NRW: Inzidenzstufe 0 und die Bedeutung für Prostitutionsstätten etc.

NRW: Inzidenzstufe 0 und die Bedeutung für Prostitutionsstätten etc.

Rundschreiben an Kundinnen und Kunden in Nordrhein-Westfalen zum Thema Auswirkungen der sogenannten „Inzidenzstufe 0 – NRW“ auf den Betrieb von Prostitutionsstätten, Swingerclubs etc. in Nordrhein-Westfalen und die damit verbundenen Pflichten

Düsseldorf, den 11.07.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 10. Juli 2021 gilt im Bundesland Nordrhein-Westfalen eine geänderte Coronaschutzverordnung, die eine sogenannte „Inzidenzstufe 0“ beinhaltet, die neue Regelungen für Städte und Landkreise vorsieht, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 10 vorliegt. Welche Inzidenz in Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis gilt, können Sie tagaktuell unter folgendem Link abrufen:

https://www.lzg.nrw.de/covid19/daten/laborbest_faelle_sars-cov-2.pdf

Die Werte in der Übersicht des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen werden ständig kumuliert und sind als verbindlich zu betrachten. Wenn eine Stadt oder ein Landkreis in NRW 7 Tage unter einem Wert von 10 liegt, treten die Regelungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 CoronaSchVO NRW vom 24.06.2021 in der Fassung vom 10.07.2021 in Kraft:

Die Corona-Testpflicht, bzw. die Vorlage von Testzertifikaten und deren Prüfung sowie die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung ist aufgehoben. Dies ergibt sich rechtssystematisch aus dem Wortlaut der Verordnung.

Rechtsanwalt Guntram Knop, Offenbach, mit dem ich seit Jahren eng und vertrauensvoll zusammenarbeite, hat die Verordnung auf meine Bitte hin parallel juristisch überprüft und kommt zu folgender Einschätzung:

„Die Zulässigkeit von Prostitutionsstätten richtet sich nach § 15 CoronaSchVO NRW. § 15 enthält abschließende Voraussetzungen („Die Zulässigkeit des Betriebes richtet sich nach den folgenden Vorschriften“, § 15 Abs. 1 CoronaSchVO NRW). Nach § 15 Abs. 4 CoronaSchV0 wiederum entfallen bei der Inzidenzstufe 0 die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 und somit auch Test – und Kontaktnachverfolgungspflicht. Der Wortlaut ist eindeutig und ist daher keiner weiteren Auslegung zugänglich.

Aufgrund der abschließenden Regelung im Besonderen Teil der CoronaSchVO NRW (§§10 ff) ist auch kein Rückgriff auf den Allgemeinen Teil zulässig. Belastende Analogien verbieten sich von selbst und wären rechtswidrig, wenn nicht sogar verfassungswidrig, zumal überhaupt keine planwidrige Lücke vorliegt.“

Beim Check-In in die Prostitutionsstätte oder in den Swingerclub muss in der Inzidenzstufe 0 folglich kein negatives Testergebnis und keine Impf- oder Genesen-Bescheinigung mehr abgefragt, geprüft oder dokumentiert werden. Auch muss keine Kontaktnachverfolgung mehr gewährleistet werden. Die gilt natürlich auch für die selbständigen Dienstleisterinnen, die in der Verordnung des Landes NRW den Betrieben per Einstufung gleichgesetzt sind und denen von den Betrieben möglicherweise entsprechende Dokumentationspflichten auferlegt wurden.

Zu beachten ist jedoch dringend der § 17 der CoronaSchVO NRW, der auch bei vorliegender Inzidenzstufe 0 vorschreibt, dass die Erbringerinnen und Erbringer von körpernahen Dienstleistungen, die nicht über einen Negativtestnachweis verfügen oder keinen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben, bei Erbringung der Dienstleistung mindestens eine medizinische Maske zu tragen haben.

Dieser Rundschreiben ist entstanden, nachdem am vergangenen Freitag verschiedene Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen die eingetretenen Lockerungen der Inzidenzstufe 0 negiert hatten und Betriebe aufgefordert hatten die „alten Pflichten“ weiter dringend einzuhalten.

Sie können dieses Schreiben an Ihre lokale Ordnungsbehörde als Schutzschrift weiterleiten, das Schreiben zusätzlich im Betrieb hinterlegen und bei einer Kontrolle vorzeigen. Da die Verordnung nach der Rechtsauskunft von Rechtsanwalt Knop eindeutig formuliert ist, sind keine Bußgelder zu erwarten, wenn denn der Inzidenzwert passt und die Stufe 0 eindeutig vorliegt.

Sollten sich Probleme ergeben, stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Knop und ich gerne zur Verfügung, um mit den Behörden entsprechend zu kommunizieren und nötigenfalls auch über den Rechtsanwalt juristische Schritte einzuleiten, um jegliche Beugung der Verordnung zu verhindern.

Unter dem Rufnummer 0151-71885164 (auch WhatsApp) stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Howard Chance alias Marcus Heinbach


Das Rundschreiben als PDF herunterladen


Mein besonderer Dank an Rechtsanwalt Guntram Knop für seine Kurz-Expertise, der pro bono gearbeitet hat. Für die Dokument-Erstellung etc. freue ich mich über Spende für die Interessengemeinschaft per Paypal oder über die Donationpage.