Prostitution 2021 – Überbrückungshilfe 3 – Hygiene – Digitalisierung
Die Bundesregierung hat beschlossen die Überbrückungshilfe 3 bis zum Ende des dritten Quartals zu verlängern. Unternehmen, die bis zum Ende des dritten Quartals einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % (verglichen mit den entsprechenden Monaten in 2019 als Referenz) haben, erhalten weiter Hilfen des Staates. Ebenso wird die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige etc. von 7.500 auf 12.000 € aufgestockt.
Bis 30.06.2021 laufen die zusätzlichen Förderprogramme für Hygienemaßnahmen und Digitalisierung. Ob diese möglicherweise auch verlängert werden, lässt sich nicht sagen. Daher ist für alle, die noch von diesen Geldern profitieren möchten, jetzt Eile angesagt! Generell ist man antragsberechtigt, wenn man Anspruch auf Überbrückungshilfe 3 hat. Auf die Prostitutionsgewerbe bezogen, die ja von November 2020 bis mindestens Ende Mai 2021 geschlossen war, wurden die Hilfsleistungen auf bis zu 100 % angehoben und diese bis zu 100 % sind auch die Basis für die Berechnung der Ansprüche für Hygienemaßnahmen und Digitalisierung.
Ich habe mit einigen meiner Kunden in den vergangenen Wochen Systematiken entwickelt, mit denen man Hygiene und Digitalisierung umsetzen kann und dafür eben in den Genuss der Fördergelder kommen kann. Der Grundsatz Vorleistung und dann Erstattung ist dabei als kritisch zu betrachten: prinzipiell muss man nämlich in Vorleistung treten, was bei leeren Kassen zum echten Problem wird. Wie soll man Luftfilter-Anlagen für 20.000 € „vorleisten“, wenn man keine Rücklagen hat und nicht weiß, wann die staatliche „Erstattung“ kommt. Hier haben die Förderprogramme einen schweren Denkfehler, der vordergründig dafür sorgt, dass nur die Personen und Unternehmen gefördert werden, die noch über ausreichend „Spielgeld“ verfügen oder sich mit Krediten behelfen können. Dies ist aber bei einem Großteil der Betroffenen nicht der Fall!
Eine reine „Beauftragung“ von Hygiene- und Digitalisierungs-Maßnahmen reicht nach den FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums nicht aus, eine Schlussrechnung muss allerdings auch (noch) nicht vorliegen. An dieser Stelle sträuben sich den (Steuer-)beratern die Nackenhaare, da diese Vorgaben diverse Probleme bei der Testierung auslösen. Auftragnehmer mit „Soll-Besteuerung“ können keine mehrmonatigen Zahlungsziele gewähren, da die Umsatzsteuer sofort fällig wird, „Ist-Besteuerung“ ist im Geschäftsverkehr die Ausnahme. Generell sind so zumindest Anzahlungen in Höhe der gesamten Umsatzsteuer notwendig, um den Lieferanten nicht in Vorleistung und mögliche Schwierigkeiten zu bringen. Eine Anzahlung von 19% oder aufgerundeten 20 % bei Auftragserteilung ist andererseits aber auch der Garant, die Vorgaben der Förderprogramme einzuhalten. Ein schwieriges Thema, das ich in dieser Woche mit mehreren Steuerberatern bundesweit diskutiert habe und dass ich auch im Rahmen eines Zoom-Seminars in der kommenden Woche erläutern werde. Wer an diesem Seminar interessiert ist, möge sich bitte per E-Mail an maxen2205@live.de bei mir melden. Die Veranstaltung wird nach jetzigem Plan am Montag, dem 21.06.2021 stattfinden. Weitere Infos folgen dann noch per Newsletter.
In komplexen Fällen biete ich natürlich auch eine persönliche Beratung an, die im Rahmen der Förderung anerkannt wird. Auch hier sind Termine über Telefon und Zoom oder auch vor Ort kurzfristig möglich. Noch gibt es die „Töpfe“ und daraus sollten sich nicht nur „die Anderen“ bedienen.
Herzliche Grüße von
Howard Chance