Prostitution 2021 – Urteil BVerwG – Hoffnung für Bordelle in Mischgebieten
Generelle Unzulässigkeit von Bordellen im Mischgebiet wird verneint!
Die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 09. November 2021 mit dem Aktenzeichen 4 C 5.20 macht den Bordellbetreibern Hoffnung, die sich noch in baurechtlichen Genehmigungsverfahren befinden oder bei denen Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, bei denen es u.a. um die Erlangung einer Nutzungänderung, um die Genehmigung eines Bauantrags oder aber um die Genehmigung nach dem ProstSchG geht, bei der möglicherweise die „Baurechts-Karte“ gezogen wurde, um eine Genehmigung nicht zu erteilen.
Doch der Reihe nach: in einem Verfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg war unter dem Aktenzeichen 2 B 1.18 im Oktober 2019 ein Urteil ergangen, dass feststellte, dass Bordelle und bordellartige Betriebe in Mischgebieten grundsätzlich nicht zulässig seien, da ein generelles Störpotential vorhanden sei und eine milieubedingte Unruhe immer zu unterstellen sei. Diese Umstände würden das im Mischgebiet zulässige Wohnen zumindest hypothetisch stören und sonstwie negativ beeinflussen.
Das Obergericht führte das Urteil so umfangreich aus, dass es für Behörden im gesamten Bundesgebiet zur „Begründungs-Vorlage“ wurde, um baurechtliche Genehmigungen und auch Genehmigungen von Betrieben nach dem ProstSchG abzulehnen. Das „generell nicht zulässig“ des OVG wurde stets gerne angeführt und drei meiner Mandanten, deren Verwaltungsgerichtsverfahren ich betreute, haben aus diesem Grund in diesem und bereits im lezten Jahr vor Verwaltungsgerichten in anderen Bundesländern als Berlin deutlichen Schiffbruch erlitten. In Berlin selbst wurden mehrere anhängige Verwaltungsverfahren vorsorglich und in Kooperation mit den Bezirksämter gestoppt, da die Revision vor dem BVerwG anhängig war und nun nach über 2 Jahren ein Urteil erging, auf dass man von beiden Seiten (Behörden und Betreiber) geradezu sehnsüchtig gewartet hatte.
Das Oberverwaltungsgericht in Leipzig hat die generelle Unzulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben in Mischgebieten nun verneint, sogenannte „Einzelfallentscheidungen“ angemahnt und das jetzt geführte Berliner Verfahren an das dortige Oberverwaltunggericht zurückverwiesen.
Es gibt bislang erst eine Pressemeldung, die exakte Urteilsbegründung steht noch aus. Was ganz wichtig ist: die Entscheidung aus Leipzig bedeutet nicht, dass Bordelle und bordellartige Betriebe im Mischgebiet grundsätzlich zulässig sind! Der Umkehrschluss nach dem Motto „was nicht grundsätzlich verboten ist, ist grundsätzlich erlaubt“ ist ein Trugschluß und nicht anwendbar.
Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass man in vorliegenden „Einzelfall“ in Berlin kein generelles Störpotential und keine milieubedingte Unruhe erkennen konnte, da das betroffene Bordell nach aussen nicht wahrnehmbar ist und zudem bereits um 20 Uhr abends schliesst. Wäre dies objektiv anders, hätte das Obergericht womöglich ganz anders geurteilt. Der Grundsatz „grundsätzlich nicht unzulässig“ klingt zwar erfreulich, es muss aber eben im Einzelfall geprüft werden, für wen und für welches Verfahren die Leipziger Entscheidung etwas taugt. Es ist absolut kein „Freibrief“, sondern lediglich eine Einzelfall-Entscheidung.
Die Zurückverweisung an das OVG Berlin-Brandenburg bedeutet, dass das dortige Verfahren unter Berücksichtigung der BVerwG Vorgaben „neu“ entschieden werden muss. Der Verfahrensausgang ist also auch hier noch partiell ungewiss, wenn auch tendentiell vorgegeben.
Der „allgemeine Jubel“ muss der juristischen Einzelfall-Prüfung standhalten und es ist sicher nicht ganz leicht „Analogien“ zu entdecken und abzuleiten. Dies wird die Aufgabe der Anwälte sein, die „ähnliche Verfahren“ betreuen und natürlich kann ich hier auch beratend tätig werden, da ich in Berlin weiter zwei unterbrochene Verfahren betreue und die notwendigen Überprüfungen im Kundenauftrag vornehme, sobald mir das Urteil detailliert vorliegt. Ich prüfe die Möglichkeiten dann gerne auch für andere anhängige Verfahren in allen Bundesländern.
Kontaktaufnahme gerne unter E-Mail maxen2205@live.de oder auch per WhatApp unter 0151-71885164.
Dazu wichtige Verweise:
Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Leipzig – 09.11.2021
Verfahrensgang – Veröffentlichungsportal Berlin-Brandenburg
Beurteilung Rechtsanwalt Jochen Jüngst (Hamburg) – Aktualisiert
Herzliche Grüße
Howard Chance