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  • Prostitution 2017 – Asiatinnen werkeln in Bonner Wohngebiet – Erlaubt?

    Prostitution 2017 – Asiatinnen werkeln in Bonner Wohngebiet – Erlaubt?

    Prostitution 2017 - Asiatinnen werkeln in Bonner Wohngebiet - Erlaubt?
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    Prostitution 2017 – Asiatinnen werkeln in Bonner Wohngebiet – Erlaubt?

    Der Bonner General-Anzeiger berichtet am 8. August von großem Ärger, der sich in einem kinderreichen Bonner Wohngebiet entwickelt hat. Ein „Escort-Service“ wirbt dort für asiatische Erotik, die in einer ganz normalen Mietwohnung stattfinden soll. Da sind Bordelle und bordellartige Betriebe aber ordnungsrechtlich nicht erlaubt!

    Doch die Behörden tun sich schwer, die „Zweckentfremdung“ der Wohnung nachzuweisen. Die Polizei konnte bei einer Kontrolle keine Hinweise auf „illegale Prostitution“ finden, obwohl nach Auskunft der Mitbewohner seit einem Jahr Freier ein- und ausgehen und dabei auch schon einmal die Klingel verwechseln!

    Auch das Ordnungsamt wirkt recht hilflos und überprüft nun nach weiteren Anzeigen von Bürgern, ob sich hinter der asiatischen Wohnungstür ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe verbirgt oder ob dort „nur“ der Wohnungsprostitution nachgegangen wird, wogegen es angeblich keine Handhabe gibt!

    Nun ja, da befinden wir uns eben in der Grauzone, an der auch das neue Prostitutionsgesetz erstmal wenig ändert: wenn ich in meiner eigenen Wohnung, also da, wo ich wirklich wohne und gemeldet bin, „auch“ der Prostitution nachgehe, ist dies nur dann zu verbieten, wenn das Umfeld massiv belästigt und gestört wird, wenn z.B. die Jugend gefährdet wird.

    Der Nachweis, dass eine solche erhebliche „Störung“ vorliegt, gelingt nur selten, da man bei der Wohnungsprostitution in der Regel „diskret“ arbeitet und es unbedingt vermeidet, öffentliches Aufsehen zu erregen! Klar ist die Nachbarschaft stets alarmiert, wenn ein solches „Business“ neu eröffnet.

    In vielen Fällen arrangiert man sich aber, wenn keine besonderen Vorkommnisse zu vermelden sind.

    Sexworkerinnen, die selbst mieten, haben eher wenig zu befürchten. Allerdings sind viele normale Mietwohnungen jedoch seit Jahren „zweckentfremdet“ in Betrieb und über Untermietverträge wochenweise gegen gutes Geld an reisende Damen vermietet, an Damen, die dort keinen Wohnsitz angemeldet haben und die eine gewerbliche Nutzung vornehmen.

    Für solche Wohnungen ist eine entsprechende bauliche Nutzungsgenehmigung erforderlich, die in reinen Wohngebieten „eigentlich“ nicht erteilt werden kann. Trotzdem wurden solche Betriebe jahrelang geduldet … aus welchem Grund auch immer!

    Nun kratzt man sich in vielen deutschen Ämtern am Kopf und hat die schwierige Aufgabe, die wahren Hintergründe un Verhältnisse zu ermitteln. Wie man in Bonn sieht, ist dies nicht so ganz einfach und wenn schon die Polizei nicht „fündig“ wird, werden sich auch die städtischen Ordnungsdiener schwer tun! So ist das nun einmal!

    Was nicht kategorisch verboten ist, ist also erlaubt?

    Nein, nicht wirklich! Grauzone halt! Mit geschicktem Taktieren ist hier nach wie vor einiges möglich und die Behörden haben nicht das Personal täglich zu kontrollieren. Wenn der Nachweis der gewerblichen Zweckentfremdung nicht gelingt, passiert womöglich nichts!

    Den Artikel des General-Anzeigers finden Sie unter:
    http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/stadt-bonn/%C3%84rger-um-Prostitution-in-Bonner-Wohngebiet-article3623541.html

  • Wohnungsprostitution und das neue Prostitutionsgesetz

    Wohnungsprostitution und das neue Prostitutionsgesetz

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    Droht den Wohnungsbordellen in Deutschland in 2017 das Ende?

    In diversen Presse-Artikeln aus der vergangenen Woche, wurde berichtet, dass es im kommenden Jahr besonders den weit verbreiteten Wohnungsbordellen und den sogenannten Hostessen-Wohnungen bundesweit an den Kragen gehen soll, weil diese nach dem neuen Prostitutionsgesetz nicht mehr zulässig sein sollen. Stimmt das oder ist es nur eine weitere Panikmache, die Sexworker verunsichern soll?

    Pauschal kann man die Frage so nicht beantworten, aber es gibt einige Merksätze, die ich zu diesem Thema hier einmal in den Raum stelle:

    1. Wenn eine Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung alleine arbeitet und Gäste empfängt, gilt die Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und benötigt dementsprechend keine Konzession, also kein Betriebskonzept und keine amtliche Erlaubnis!

    2. Arbeiten mehr als eine Person als Prostituierte in einer Wohnung, wird diese Wohnung, auch wenn sie nur zum Teil für die Prostituion genutzt wird, durch das neue Gesetz automatisch zur Prostitutionsstätte und wird damit genehmigungspflichtig.

    Obwohl die einzelne Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung auch Gelder einnimmt, wird die Wohnung dadurch nicht zu einem Gewerbebetrieb; bei mehreren Prostituierten (also einfach mehr als eine) entsteht ein Bordellbetrieb, der umfangreiche amtliche Auflagen zu erfüllen hat. Hier lauern diverse baurechtliche Vorschriften und Zuverlässigkeitsprüfungen. Zudem muss ein Betriebskonzept zur Genehmigung eingereicht werden!

    Wir räumen jetzt den Tempel aus, und machen draus ein Freudenhaus?

    Die Annahme, dass im kommenden Jahr das „große Sterben“ der Wohnungsbordelle einsetzt, setzt dabei wohl vorwiegend am „Baurecht“ an, wo in den meisten Bundesländern Bordellbetriebe in reinen Wohnbezirken nicht zulässig sind. Da die genannten Wohnungen mit mehr als einer Sexworkerin bislang amtlich nicht als Bordellbetriebe gelten, gibt es momentan eigentlich nur dann Probleme, wenn die Nachbarschaft belästigt oder die Jugend direkt gefährdet wird.

    Reicht man aber nun im kommenden Jahr ein Konzept für eine solche Wohnung ein, die dann nach dem neuen Gesetz als Bordellbetrieb gilt, ist grundsätzlich auch mit einer neuen baurechtlichen Prüfung zu rechnen, bei der das Amt dann unter Umständen aus rein baurechtlichen Gründen eine Genehmigung verweigert. Ein Bestandschutz ist natürlich nicht vorgesehen und ohne vorliegende Genehmigung ist die Ausübung des Gewerbes dann nicht mehr möglich!

    Ob das Baurecht entsprechend streng angewendet wird, ist sicher von Ort zu Ort verschieden, außerdem differieren die Bauordnungen von Bundesland zu Bundesland, da es keine bundeseinheitliche Regelung dazu gibt. Außerdem sind die Wohnungsbordelle in nicht wenigen Städten Sexsteuer-Zahler, die den städtischen Kassen Einnahmen bescheren.

    Tötet man die Kuh, die man noch melken will?

    Bitte verstehen Sie diesen Artikel nur als sehr reduzierte Basis-Betrachtung, denn es gibt noch eine Menge weiterer gesetzlicher Aspekte, die beim Wohnungsbordell Anwendung finden und mit denen man sich als Betreiber beschäftigen sollte.

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/02/11/prostitution2017-baurecht-prostitutionsstaetten-vergnuegungsstaetten/

    Wer davon betroffen ist, dem empfehle ich dazu die Lektüre meiner umfangreichen Fachpublikation zum Thema und verweise zudem auf meine Beratungsangebote:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Prostitution 2017 – Die Risikoampel by Howard Chance

    Prostitution 2017 – Die Risikoampel by Howard Chance

    wpampelneuWelche Gruppen sind vom neuen Prostitutionsgesetz besonders betroffen? Wo sind umfangreiche Probleme zu erwarten und wo eher nicht?

    Posting vom 18.10.2016 by Howard Chance:

    Dieser sicher sehr interessanten Frage gehe ich in meiner nachfolgenden Risiko-Analyse im Detail nach. Die Abstufungen sind von grün bis dunkelrot gewählt. Je roter es wird, desto unerfreulicher ist die Situation, die sich aus den neuen gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Bitte beachten Sie, dass ich die Risiko-Bewertung hier nur „ganz grob“ vornehme als reine Schematisierung, die im Einzelfall nicht zutreffen muss.

    Hier erst einmal die Risiko-Ampel in groß:

    ampelklein

    Gruppe 1 – Grün

    FKK-Saunaclubs sind in der Regel bereits behördlich als Bordell oder bordellartiger Betrieb genehmigt und besitzen fast alle Gastronomie-Konzessionen, da auch Alkohol ausgeschenkt wird. Da für das Erlangen einer Gastronomie-Konzession ebenfalls die Zuverlässigkeit des Betreibers und die des Stellvertreters geprüft wird bzw. wurde, ist davon auszugehen, dass man zwar formell den Betrieb eventuell nochmals formell anmelden und das Konzept ergänzend einreichen muss, dass dies aber nicht wirklich zu Problemen führen wird, da die jetzige Betriebspraxis bereits jetzt fast allen Erfordernissen des neuen Gesetzes entspricht. Wenn die Sexworkerinnen dort, genau wie die Gäste, einen Tageseintritt zahlen, gibt es auch keinen Hinweis auf Wucher oder sonstige Ausbeutung. Auch baurechtlich sind keine Probleme zu erwarten, da mit der bisherigen Konzessionierung diese Aspekte bereits geprüft worden sein dürften. Ob eventuell „FKK“ aus dem Konzept gestrichen werden muss, weil der Gesetzgeber die Anordnung von „Nacktheit“ als unzulässige Weisung versteht und so aus dem FKK-Club dann ein Sauna-Club wird, ist nur eine Geschmacksfrage, bedroht aber sicher nicht die Existenz des Unternehmens. Wichtig: diese Betrachtung bezieht sich natürlich ausschließlich auf die Betriebe wie z.B. „Artemis Berlin“, „Paradise Stuttgart“ oder „Magnum Erkrath“ etc., wo die Damen Tagestickets zahlen und selbständig tätig sind. Saunaclubs mit Pauschaltarifen fallen unter „Flatrate“ und gehören in die ganz rote Zone dieser Ampel!

    Escort-Agenturen haben durch das neue Gesetz ebenfalls wenig zu befürchten, da für die Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen wesentlich weniger Auflagen existieren, als für eine stationäre Prostitutionsstätte. Baurechtliche Aspekte spielen überhaupt keine Rolle. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass man nur „angemeldete“ Damen und Herren vermittelt und diese auf ihre Pflichten hinweist. Das Konzept wird in der Regel kaum Fallstricke beinhalten, allerdings könnte hier und da „Personalmangel entstehen, wenn sich einige oder auch viele Escortdamen entschließen, die Tätigkeit an den Nagel zu hängen, weil eine Anmeldung als Prostituierte, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Frage kommt.


    Gruppe 2 – Gelb

    Selbständig arbeitende Sexworker, Massage-Anbieterinnen und Escorts haben eine Gesundheits-Beratung vorzunehmen und müssen sich anmelden, was zwar unangenehm ist, aber in der Regel die bisherige Arbeitsweise nicht grundsätzlich verändert! – Wenn die sexuelle Dienstleistung alleine in der eigenen Wohnung erfolgt, wird man nicht zur Prostitutionssstätte, übt also kein Prostituionsgewerbe aus und muss dementsprechend auch
    kein Betriebskonzept einreichen, um eine Erlaubnis zu bekommen: die Tätigkeit ist nämlich in dieser Form nicht erlaubnispflichtig! – Probleme entstehen eventuell bei der Erfassung zur Steuer und wenn Nebentätigkeiten im Hauptberuf womöglich angegeben werden müssen und man den „Huren-Ausweis“ nicht beantragen kann oder möchte.

    Tantra- und Erotikmassage-Institute werden, wenn dort mehrere Dienstleisterinnen beschäftigt werden, zwar durch das neue Gesetz zu „Prostitutionsstätten“, haben damit auch die baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten, eine Zuverlässigkeitsprüfung zu absolvieren, müssen zulässige Verträge mit den Mitarbeitern machen und alles aufwendig dokumentieren, werden aber mit dem „Massage-Konzept“ keine großen Schwierigkeiten bei der amtlichen Genehmigung haben. Daher habe ich eine Einordnung unter „gelb“ vorgenommen, wobei es im Einzelfall auch in den Bereich „hellrot“ fallen kann, wenn sich die Räumlichkeiten in unpassenden „Gebieten“ (Baurecht) befinden sollten.


    Gruppe 3 – Hellrot

    Bordellbetriebe, Eros-Center, Love-Mobile etc., die „Zimmervermietung“ betreiben, befinden sich durch mögliche „Wucherei“ bereits in der sehr roten Zone. Neben baurechtlichen Vorschriften, Zuverlässigkeitsprüfung und Dokumentationspflichten, wird es beim vorzulegenden Betriebskonzept richtig interessant: ist dieses zulässig oder gibt es Hinweise auf Ausbeutung? – Die Höhe der Zimmermieten muss verhältnismäßig sein und diese müssen im Prinzip amtlich genehmigt werden!

    Bei Modellwohnungen, in denen mehrere Damen arbeiten, wird es auch richtig kompliziert, da diese nach dem neuen Gesetz automatisch zu „Prostitutionsstätten“ werden und damit Borellbetriebe werden, die vielerorts in Wohn- und Mischgebieten ordnungsrechtlich nicht zulässig sind! – Statistisch ist diese Gruppe in Deutschland besonders stark vertreten und hier wird es dementsprechend auch die größten Probleme geben. Man spricht in Großstädten schon von einem baldigen Sterben der kleineren Wohnungsbetriebe, die sich momentan noch in einer Grauzone befinden, in 2017 aber unter „schwarz oder weiß“ zu betrachten sind: entweder erlaubt oder eben nicht!


    Gruppe 4 – Dunkelrot

    Flatrate-Clubs und gewerbliche Gangbang-Veranstalter, die Sex zu Pauschaltarifen offerieren, fallen ganz klar durchs Raster, da derartige Betriebkonzepte völlig untersagt werden. Hier sieht der Gesetzgeber grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der beteiligten Sexworker, wo die Rückholbarkeit der Bereitschaft zum Vollzug einer sexuellen Handlung nicht gegeben ist. Das darf nicht sein und solche Betriebskonzepte können nach dem neuen Recht einfach nicht genehmigt werden. Keine Chance, sagt Howard Chance, der hier nur zur Konzept-Änderung raten kann.


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/