Prostitution 2021 – 23.04. – Ab heute Mutti Merkels Notbremse am Start


Prostitution 2021 – 23.04. – Ab heute Mutti Merkels Notbremse am Start

Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident machten den Weg frei. Die enthaltenen Ausgangssperren sind umstritten und womöglich auch nicht verfassungskonform. Diverse Verfahren bereits anhängig.

Seit heute, Freitag, den 23. April 2021, gilt in Deutschland die bundeseinheitliche Notbremse, die es ermöglichen soll bundesweit einheitlich zu verfahren. Dabei gelten laut Gesetz ab einer Inzidenz von über 100 an 3 aufeinander folgenden Tagen diese Regeln:

  • Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren – bislang werden in NRW auch 14-jährige Kinder nicht mitgezählt. Neu ist außerdem: Diese Kontaktbeschränkungen gelten auch für den privaten Raum, sprich die eigene Wohnung.
  • Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen und man darf die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Es gibt aber Ausnahmen, unter anderem für Notfälle, die Berufsausübung oder das Gassi gehen mit dem Hund. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur allein.
  • Für Einkaufen jenseits des Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- oder Blumenhandels gilt: Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt.
  • Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Eine Ausnahme gibt es für Friseurdienstleistungen und Fußpflege. Kundinnen und Kunden müssen allerdings ein negatives Corona-Test-Ergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Kontaktloser Sport im Freien ist nur allein, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft machen.
  • Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo das möglich ist. Die „Notbremse“ tritt erst dann wieder außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.

Gegen die „Ausgangsbeschränkungen“ wurden bereits Verfassungsbeschwerden angekündigt und wohl auch schon beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Nicht wenige Rechtsexperten sind der Meinung, dass diesbezüglich die Grundrechte in zulässiger Art und Weise eingeschränkt werden. Abwarten!