Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen!
Es sind jetzt nur noch wenige Wochen, bis das neue Prostitutionsgesetz seine Rechtskraft entfalten wird! Ab dem 1. Juli 2017 wird vieles anders sein als bisher, wie wir ja schon zum Teil in persönlichen Gesprächen vor Ort erörtert haben. Zwar gibt es einige Übergangsregelungen, die uns in den meisten Fällen noch etwas Zeit verschaffen, aber die Uhr tickt leider schnell weiter und erfordert weitere vorbereitende Maßnahmen, die ich mit meinen Kollegen von MH-Consulting bereits intensiv vorbereite!
So werden die angekündigten Arbeitshilfen für den neuen betrieblichen Alltag ab Juli 2017 (Erklärungsbogen Sexworker, Muster-Mietverträge, Escort-Verträge, Meldebögen für Ämter etc.) voraussichtlich zum 1. Juni 2017 zur Verfügung stehen. Auch die Check-Listen für die Konzessionsanträge werden dann fertiggestellt sein.
Während jetzt im Mai bundesweit noch vornehmlich informative Termine stattfinden, ist der gesamte Monat Juni der konkreten Arbeit an neuen Betriebskonzepten und der Organisation von betrieblichen Abläufen gewidmet und ich werde alle Mandantinnen und Mandanten, die sich früh konzessionieren möchten, erneut persönlich besuchen, um die notwendigen Schritte einzuleiten und die neuen Betriebsabläufe durchzugehen.
Jede Mandantin und jeder Mandant erhält hierzu bis Ende des Monats eine persönliche Mail mit meinen Vorschlägen zum individuellen Handeln! Neue Kundinnen und Kunden können wir nur noch in sehr beschränktem Rahmen aufnehmen, da unsere Ressourcen irgendwann einfach erschöpft sein werden! Doch: nachfragen schadet ja nicht!
Während es in meinem alten Stammland „NRW“ inzwischen sehr einschneidende Zusatzforderungen der Landesregierung gibt, die über den reinen Gesetzestext leider deutlich und sogar bedrohlich hinausgehen, halten sich mit Ausnahme von Bayern, wo schon seit Jahren intensiv reguliert wird, alle anderen Bundesländer noch zurück. Aber das wird sicher nicht so bleiben und bedarf daher unserer intensiven Beobachtung!
Wir von MH-Consulting sind bereit für die heiße Phase und freuen uns auf eine weiter erfolgreiche Zusammenarbeit!
Für heute verbleibe ich mit den besten Grüßen als Ihr / Euer
Prostitution 2017 – MH-Consulting – Umsetzung des neuen Gesetzes in der Praxis
Der 1. Juli 2017 kommt leider schneller, als man denkt und wir haben schon fast April! Die Zeit drängt also und immer wieder wird mir die Frage gestellt, wie man als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes vorgehen sollte und welche Aufgaben man wann sinnvollerweise erledigen sollte, um Probleme mit den Ämtern zu vermeiden. Da es von amtlicher Seite bislang so gut wie keine Informationen gibt, steht man zwangsläufig etwas im Regen und so kann man sich nur an den Vorgaben des Gesetzestextes orientieren!
Ich habe mit meiner Unternehmensberatung inzwischen Zeit- und Aktionsabläufe entwickelt,
die für meine Klienten als „Drehbuch“ oder Ablaufplan entwickelt wurden: ein Schema, mit dessen Hilfe sich Arbeitsabläufe planen lassen und mit dem man die gesetzlichen Vorgaben einhalten kann. Die grobe Systematik möchte ich heute hier kurz vorstellen, da die meisten Inhalte durchaus allgemein übertragbar sind und für die eine oder den anderen durchaus hilfreich sein dürften.
1. Die Findungsphase – Wer suchet, der findet?
In der sogenannten „Findungsphase“, die bis Ende Mai 2017 geht, fanden und finden Situationsanalysen statt, wobei die Betreiberinnen und Betreiber zunächst baurechtliche Fragen prüfen oder von meinen Experten prüfen lassen. Hier gibt es nach wie vor das größte
Konfliktpotential, da die „Duldung“ von Prostitutionsbetrieben deutschlandweit wohl der Normalfall zu sein scheint!
Sonnenstudio, Blumenläden und undefinierte Gewerberäume beherbergen „bordellartige Betriebe“ und selbst Eroscenter haben Nutzungsgenehmigungen als „Hotel Garni“ (siehe Krefeld). Da es keinen Rechtsanspruch auf Duldung gibt, sondern diese schon durch die reine Begrifflichkeit einen eigentlich rechtwidrigen Umstand manifestiert, wird es hier sicher bei vielen Konzessionierungen zu „Verwicklungen“ kommen, die es zu lösen gilt! Auch wenn man den Städten und Gemeinden erst mal keinen generell bösen Willen unterstellen will, müssen sich diese doch demnächst positionieren und sich fragen lassen, warum über Jahrzehnte „geduldet“ wurde! Hier wurde vermeintliche „Rechtssicherheit“ suggeriert, die es aber nach den Buchstaben des Baurechts aber nicht geben kann. Ein weites Feld für Verwaltungsgerichtverfahren, bei denen im Einzelfall zu klären sein wird, ob die langjährige „Duldung“ nicht doch als stillschweigende „Genehmigung“ zu betrachten ist.
In der Findungsphase werden zudem die vorliegenden Geschäftskonzepte auf ihre Konformität zum neuen Prostitutionsgesetz 2017 überprüft: ist die Betriebsstätte geeignet, werden die vorgeschriebenen Mindeststandards eingehalten, ist Wucher oder Übervorteilung erkennbar oder können die jetzigen Betriebsabläufe auch in Zukunft Bestand haben? Gibt es möglicherweise Probleme bei der Zuverlässigkeitsprüfung? Wie kommuniziert man mit den verunsicherten Sexworkern, die sich demnächst registrieren müssen und mitunter überlegen, die Strapse im Juli an den Nagel zu hängen? Macht man sich möglicherweise strafbar, wenn man die Sexworker bei den notwendigen Anmeldungen und Beratungen unterstützt, weil hier eine gewisse „Dirigistik“ erkennbar wird? Werden die Werbeverbote, die ohne Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2017 gelten, eingehalten oder müssen Homepages und Werbeanzeigen deutlich verändert werden? Viele Fragen, viele Antworten und Gedankenaustausch: Findung eben!
2. Aktionphase ab Mai 2017 – Früh-Konzepte und Arbeitshilfen
Vom Denken zum Handeln: es gibt durchaus Betreiberinnen und Betreiber, die ihren bereits existierenden Prostitutionsbetrieb möglichst frühzeitig amtlich genehmigen lassen möchten und auf die Übergangsregelungen bewußt verzichten. Hier lautet dann die Devise: der frühe Vogel fängt den Wurm oder was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf morgen! Die genauen Gründe kann ich aus zugesicherter Vertraulichkeit hier nicht nennen, aber ich kann bestätigen, dass ein solches Vorgehen in bestimmten Fällen durchaus Sinn machen kann.
Alle Betriebe, die ihren Erlaubnisantrag bereits Anfang Juli 2017 stellen möchten, müssen oder besser wollen ihre Betriebskonzept dann natürlich auch gleich mit einreichen, denn ohne dieses kann das zuständige Amt den Antrag natürlich nicht bearbeiten. Wir unterstützen die „frühen Vögel“ hier ab Mai 2017 bei der Konzepterstellung und bereiten die Unterlagen entsprechend vor. Dabei ist unser Ziel, im ersten Anlauf erfolgreich zu sein und im Konzept alles möglichen amtlichen Fragen zufriedenstellend zu beantworten.
Auch für die Ämter ist das Genehmigungsverfahren absolutes „Neuland“ und ob man sich in den dortigen Stuben wirklich auf die neue Aufgabe freut, lassen wir einmal offen!
Neben den „Früh-Konzepten“ erstellen wir im Mai 2017 relevante Arbeitshilfen für unsere Kunden. Dazu gehören Vertragsvorlagen (Mietverträge mit Mieterinnen), Hinweisschilder für die Betriebe, Infoschriften für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und diverse Checklisten. Dies ist ein Teil unseres Monitoring-Services, der helfen soll den betrieblichen Alltag ein wenig zu erleichtern. So werden keine Fristen verpasst und Rechtsnachteile vermieden.
3. Aktionsphase ab 1. Juli 2017 – Werbeverbote und Huren-Ausweis
Zum Stichtag 1. Juli 2017 sind die besonderen Werbeverbote des neuen Gesetzes unbedingt zu beachten, da es hier keine Übergangsfristen gibt! – Geschlechtsverkehr und französische Erotik ohne den schützenden Gummimantel sowie Sex mit Schwangeren ist als gewerbliche Dienstleistung verboten und darf nicht mehr beworben werden. Hier gilt es, die Homepage zu prüfen und Anzeigen entsprechend zu ändern oder zu löschen!
Theoretisch müssen Sexworker ab dem 1. Juli 2017 einen Huren-Ausweis besitzen, um in einem Betrieb überhaupt arbeiten zu dürfen. Praktisch kann niemand am 2. Juli einen solchen besitzen! Daher haben Sexworker gemäß den gesetzlichen Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, um sich zu registrieren. Dies gilt allerdings nur, wenn die Sexworkerin oder der Sexworker bereits vor dem 1. Juli 2017 in der Prostitution tätig war. Personen, die nach dem Stichtag ins Gewerbe einsteigen, müssen die Gesundheitsberatung und die Anmeldung vor dem Beginn der Tätigkeit vornehmen und dürfen erst arbeiten, wenn der unbeliebte Ausweis vorliegt. Betreiber müssen ab dem 1. Juli 2017 dokumentieren, wer arbeitet und warum der Ausweis noch nicht vorliegt. Hierfür bereiten wir eine Eidesstattliche Versicherung als Muster vor, die sich jeder Betreiber unterschreiben lassen sollte, um mögliche Bußgelder zu vermeiden!
4. Aktionphase Juli bis Dezember 2017
Nach und nach werden Konzepte für die Betriebe erarbeitet, die von den Übergangsfristen Gebrauch machen wollen. Diese gelten für alle Betriebe, die vor dem 1. Juli 2017 bereits ordnungsrechtlich gemeldet waren (Gewerbeanmeldung). Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass die Anzeige, dass man ein Prostitutionsgewerbe betreibt, bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen muss. Auch hierfür haben wir ein Formblatt in Vorbereitung und wir überwachen natülich die Einhaltung des Termins über unseren Monitoring-Service!
Die Konzepte müssen bei der „Spät-Konzessionierung“ bis Ende 2017 fertiggestellt werden und am 31. Dezember 2017 beim Amt vorliegen. Dieses Zeitfenste ist recht komfortabel und ermöglicht viele Überlegungen und Konzeptanpassungen. Dabei können auch persönliche Gespräche mit Ämtern notwendig werden, die zu individuellen Agreements führen können.
5. Result-Phase ab Januar 2018
Auch wenn es sich niemand wünscht: ab Januar 2018 treffen die Ämter Entscheidungen und sicher wird es auch einige negative Entscheidungen geben, die dann möglicherweise auf dem Rechtsweg angegangen werden müssen. Auch hierfür sind meine Rechtsanwalts-Partner gut aufgestellt und sicher hilfreich! Recht haben und Recht bekommen sind dabei zwei verschiedene Paar Schuhe und nur wirklicher Sachverstand kann da zu einem befriedigenden Ergebnis führen.
Wenn Sie Fragen haben … immer gerne … und viele Grüße von Howard!
Land NRW veröffentlicht Umsetzungsdetails: Sexworker-Registrierung kostenfrei!
Stand der Information / Reales Artikel-Datum: 9. Februar 2017 – Autor: Howard Chance
Langsam kommen auch unsere Behörden in Schwung: Deutschland´s größtes Bundesland Nordrhein-Westfalen, da wo Kraft´s Hannelore regiert und wo Jäger´s Ralf mit Schwung für die innere Ordnung sorgt, hat den Entwurfeiner Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem ProstSchG veröffentlicht, der aber inhaltlich nur wenig überraschendes zu bieten hat.
In NRW soll das Gesundheitsministerium als oberste Dienststelle für die Gesundheitsberatung verantwortlich sein; das Wirtschaftsministerium für die Betreiber-Erlaubnis.
Die Sexworker-Registrierung liegt ebenso bei den Ordnungsämtern, wie die Antragsannahme für die Betreiber; Gesundheitsberatung sollen die Gesundheitsämter durchführen.
Wie sollte es auch anders sein? Wer die amtlichen Strukturen kennt, konnte dass auch ohne Verordnung ahnen bzw. wissen. Interessant und neu ist allenfalls, dass die Sexworker-Registrierung (Aktion Huren-Pass) in NRW kostenfrei erfolgen soll, während Betreiber bei der Konzessionierung natürlich zur Kasse gebeten werden sollen, wobei die genauen „Tarife“ noch ermittelt werden müssen.
Ähnliche Erlasse wird es in den kommenden Wochen und Monaten auch in den anderen Bundesländern geben und strukturell wird es da kaum Überraschungen geben: kein Bundesland wird ein „Prostitutionsministerium“ einrichten, man nutzt die vorhandenen Strukturen, die in der Lage sind hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen! – Diese Umstände ergeben sich aus der sogenannten „normalen Logik“ und so kann man die allgemeine Aussage, dass das komplette Gesetz womöglich nicht umgesetzt wird, weil es keine Zuständigkeiten gibt, als kompletten Unsinn bezeichnen!
Das komplette Dokument (Quelle: Landtag NRW) können Sie über nachfolgenden Link öffnen: NRW-Verordnung-PDF