Update – NRW: Jetzt Selbsttestungen unter Aufsicht möglich!

Update – NRW: Jetzt Selbsttestungen unter Aufsicht möglich! – Boostern ersetzt Test!

Neue Verordnung in NRW: Swingerclubs in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossen, Prostitutionsstätten bleiben offen, Selbsttestungen unter Aufsicht jetzt in ganz NRW möglich!

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat eine neue Coronaschutzverordnung vorgelegt, die vom 13. Januar bis zum 9. Februar gilt. Daraus resultiert folgendes:

  • Swingerclubs bleiben in NRW leider geschlossen.
  • Der Betrieb von Prostitutionsstätten und die Ausübung der Prostitution bleiben in NRW erlaubt, es gilt die “2 G plus-Regelung”: man muss als Kunde nachweislich geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen aktuellen Test vorlegen.
  • Eine vorhandene und nachgewiesene Boosterung ersetzt im Bereich der Prostitution jetzt die zusätzliche Testpflicht!
  • Ab 13.01.2022 sind zudem Selbsttestungen unter Aufsicht möglich,

wobei das Land hier Vorgaben macht, die einzuhalten sind:

Regelungen für beaufsichtigte Selbsttests

1. Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden. Es muss sich um zugelassene Selbsttests handeln und eine Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand eines Ausweisdokumentes erfolgen.

2. Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses abgesondert von anderen Beschäftigten und Gästen/Teilnehmenden aufhalten – im Außenbereich oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas oder vergleichbare bauliche Anlagen.

3. Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen.

4. Mindestinhalte der Unterweisung sind: Die unterwiesene Person muss
a) den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können,
b) die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen positiver/negativer Testergebnisse kennen,
c) die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie
d) die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen.

5. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen vorzulegen. Ein von einem Anbieter ausgestellter Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Ein bei dem Anbieter vorgenommener negativer Test ist nur zur Nutzung für genau dieses Angebot und höchstens für die Dauer von 24 Stunden gültig.

6. Eine videoüberwachte Vornahme des beaufsichtigten Selbsttests ist unzulässig! Der beaufsichtigte Selbsttest muss vor Ort bei dem jeweiligen Anbieter des Angebotes bzw. der Dienstleistung unter Aufsicht einer von ihr oder ihm beauftragten Person zur Teilnahme an der Veranstaltung/Nutzung des Angebots durchgeführt werden; d.h. ein gegenseitiges Testen und Beaufsichtigen von Gästen/Teilnehmenden ist unzulässig.

Das Hinweisblatt mit den aktuellen Hygieneregeln und mit den Test-Vorschriften findet sich unter: https://www.land.nrw/media/25776/download

Die aktuelle Coronaschutzverordnung findet sich unter:
https://www.land.nrw/media/25775/download


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