Prostitution 2017 – Baurechts-Offensive – Frühjahr 2017 – MH-Consulting

Prostitution 2017 - Baurechts-Offensive - Frühjahr 2017 - MH-Consulting

Bildquelle: Pixabay


Prostitution 2017 – Baurechts-Offensive – Frühjahr 2017 – MH-Consulting

Da sich die „Baurechts-Krise“ im Bereich der Prostitution immer weiter zuspitzt, wird MH-Consulting das Experten-Netzwerk in diesem Kontext in den kommenden Wochen erweitern und eine „zur Vorlage berechtigte“ Architektin ins Team integrieren, die im Fall eines Falles auch aktiv mit Ämtern und Behörden verhandeln kann.

Bezüglich des Baurechts gelten folgende Grundsätze:

Wird eine Wohnung wirklich hauptsächlich als Wohnung genutzt und liegt dort eine (dauerhafte) Anmeldung einer Person vor, die alleine (oder womöglich als 2-er-WG) dort „auch“ der Prostitution nachgeht, gilt dies nicht als „gewerbliche Wohnung“!

Erweiterter Brandschutz und zusätzliche Rettungswege sind hier nicht vorgeschrieben!

Liegt eine sogenannte „Hostessen- oder Modellwohnung“ vor, die konkret zur Ausübung der Prostitution „gewerblich“ vermietet wird, kann das Bauamt eine sogenannte „Ertüchtigung“ verlangen!

Hier kann es dann sehr teuer oder sogar unmöglich werden, die Räume und Zugänge entsprechend baulich zu verändern!

Alle Kunden von MH-Consulting werden über diese Grundsätze und deren Anwendung fortlaufend informiert und unsere Baufachleute sind für Beurteilungen bereits bundesweit unterwegs.

Vor diesbezügliche Anfragen beim Bauamt raten wir ab, da man dadurch Fakten und Notwendigkeiten schafft, die den Sachbearbeiter zum Handeln zwingen können! Ist die „Büchse der Pandora“ erst einmal geöffnet, gibt es meistens kein zurück. Der Ist-Zustand ist dann plötzlich ein fraglicher Zustand, bei dem es keine Rechtssicherheit geben kann.

Unsere Experten arbeiten ähnlich wie das Amt und sprechen auch unangenehme Wahrheiten aus, ohne dabei aber den Block für Nutzungsuntersagungen und ähnliche behördliche Maßnahmen zu zücken! Warum auch? Solang eine situative Analyse „privat“ bleibt, besteht keine Gefahr! Ein Amt arbeitet aber eben immer „amtlich“ und kann gewonnene Erkenntnisse nicht ignorieren! Handeln „von Amts wegen“ ist Pflicht, Nichthandeln ein Dienstvergehen!

Warum sollte sich aber ein Beamter strafbar machen? Er hat keinen Vorteil, wenn er Dinge übersieht oder überhört und muss im schlimmsten Fall auch mit einschneidenen dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn aus seiner wohlwollenden Ignoranz „Schäden“ entstehen, die „nur“ materiell oder sogar im Extremfall „tödlich“ sein können!

Eine Checkliste zum „Baurecht“ ist momentan in Vorbereitung und wird unseren Consulting-Kunden in den nächsten Wochen dann auch automatisch zur Verfügung gestellt!

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