Kategorie: Allgemeine Themen

Das neue Prostitutionsgesetz für 2017 – Allgemeine Themen: Das Gesetz und seine Auswirkungen auf die Erotikbranche – Termine – Fakten – News – Herausgeber: Howard Chance

  • Venus-Awards 2016: AO-Partyveranstalterin wird ausgezeichnet!

    Venus-Awards 2016: AO-Partyveranstalterin wird ausgezeichnet!

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    Venus-Award für AO-Sex?


    Dieses Jahr noch öffentlich ausgezeichnet und dann im nächsten Jahr plötzlich und überraschend arbeitslos?

    Alle Jahre wieder zieht es die Erotikbranche zur Venus-Erotikmesse nach Berlin, wo sich die zeigefreudige Branche präsentiert und rauschende Feste feiert. Fester Bestandteil der Venus ist auch stets die Verleihung der „Venus Awards“, mit denen in unterschiedlichen Kategorien die Branchenbesten des Jahres ausgezeichnet werden: gewissermaßen der deutsche Erotik-Oscar, dem Akteure und Portale regelmässig entgegen fiebern.

    Auch in diesem Jahr wurden die beliebten „Awards“ wieder verliehen und zwar satte 29 Trophäen für unterschiedlichste „Bestleistungen“. Die entzückene Lena Nitro wurde als beste internationale Erotik-Darstellerin gekürt, beste nationale Darstellerin wurde die beliebte Texas Patti und Melli Deluxe erhielt die Auszeichung als bestes Webcam-Girl. So weit, so gut, wenn nicht weitere diesjährige „Awards“ einen sehr merkwürdigen Beigeschmack hinterlassen hätten.

    Wir alle wissen, dass ab Mitte 2017 Flatrate-Sex-Parties und AO (alles ohne Gummi) in Deutschland gesetzlich verboten sein werden, da dies im neuen Prostitutionsgesetz so festgeschrieben wurde. Dass dann die spanische Porno-Darstellerin Salma de Nora, die mehrfach im Jahr mit AO-Tourneen durch Deutschland reist, um hier mit ihren Freundinnen sehr tabulose Gangbangs zu zelebrieren, den Award  als „Beste Sexpartyveranstalterin 2016″ bekommt, ist nicht nur mir etwas unangenehm aufgefallen.

    Nun gibt es ja die bekennende AO-Fraktion, die Gummis generell doof findet, aber einen Gangbang mit dem hemmungslosen Austausch von Körpersäften im „AO-Style“, finden die meisten Mitbürgerinnen und Mitbürger nun einmal wenig erstrebenswert, zumal die gesundheitlichen Risiken nicht zu leugnen sind und es ja nicht immer HIV oder Syphilis sein muss, was man sich dabei fängt: auch Trichomonaden und Chlamydien sind immer gerne dabei und ich selbst kenne so manchen „Seuchenkasper“, der, gerade erst vom letzten Tripper genesen, beim nächsten AO-Event wieder mit Schwung am Start ist, um das Schicksal kollektiv mal wieder herauszufordern.

    Was Pornokünstlerin Salma de Nora da macht, kollidiert nun erheblich mit dem neuen deutschen Prostitutionsgesetz und im nächsten Jahr wird es wohl keine Möglichkeit zur erfolgreichen Titelverteidigung mehr geben, zumindest dann nicht, wenn die angebotenen AO-Praktiken den Ausschlag für den Titelgewinn gaben. Die Jury scheint das Thema jedenfalls in diesem Jahr noch nicht auf dem Schirm gehabt zu haben, denn sonst wäre man vielleicht „politisch korrekter“ vorgegangen, zumal es nicht nur ein rechtliches Thema ist, sondern sich auch unzählige Mitbewerber darüber aufregen, dass „AO“ für kleines Geld die ganze Branche besudelt und die Gesundheit der Akteure zudem massiv gefährdet.

    Mit BonitaDeSax wurde übrigens eine weitere Lady mit Award geehrt, die sich ebenfalls gerne ohne Gummi auf die Matten begibt und damit auch der fragwürdigen Fraktion angehört, über die viele in der Branche die Nase rümpfen. Naja, der gute Geschmack ist nicht immer entscheidend, aber ich kann schon verstehen, dass man auf die „Nestbeschmutzer“ nicht gerade steht und sich hier Marktverzerrungen ergeben haben, die das neue Gesetz eventuell „heilen“ kann: im Sinne der Volksgesundheit, im Sinne der allgemeinen Menschenrechte oder im Sinne von Moral und Restanstand? – Entscheiden Sie bitte selbst! – Glückauf!



    Nachtrag vom 20.10.2016 by Howard Chance:

    Mein Beitrag zur Award-Verleihung hat unglaublich polarisiert, zu sehr hohen Seitenzugriffen geführt und bei Facebook intensive Diskussionen ausgelöst. Meine Redlichkeit wurde mal wieder hinterfragt und es wurden sogar Leute öffentlich angegriffen, die meinen Beitrag einfach nur mit „Gefällt mir“ markiert haben.

    Wenn ich als Publizist meine Verwunderung zum Ausdruck bringe, ist das meine persönliche
    freie Meinungsäußerung, die weder diffamieren noch beleidigen soll. AO-Sex darf momentan nun mal noch angeboten werden und die Anbieter verstoßen generell noch gegen kein Gesetz. Daher sind sie bislang nicht als Verbrecher oder Bösewichte zu bezeichnen.

    AO oder kein AO ist aber schon jetzt eine Frage von Ethik und Moral, die jede und jeder für sich selbst beantworten muss. Mit meiner Meinung halte ich nicht hinter dem Berg, auch wenn einige wenige laut aufschreien und auf den „Bücher-Schreiber“ kräftig schimpfen! Aber Unbeteiligte dafür zu attackieren, halte ich für völlig unangemessen!

     

  • Prostitution 2017 – Die Risikoampel by Howard Chance

    Prostitution 2017 – Die Risikoampel by Howard Chance

    wpampelneuWelche Gruppen sind vom neuen Prostitutionsgesetz besonders betroffen? Wo sind umfangreiche Probleme zu erwarten und wo eher nicht?

    Posting vom 18.10.2016 by Howard Chance:

    Dieser sicher sehr interessanten Frage gehe ich in meiner nachfolgenden Risiko-Analyse im Detail nach. Die Abstufungen sind von grün bis dunkelrot gewählt. Je roter es wird, desto unerfreulicher ist die Situation, die sich aus den neuen gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Bitte beachten Sie, dass ich die Risiko-Bewertung hier nur „ganz grob“ vornehme als reine Schematisierung, die im Einzelfall nicht zutreffen muss.

    Hier erst einmal die Risiko-Ampel in groß:

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    Gruppe 1 – Grün

    FKK-Saunaclubs sind in der Regel bereits behördlich als Bordell oder bordellartiger Betrieb genehmigt und besitzen fast alle Gastronomie-Konzessionen, da auch Alkohol ausgeschenkt wird. Da für das Erlangen einer Gastronomie-Konzession ebenfalls die Zuverlässigkeit des Betreibers und die des Stellvertreters geprüft wird bzw. wurde, ist davon auszugehen, dass man zwar formell den Betrieb eventuell nochmals formell anmelden und das Konzept ergänzend einreichen muss, dass dies aber nicht wirklich zu Problemen führen wird, da die jetzige Betriebspraxis bereits jetzt fast allen Erfordernissen des neuen Gesetzes entspricht. Wenn die Sexworkerinnen dort, genau wie die Gäste, einen Tageseintritt zahlen, gibt es auch keinen Hinweis auf Wucher oder sonstige Ausbeutung. Auch baurechtlich sind keine Probleme zu erwarten, da mit der bisherigen Konzessionierung diese Aspekte bereits geprüft worden sein dürften. Ob eventuell „FKK“ aus dem Konzept gestrichen werden muss, weil der Gesetzgeber die Anordnung von „Nacktheit“ als unzulässige Weisung versteht und so aus dem FKK-Club dann ein Sauna-Club wird, ist nur eine Geschmacksfrage, bedroht aber sicher nicht die Existenz des Unternehmens. Wichtig: diese Betrachtung bezieht sich natürlich ausschließlich auf die Betriebe wie z.B. „Artemis Berlin“, „Paradise Stuttgart“ oder „Magnum Erkrath“ etc., wo die Damen Tagestickets zahlen und selbständig tätig sind. Saunaclubs mit Pauschaltarifen fallen unter „Flatrate“ und gehören in die ganz rote Zone dieser Ampel!

    Escort-Agenturen haben durch das neue Gesetz ebenfalls wenig zu befürchten, da für die Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen wesentlich weniger Auflagen existieren, als für eine stationäre Prostitutionsstätte. Baurechtliche Aspekte spielen überhaupt keine Rolle. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass man nur „angemeldete“ Damen und Herren vermittelt und diese auf ihre Pflichten hinweist. Das Konzept wird in der Regel kaum Fallstricke beinhalten, allerdings könnte hier und da „Personalmangel entstehen, wenn sich einige oder auch viele Escortdamen entschließen, die Tätigkeit an den Nagel zu hängen, weil eine Anmeldung als Prostituierte, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Frage kommt.


    Gruppe 2 – Gelb

    Selbständig arbeitende Sexworker, Massage-Anbieterinnen und Escorts haben eine Gesundheits-Beratung vorzunehmen und müssen sich anmelden, was zwar unangenehm ist, aber in der Regel die bisherige Arbeitsweise nicht grundsätzlich verändert! – Wenn die sexuelle Dienstleistung alleine in der eigenen Wohnung erfolgt, wird man nicht zur Prostitutionssstätte, übt also kein Prostituionsgewerbe aus und muss dementsprechend auch
    kein Betriebskonzept einreichen, um eine Erlaubnis zu bekommen: die Tätigkeit ist nämlich in dieser Form nicht erlaubnispflichtig! – Probleme entstehen eventuell bei der Erfassung zur Steuer und wenn Nebentätigkeiten im Hauptberuf womöglich angegeben werden müssen und man den „Huren-Ausweis“ nicht beantragen kann oder möchte.

    Tantra- und Erotikmassage-Institute werden, wenn dort mehrere Dienstleisterinnen beschäftigt werden, zwar durch das neue Gesetz zu „Prostitutionsstätten“, haben damit auch die baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten, eine Zuverlässigkeitsprüfung zu absolvieren, müssen zulässige Verträge mit den Mitarbeitern machen und alles aufwendig dokumentieren, werden aber mit dem „Massage-Konzept“ keine großen Schwierigkeiten bei der amtlichen Genehmigung haben. Daher habe ich eine Einordnung unter „gelb“ vorgenommen, wobei es im Einzelfall auch in den Bereich „hellrot“ fallen kann, wenn sich die Räumlichkeiten in unpassenden „Gebieten“ (Baurecht) befinden sollten.


    Gruppe 3 – Hellrot

    Bordellbetriebe, Eros-Center, Love-Mobile etc., die „Zimmervermietung“ betreiben, befinden sich durch mögliche „Wucherei“ bereits in der sehr roten Zone. Neben baurechtlichen Vorschriften, Zuverlässigkeitsprüfung und Dokumentationspflichten, wird es beim vorzulegenden Betriebskonzept richtig interessant: ist dieses zulässig oder gibt es Hinweise auf Ausbeutung? – Die Höhe der Zimmermieten muss verhältnismäßig sein und diese müssen im Prinzip amtlich genehmigt werden!

    Bei Modellwohnungen, in denen mehrere Damen arbeiten, wird es auch richtig kompliziert, da diese nach dem neuen Gesetz automatisch zu „Prostitutionsstätten“ werden und damit Borellbetriebe werden, die vielerorts in Wohn- und Mischgebieten ordnungsrechtlich nicht zulässig sind! – Statistisch ist diese Gruppe in Deutschland besonders stark vertreten und hier wird es dementsprechend auch die größten Probleme geben. Man spricht in Großstädten schon von einem baldigen Sterben der kleineren Wohnungsbetriebe, die sich momentan noch in einer Grauzone befinden, in 2017 aber unter „schwarz oder weiß“ zu betrachten sind: entweder erlaubt oder eben nicht!


    Gruppe 4 – Dunkelrot

    Flatrate-Clubs und gewerbliche Gangbang-Veranstalter, die Sex zu Pauschaltarifen offerieren, fallen ganz klar durchs Raster, da derartige Betriebkonzepte völlig untersagt werden. Hier sieht der Gesetzgeber grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der beteiligten Sexworker, wo die Rückholbarkeit der Bereitschaft zum Vollzug einer sexuellen Handlung nicht gegeben ist. Das darf nicht sein und solche Betriebskonzepte können nach dem neuen Recht einfach nicht genehmigt werden. Keine Chance, sagt Howard Chance, der hier nur zur Konzept-Änderung raten kann.


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

  • Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!
    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Was „Happy End“ und „Sexerlebnis“ für erotische Massageanbieter bedeutet …

    Mit dem neuen Prostitutionsschutzgesetz für 2017 definiert der Gesetzgeber genau, was als geschäftsmäßige sexuelle Dienstleistung zu betrachten ist und was damit unter den erweiterten Begriff der Prostitution fällt:

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Bereits 2014 stufte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Tantra-Massagen nicht bloß als Wellness ein, sondern erkannte darin auch ein „Sexerlebnis“, für das im vorliegenden Fall die Stuttgarter Sexsteuer Anwendung findet. Die Besitzerin eines Massage-Salons hatte gegen die Stadt Stuttgart geklagt, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Kunden des Salons gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen können und dass diese besondere Form der Massage eine „Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“ biete. Nach Auffassung der Richter bietet die Klägerin in ihrem Betrieb gezielt die „Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen könnten und hier durchaus sexuelle Absichten vorliegen können.

    Neu! – Aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Maria Wersig von der Fachhochschule Dortmund:

    Die Professorin für Sozialrecht hat am 28.09.2016 zum Thema ein Gutachten erstellt, das auf der Webseite des Berufsverbands Sexarbeit veröffentlicht und verlinkt wurde. Darin wird nochmal ausführlich dargelegt, warum Tantra und erotische Massagedienstleistungen vom neuen Gesetz wie Prostitution betrachtet werden. Dies war in der Branche sehr umstritten und ich habe für meine „frühe These“ auch wieder Kritik geerntet. Daher ist es wichtig, dass eine Professorin, die eng mit den Sexworker-Verbänden verbunden ist, zur gleichen Einschätzung kommt. Das Gutachten finden Sie als PDF-Dokument unter folgendem Link:

    Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wersig bei Berufsverband Sexarbeit

    Massagen mit der Möglichkeit des „Happy Ends“ sind nach der neuen gesetzlichen Definition eindeutig als sexuelle Dienstleistungen zu verstehen sein. Schon das Angebot der erweiterten Entspannung reicht aus, um aus der Massage-Anbieterin damit eine Art Prostituierte zu machen, die selbstverständlich der neuen gesetzlichen Anmeldepflicht nachzukommen hat. Tantra-Masseurinnen bekommen also den berüchtigten „Huren-Ausweis“ und werden darüber sicher hoch erfreut sein!

    Den Betreibern von Massagestudios mit erotischen Massage-Angeboten droht sogar mittelbar die Einstufung als „Prostitutionsstätte“, für die es eine gesetzlich klar bestimmte Genehmigungspflicht und zahlreiche gesetzliche Auflagen geben wird.

    Weitere umfangreiche Informationen zu diesem und zu weiteren damit verbundenen Themen finden Sie auf der Webseite von Howard Chance:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

     

  • Sittenpolizei? – Neue Aufgaben für amtliche Ermittler?

    Sittenpolizei? – Neue Aufgaben für amtliche Ermittler?

    Prostitution: Sittenpolizei prüft Kondompflicht?
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution: Sittenpolizei prüft Kondompflicht?

    Kondompolizist als neuer Ausbildungsberuf? – Fremden Herren amtlich auf den steifen Schniedel schauen? – Testfreier, die Huren auf deren Gesetzestreue checken? – Eine neue bundesweite Prostitutions-Fahndung ohne Hemmungen? – Stecken solche wilde Ideen wirklich im neuen Gesetz?

    Ja, das klingt für den Außenstehenden sicher spaßig und man hat gleich die schönen bunten Bilder im Kopf, bei denen die Polizei Hotelzimmer stürmt und beim Vollzug des bezahlten Geschlechtsverkehrs überraschend und mit Schwung durch die Türe kommt. Von solchen Aktionen hat man in bayerischen Sperrbezirken schon gehört, wobei der Augenmerk hier eher auf der örtlich verbotenen Prostitution im Sperrbezirk lag und nicht auf der Kontrolle des fachmännisch angelegten Gummis.

    Der Gesetzgeber verneint vehement den Einsatz von Scheinfreiern, da dieser investigative Puffschleicher ja auch gar keinen Sinn machen würde: wenn er eine Prostituierte erfolgreich zum Gummi-Verzicht überreden würde, könnte nur er selbst mit einem Bußgeld belegt werden! – Oder muss er gleich zweimal bei der gleichen Dame aufschlagen, um den Umweg über eine „amtliche Anordnung“ zu ermöglichen? – Und Kollege Kondom-Polizist müsste beim „Akt-Vollzug“ geschwind hinzueilen, um dem Freier im Licht der Taschenlampe ungeniert prüfend und dazu beweissichernd auf den „eingeführten“ Schniedel zu schauen. Ziemlich lebensfremd und dazu auch noch mit Gesundheitsrisko verbunden! – Rums!

  • Was bringt eigentlich die Sexsteuer ein? Die Bilanz in NRW für 2015!

    Was bringt eigentlich die Sexsteuer ein? Die Bilanz in NRW für 2015!

    Sexsteuer-Bilanz NRW Bericht für 2015 durch das Innenministerium
    Bildquelle: Pixabay

    Sexsteuer-Bilanz NRW Bericht für 2015 durch das Innenministerium

    Die „Sexsteuer“ ist eine Sonderform der lokalen Vergnügungssteuer und wird in Nordrhein-Westfalen derzeit in 35 Kommunen erhoben. Betreiber von Bordellen und bordellartigen Betrieben werden dabei für die „entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ ebenso zur Kasse gebeten, wie Prostituierte, die man nach (sexuellen) „Veranstaltungstagen“ veranlagt. Ja, die amtlichen Begriffe sind leicht verwirrend und die Steuererhebung gipfelt in einem Steuerautomaten am Bonner Straßenstrich, wo sich die Dienstleisterinnen ein Tagesticket ziehen müssen, um ihrer Steuerpflicht zu genügen. Die städtischen Verwaltungen scheuen vor fast nichts zurück und besteuern zur Not auch im kalten Winter FKK-Liegeflächen im Garten eines bekannten Swingerclubs oder messen amtlich gründlich gewerbliche Wohnwagen aus, um einen qm-Schlüssel zu ermitteln und eine angemessene Summe in Rechnung zu stellen.

    Bei dem Besteuerungsverfahren soll es durchaus vorkommen, dass der Personaleinsatz in keiner vernünftigen Relation zum Ertrag steht, dass also die Erhebung mehr kostet, als sie bringt, was dann halt als völlig absurd erscheint. Oder denke ich einfach nur falsch?

    Was bei der Sexsteuer für Städte und Gemeinden im Jahr 2015 zusammen gekommen ist, hat das NRW-Innenministerium jetzt veröffentlicht:

    In 2015 fielen in Nordrhein-Westfalen insgesamt 3,9 Millionen Euro Sexsteuer an, wobei die Städte Duisburg (912.662 €), Köln (815.518 €) und Dortmund (534.677 €) die ersten 3 Plätze der Hitliste belegten. Auch wenn für die Erhebung, Verwaltung und Beitreibung der Abgaben sicherlich einiger Personalaufwand nötig ist, sind diese Steuern den Kämmerern sicher sehr willkommen, um das eine oder andere Loch zu stopfen.

    Im Hinblick auf das neue Prostitutionsgesetz für 2017, können Städte und Kommunen wohl schon jetzt mit steigender Sexsteuer rechnen, da durch die Anmeldepflicht für Sexworker sicher viele neue lokale Steuerzahler aus der Anonymität treten müssen. Im Sinne des Datenaustauschs, landen die Anmeldedaten nämlich sowohl bei den Finanzämter, wie auch bei den städtischen Steuererhebungsstellen.

     

  • Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Was kosten Verstösse gegen das neue Gesetz? – Der entsprechende „Bußgeld-Katalog“, der mögliche Verstöße und deren „Preis“ umfangreich auflistet, liest sich, mit Verlaub, wie die Speisekarte eines China-Restaurants, wo durch die Kombination aus Schwein, Rind, Fisch und Huhn mit diversen Soßen und Gemüsen, mal scharf, mal fruchtig, Hunderte von Kombinationsmöglichkeiten entstehen. – Aber ich gebe brauchbare Anhaltspunkte!

    Der Sanktions-Katalog beinhaltet folgende Bußgeld-Abstufungen:

    1. Bis zu 1.000 € (für Prostituierte und Betreiber)

    Gilt u.a. für Prostituierte, die gegen Anordnungen der Behörden verstoßen und z.B. trotz vorheriger „Verwarnung“ ihrer Anmeldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen. Auch wiederholter Verstoß gegen die Kondompflicht eine Prostituierten kann u.U. bei Verstoß gegen eine diesbezüglich erfolgte Anordnung mit einer solchen Buße belegt werden. – Die gleiche Buße kann beim Betreiber eines Prostitutionsgewerbes fällig werden, wenn dieser im Rahmen der Überwachung eine verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig erteilt oder die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder die geplante Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig anmeldet.

    2. Bis zu 5.000 € (für Betreiber)

    Diese Summe kann fällig werden, wenn sich ein Betreiber den „Huren-Ausweis“ und die Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt oder wenn er Prostituierte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig und in rechtzeitig auf die Anmelde- und Gesundheitsberatungspflicht hinweist, wenn er seinen Aufzeichnungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, wenn er seine Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt.

    3. Bis zu 10.000 € (für Betreiber)

    In diesen „teuren“ Bereich gelangt eine Betreiber, der nicht explizit auf die „Kondompflicht“ hinweist, der Prostituierte unter 18 Jahren oder möglicherweise fremdbestimmte Prostituierte unter 21 Jahren oder eben „Zwangsprostituierte allgemein“ in seinem Betrieb beschäftigt, der ohne Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe betreibt, amtlichen Anordnungen und Auflagen zuwiderhandelt, die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und -fahrzeuge missachtet oder gegen die gesetzlichen „Werbeverbote“ nicht beachtet.

    5. Bis zu 50.000 € (für Freier)

    Aktion böser Freier-Schreck! – Denn nur diesem wird mit dieser stolzen Summe gedroht! Die symbolische Wirkung ist nicht zu verachten, denn das klingt nun wirklich beeindruckend! Ob jemals ein Kondom-Verweigerer zu eine solchen Buße verdonnert werden wird, bleibt mal abzuwarten. Auf die „Verhandlung“ beim Widerspruch gegen eine solchen Bußgeld-Bescheid, bin ich schon sehr gespannt und es würde öffentlichkeitswirksam Rechtsgeschichte geschrieben. Richtern bleibt ja auch nichts erspart und Kondom-Fahnder Bodo hat dann seinen großen Tag!

  • Neues Gesetz zur Bekämpfung von Menschenhandel gebilligt

    Neues Gesetz zur Bekämpfung von Menschenhandel gebilligt

    Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de
    Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de

    Menschenhandel soll wirksam unterbunden werden

    Neben dem neuen Prostitutionsgesetz, wurde am vergangenen Freitag, dem 23.09.2016, auch das vom Deutschen Bundestag ebenfalls verabschiedete Gesetz zur besseren Bekämpfung des Menschenhandels im Bundesrat abschließend behandelt und gebilligt. Ziel dieses Gesetzes ist es unter anderem, gegen die Zwangsprostitution in Deutschland entschlossen vorzugehen: Menschenhändler und Zuhälter von Zwangsprostituierten müssen künftig mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen, wenn sie ihren kriminellen Handlungen weiter nachgehen. Auch Freier machen sich zukünftig strafbar, wenn sie bewusst die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, obwohl sie deren Lage erkennen konnten.

    Das Gesetz, das sofort nach seiner Verabschiedung in Kraft getreten ist, ist in Kombination mit dem neuen Prostitutionsgesetz eine besonders schwere Waffe im Kampf gegen die besonders schweren Formen der Milieu-Kriminalität, da Verstösse gegen StGB § 232 und folgende keine Ordnungswidrigkeiten sind, sondern schwere Straftaten, die grundsätzlich mit Freiheitsstrafen bedroht sind. Hier gilt im Gegensatz zum neuen Prostitutionsgesetz uneingeschränkt das sogenannte „Legalitäts-Prinzip“, was besagt, dass Straftaten generell von Amts wegen verfolgt müssen, sobald die zuständigen Behörden Kenntnis von diesen erlangen: es bedarf dazu keiner Anzeige und es gibt keinen Ermessensspielraum wie im Ordnungswidrigkeiten-Recht (hier: „Opportunitäts-Prinzip“).

    Wenn also z.B. im Rahmen der zukünftigen amtlichen Prostitutionsanmeldung und in den Beratungsgesprächen, Hinweise auf Menschenhandel oder Zwangsprostitution auftauchen, sind die Behörden verpflichtet diesen Verdachtsmomenten nachzugehen und entsprechende Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Bundesregierung setzt mit dem neuen Gesetz eine EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels um.

    Dass der Staat mit den strafrechtlichen Ergänzungen nicht nur die Menschenhändler und Zuhälter ins Visier nimmt, sondern auch die Kunden (Freier) von Zwangsprostitutierten, kommentierte Bundesjustizminister Heiko Maas folgendermaßen:

    „Wir treffen als Staat eine Grundentscheidung, dass wir so was nicht akzeptieren und auch nicht tolerieren, und dass wir mit den strafrechtlichen Möglichkeiten, die wir haben, dagegen vorgehen. Das muss jeder wissen, der sich darauf einlässt.“

    Den genauen Gesetzestext können Sie in der ausführlichen PDF-Dokumentation des Deutschen Bundestags gerne nachlesen.

  • Erotik-Werbebranche befürchtet massive Umsatzeinbrüche!

    Erotik-Werbebranche befürchtet massive Umsatzeinbrüche!

    Bildquelle: Delater / pixelio.de
    Bildquelle: Delater / pixelio.de

    Die Werbung für Prostitution in Deutschland wird sich ändern!

    Posting vom 24.09.2016 by Howard Chance:

    In Gesprächen mit den Betreibern von großen Erotik-Werbeportalen, die sich über Anzeigen von Huren und Bordellen finanzieren, gibt es eine klare Meinung zum neuen Gesetz:

    Die Sache wird uns richtig Geld kosten, da viele Huren keine Werbung mehr schalten werden. Eine Anmeldung kommt für viele einfach nicht in Frage!

    Wenn man nämlich Mitte 2017 noch annonciert, ist man nicht nur für die gewünschten Kunden, sondern auch für die Behörden im Internet leicht zu finden und wenn man dann nicht amtlich mit dem Huren-Ausweis registriert ist, droht Ungemach: Ist Freier Egon am Telefon, der eine schöne Stunde erleben möchte oder ist Herr Mustermann vom Ordnungsamt, der die Einhaltung des Gesetzes fordert und mich amtlich einbestellt?

    Habe ich „nebenbei“ ein Paar Taler erwirtschaftet und meine Steuerpflicht einfach vergessen oder bin ich mit einem Touristenvisum aus China unterwegs und vertrete meine Schwester Ling nur für einige Tage in ihrem geheimen Wohnungspuff? – Weiß mein Partner einfach nicht, dass ich regelmäßig Escort-Termine in den Hotels der Stadt mache, während er auf Dienstreise ist und mich friedlich zu Hause wähnt?

    Bislang schaut ja kaum jemand hin, selbst wenn die Geschäftsmodelle verwegen sind. Dies wird sich natürlich ändern, wenn man mit dem neuen Gesetz alle Prostituierten identifizieren und lokalisieren will. Landet man mit seinem dann illegalen Tun erst mal in einer amtlichen Datei, ist das Leben nicht mehr so schön, wie es vorher wahrscheinlich einmal war. Denn dann droht Post oder Besuch vom amtlichen Schimmel mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.

    Für illegales Tun zu werben, wäre ja eine große Dummheit und die Werbeportale spüren bereits die aufkommende Unsicherheit unter den „Hobbyhuren“, die sich nach und nach mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen, da das Gesetz nun wohl nicht mehr zu stoppen sein wird! – In diesem Bereich wird es im kommenden Jahr sicher noch sehr spannend werden.

     

  • Neues Prostitutionsgesetz kommt zum 1.7.2017. Bundesrat lehnt Vermittlungsausschuß ab!

    Neues Prostitutionsgesetz kommt zum 1.7.2017. Bundesrat lehnt Vermittlungsausschuß ab!

    Bildquelle: Jan Köhler / pixelio.de
    Bildquelle: Jan Köhler / pixelio.de

    Der Bundesrat gibt grünes Licht für das neue Prostitutionsgesetz

    Posting vom 23.09.2016 by Howard Chance:

    Der Bundesrat hat in der 948. Plenarsitzung die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum neuen Prostitutionsgesetz abgelehnt. Damit wird es keine weiteren Verhandlungen und keine Änderungen am Gesetz mehr geben! – Das Gesetz wird also zum 1. Juli 2017 wie geplant eingeführt werden.

    Bundesministerin Schwesig verwies auf den bereits lange währenden Beratungsprozess und unterstrich die Notwendigkeit  das Gesetz möglichst bald einzuführen, um endlich mit der Regulierung des Gewerbes beginnen zu können. Sie sieht den Schutz der Prostituierten nur dann gewährleistet, wenn man den Betreibern von Prostitutionsstätten intensiv auf die Finger schauen kann, diese eine behördliche Genehmigung für den Betrieb benötigen und Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Ohne klare Vorgaben, macht das Rotlicht-Gewerbe halt, was es will und dies gehe primär zu Lasten der Prostituierten. Damit muss Schluss sein!

    Auch an der Anmeldepflicht für die Prostituierten hält Schwesig fest. Sie verwies auf eine „Handvoll Frauen“, die bislang in Deutschland überhaupt als Prostituierte gemeldet sind und auf die große Anzahl von Prostituierten, die somit für den Staat überhaupt nicht sichtbar und
    damit auch nicht zu schützen sind. Um die „Selbstbestimmung“ prüfen zu können, sei die Anmeldung unbedingt notwendig, um in direkten Kontakt mit der jeweiligen Person zu kommen und diese beraten zu können.

    „Vertrauensperson der Prostituierten sollte ein Sozialarbeiter oder ein Arzt sein, aber sicher nicht der Zuhälter“ … erklärte Schwesig.

    Der Bundesrat folgte schließlich dem Wunsch von Frau Schwesig und lehnte den vorliegenden Antrag, der den Einführungstermin auf den 1. Januar 2018 verschieben und das Gesetz zu weiterer inhaltlicher Beratung in den Vermittlungsausschuss zu bringen, mehrheitlich ab. Damit hat das Gesetz die letzte Hürde genommen und kann nur noch über eine Verfassungsbeschwerde „angegriffen“ werden. Im schon möglichen „Eilverfahren“ ist dies noch nicht geschehen, reguläre Verfahren (Hauptverfahren) sind aber erst nach der
    Inkrafttretung möglich.


    Umfangreiche Infos finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/neues-prostitutionsgesetz-2017/

  • 2017: Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe bundesweit!

    2017: Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe bundesweit!

    condomeDer Lümmel gehört in die gleichnamige Tüte! – Basta!

    Posting vom 19.09.2016 by Howard Chance:

    In zwei Bundesländern (Bayern und Saarland) gibt es schon seit Jahren eine Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe. Nun hat die Bundesregierung die Kondompflicht auch ins neue Bundesgesetz geschrieben! – Doch bei Handhabung und Bußgeldern gibt es erhebliche Diskrepanzen! – Kommt jetzt die Kondom-Polizei? – Was kosten Verstösse und wie will man Beweise sichern? – Alles nur heiße Luft?

    Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden!

    Allerdings werden bei Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise dann ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) direkt mit „Bußgeld bedroht“. Aber sicher geht es doch eh nur um 10 oder 20 € wie bei einem simplen Parkvergehen, wird der unbedarfte Bürger jetzt vermutlich denken? – Weit gefehlt, denn die amtliche Buße für den Kondom-Verstoß des Kunden beziffert der vorliegende Bußgeldkatalog auf sage und schreibe „bis zu 50.000 €“. Ja, da muss der Freier erst mal kräftig schlucken! – Diese Bußgeldsumme ist die mit Abstand höchste im gesamten Gesetz und soll wohl eine überaus plakative Wirkung entfalten. Zum Glück gilt sie ja nun nicht für die Prostituierten, die sich bei diesem Thema ganz entspannt zurück lehnen können.

    Oder? Gibt es nicht noch eine andere Möglichkeit der „Sanktionierung“ durch die Hintertür? Der einzige Weg könnte m. E. über eine amtliche Anordnung gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 gehen: wenn die Prostituierte nämlich die Gesundheit anderer Personen durch einen fortgesetzten „Kondomverzicht“ gefährdet, wäre eine Anordnung möglich und ein Verstoß gegen diese könnte laut „Katalog“ mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € belegt werden. Aber das klingt doch immer erheblich besser als der „Freier-Tarif“ mit „bis zu 50.000 €“.

    Auch wenn der Gesetzgeber den prüfenden Einsatz von „Scheinfreiern“ lächelnd verneint und das innovative Berufsbild des „Kondom-Polizisten“ noch nicht existiert, darf man beim „Amtsschimmel“ nie etwas gänzlich ausschließen. Der in den Erläuterungen schon erwähnte investigative und puffschleichende „Scheinfreier“ würde aber auch gar keinen Sinn machen: wenn er eine Prostituierte erfolgreich zum Gummi-Verzicht überreden würde, könnte nur er selbst mit einem Bußgeld belegt werden! – Oder muss er gleich zweimal bei der gleichen Dame aufschlagen, um den Umweg über eine „amtliche Anordnung“ zu ermöglichen? – Und Kollege Kondom-Polizist müsste beim „Akt-Vollzug“ geschwind hinzueilen, um dem Freier im Licht der Taschenlampe ungeniert prüfend und beweissichernd auf den „eingeführten“ Schniedel zu schauen. Ziemlich lebensfremd und dazu auch noch mit Gesundheitsrisko verbunden! – Rums!