ProstSchG – Erlöschen der Erlaubnis nach einem Jahr Schließung!
Sogenannte “Konzessionen” haben im deutschen Recht oft Auflagen, die man beachten sollte! So lesen wir in § 22 ProstSchG folgendes:
§ 22 Erlöschen der Erlaubnis
1. Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
2. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Auch im Bereich der Gastronomie gibt es analoge Regelungen und hier wurden Gastronomen in den vergangenen Tagen wegen “Corona-Schließungen” angeschrieben und auf die Notwendigkeit zur Fristverlängerung hingewiesen.
Zwar haben einige Behörden im Bereich der Prostitution “gelächelt” und die Notwendigkeit der Antragstellung für “nicht notwendig” erklärt, aber rein rechtlich sieht es anders aus, da eine Ordnungsbehörde kein Bundesgesetz einschränken oder missachten kann.
Als “formloser Antrag” mag folgender Text dienen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da das ProstSchG in § 22 das Erlöschen der Erlaubnis vorsieht, wenn ein Prostitutionsgewerbe nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen wird oder der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird, beantrage ich heute aus wichtigem Grund und formlos die Verlängerung der Frist.
Der Betrieb kann wegen der Corona-Schutz-Verordnung nicht eröffnet werden; bei der Corona-Pandemie selbst handelt es sich um höhere Gewalt.
Mit freundlichem Gruß
Antragsteller
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