Prostitution 2021 – Verordnung Baden-Württemberg – 21.06.2021
Verwaltungsgerichtshof Mannheim machte den Weg frei!
Am kommenden Montag, dem 21. Juni 2021, können Prostitutionsstätten und sonstige Prostitutionsbetriebe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) in Baden-Württemberg wieder öffnen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat den Weg mit seinem Beschluss vom 17.06.2021 freigemacht und die Landesregierung hat jetzt die Bedingungen in einer neuen Verordnung festgelegt, die am gestrigen Freitagabend per Notverkündung veröffentlicht wurde.
In der Änderung zum 21.06.2021 lesen wir folgendes:
„Liegt in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz unter 35, ist der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erlaubt. Pro zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche ist maximal eine Kundin bzw. ein Kunde erlaubt. Räumlichkeiten, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, dürfen nur von maximal zwei Personen gleichzeitig genutzt werden.“
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 in einem Stadt- oder Landkreis gilt zudem:
„Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 ProstSchG ist mit einer Flächenbegrenzung je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche pro Kundin oder Kunde, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, nicht durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird, gestattet.“
Außerdem gilt folgendes:
„Die nach § 3 Absatz 2 Nummer 20 auch in Prostitutionsstätten, Bordellen und sonstige ähnlichen Einrichtungen geltende allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes entfällt lediglich dann, sofern die zu erbringende Dienstleistung dies erfordert (vgl. § 3 Absatz 3 Nummer 4).“
„Der Zutritt zu den genannten Einrichtungen (Prostitutionsbetriebe) darüber hinaus nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig, was mit einem entsprechenden Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 verbunden ist. Die Betreiber der Einrichtungen sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet.“
„Als Folgeänderung zur vorsichtigen Öffnung des Prostitutionsgewerbes in § 21 Absatz 5a Satz 1 Nummer 5 müssen in den entsprechenden Einrichtungen die Hygieneanforderungen nach § 4 eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchgeführt werden.“
Begründung und Listung des Ministeriums als PDF:
Kurze Zusammenfassung:
Betriebe, die am kommenden Montag, 21.06.2021, in Baden-Württemberg öffnen möchten, müssen
a) ein Hygienekonzept erstellen,
b) eine Kontakt-Nachverfolgung gewährleisten,
c) dürfen lediglich Personen einlassen, die einen aktuellen negativen Coronatest oder eine Impf- oder Genesenen-Bescheinigung vorlegen.
d) sicherstellen, dass sich in den Arbeitszimmern immer nur 2 Personen aufhalten,
e) sicherstellen, dass sich im öffentlichen Bereich (Treppenhaus, Anbahnungsraum etc.) pro 10 qm Fläche maximal 1 Kunde aufhält.
f) Dokumentationen sind zwingend erforderlich!
Unterstützung MH-Consulting / Howard Chance
Bei der Erstellung und Anpassung von Hygiene- und Testkonzepten bin ich auch am Wochenende gerne behilflich. Die Dokumente sollten vor der Öffnung erstellt werden, damit es nicht zu Bußgeldern kommt!