Prostitution verboten / Massage erlaubt – Auflistung Bundesländer

Prostitution verboten / Massage erlaubt - Auflistung BundesländerProstitution verboten / Massage erlaubt – Auflistung Bundesländer

Wie bereits berichtet, ist die Öffnung von Prostitutionsstätten zum heutigen Datum, 08. März 2021, in allen Bundesländern noch verboten! Lockerungsschritte fanden in diesem Bereich leider nicht statt! Nachfolgend die Informationen zu allen 16 Bundesländern als Übersicht für diejenigen, die ein Parallelgewerbe „Wellness-Massagen“ betreiben oder als selbständige Sexworkerinnen unterwegs sind! Alle Infos natürlich unter Vorbehalt, da sich Dinge schnell ändern können!

Baden-Württemberg:

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Abs. 3 des ProstSchG: Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsvermittlung und Prostitutionsveranstaltungen sind verboten!

Die persönliche Prostitution ist nicht untersagt!

Wellness-Massage ist erlaubt mit Hygienekonzept! Corona-Schnelltests sind lediglich erforderlich, wenn nicht dauerhaft Maske getragen werden kann!

Link zur aktuellen Verordnung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/



Bayern: 

Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten sind geschlossen; Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt. Fazit: Wellness-Massagen sind momentan nicht zulässig!

Prostitution ist analog zu körpernahen Dienstleistungen untersagt!

Link zur aktuellen Verordnung:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12


Berlin:

Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.

Wellness-Massagen sind möglich, wenn die massierenden Personen mindestens einmal pro Woche einen Test machen. Wird auf die Maske verzichtet, müssen auch die jeweiligen Kunden einen Test vorlegen!

Link zur aktuellen Verordnung:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/


Brandenburg:

Die Schließungsanordnung nach Absatz 1 gilt für Prostitutionsstätten und – fahrzeuge im Sinne des ProstSchG, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des ProstSchG dürfen nicht durchgeführt werden.

Prostitution selbst ist nicht verboten!

Wellness-Massagen sind erlaubt, tagaktuelle Tests sind verpflichtend, wenn auf Masken verzichtet werden soll!

Link zur aktuellen Verordnung:
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/9067/dokument/14679


Bremen:

Bis zum 28. März 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem ProstSchG zur Ausübung der Prostitution und Swingerclubs.

Prostitution ist momentan in Bremen untersagt!

Massagen sind mit Hygienekonzept erlaubt, ab dem 01. April 2021 soll ein Testkonzept entwickelt werden!

Aktuelle Änderungen der Verordnung:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_03_05_GBl_Nr_0031_signed.pdf


Hamburg:

Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1349), dürfen nicht geöffnet werden. Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.

Massagen sind möglich, dabei dürfen aber die Masken nicht abgesetzt werden!

Link zur aktuellen Verordnung;
https://www.hamburg.de/verordnung/


Hessen:

Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt: Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen.

Achtung: Escort-Vermittlung und Prostitution selbst sind in Hessen nicht verboten!

Massagen sind möglich! Lediglich wenn die Masken abgenommen werden sollen, sind Schnelltests erforderlich!

Link zur Verordnung:
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/03_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_08.03.21.pdf


Niedersachsen:

Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen: Prostitutionsstätten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG. Untersagt sind über Satz 1 Nr. 10 hinaus die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG einschließlich der Durchführung der Prostitutionsvermittlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG, die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 sowie die Straßenprostitution.

Wellness-Massagen sind erlaubt! Wenn nicht durchgehend Masken getragen werden, sind Tests notwendig!

Achtung: Wegen aktuellen Inzidenz-Werten über 100 wird es vermutlich zu keinen Öffnungen kommen. Info vom 09.03.2021! Ordnungsbehörde Hannover

Infoseite aktuell:
https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/anderungen-in-der-corona-verordnung-vorsichtige-lockerungen-und-tests-198122.html


Nordrhein-Westfalen:

Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für die Erbringung sexueller Dienstleistungen innerhalb und außerhalb von Einrichtungen so wie für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

Allerdings sind gemäß § 12 Abs. 2 Massage-Dienstleistungen (Wellness-Massagen) zulässig. Tests sind erforderlich, wenn die Masken nicht dauerhaft verwendet werden!

Landesverordnung aktuell:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-07_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf


Mecklenburg-Vorpommern:

Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen

Weitere Details müssen noch überprüft werden! Komplizierteste Verordnung bundesweit! Verwirrung pur!

Der Link zur aktuellen Verordnung:
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Dateien/GVOBl.%20Nr.%2012%20v.%206.32021.pdf


Rheinland-Pfalz:

Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung. Also Prostitutionstätten, Fahrzeuge, Vermittlung und Veranstaltungen untersagt!

Prostitution selbst ist nach wie vor nicht verboten!

Massagen sind erlaubt! Wenn Masken nicht getragen werden können, besteht eine Testpflicht!

Verordnung aktuell:
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/17._CoBeLVO/17._CoBeLVO.pdf


Saarland:

Verboten sind die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

Massagen sind erlaubt! Wenn Masken nicht getragen werden können, besteht eine Testpflicht!

Aktuelle Landesverordnung:
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung_stand-2021-03-06.html#doc5e5d102a-2212-4138-8334-97a3f6c8cd9dbodyText15


Sachsen:

Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen.

Massagen unter 100er-Inzidenz möglich! Wöchentliche Testung des Personals!

Aktuelle Verordnung:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-9564


Sachsen-Anhalt:

Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Weitere Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Massagen sind mit Hygienekonzept und Maske möglich!

Aktuelle Verordnung:
https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/Zehnte_SARS_CoV_2_EindaemmungsVO_Notverkuendung.pdf


Schleswig-Holstein:

Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

Massagen sind mit Hygienekonzept und Masken möglich!

Zur aktuellen Verordnung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210306_Corona-Bekaempfungsverordnung.html#doc6d854ee9-48d3-4a79-8ed7-d75ab8fc313ebodyText5


Thüringen:

Wegen zu hohen Inzidenz-Werten hat Thüringen die vorgesehenen Lockerungen zunächst auf den 14. März 2021 verschoben! Momentan keine Änderungen zur alten Verordnung!

Info dazu:
https://www.mdr.de/thueringen/keine-lockerungen-corona-regeln-100.htmlß

 


Howard Chance / MH-Consulting

https://zukunft-rotlicht.info