Prostitution 2021 – Verordnungslage Corona – Montag – 22.11.2021
Viele Verordnungen sind noch nicht veröffentlicht worden! – Bitte um noch etwas Geduld! – Wann ist ein Bordell denn ein Bordell in Bayern?
Mich haben am heutigen Montag umfangreiche Anfragen erreicht, die sich primär auf die dringend erwartete „Bayern-Corona-Verordnung“ bezogen. Klar, in den Vorab-Pressemeldungen wurde mitgeteilt, dass „Bordellbetriebe“ im gesamten Freistaat Bayern ab dem 24.11.2021 und bis zum 12.12.2021 geschlossen werden sollen.
An dieser Stelle stellt sich mal wieder die „Bayerische Gretchenfrage“: Was ist gemäß der bayerischen Verordnung denn ein „Bordellbetrieb“ und was ist keiner? Welche Betriebe müssen am 24.11.2021 geschlossen werden und welche nicht?
Im vergangenen Jahr erlebten wir in Bayern die Überraschung, dass man bei den Schließungen und Öffnungen in Bayern differenzierte: Bordellbetriebe im Sinne der fortgeschriebenen Coronaschutzverordnungen waren nach Einbeziehung eines Obergerichtsurteils lediglich Betriebe, die über Gemeinschaftsbereiche, Bars und Gastronomie verfügten. Selbst große Laufhäuser, die auf sogenannten 1:1-Kontakt umstellten, durften offen bleiben bzw. durften wieder öffnen.
Wir hoffen und vermuten, dass Kollege Söder und seine Landesregierung diese Kategorisierung nun weiter beibehalten. Die Behörden vor Ort und selbst das KVR in München geben sich hier im Sinne der Branche vorsichtig optimistisch, können aber, da die Verordnung noch nicht vorliegt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Was man noch nicht vorliegen hat, kann man schwerlich beurteilen.
So schliesse ich mich vorläufig wie vorsichtig der Meinung an, dass alle Betriebe, die 1:1 gewährleisten, auch beim diesmaligen „Bordell-Lockdown“ offen bleiben, dass dabei aber die jeweiligen „G-Regeln“ unbedingt zu beachten und ins persönliche Hygiene-Konzept aufzunehmen sind. „Hauptsache auf!“, lautet momentan die Devise und ich bleibe natürlich am Ball und erhalte über Kundinnen und Kunden aus „Bavaria“ auch fortlaufend interessante Meldungen der regionalen Ordnungsämter.
Heute am frühen Nachmittag wurde mir von einem Behördenmitarbeiter aus München berichtet, dass die Bayerische Verordnung am Dienstag zwischen 15.00 und 17.30 verkündet und veröffentlicht werden soll. Ob man danach noch Behördenvertreter erreicht, ist fraglich und so muss man sich wahrscheinlich bis Donnerstagmorgen gedulden, um definitiv auf der sicheren Seite zu sein.
Mal wieder alles „auf letzte Minute“ und kurz danach. So kennt man es leider seit vielen Verordnungen und seit vielen Monaten. Nicht nur in Bayern … Leider!
Ergänzende Notiz: In Sachsen ist Prostitution als solches seit heute und bis zum 12. Dezember 2021 verboten. Grenzwertig, aber Rechtsmittel sind bei einer „Schließungs-Laufzeit“ von 3 Wochen wohl sinnlos, da sich die angerufenen Gerichte erfahrungsgemäß Zeit lassen und die Verordnung abgelaufen ist, bevor die Richter zum Thema tagen.
Kontext-Artikel: Warum generelle bundes- und landesweite Lockdowns unter dem neuen Infektionsschutzgesetz, dass heute vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurde, eigentlich nicht mehr möglich sind:
Bis „die Tage“
Ihr / Euer
Howard Chance