Prostitution 2021 – Die Notbremse als temporäres Sexkaufverbot

Prostitution 2021 – Die Notbremse als temporäres Sexkaufverbot

Durch das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das vom Deutschen Bundestag am 21. April 2021 beschlossen wurde und den Bundesrat am 22. April 2021 ohne nennenswerten Widerspruch „passiert“ hat, haben wir jetzt in allen Städten und Landkreisen, bei denen die Inzidenz 3 Tage über dem Richtwert von 100 liegt, neben dem ohnehin schon vorliegenden Verbot Prostitutionsstätten zu betreiben, nun auch ein generelles Sexverkaufs- und Sexkaufverbot.

In § 28b Punkt 8 lesen wir nämlich diesbezüglich folgendes: „die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt.“

Da Prostitution ohne körperliche Nähe nun einmal nicht stattfinden kann, kann diese unter der „Notbremse“ nun ab der 100er-Inzidenz nicht mehr ausgeübt werden und hier haben wir nun erstmals einen „Gleichstand“ zwischen Sexworkerinnen und Betreibern. Da mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € gedroht wird, sollte man „die Sache“ ernst nehmen. Auch Wohnungsprostitution und Escort kann über der 100-er-Inzidenz nun nicht mehr stattfinden.

Wie sich die Situation in der Praxis gestalten wird, bleibt abzuwarten. Die Situation hat sich nun für die Sexarbeiterinnen deutlich verschärft, aber wenn es um das wirtschaftliche Überleben geht, ist es unwahrscheinlich, dass der „Graumarkt“ das Geschäft einstellen wird.

Das „Körpernah-Prinzip“ gilt natürlich auch für „Wellness-Massagen“ etc., die als „Ausweich-Gewerbe“ errichtet wurden.

Das Gesetz findet man zum PDF-Download übrigens unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/4_BevSchG_BGBL.pdf


 

Prostitution 2021 – Paradigmenwechsel wegen Vollbremsung


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