Monat: Juli 2025

  • 30.07. – Internationaler Tag gegen Menschenhandel

    30.07. – Internationaler Tag gegen Menschenhandel

    Bündnis für legale Prostitution: Nein zum Menschenhandel!30.07. – Internationaler Tag gegen Menschenhandel

    Bündnis für legale Prostitution: Nein zum Menschenhandel!

    Alljährlich wird am 30. Juli der Internationale Tag gegen Menschenhandel begangen und zahlreiche Verbände und Organisationen veröffentlichen zu diesem gesellschaftlich wichtigen Thema Stellungnahmen und Aufrufe, die ihre Berechtigung haben und auf schwere Mißstände immer wieder aufmerksam machen.

    Wir Vertreterinnen und Vertreter der Rotlicht-Branche in Deutschland – als Bündnis für legale Prostitution – sprechen uns ebenso regelmäßig wie explizit gegen den Menschenhandel im allgemeinen und natürlich besonders gegen den Menschenhandel in unserer Branche aus.

    Unser diesbezügliches Credo lautet:


    Die Gegnerinnen und Gegner der (legalen) Sexarbeit in Deutschland, die sich nach der Veröffentlichung des Evaluationsberichts zum ProstSchG gerade wieder umfangreich formieren, unterstellen der gesamten Branche immer wieder vom Menschenhandel massiv zu profitieren und diesen womöglich zu fördern und zu unterstützen.

    Laut dem letzten verfügbaren Bundeslagebild Menschenhandel des Bundeskriminalamts von 2023 sprechen wir in 2023 von bundesweit 319 Ermittlungsverfahren im Bereich der Prostitution, wobei sich ein Großteil der verfolgten Delikte im Bereich der sogenannten Wohnungsprostitution abspielte, wo es in den meisten Fällen keine Konzessionierungsplicht nach dem ProstSchG gibt und wo die Gesetzgebung regelmäßig unterlaufen und ingnoriert wird.

    Nach dem ProstSchG sind diese Wohnungen, wo eine einzelne Damen „wohnen und arbeiten“, keine Betriebe und Kontrollen gestalten sich schwierig. So ist es kein Wunder, dass düstere Gesellen diese Lücke ausnutzen, um am Gesetz vorbei zu arbeiten und in den Wohnungen auch Damen „einzusetzen“, die weder gesundheitlich beraten noch registriert sind. Oftmals sind Beratungen und Registrierungen auch gar nicht möglich, da sich die dort arbeitenden Personen illegal in Deutschland aufhalten und den Behördenkontakt strikt vermeiden.

    Mit diesen Machenschaften haben die legalen konzessionierten Betreiber nichts zu tun, dennoch werden diese in den gleichen Topf geworfen und der gesamte Topf wird pauschal kriminalisiert! – Sämtliche Versuche dies den Prostitutionsgegnern zu erklären scheitern regelmäßig an Idiologie oder schlichter Ignoranz. Jede und jeder, der mit Prostitution sein Geld verdient, ist böse und mehr oder weniger kriminell! Eine einfache Logik, die aber jeglicher Logik entbehrt.

    Die legalen Betreiberinnen und Betreiber sind aus mehreren Gründen daran interessiert illegale Arbeit und damit verbundenen Menschenhandel zu verhindern und auch zur Anzeige zu bringen. Zum einen haben die illegalen Betriebe durch fehlende Anmeldung, fehlende Firmierung und natürlich auch fehlende Steuerzahlung deutliche „Wettbewerbsvorteile“ und zudem werden in den illegalen Betrieben oftmals sexuelle Praktiken wie AO-Verkehr offeriert, die in den konzessionierten Betrieben zu recht verboten sind. Wo läßt der Kunde wohl sein gutes Geld, wenn Preis und Leistung eklatant voneinander abweichen? Eine Suggestivfrage!

    Die Betreiberinnen und Betreiber, mit denen ich zu tun habe, setzen sich keine Laus in den Pelz und gefährden nicht ihre Existenz, indem sie Personen fragwürdiger Herkunft und in fragwürdiger Begleitung bei sich ohne Papiere arbeiten lassen. Wird man nämlich dabei erwischt, ist die Betriebserlaubnis flöten und es drohen zudem strafrechtliche Maßnahmen. Die vorhandenen Gesetze werden umgesetzt und inzwischen gibt es in Deutschland täglich behördliche Zugriffe und Kontrollen. Die Behörden haben sich vom Corona-Chaos erholt und arbeiten inzwischen wieder effizient!

    Jeder Fall von Menschenhandel ist – ohne wenn und aber – ein Fall zuviel!

    Nicht wenige Betreiberinnen und Betreiber melden illegale Machenschaften bei den lokalen Behörden uind tragen so auch zur Bekämpfung des Menschenhandels bei, statt diesen zu fördern! – Die Anwürfe der Gegnerinnen und Gegner sind unpassend und die Forderung den Sexkauf in Deutschland gänzlich zu verbieten und die Kunden nach dem „Nordischen Modell“ empfindlich zu bestrafen, indem man die ganze Branche in die nicht mehr kontrollierbare Illegalität drängt, würde dem Menschenhandel Tür und Tor öffnen und die Errungenschaften der Gesetzgebung nachhaltig vernichten.

    Unser „Bündnis für legale Prostitution“ hat sich gegründet um den laufenden politischen Prozess zu begleiten, um die legale Prostitution zu erhalten und um die notwendigen Anpassungen, die der Evaluationsbericht in 60 Thesen empfiehlt, mit Expertise zu begleiten.

    Dass dem KFN (Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V.), das im Auftrag der Bundesregierung die Evaluation des ProstSchG vorgenommen hat, von „berüchtigten Experten“ jüngst eine Nähe zur (kriminellen) Bordellbetreiber-Szene angedichtet wird und dass man massive Manipulationen vermutet, ist eine neue Art von „Verschwörungstheorie“, die zum Glück nur sehr eingeschränkt fruchten wird.

    Locker vom Hocker? – Nein! – Es bleibt schwierig! – Natürlich ist es immer gut die Welt ein Stück weit zu verbessern, aber mit „Lug und Trug“ wird dies nicht funktionieren. Auch wenn die Anzahl der „Dichter und Denker“ leider seit Jahren abnimmt, gibt es noch den gesunden Menschenverstand.

    Howard Chance


    https://www.kein-sexkaufverbot.de

     

  • Zukunft Rotlicht Tag – Trier – Reader-Präsentation und Brainstorm

    Zukunft Rotlicht Tag – Trier – Reader-Präsentation und Brainstorm

    Zukunft Rotlicht Tag – Trier – Reader-Präsentation und Brainstorm

    Am Dienstag, dem 15.07.2025, hat sich die Zukunft Rotlicht Gruppe mit den Verbandsvertreterinnen von BSD e.V. und BesD e.V. in der altehrwürdigen Stadt Trier getroffen, um über aktuelle Entwicklungen in der Branche zu diskutieren.

    Stephanie Klee und Guntram Knop referierten kurz zu den Ergebnissen der Evaluation und der endlich fertiggestellte „Reader 2025 – Kein Sexkaufverbot!“ wurde der Gruppe intern präsentiert. Insgesamt hatten 20 Personen aus nah und fern (yes: München) den Weg ins Hotel Porta Nigra Victus gefunden, wo Gastgeberfamilie Scholer zu Umtrunk und leckerem FIngerfood lud. Einen herzlichen Dank für die tolle und engagierte Bewirtung!

    Über diverse erotische Umtriebe, die aus den Hotelzimmern des Victus vermeldet wurden, schweigen wir branchenüblich! – Aber bei allem Ernst in der Sache, muss man ja auch der Entspannung mal Raum geben, was wir dann auch getan haben.

    Stephanie Klee und ich als verbliebene „Lenker“ des Bündnisses für legale Prostitution, werden die kommenden Wochen zur Koordination der nächsten „Maßnahmen“ nutzen. Weitere Interna geben wir noch nicht bekannt, da wir uns ja die Trümpfe von den Prostitutionsgegnern nicht nehmen lassen wollen, die unsere Aktivitäten natürlich beobachten!

    Wir werden in den kommenden Wochen hauptsächlich über die intern bekannten Kanäle kommunizieren! Im Sinne der Sache …

    Grüße von Howard und eine erholsame Sommerzeit!

    https://zukunft-rotlicht.info

     

  • Zukunft Rotlicht – News by Howard Chance – 07. Juli 2025

    Zukunft Rotlicht – News by Howard Chance – 07. Juli 2025

    Zukunft Rotlicht – News by Howard Chance – 07. Juli 2025

    Zukunft Rotlicht Tag in Trier am 15.07.2025 – Gruppen-Vorstellung des Readers 2025 – Live-Präsentation Microsoft Teams

    Wie bereits im letzten Newsletter angekündigt, werden wir beim Zukunft Rotlicht Tag am Dienstag, dem 15.07. in Trier die gedruckte Version des „Readers 2025 – Kein Sexkaufverbot!“ vorstellen und auch verteilen. Für alle, die an diesem Tag nicht in Trier sein können, wird es von 13.00 bis 13:30 Uhr eine Live-Online-Präsentation geben, die über einen Microsoft-Teams-Link mit jedem gängigen Browser aufgerufen werden kann. Der Link dazu ist folgender:
    https://teams.live.com/meet/9381823984316?p=2jnCKzInSoV7ql12Ju

    Für die Gruppenmember und Förderer besteht natürlich auch die Möglichkeit Exemplare des Readers bei uns anzufordern. Es geht ja darum bundesweit Entscheidungsträger zu informieren und wir sind gerade dabei die entsprechende Logistik zu planen. Einzelexemplare können per Mail angefordert werden und werden dann gegen eine Versandkosten-Pauschale per Post versendet. Bitte hierzu eine Mail an maxen2205@live.de senden.

    Am 15.07. werden wir in Trier die weitere Vorgehensweise des Bündnisses besprechen und hierzu auch Ideen sammeln und den Austausch der Verbände pflegen. Es gibt noch Teilnahmeplätze und das Tagungsprogramm wurde nochmals upgedatet:
    https://zukunft-rotlicht.info/2025/05/26/der-zukunft-rotlicht-tag-2025-in-trier-dienstag-15-juli-2025/

    Alle, die uns noch fördern möchten, können dies über unsere Gofundme-Kampagne tun, die über folgenden Link erreichbar ist:
    https://gofund.me/52a5552a

    Grüße 
    Ihr / Euer Howard Chance

    Für Rückfragen, Zusagen und den informellen Austausch stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung, zB per Mail maxen2205@live.de oder aber meiner Rufnummer 0176-77080604 (auch WhatsApp).

    https://www.zukunft-rotlicht.info

  • Rechtsanwalt Guntram Knop: 8 JAHRE ProstSchG ZEIGEN WIRKUNG

    Rechtsanwalt Guntram Knop: 8 JAHRE ProstSchG ZEIGEN WIRKUNG

    Rechtsanwalt Guntram Knop: 8 JAHRE ProstSchG ZEIGEN WIRKUNG

    Rechtsanwalt Guntram Knop: 8 JAHRE ProstSchG ZEIGEN WIRKUNG

    Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz­ Prost­ SchG) ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regulierung des Prostitutionsgewerbes das Ziel, den Schutz der Prostituierten zu rea­lisieren und sie insbesondere vor Menschenhandel, Gewalt und Ausbeutung zu schüt­zen; aber auch deren Gesundheit soll durch das Gesetz geschützt werden.

    Nachfolgend werde ich der Frage nachgehen, ob aus Sicht des anwaltlichen Bera­ters die gesetzgeberischen Ziele realisiert werden konnten. Um es kurz vorwegzunehmen: nach anfänglichen Schwierigkeiten setzen die zuständigen Behörden die gesetz­geberischen Ziele konsequent und weitestgehend erfolgreich um.

    Rechte und Pflichten ….

    Das ProstSchG regelt Rechte und Pflichten von Prostituierten. Betreiber benötigen eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes und haben einen umfangreichen Pflichtenkatalog zu erfüllen. Den zuständigen Behörden hat der Gesetzgeber hierzu zahlreiche Überwachungsmöglichkeiten geschaffen.

    Erstmals sind Prostituierte verpflichtet, sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden. Nach einer informellen Beratung erhalten sie eine Anmelde-bescheinigung.

    Das Gesundheitsamt führt vorab eine Pflichtberatung durch und stellt eine entspre­chende Bescheinigung aus. Ohne diese beiden Bescheinigungen dürfen Betreiber von Prostitutionsstätten und Escort-­Agenturen Prostituierte nicht bei sich arbeiten lassen bzw. nicht an Kunden vermitteln.

    Datenverarbeitung und Datenschutz regelt das ProstSchG detailliert und streng im Sinne des Datenschutzes der Prostituierten. Über die Erteilung der Anmeldebescheini­gung wird das zuständige Finanzamt hingegen unverzüglich informiert. Diese besondere Mitteilungspflicht hat zur Folge, dass die Finanzbehörden Prostituierte steuerlich erfassen, die sich bislang dem Zugriff des Fiskus entziehen konnten. Zahlreiche steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren sind die Folge.

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die zuständige Behörde bei Erteilung der Anmeldebescheinigung an ausländische Staatsangehörige die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit prüft. Ein richtiger und wichtiger Schritt zur Verhinderung illegaler Tätigkeit in dieser Branche!

    Neu: Anmeldeverfahren und Konzessionspflicht für Prostitutionsbetriebe

    Bis zum Inkrafttreten des ProstSchG genügte es gewerberechtlich die Eröffnung eines Bordells beim Gewerbeamt anzuzeigen. Bereits bestehende Betriebe mussten bis zum 01.10.2017 bei der zuständigen Behörde angezeigt und bis spätestens 31.12.2017 musste ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt werden, um so einen Bestandsschutz zu erreichen, der bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens wirkte.

    An dieser Jahresfrist sind bereits einige Betriebe „gescheitert“. Oftmals wurde die Frist schlicht versäumt oder kein vollständiger Antrag eingereicht bzw. dieser nach dem 31.12.2017 erweitert. Bereits damals kannten manche Behörden keine Gnade mit der Folge, dass diese Betriebe ab 01. Januar 2018 als illegal eingestuft wurden. Spätestens jetzt sprach sich in der Branche herum, dass der Gesetzgeber es ernst meinte und kein Pardon kannte. Ein Umdenken in der Branche war, aus meiner Erfahrung, bereits zu diesem Zeitpunkt zu erkennen.

    Knackpunkt: Zuverlässigkeit der Betreiber

    Was beinhaltet ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis? Dieser besteht aus zwei Teilen. Die Behörde prüft anhand vorgelegter Unterlagen und erteilten Auskünften anderer Behörden die Zuverlässigkeit des Antragstellers. So mancher scheitert bereits an der Zuverlässigkeit, wenn bekannt wird, dass er fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen einer Katalogstraftat verurteilt wurde.

    Das Gesetz spricht zwar davon, dass dann die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht gegeben ist, jedoch zeigt sich, dass die Behörde in solchen Fällen ausnahmslos die Zuverläs­sigkeit verneint und keine Erlaubnis erteilt. Interessanterweise segnen die Verwaltungsgerichte diese Vorgehensweise regelmäßig ab.

    Überdies wird nicht nur die Vergangenheit des Antragstellers durchleuchtet, sondern es werden Auskünfte bei Polizeibehörden über aktuelle Ermittlungen oder andere relevante Erkenntnisse eingeholt. Bei der gelegentlich erforderlichen Ermessensentscheidung fließen aktuelle Erkenntnisse immer ein und führen nach meinen Erfahrungen oft zur Versagung der Erlaubnis.

    Der strenge Maßstab bei Erteilung der Erlaubnis findet überdies auch Anwendung bei der Rücknahme bzw. Widerruf der Erlaubnis. Wird der Betreiber nach Erteilung der Erlaubnis wegen einer Katalogstraftat rechtskräftig verurteilt, führt dies nach meinen Beobachtungen immer zur Rücknahme bzw. Widerruf der erteilten Erlaubnis. Die Behör­den verfolgen konsequent das Ziel, das Prostitutionsgewerbe vor kriminellen Einflüssen und unzuverlässigen Personen zu schützen. Auch dies wird von den Verwaltungsgerichten bestätigt.

    Bislang kam es immer wieder vor, dass sogenannte „Strohmänner“ eingesetzt wur­den, um so den tatsächlichen Betreiber zu verschleiern. Ehefrauen oder dritte Personen stellten den Antrag, wirtschaftliche Nutznießer sollten aber der Ehemann oder eine an­dere Person sein. Den Behörden ist diese Praxis bekannt. Es werden daher selbst bei kleinstem Verdacht der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse umfangreiche Auskünfte eingeholt. Gelegentlich wird sogar beim zuständigen Staatsschutz angefragt. Das Gesetz verlangt auch eine Zuverlässigkeitsprüfung der Stellvertreter des Betreibers. Stellvertreter ist bereits derjenige, der hinreichenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausübt. Dazu zählen unter Umständen sogar die Telefonistin der Escort-­Agentur oder die Hausdame des Bordells. Die Behörden verfolgen auch hier das Ziel, unzuverlässige Personen auszuschließen. Demzufolge führen spätere Verurteilungen in der Regel zum Widerruf der Stellvertretererlaubnis.

    Neu … Ein Betriebskonzept ist erforderlich!

    Die zweite Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Ausarbeitung eines Betriebskonzepts für das Prostitutionsgewerbe. Escort-­Agenturen sind verpflichtet, mit den Escort­-Damen einen Vermittlungsvertrag in Textform abzuschließen, Zimmer­-Anmietungen im Bordell müssen ebenfalls schriftlich dokumentiert werden. Diese Verträge bzw. deren Entwürfe müssen der Behörde vorab zur Prüfung vorgelegt werden. An­fangs war dies nur eine „reine Formsache“. Mittlerweile prüfen die Behörden jede Klausel des Vertrages. Sobald eine Klausel den Anschein erweckt, dass die Dienstleisterin nicht mehr frei entscheiden kann, ob sie einen Termin mit einem Kunden wahrnimmt oder ob eine sonstige Übervorteilung erkennbar ist, muss hier nachgebessert werden .

    Das Betriebskonzept für ein Bordell hat sehr viele Auflagen zu berücksichtigen. Jedes Arbeitszimmer muss über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen. Was bedeutet „sachgerecht“ im konkreten Fall? Behörden und Verwaltungsgerichte setzen mittlerwei­le strenge Maßstäbe. Anfangs genügte ein Notrufknopf im Arbeitszimmer. Mittlerweile muss sichergestellt sein, dass das Notrufsystem nicht durch ein Eingreifen des Kunden wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Prostituierte dürfen sich auch nicht allein mit dem Kunden in den Prostitutionsstätten aufhalten. Mindestens eine weitere Prostituierte oder der Betreiber müssen vor Ort sein, um im Falle eines Falles Hilfe leisten zu können. Behörden setzen das Ziel des ProstSchG, Prostituierte vor Gewalt zu schützen, in der Praxis konsequent um.

    Eine weitere Auflage des ProstSchG sieht vor, dass die Arbeitszimmer jederzeit von innen und außen geöffnet werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass Kunden das Zimmer nicht abschließen können und die Prostituierten dem Kunden schutzlos ausgeliefert sind. Vorzuweisen sind angemessene Sanitäreinrichtungen und Sozialräume sowie separate Schlafmöglichkeiten, damit die Prostituierten nicht in ihrem Arbeitszimmer schlafen müssen. Einige Bundesländer orientieren sich bei der Frage der Angemessenheit dieser Einrichtungen an den Maßstäben des Arbeitsstätten-­ und Gaststättenrechts. Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung sind zu beachten und einzuhalten. Die Prostituierten werden genauso geschützt wie alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland.

    Der Betreiber muss sicherstellen, dass bei ihm keine Prostituierte tätig ist, die Opfer von Menschenhandel ist. Die Behörde verlangt die Durchführung von entsprechenden Maßnahmen, wie ein ausführliches „Bewerbungsgespräch“ und die Beachtung von Anhaltspunkten, die für eine Ausbeutung sprechen könnten. Das Betriebskonzept hat wei­hin den Jugendschutz zu beachten. Befinden sich Kinder­- oder Jugendeinrichtungen in der näheren Umgebung, wird die Erlaubnis regelmäßig nicht erteilt.

    Erweiterte Kontrollmöglichkeiten der Behörden

    Vor Erteilung der Erlaubnis erfolgt eine Ortsbegehung durch die Behörde. Jedes Arbeits­ zimmer wird kontrolliert um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Auflagen erfüllt werden. Es bleibt aber nicht bei dieser Kontrolle. Mittlerweile werden Prostitutionsstätten regelmäßig von den Behörden ohne vorherige Ankündigung inspiziert. Das ProstSchG erlaubt den Behörden, die Räumlichkeiten jederzeit während der Geschäftszeiten zu betreten, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen und Personenkontrollen vorzunehmen.

    Verstöße gegen das ProstSchG bzw. Auflagen wurden anfangs noch „human“ sanktioniert. Mittlerweile schöpfen Behörden den Bußgeldrahmen in vollem Umfang aus. Ein Beispiel: Betreiber:innen von Prostitutionsstätten dürfen Prostituierte nur bei Vor­liegen gültiger Anmeldebescheinigungen bei sich arbeiten lassen. Früher wurde ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe bei Erstbegehung mit einem Bußgeld in Höhe von € 250,00 sanktioniert. Heute beträgt das Bußgeld teilweise € 2.500,00. Die Behörden kennen keine Gnade! Bei den Betreibern hat mittlerweile ein Lernprozess einge­setzt. Sie haben verstanden, dass sie sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten haben. Bei mehrmaligen Verstößen stellt sich die Frage, ob der Betreiber noch zuverlässig ist. Es drohen der Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis. Illegale Betriebe werden konsequent geschlossen und die Eingangstüren versiegelt. Darüber hinaus werden ausnahmslos hohe Bußgelder festgesetzt.

    Bei der Überwachung des Prostitutionsgewerbes arbeiten die zuständigen Behör­ den mit Steuerfahndern und Zollbeamten Hand in Hand. Steuerfahnder kontrollieren nicht nur die von dem Betreiber zu erstellenden Aufzeichnungen, sondern auch die an­ wesenden Prostituierten, ob diese beim Finanzamt registriert sind und auch ihren Auf­ zeichnungspflichten nachkommen. Seit jüngster Zeit verhängen Steuerfahnder bereits vor Ort Bußgelder, wenn die Prosti­ tuierte keine Aufzeichnungen über ihre Einnahmen vorlegt.

    Zollbeamte prüfen, ob eine illegale Beschäftigung gegeben ist und leiten unver­züglich Ermittlungsverfahren ein. Ein Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führt für den Betreiber in der Regel zum Widerruf seiner Erlaubnis. Die Zuverlässigkeit des Betreibers und seines Stellvertreters wird spä­testens alle drei Jahre erneut überprüft. Diese Prüfung ist genauso streng wie die erstmalige bei Antragstellung.

    Ergebnis: Die Zielsetzung des Gesetzes wird weitestgehend erreicht!

    Zu Recht kann man nach acht Jahren feststellen, dass diese Branche zu den am besten überwachten in Deutschland zählt. Meine jahrelangen Erfahrungen als bundesweit tätiger Rechtsanwalt zeigen, dass Behörden das gesamte Instrumentarium einsetzen, um die Prostitutionsbranche effektiv zu kontrollieren und die Ziele des Gesetzgebers – Menschenhandel zu unterbinden und die Prostituierten vor Gewalt und Ausbeutung zu schützen – umzusetzen.

    Ausblick: Das Nordische Modell und die Folgen

    Die Einführung des Nordischen Modells würde das Prostitutionsgewerbe erneut in die Illegalität verdrängen. Die bisherigen Erfolge der Regulierung und der damit ver­bundene Schutz der Prostituierten würden zunichtegemacht. Betriebe, die mit Hilfe des ProstSchG einer strengen Kontrolle unterliegen und die rechtskonform arbeiten, müssten schließen.

    Der Prostituierten selbst wird beim Nordischen Modell die Ausübung der Prosti­tuierten nicht verboten. Die Inanspruchnahme der Dienste der Prostituierten wird aber unter Strafe gestellt und zwar unabhängig davon, ob diese die Prostitution freiwillig oder zwangsweise ausübt. Der Kunde begeht in jedem Fall eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit.

    Faktisch kommt dies einem Berufsverbot für die Prostituierten gleich. Der Kunde, dem sie ihre Dienste anbietet bzw. der sie in Anspruch nimmt, macht sich immer straf­bar. Die Vertreter des sog. Nordischen Modells beabsichtigen, dass der legale Beruf der Prostitution nicht mehr ausgeübt werden kann.

    Somit kann der Schutzgedanke des ProstSchG, die Prostituierten vor Menschen­ handel, Gewalt und Ausbeutung zu schützen, nicht mehr gewährleistet werden!

    https://www.guntramknop.de