutionsstaetten-werden-kostenpflichtig/