Schlagwort: Strafe

  • Prostitution 2017 – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Unerlaubte Prostitution!

    Prostitution 2017 – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Unerlaubte Prostitution!

    Prostitution 2017 - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - Unerlaubte Prostitution!
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Unerlaubte Prostitution!

    Deutsche Gerichte verstehen bei unerlaubter Prostitution keinen Spaß, wie eine 50-jährige Sexworkerin jetzt feststellen musste. Sie war ihrer Tätigkeit in einem ländlichen Gebiet Bayerns nachgegangen, wo Prostitution in Orten mit weniger als 30.000 Einwohnern gesetzlich verboten ist! 3 Monate ohne Bewährung war das Resultat, wobei eine Bewährung durch vorhandene Vorstrafen nicht gewährt werden konnte! Ein recht tragischer Einzelfall, der sicher nicht zum Exempel taugt, aber eben deutlich macht, dass die Regulierung des Prostitutionsgewerbes bereits begonnen hat!

    Presseartikel dazu in der „Augsburger Allgemeinen“

    Der leichte liberale Umgang mit Damen an öffentlichen Laternen, Sexarbeit in Räumen, die mutwillig zweckentfremdet werden und ähnliche Dinge, haben jetzt und vor allem in Zukunft ein relativ hohes Gefahrenpotential: erlaubt ist eben nicht, was gefällt, sondern erlaubt ist, was gesetzlich zulässig ist. Wenn ich in einer Berliner Nähstube (so steht es im amtlichen Nutzungsplan) mein Lotterbett aufstelle oder in einem stillgelegten Blumenladen einen Partytreff errichte, sollte ich mich nicht wundern, wenn bei einer amtlichen Kontrolle statt mahnendem Zeigefinger eine Ordnungsverfügung erhoben wird, die meinem Geschäft den Garaus bereitet. Die Ämter können ja nicht anders, wenn schwerwiegende Missstände vorliegen oder die öffentliche Ordnung massiv gefährdet ist.

    Wenn ich dann, wie gerade gestern, in einem Telefonat höre, dass ausländische Mitbürgerinnen dazu animiert werden, Pauschalclubs zu übernehmen, deren Betrieb ab Mitte des Jahres mehr als problematisch werden wird, und man den neuen Inhaberinnen dabei aktuelle gesetzliche Gefahren bewusst verschweigt, weiß ich doch, wo die Reise hingeht: Risikovermeidung und persönliche Schadensbegrenzung, in dem man gefährdete Objekte noch schnell vor Toresschluss an die unwissende Frau bringt! Abstandszahlung natürlich inklusive! Ein bisschen Kasse machen kann nur nutzen und danach eben die Sintflut!

    Wer nun denkt, dass sich das neue Gesetz inzwischen in der gesamten Branche herumgesprochen hat, der irrt gewaltig! Immer wieder sehe ich ganz erstaunte Gesichter, wenn ich bei Exkursionen nachfrage. Nie gehört, gehört und vergessen! Auch wenn man wahrgenommen hat, das ein neues Gesetz kurz vor der Einführung steht, ist dies für viele dennoch kein Grund, sich die Inhalte einmal anzusehen. Wird schon nichts wirklich wichtiges drinstehen! Und wenn, sind die Behörden doch verpflichtet, mich darauf hinzuweisen!

    Leider tun die Behörden dies bislang aber nicht, denn ich habe noch nirgendwo Infobroschüren zum neuen Prostitutionsgesetz gesehen, die eventuell auch fremdsprachlich informieren sollten, weil in der Sexarbeit ja der Anteil von Migrantinnen sehr hoch ist. Da die neuen Regeln nun einmal sehr einschneidend sind, wäre eine frühzeitige Informationskampagne notwendig, damit sich die Sexworker auf die neuen Regeln einstellen könnten. In HIV-Prävention und diesbezügliche Infokampagnen fließen nach wie vor erhebliche staatliche Gelder, Prostitutionsinformation ist scheinbar nicht vorgesehen oder kommt dann womöglich zu einem Zeitpunkt, wo das Kind schon im Brunnen liegt.

    Was machen wir? Was mache ich? Fahren wir demnächst mit einem bunten Infomobil von Bordell zu Bordell und verteilen bunte Flyer oder warten wir ab, bis örtliche Gesundheitsbehörden und Ordnungshüter mit Material am Start sind? Fragen wir bei den möglichen indirekten Nutznießern der neuen Gesetzgebung nach und bitten dabei namhafte Kondom-Hersteller um Unterstützung? Oder lassen wir die Dinge einfach laufen und hegen ganz simpel die Hoffnung, dass sich Umstände irgendwie von selbst regeln?

    Die Karte der „Unwissenheit“ können ab Mitte des Jahres weder Sexworker noch Bordellbetreiber ziehen. Zwar wird man den Mädels noch mit Zugeständnissen begegnen und sicher nicht alles sofort bestrafen, aber zumindest von den Betreibern erwartet man, dass sie sich mit den Rahmenbedingungen selbst auseinandersetzen, ohne dass Hinweise darauf erfolgen müssen. Da ist es gut, dass dies alle täglich die Presse verfolgen und sich stetig umfassend informieren! Wenn sie denn überhaupt das finden, was sie suchen. Denn: amtliche Information ist flächendeckend nicht verfügbar und wenn man bei Ämtern nachfragt, zucken oft nur die Schultern!

    Zucken wir mit oder sorgen wir dafür, dass endlich etwas mehr Bewegung in die Sache kommt?

  • Prostitution 2017 – Die Megastrafe für den Freier kommt!

    Prostitution 2017 – Die Megastrafe für den Freier kommt!

    Kondompflicht - Megastrafe für Freier kommt ab 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Freier Egon muss sein Eigenheim verkaufen, weil er ohne Gummi pimpert!

    Der Freier ist mit sage und schreibe „bis zu 50.000 Euro“ dabei, wenn er ab Juli 2017 gegen die bundesweite Kondompflicht verstößt. Eine geradezu unglaubliche Summe mit einer deutlichen Signalwirkung, wobei die Bußgeld-Spanne bei einem Euro beginnt und bei 50.000 Euro endet. Der Freier (oder vielleicht netter formuliert: der Kunde) ist übrigens der einzige der am „Verstoß“ beteiligten Personen, der direkt mit einem saftigen Bußgeld bedroht wird!

    Prostituierte und Clubbetreiber, die beim „Kondomverzicht“ mitwirken, diesen anbieten oder auch dulden, können nach den gesetzlichen Vorschriften nur auf indirektem Weg mit einem Bußgeld belegt werden und dann auch nur mit einer Summe im eher erträglichen Bereich. Hier kann bei fortgesetztem Zuwiderhandeln eine „amtliche Anordnung“ erfolgen, die unbedingt zu befolgen ist. Wird sie nicht befolgt, gibt es selbstverständlich ein Bußgeld und beim Betreiber kann auch im Extremfall die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Also ist die „Tabulosigkeit“ als eindeutige Werbebotschaft ab 2017 überhaupt nicht mehr zu empfehlen und es ist davon auszugehen, dass kaum jemand so dumm sein wird hier eine Angriffsfläche zu bieten, wobei Ausnahmen natürlich, wie immer, die Regel bestätigen.

    Aber wie man die einschneidende Pflicht in der Praxis überhaupt überwachen will, sagt das Gesetz leider nicht! Scheinfreier sind angeblich nicht vorgesehen und Kondom-Polizisten, die beim Vollzug des Aktes Türen eintreten, dann die Taschenlampe zücken, um den eingeführten Schniedel eingehend zu beschauen, würden sich dabei auch einem sehr hohen persönlichen Gesundheitsrisiko aussetzen: Aktion dicke Nase? – Kondompflicht als „Verstoß“ ist übrigens auch ein sehr schönes Wortspiel … oder etwa nicht?

    Wer freut sich über die neue Vorschrift? – Ganz sicher die Latex-Industrie, die zumindest mit leichten Umsatzzuwächsen rechnen kann. Warum schreibe ich nur „leicht“? – Weil in der Regel dem „französisch ohne“ ein „GV mit“ folgt und so bei fast jedem gewerblichen Akt ein Verhüterli im Einsatz ist. „AO“ ist zum Glück nicht die Regel, denn dann wären Epidemien ja geradezu vorprogrammiert!


    Lesen Sie dazu gerne auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/kondompflicht-im-rotlicht-gewerbe/

  • Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Was kosten Verstösse gegen das neue Gesetz? – Der entsprechende „Bußgeld-Katalog“, der mögliche Verstöße und deren „Preis“ umfangreich auflistet, liest sich, mit Verlaub, wie die Speisekarte eines China-Restaurants, wo durch die Kombination aus Schwein, Rind, Fisch und Huhn mit diversen Soßen und Gemüsen, mal scharf, mal fruchtig, Hunderte von Kombinationsmöglichkeiten entstehen. – Aber ich gebe brauchbare Anhaltspunkte!

    Der Sanktions-Katalog beinhaltet folgende Bußgeld-Abstufungen:

    1. Bis zu 1.000 € (für Prostituierte und Betreiber)

    Gilt u.a. für Prostituierte, die gegen Anordnungen der Behörden verstoßen und z.B. trotz vorheriger „Verwarnung“ ihrer Anmeldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen. Auch wiederholter Verstoß gegen die Kondompflicht eine Prostituierten kann u.U. bei Verstoß gegen eine diesbezüglich erfolgte Anordnung mit einer solchen Buße belegt werden. – Die gleiche Buße kann beim Betreiber eines Prostitutionsgewerbes fällig werden, wenn dieser im Rahmen der Überwachung eine verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig erteilt oder die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder die geplante Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig anmeldet.

    2. Bis zu 5.000 € (für Betreiber)

    Diese Summe kann fällig werden, wenn sich ein Betreiber den „Huren-Ausweis“ und die Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt oder wenn er Prostituierte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig und in rechtzeitig auf die Anmelde- und Gesundheitsberatungspflicht hinweist, wenn er seinen Aufzeichnungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, wenn er seine Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt.

    3. Bis zu 10.000 € (für Betreiber)

    In diesen „teuren“ Bereich gelangt eine Betreiber, der nicht explizit auf die „Kondompflicht“ hinweist, der Prostituierte unter 18 Jahren oder möglicherweise fremdbestimmte Prostituierte unter 21 Jahren oder eben „Zwangsprostituierte allgemein“ in seinem Betrieb beschäftigt, der ohne Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe betreibt, amtlichen Anordnungen und Auflagen zuwiderhandelt, die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und -fahrzeuge missachtet oder gegen die gesetzlichen „Werbeverbote“ nicht beachtet.

    5. Bis zu 50.000 € (für Freier)

    Aktion böser Freier-Schreck! – Denn nur diesem wird mit dieser stolzen Summe gedroht! Die symbolische Wirkung ist nicht zu verachten, denn das klingt nun wirklich beeindruckend! Ob jemals ein Kondom-Verweigerer zu eine solchen Buße verdonnert werden wird, bleibt mal abzuwarten. Auf die „Verhandlung“ beim Widerspruch gegen eine solchen Bußgeld-Bescheid, bin ich schon sehr gespannt und es würde öffentlichkeitswirksam Rechtsgeschichte geschrieben. Richtern bleibt ja auch nichts erspart und Kondom-Fahnder Bodo hat dann seinen großen Tag!