Kategorie: Allgemeine Themen

Das neue Prostitutionsgesetz für 2017 – Allgemeine Themen: Das Gesetz und seine Auswirkungen auf die Erotikbranche – Termine – Fakten – News – Herausgeber: Howard Chance

  • Howard Chance – Kostenloses PDF für Sexworker – Update November 16

    Howard Chance – Kostenloses PDF für Sexworker – Update November 16

    Howard Chance - Kostenloses PDF für Sexworker - Update November 16Howard Chance – Kostenloses PDF für Sexworker – Update November 16

    In den vergangenen Tagen habe ich den kostenlosen Extrakt für Sexworker in leicht veränderter Form neu als PDF-Dokument zum Download bereitgestellt. Darin finden Sie die Regeln des neuen Prostitutionsgesetzes für die Sexworker, insbesondere eine exakte Vorstellung der Anmeldeprozedur und der vorgeschriebenen Gesundheitsberatung, Details zum „Huren-Ausweis“ und Hinweise auf die steuerrechtlichen Aspekte des neuen Gesetzes, was zum 1. Juli 2017 Inkrafttreten wird.

    Die Links zum Download des absolut kostenfreien PDF-Dokument, das Sie gerne auch an Kolleginnen und Kollegen weitergeben können, finden Sie hier:

    Kostenfreies PDF-Dokument für Sexworker

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/03/das-neue-prostitutionsgesetz-2017-die-wichtigsten-basics/


     

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

  • Gelten auch Dominas und Sklavinnen demnächst als Prostituierte?

    Gelten auch Dominas und Sklavinnen demnächst als Prostituierte?

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    BDSM – Was sind die Dienstleisterinnen der dunklen Lust nach dem neuen Gesetz?

    Mit dieser Fragestellung wurde ich vor einigen Tagen bei einer Beratung konfrontiert, wo mich eine Dame aus dem hohen Norden fragte, ob sie sich als Betreiberin eines Domina-Studios im kommenden Jahr einen Huren-Ausweis holen muss und ob sie wirklich zu amtlicher Anmeldung und Gesundheitsberatung verpflichtet sein wird.

    Domina-Studios hat man schon immer irgendwie zum Rotlicht-Gewerbe gezählt, obwohl die angebotenen Dienstleistungen oft überhaupt nichts mit Sex und Geschlechtsverkehr zu tun haben. Erziehungsspiele, Züchtigung und ähnliches, beinhalten zwar durchaus körperliche Berührung, aber die direkte sexuelle Komponente fehlt meistens.

    Bei den Beschreibungen „öft kein Sex und Geschlechtsverkehr“ sowie „sexuelle Komponente fehlt meistens“, ist aber schon zu erkennen, dass sexuelle Handlungen zwar nicht im Vordergrund stehen, aber hin und wieder durchaus vorkommen können. Wenn im Portfolio des Studios Zwangsentsamungen oder Hoden-Abbindung angeboten werden, sind dies nach dem aktuellen Gesetzestext eindeutig „sexuelle Handlungen“. Das Berühren der Geschlechtsteile (und sei es auch mit der Peitsche) ist nun mal völlig ausreichend; eine Ejakulation ist, wie auch bei dem massierenden Happy End im Tantrastudio, nicht notwendig. Und die Vornahme einer Handlung muss auch nur einseitig erfolgen: da ist es dann eben nicht entscheidend, ob die Domina berührbar ist oder nur selbst berührt.

    Wie will man in 2017 einem Amt verkaufen, dass man als Domina den Genitalbereich des Klienten grundsätzlich auslässt?

    Dies kann man zwar behaupten, aber wirklich glaubwürdig klingt das erst mal nicht! Außerdem müsste man den Umstand, dass man keine Geschlechtsteile berührt, auch auf der eigenen Homepage und bei jeglicher Werbung ausdrücklich betonen, um auf der sicheren Seite zu sein.

    Wenn SM-Sklavinnen mit im Spiel sind, wäre es Pflicht, den Kunden wirksam daran zu hindern deren Geschlechtsteile zu berühren und hier wird die ganze Angelegenheit dann völlig absurd. Man müsste das Angebot einschränken, nur um eine Registrierung zu vermeiden, würde damit einen Teil der Kundschaft verlieren und würde dennoch stets unter dem Generalverdacht stehen, vor Ort doch anders zu arbeiten.

    Deswegen wird es aus meiner Sicht überhaupt keinen Sinn machen, den Versuch zu unternehmen den gesetzlichen Vorschriften zu entgehen. Zum Glück heißt die amtliche Anmeldebestätigung ja nicht wirklich „Huren-Ausweis“ und trägt keine entsprechende Beschriftung.

    Problem: SM-Studios mit mehreren Damen werden zur „Prostitutionsstätte“

    SM- und Dominastudios benötigen als logische Konsequenz der vorherigen Ausführungen eine amtliche Erlaubnis (Konzession), wenn dort außer der Inhaberin auch nur eine weitere Person gewerblich tätig wird. Dabei geht es nicht darum, ob bereits ein Gewerbe angemeldet wurde, was sicher in den meisten Fällen so sein wird. Es geht um die Erlaubnis eine Prostitutionsstätte betreiben zu dürfen! – Da haben wir es dann wieder mit den ähnlichen Problemen wie bei den Wohnungsbordellen zu tun, wo sich baurechtliche Fragen stellen und man vorab nicht genau wissen kann, ob die Zulässigkeit örtlich gegeben ist! Zudem muss die Betreiberin ihre persönliche Zuverlässigkeit unter die Lupe nehmen lassen und vielen weiteren Pflichten nachkommen!

    Welche Pflichten es gibt, entnehmen Sie bitte meinen Artikeln zu „Prostitutionsgewerbe“ und zu den „Prostitutionsstätten“:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/29/definition-prostitutionsgewerbe/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/mindestanforderungen-an-prostitutionsstaetten/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/29/erlaubnispflicht-und-konzessionen/

  • Gangbang-Republik-Deutschland? – Aus und vorbei?

    Gangbang-Republik-Deutschland? – Aus und vorbei?

    wpgangbnagGangbang und das neue Prostitutionsgesetz für 2017:

    Wenn man sich mal etwas schlüpfrig im Internet bewegt, findet man schnell zahlreiche bunte Bilder und diverse Einladungen zu Gangbang-Events in nahezu allen Regionen der Republik, wo naturgeile Damen gegen Zahlung einer preiswerten Pauschalgebühr auf möglichst viele willige Befruchtungsstachel warten, um in einer hemmungslosen Orgie der Lust zu frönen.

    Als eine große deutsche Boulevard-Zeitung vor einigen Jahren mit dem schönen Begriff „Gangbang-Republik-Deutschland“ titelte, ist sicher einigen Politikern in Berlin nachhaltig die hornige Brille beschlagen, denn so hatte man es dort noch nicht betrachtet. Zwar hatte man mit dem ersten deutschen Prostitutionsgesetz von 2002 in der deutschen Erotikbranche für ein liberales Klima gesorgt, aber mit solchen Folgen hatte wohl niemand gerechnet.

    Flat-Rate-Sex hier, Gangbang da: jawoll, die ganze Republik ist Porno und wirft die alten Konventionen in den Mülleimer der Geschichte!

    Was den Freunden der deftigen Lust gefiel und auch in der Sexbranche für neue Umsätze sorgte, wird nun durch das neue Prostitutionsgesetz für 2017 zum besonderen Ziel der staatlichen Regulierung:

    Gangbang darf ab 1. Juli 2017 in der gewerblichen Form in Deutschland nicht mehr stattfinden! – Betonung auf „gewerblich“!

    OK, wenn Gangbang-Babsi in ihrer Hostessenwohnung 10 Herren zum Bangen einlädt, sie alleine zu Werke geht und den Preis selbst festlegt, gibt es natürlich keine staatliche Handhabe. Aber wenn ein Club oder ein Veranstalter dazu aufruft und gewerbliche Damen gegen Pauschalpreis offeriert, ist dies ein klarer Verstoß gegen die neuen Regeln!

    Zwar finden wir au den ersten Blick im Gesetzestext nur das Werbeverbot für Sex ohne Kondom und das Werbeverbot von Sex mit Schwangeren, doch dabei wird übersehen, dass die Veranstaltung von Gangbangs durch Clubbetreiber und Veranstalter zum einen der amtlichen Genehmigung bedarf und es Clubbetreibern und Veranstaltern zudem verboten ist
    Preise und Ausmaß für die sexuellen Dienstleistungen ihrer „Mitarbeiterinnen“ festzulegen.

    Der Gesetzgeber bezeichnet dies als Weisungsverbote und geht sogar noch einen Schritt weiter: auch wenn sich Sexworkerinnen zu einem Gangbang bereiterklären und auch den Tarif vorab akzeptieren, ist dies dennoch unzulässig! – Warum? – Weil es das Recht der Sexworkerinnen ist, im Rahmen ihrer sexuellen Selbstbestimmung die Vereinbarung jederzeit aufzukündigen. Da dies in einem laufenden Gangbang nicht zu gewährleisten ist, wird man solche Veranstaltungen nicht genehmigen. Ohne Genehmigung kein gewerblicher Gangbang! Klingt kompliziert? – Ist es auch …

    Warum kommt der Begriff „gewerblich“ so oft vor? – Weil es natürlich jeder Bürgerin und jedem Bürger erlaubt ist, aus privater Neigung oder Überzeugung einen privaten Gangbang zu zelebrieren. Dies ist erlaubt, wenn eben kein Geld genommen wird und die Akteure nicht
    als Gruppe von Sexworkern unterwegs sind.

    So wird es in 2017 wohl in Deutschland zum großen „Gangbang-Sterben“ kommen und die Republik kann dann endlich wieder ihren Namen wechseln .. orakelt Schwerenöter Howard Chance, der die Angelegenheit natürlich weiter im Blick haben wird.

    Autor: Howard Chance – Publizist – 08.11.2016


    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/06/das-neue-prostitutionsgesetz-2017-die-wichtigsten-basics/

  • Wohnungsprostitution und das neue Prostitutionsgesetz

    Wohnungsprostitution und das neue Prostitutionsgesetz

    Bildquelle: Pixabay

    Droht den Wohnungsbordellen in Deutschland in 2017 das Ende?

    In diversen Presse-Artikeln aus der vergangenen Woche, wurde berichtet, dass es im kommenden Jahr besonders den weit verbreiteten Wohnungsbordellen und den sogenannten Hostessen-Wohnungen bundesweit an den Kragen gehen soll, weil diese nach dem neuen Prostitutionsgesetz nicht mehr zulässig sein sollen. Stimmt das oder ist es nur eine weitere Panikmache, die Sexworker verunsichern soll?

    Pauschal kann man die Frage so nicht beantworten, aber es gibt einige Merksätze, die ich zu diesem Thema hier einmal in den Raum stelle:

    1. Wenn eine Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung alleine arbeitet und Gäste empfängt, gilt die Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und benötigt dementsprechend keine Konzession, also kein Betriebskonzept und keine amtliche Erlaubnis!

    2. Arbeiten mehr als eine Person als Prostituierte in einer Wohnung, wird diese Wohnung, auch wenn sie nur zum Teil für die Prostituion genutzt wird, durch das neue Gesetz automatisch zur Prostitutionsstätte und wird damit genehmigungspflichtig.

    Obwohl die einzelne Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung auch Gelder einnimmt, wird die Wohnung dadurch nicht zu einem Gewerbebetrieb; bei mehreren Prostituierten (also einfach mehr als eine) entsteht ein Bordellbetrieb, der umfangreiche amtliche Auflagen zu erfüllen hat. Hier lauern diverse baurechtliche Vorschriften und Zuverlässigkeitsprüfungen. Zudem muss ein Betriebskonzept zur Genehmigung eingereicht werden!

    Wir räumen jetzt den Tempel aus, und machen draus ein Freudenhaus?

    Die Annahme, dass im kommenden Jahr das „große Sterben“ der Wohnungsbordelle einsetzt, setzt dabei wohl vorwiegend am „Baurecht“ an, wo in den meisten Bundesländern Bordellbetriebe in reinen Wohnbezirken nicht zulässig sind. Da die genannten Wohnungen mit mehr als einer Sexworkerin bislang amtlich nicht als Bordellbetriebe gelten, gibt es momentan eigentlich nur dann Probleme, wenn die Nachbarschaft belästigt oder die Jugend direkt gefährdet wird.

    Reicht man aber nun im kommenden Jahr ein Konzept für eine solche Wohnung ein, die dann nach dem neuen Gesetz als Bordellbetrieb gilt, ist grundsätzlich auch mit einer neuen baurechtlichen Prüfung zu rechnen, bei der das Amt dann unter Umständen aus rein baurechtlichen Gründen eine Genehmigung verweigert. Ein Bestandschutz ist natürlich nicht vorgesehen und ohne vorliegende Genehmigung ist die Ausübung des Gewerbes dann nicht mehr möglich!

    Ob das Baurecht entsprechend streng angewendet wird, ist sicher von Ort zu Ort verschieden, außerdem differieren die Bauordnungen von Bundesland zu Bundesland, da es keine bundeseinheitliche Regelung dazu gibt. Außerdem sind die Wohnungsbordelle in nicht wenigen Städten Sexsteuer-Zahler, die den städtischen Kassen Einnahmen bescheren.

    Tötet man die Kuh, die man noch melken will?

    Bitte verstehen Sie diesen Artikel nur als sehr reduzierte Basis-Betrachtung, denn es gibt noch eine Menge weiterer gesetzlicher Aspekte, die beim Wohnungsbordell Anwendung finden und mit denen man sich als Betreiber beschäftigen sollte.

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/02/11/prostitution2017-baurecht-prostitutionsstaetten-vergnuegungsstaetten/

    Wer davon betroffen ist, dem empfehle ich dazu die Lektüre meiner umfangreichen Fachpublikation zum Thema und verweise zudem auf meine Beratungsangebote:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

    Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

    Bildquelle: Pixabay
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    Das „Düsseldorfer Verfahren“ oder „Düsseldorfer Modell“ für Sexworker:

    Wenn man sich mit der Besteuerung von Sexworkern beschäftigt, hört man sehr oft die Begriffe „Düsseldorfer Verfahren“ oder auch „Düsseldorfer Modell“. Was es aber genau damit auf sich hat, wissen nur die wenigsten in der Branche und selbst diejenigen, die Steuern nach diesem „Verfahren“ seit Jahren entrichten, können meistens nicht genau erklären, was da genau passiert und wie die rechtlichen Regelungen diesbezüglich sind. Also schauen wir uns doch einmal an, was sich dahinter verbirgt:

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?

    Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!

    Wenn mich ein Finanzbeamter bei einer Kontrolle in einem Bordellbetrieb zur Vorauszahlung auffordert und den Eindruck erweckt, dass dies meine gesetzliche Pflicht wäre, ist das durchaus als Rechtsbeugung zu verstehen, denn ich kann gegen kein Gesetz oder gegen keine Verordnung verstoßen, die es gar nicht gibt!

    Allerdings fürchten sowohl die Sexworker wie auch die Bordellbetreiber natürlich mögliche Repressalien in Form von häufigen Kontrollen und regelmäßigen Betriebsprüfungen, die sich aus einer Weigerung zur Mitwirkung am „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich „zufällig“ ergeben können. Schließlich kann die Finanzbehörde bei einer Weigerung vermuten, dass man die Absicht hat seine Einnahmen auch später nicht zu erklären. Die reine Vermutung kann ausreichen, um immer wieder ein wenig genauer hinzuschauen. Keine Frage!

    Übrigens sind die meisten Sexworker der Meinung, dass sie mit der täglichen Pauschale, die wohl zwischen 20 und 30 Euro pro Arbeittag liegt und zwischen den Bundesländern, wo das Modell Anwendung findet, leicht differiert, ihrer Steuerpflicht Genüge getan haben.

    Das ist völlig falsch! – Die selbständige Sexworkerin (davon sprechen wir in der Regel) ist wie jeder andere selbständige deutsche Steuerbürger natürlich dazu verpflichtet, ein jährliche Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, aus der sich die real zu zahlende Steuer ergibt. Dabei werden dann die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.

    Dazu mal ein einfacher Rechenexempel: Bei angenommenen 300 Arbeitstagen im Jahr zahlt eine Sexworkerin fiktiv 20 Euro Vorauszahlung pro Tag. So entstehen 6.000 Euro in der Summe. Wenn die Gute täglich im Schnitt 150 Euro „verdient“, sind das auf der Einnahmenseite 45.000. Dafür wären nach Steuertabelle überschläglich etwas mehr als 25% Steuer fällig (abweichend je nach Steuerklasse), was gerundeten 10.000 Euro entsprechen würde. Es müssten also 4.000 Euro nachgezahlt werden. Dies alles, wie schon erwähnt, alles stark vereinfacht dargestellt, wobei ich eventuell fällige Umsatzsteuer und ähnliches überhaupt nicht berücksichtigt habe.

    Nach meinen derzeitigen Informationen wird das „Düsseldorfer Verfahren“ momentan in Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen angewendet.


    Wer detaillierte Informationen wünscht, dem empfehle ich einen Besuch auf der Webseite einer Kanzlei meines Vertrauens, auf der es einen umfangreichen Artikel eines Kölner Fachanwalts für Steuerrecht gibt, der sehr ausführlich ins Thema eingestiegen ist:

    LHP – Rechtsanwälte Köln – Dr. Peter Steinberg zum Thema


    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Nachgefragt: Die Besteuerung von Sexworkern in Deutschland

    Nachgefragt: Die Besteuerung von Sexworkern in Deutschland

    Bildquelle: Pixabay
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    Sexworker und Steuerpflicht – Was sagt der Bundesrechnungshof?

    Mir fiel in den vergangenen Tagen ein umfangreicher Bericht des Bundesrechnungshofes in die Hände, der sich sehr detailliert mit der „Besteuerung“ von Sexworkern in Deutschland befasst und der die Gesamtsituation recht eindrücklich schildert. Auch wenn der genannte Bericht von 2014 datiert, dürfte sich im wesentlichen nicht viel geändert haben, da es nach wie vor keine bundesweit einheitlichen Regelungen gibt, die vom Bundesrechnungshof angemahnt worden waren.

    Grundsätzlich unterliegen alle selbständigen Sexworker/Prostituierte, die  in Deutschland tätig werden, den folgenden Steuern:

    Einkommensteuer

    Diese ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, wobei die Herkunft des Einkommens völlig egal ist und natürlich auch, wie bei der Prostitution, aus „gewerbsmäßiges Unzucht“ (Zitat BFH) resultieren kann. Alle Euros, die man
    durch gewerbsmäßiges Tun einnimmt, sind steuerpflichtig! – Die Einkommensteuer wird nach bestimmten Schlüsseln zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.

    Umsatzsteuer

    Im Volksmund kennt man diese Steuer auch als Mehrwertsteuer: sie fällt bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen an, wobei man die Sexworkerin hier wirklich als selbständige Unternehmerin ansieht, die ab einem Jahresumsatz von 17.500 € zur Entrichtung bzw. Weiterleitung von Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% verpflichtet ist. Auch die Erträge dieser Steuerart werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen geteilt.

    Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen für örtlich ansässige Unternehmen erhoben, verbleibt ausschließlich in den kommunalen Kassen und ist hier eine wichtige Einnahmequelle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2012 entschieden, dass auch selbständige Prostituierte zur Gewerbesteuer herangezogen werden können, auch wenn das Gewerbe nach der Gewerbeordnung nicht wirklich existiert. Der BFH stellt „jede selbständig nachhaltige Tätigkeit“ einem Gewerbebetrieb gleich. Damit werden Prostituierte gewerbsteuerpflichtig, wobei gezahlte Gewerbesteuer aber mit der Einkommensteuer aufgerechnet werden kann: sie mindert dann deren Höhe, da die Gewerbesteuer im Prinzip wie eine Betriebsausgabe behandelt wird. Die Höhe der sogenannten „Hebesätze“ differiert von Kommune zu Kommune und die Gewerbesteuer wird grundsätzlich auch erst ab bestimmten Erträgen (Gewinnen) fällig.

    Sexsteuer

    In einigen Städten und Gemeinden wird eine „Sexsteuer“ als Sonderform der kommunalen Vergnügungssteuer erhoben. Davon sind auch Prostituierte betroffen, die dann lokal nach „Veranstaltungstagen“ oder alternativ nach „Veranstaltungsfläche“ veranlangt werden.

    Soweit die Theorie – Doch was kommt in der Praxis dabei bei den Steuerbehörden wirklich an?

    Damit befasst sich eben der Bundesrechnungshof, der die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand regelmäßig überprüft und dabei auch immer wieder Missstände aufzeigt:

    Obwohl durch Prostitution Einnahmen vom mehreren Milliarden Euro jährlich erzielt werden, erlangt der Fiskus hieraus keine nennenswerten Steuereinnahmen.

    Diese gravierende Feststellung trifft der Bundesrechnungshof in seinem Begleitschreiben zum Bericht an den Finanzausschuß des Deutschen Bundestags.

    Leider gibt es im Bericht dann keine wirklich verlässlichen Zahlen dazu, was denn nun nicht „nenneswert“ ist. Da kann der Betrachter dann nur mit mathematischen Variablen rechnen, die aber eben auch auf willkürlichen Annahmen beruhen: bei mehreren unbekannten Werten ist die Endrechnung dann nicht sehr aussagekräftig.

    Der Bundesrechnungshof unterstellt den deutschen hauptberuflichen Sexworkern einen Jahresumsatz von 30.000 bis 120.000 € und begründet diese Annahme mit Zahlen, die aus Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig waren. Im hauptamtlichen Segment rechnet der Rechnungshof mit angenommenen 100.000 Personen.

    Bildet man den Mittelwert zwischen 30.000 und 120.000 €, landet man bei 75.000 € im Schnitt, woraus eine unbereinigte Umsatzsteuer von etwas über 14.000 € entstehen würde. Wenn man 14.000 €  mit 100.000 Personen multipliziert sind das 1,4 Milliarden Euro und wenn man einen persönlichen „Ertrag“ von 40.000 € unterstellt und bei der Berechnung der Einkommensteuer mit 25% rechnet, kommt eine weitere Milliarde Einkommensteuer hinzu.

    Doch obwohl der Bundesrechnungshof die tatsächlichen Einnahmen nicht beziffert, stellt er sehr anschaulich fest, warum die Gelder eben kaum fließen:

    Die Sexworker sind nach dortiger Darstellung „Nomaden“, die sehr oft das Revier wechseln, im gesamten Bundesgebiet unterwegs sind und häufig überhaupt keine Steuernummer besitzen, weil es kein zuständiges Wohnsitz-Finanzamt gibt oder dieses mehrfach wechselt. Ein Alptraum für die Beamten, die einfach nicht zur Steuerklärung schriftlich auffordern können, da Zuständigkeiten wechseln.

    Die Anregung des Bundesrechnungshofes mündet dann in einer Analogie zum „Düsseldorfer Verfahren“, wo auf freiwilliger Basis tägliche Vorab-Pauschalen abgeführt werden. Würde man statt Freiwilligkeit hier eine Pflicht einführen und würde man den täglichen Abschlag auf 25 € festlegen, kämen hypothetisch täglich 25.000.000 € zusammen, was jährlich dann auch fast einer Milliarde an Einnahmen entspräche.

    Aber eben alles blanke Theorie, die einfach nicht zu den Strukturen des Milieus passt, wo ja im Bereich der Zahlung für sexuelle Dienstleistungen fast nur Bargeld verwendet wird und wo die Behörden nur bei Unachtsamkeit der Dienstleisterin auf reale Erträge aufmerksam werden, wenn diese zum Beispiel Statistiken oder ein reales Haushaltsbuch führt.

    Der Bundesrechnungshof hatte angeregt, die Frage der Besteuerung von Prostitution parallel zum neuen Prostitutionsgesetz bundesweit einheitlich zu regeln. Dieser Anregung wurde aber nicht entsprochen. Lediglich die Datenweitergabe von Anmeldedaten an die Finanzbehörden wurde im Gesetz verankert, wobei „lediglich“ im Einzelfall durchaus auch schon zum Problem werden kann: jemand, der beim Amt erklärt schon seit längerem der Prostitution nachzugehen, aber steuerlich überhaupt nicht erfasst ist, muss sich dann schon die Frage des zuständigen Finanzamtes gefallen lassen, wie denn in der Vergangenheit der Steuerpflicht entsprochen wurde. Ein Fallstrick, den viele Sexworker einfach (noch) nicht sehen oder sogar leugnen.

    Interessant war in der Bestandsaufnahme des Rechnungshofes auch die Suche nach angestellten Prostituierten in Deutschland, die ergebnislos endete! – Den Kenner überrascht dies nicht wirklich, denn welcher Betreiber errichtet ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Sexworkerin, die sich aber durch diverse gesetzliche Vorschriften und Persönlichkeitsrechte überhaupt nicht an Anweisungen halten muss? Und warum soll man sich in einem unsteten Gewerbe überhaupt in eine mögliche Haftung bringen? – Viel blöder kann man ja kaum verfahren und nach dem neuen Gesetz für 2017 werden die Pflichten für Betreiber noch erheblich erweitert, was den ermittelten 0-Wert des Bundesrechnungshofes auch in den kommenden Jahren eindeutig bestätigen wird!

     

     

  • Verfassungsbeschwerde! – Keine Einladung zum Kindergeburtstag!

    Verfassungsbeschwerde! – Keine Einladung zum Kindergeburtstag!

    Bildquelle: Pixabay
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    Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf:

    Die Diskussionen der vergangenen Tage zur „Verfassungsbeschwerde“, umgangssprachlich auch „Verfassungsklage“ genannt, haben mich nachhaltig beeindruckt! – Es kursieren recht merkwürdige pseudo-juristische Einschätzungen und sogar schon Bewertungen zur Klage von Dona Carmen e.V. , deren Ausarbeitung aber noch gar nicht erfolgt ist!

    Beispiel 1 – Begrifflichkeiten:

    Die Verfassungsbeschwerde ist nur die kleine Form der Verfassungsklage. Am besten nimmt man direkt die Klage, wenn man denn wirklich etwas erreichen will!“

    Fakt: Der Begriff „Verfassungsklage“ wird umgangssprachlich verwendet, meint aber genau dasselbe wie der juristisch korrekte Begriff „Verfassungsbeschwerde“. Eine kleine Form oder Vorstufe der Verfassungsbeschwerde existiert nicht!



    Beispiel 2 – Juristische Bewertungen:

    Dona Carmen e.V. führt den Artikel 12 des Grundgesetzes – Freiheit der Berufswahl – bei den Gründen für eine Verfassungsbeschwerde an … diese wird durch das neue Gesetz eingeschränkt … also ist dieses verfassungswidrig! – Ganz klar!

    Im Artikel 12 des Grundgesetzes lesen wir: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Eine klare und unmissverständliche Formulierung, wobei jedoch eine zweite Aussage folgt, die Satz 1 deutlich relativiert: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“

    Dass Recht, jeden Beruf und jedes Gewerbe zu wählen, besteht, allerdings können zur Berufsausübung Auflagen gemacht werden. Wenn man den Beruf des Arztes wählt, kann man den Beruf nur ausüben, wenn man ein Medizinstudium erfolgreich absolviert; wenn man den Beruf des Richters ergreifen möchte, sind juristische Staatsexamen notwendig. Völlig klar! – Wenn man ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ausüben möchte, muss man gesetzliche Vorgaben erfüllen, um dafür geeignet zu sein.

    Wenn der Gesetzgeber nun Auflagen für die Prostitution als „gewerbliche Tätigkeit“ macht und Bordellbetriebe mit einer „Konzessionierungspflicht“ belegt, sehe ich hier keine Unterschiede zu den bereits existierenden Beschränkungen für andere Gewerbe und kann die Verfassungswidrigkeit des neuen Prostitutionsgesetzes unter diesem Aspekt zumindest auf den ersten Blick so nicht erkennen. Aber wie der Experte die Relevanz des Artikels 12 für Dona Carmen hier begründen wird, ist ja auch noch gar nicht bekannt!


    Dona Carmen führt den Artikel 13 des Grundgesetzes an: Unverletzlichkeit der Wohnung. In diesem Punkt ist das neue Prostitutionsgesetz aber absolut verfassungswidrig, weil es jederzeit Kontrollen ohne konkreten Anlass auch in Privatwohnungen erlaubt! – Wenn Dona Carmen damit durchkommt, ist das ganze Gesetz zum Glück Geschichte!

    Diesen Punkt halte ich inhaltlich für sehr stichhaltig, wobei ich mich auch mit diversen rechtlichen Kommentaren zum Thema beschäftigt habe. Der Artikel 13 des Grundgesetzes wird vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig nicht nur für private Wohnungen, sondern auch für Betriebs- und Geschäftsräume als anwendbar erachtet. Wenn keine „Gefahr im Verzug ist“ oder eine „richterliche Durchsuchungsanordnung“ vorliegt, dürfen Behörden grundsätzlich nicht in Wohnungen oder Geschäftsräume eindringen. Die im neuen Prostitutionsgesetz enthaltenen jederzeitigen Kontrollrechte sind daher sehr fragwürdig.

    Aber: selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Paragraphen für verfassungswidrig erklären würde, hätten andere Inhalte und Verordnungen trotzdem weiter Gültigkeit. Ein oder mehrere ungültige Paragraphen führen nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Gesetzes!


    Sexworker werden durch den Huren-Ausweis stigmatisiert! – Das ungewollte „Outing“ verstösst gegen die Menschenrecht und eindeutig gegen Artikel 2 des Grundgesetzes (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)

    Was steht denn überhaupt im Artikel 2? – Lesen wir doch einmal nach:

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Ich kann also in unserem Staat tun und lassen, was ich will, wenn ich mit meinem Tun nicht die Rechte meiner Mitbürger verletzte oder einschränke, wenn ich nicht gegen die Verfassung oder Gesetze verstoße. Aber, was sind denn Sittengesetze, die im Artikel 12 ja besondere Erwähnung finden?

    Damit sind keine direkt in Paragraphen gefassten Vorschriften gemeint, sondern eher abstrakt die allgemeingültigen Moral- und Wertevorstellungen der Gesellschaft, also Werte, die sich seit Verabschiedung des Grundgesetzes vor 66 Jahren (!) immer wieder leicht verändert haben und weiter ändern werden. In der Rechtssprechung sieht man den Sittenbegriff übrigens länderübergreifend und orientiert sich dabei u.a. an der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Trotzdem ist eine Definition der „guten Sitten“ natürlich äußerst schwierig!

    Prostitution ist seit 2002 in Deutschland nicht mehr sittenwidrig! – Somit verstoße ich durch die Ausübung der Tätigkeit nicht (mehr) gegen die guten Sitten. Streng genommen beinhaltet der „Huren-Ausweis“ aber eine „Stigmatisierung“, die zumindest den Anschein erweckt, als ob die Sittenwidrigkeit noch gegeben wäre! – Im Umkehrschluss könnte man aber auch argumentieren, dass man nicht mit etwas stigmatisiert werden kann, was nicht mehr sittenwidrig ist! – Dann würde man die „Anmeldebestätigung“ (wie es amtlich korrekt bezeichnet wird) ähnlich wie eine Gewerbeanmeldung verstehen, die ja für alle gewerblichen Tätigkeiten in Deutschland üblich ist und bei der es bei diversen spezialisierten Gewerbearten auch Auflagen und Genehmigungspflichten gibt. Ein sehr schwieriges Thema, wo man nicht weiß, wie die Waage der Justitia letztendlich ausschlagen wird!


    Artikel 3 des Grundgesetzes – Gleichheit vor dem Gesetz – Damit kippt das Prostitutionsgesetz doch sicher, wegen der von Dona Carmen angeführten durchgängigen gewerberechtlichen Ungleichbehandlung?

    Hier einen konkreten Ansatz zu finden, ist auch sehr schwierig, da Artikel 3 sehr allgemein gehalten ist und man die vermeintliche gewerberechtliche Ungleichbehandlung nicht direkt erkennen oder ableiten kann. Die Ungleichbehandlung impliziert eine Form der Diskriminierung, die, wenn sie vorliegen sollte, verfassungswidrig sein würde.

    Was Bordellbetriebe anbelangt, sind diese, im Gegensatz zu Gaststättenbetrieben und Co, nach jetzt noch gültiger Gewerbeordnung eher übervorteilt als benachteiligt. Wenn der Gesetzgeber nun für Bordellbetriebe die gleichen Regeln wie für das alkoholausschänkende Gastgewerbe anwendet, tritt aber in diesem Punkt nur Gleichheit ein. Eine Beschwerde aufzubauen, aus der sich zukünftige Diskriminierung von Bordellbetreibern ergibt, erscheint mir relativ sinnlos und ist wohl auch nicht angedacht!

    Einzelne Sexworker (Prostituierte) werden nach dem neuen Gesetz zwar im Prinzip wie ein Gewerbebetrieb behandelt, dennoch werden sie es nach der Gewerbeordnung nicht sein. Denn: es gibt nur wenige Ämter in Deutschland, die eine Gewerbeanmeldung als „Prostitutierte“ annehmen, weil es der offizielle Gewerbearten-Katalog nicht vorsieht. Dass man wie eine Gewerbebetrieb behandelt wird, aber formal keiner ist, kann man als Ungleichbehandlung verstehen, wobei der Nachteil dann aber herausgearbeitet werden müsste. Da eine einzelne Prostituierte in ihrer eigenen Wohnung ihr Gewerbe, was eigentlich keins ist, ohne gewerberechtliche Auflagen betreiben darf, ist zum Bespiel ein klarer Vorteil, der sicher nicht als Diskriminierung verstanden werden kann. Wo soll hier der Ansatz bei der geplanten Verfassungsbeschwerde sein?

    Oder: meint Dona Carmen e.V. bei diesem Punkt die zukünftige Konzessionierungspflicht für Wohnungsbordelle, die genehmigungspflichtig werden, wenn mehr als eine Person dort der Prostitution nachgeht? – Diese Betriebe werden nämlich automatisch Prostitutionsstätten und unterliegen den gleichen Pflichten wie größere Bordellbetriebe.

    Im Ergebnis sehe ich es so: alle Prostituionsstätten werden zukünftig gleichbehandelt, mit Ausnahme der 1-Personen-Betriebe (die keine sind). Prostitutionsstätten werden (fast) gleich behandelt wie Gastronomiebetriebe mit Alkoholausschank. Prostitutionsstätten könnten sich folglich beschweren, dass die 1-Personen-Sexworker vom Gesetz bevorteilt werden? Und die Konsequenz wäre, dass das Gesetz diese Ausnahme streichen müsste? – Das wäre ein Bärendienst an den Sexworkern, die Dona Carmen e.V. ja hauptsächlich vertritt!



    Conclusio: Was denken Sie, wenn Sie meine Argumentation verfolgen und bewerten? – Habe ich womöglich wesentliche Aspekte vergessen oder sind Ergebnisse der Verfassungsbeschwerde möglicherweise doch schon absehbar?

    Richtig, wir kennen Inhalt und Begründung noch nicht und daher betreiben wir im Moment einfach etwas Prophetie. Aber das ist ja nicht verboten und soll durchaus der Meinungsbildung dienen.

    Am Ende meines heutigen Gedankengebildes steht mein „sehr vorläufiges Ergebnis“:

    Bei Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung sehe ich einen sehr guten Ansatz und halte es für wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht unbegründete Kontrollen in privaten Wohnungen, aber auch in Betrieben für nicht verfassungskonform erklärt und diese Vorschriften kassieren wird!

    Bei Artikel 2 Persönlichkeitsrecht kann ich überhaupt keine Beurteilung treffen und so halte dementspechend mal die Klappe.

    Bei Artikel 2 Freiheit der Berufswahl und Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz, sehe ich keine wirklich brauchbaren Ansätze, sondern sogar eine gewisse Kontraproduktivität.

    Womit rechnet die Branche? – Damit, dass das Gesetz möglicherweise komplett aufgehoben wird? – Ich sehe bislang nur, dass einige wenige Bestimmungen „gefährdet“ sind! – Klar, wenn die Anmeldung (Huren-Ausweis) verfassungswidrig sein sollte, wäre das Gesetz arg beschädigt, würde aber die Regulierung der Prostitutionsstätten nicht beeinflussen. Warten wir es ab: es bleibt spannend!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 30.10.2016


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/28/heureka-prostitutionsgesetz-bereits-gestoppt-irrungen-wirrungen/

  • Heureka? – Prostitutionsgesetz bereits gestoppt? – Irrungen, Wirrungen!

    Heureka? – Prostitutionsgesetz bereits gestoppt? – Irrungen, Wirrungen!

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Fehlmeldungen verwirren die Sexworker-Branche:

    „Heureka“, rief Archimedes von Syrakus angeblich aus seiner Tonne und rannte anschliessend nackend durch die Stadt, nachdem er im schnöden Badetopf eine wichtige philosophische Entdeckung gemacht hatte.

    Ich habe in den vergangenen Tagen beobachtet, dass auch einige Leute in der Erotikbranche bereits auf „Feiermodus“ umgeschaltet haben, weil ja nun, so wurde es mir jedenfalls in der vergangenen Nacht bei einem Termin in einem niedersächsischen Rotlicht-Betrieb stolz berichtet:

    „das neue Prostitutionsgesetz wieder vom Tisch ist!“

    „Oh, das klingt ja gut! – Wo habt Ihr das denn gehört“, war meine andächtige Frage, die mich natürlich als „Berater“ sofort disqualifizierte.

    „Na, Howard, steht doch überall im Internet! – Die Dona Carmen hat sich durchgesetzt. Das ist eine Domina aus Frankfurt, die es der Angela Merkel mal so richtig gezeigt hat!“

    OK, auch wenn Dona Carmen keine leibhaftige Domina ist, sondern ein Verein, der sich für die politischen und sozialen Rechte von Prostituierten einsetzt, war mir sofort klar, welche Nachricht für die gute Laune verantwortlich war: nämlich die Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde durch den Frankfurter Verein, der in der Sache mal wieder eine lobenswerte Vorreiterrolle übernommen hat.

    Die blosse Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde reicht also mancherorts schon aus, um einen Sieg zu feiern, der leider überhaupt noch nicht errungen wurde. Seltsam oder sympthomatisch?

    Ich hatte jedenfalls Mühe, den netten Puffbetreibern vor Ort zu erklären, dass die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde keine Garantie dafür ist, dass diese dann im Ergebnis auch erfolgreich sein wird. Schließlich gehen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nach offiziellen Statistiken mehrere Tausend von Begehren ein, wovon aber die wenigsten mit Erfolg gekrönt sind. Zwar bietet Dona Carmen mit dem Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik einen gewieften Experten auf, der die Beschwerde ganz sicher kompetent und juristisch absolut versiert formulieren und begründen wird, aber was dann das Bundesverfassungsgericht dazu wann und wie entscheiden wird, steht sowohl inhaltlich wie zeitlich völlig in den Sternen.

    Diese, also meine persönliche Einschätzung, habe ich ja in einem Artikel der vergangenen Tage, bereits erläutert und recht umfangreich dargestellt, aber zumindest in der letzten Nacht spürte ich doch einen gewissen Argwohn: der Howard gönnt uns einfach den Erfolg nicht! – Betonung auf „uns“, weil ja scheinbar alle bereits an einem Strick gezogen haben!

    Man kann Feste feiern, wie sie fallen. Wenn die Feier schön ist, interessiert es doch auch niemanden, was denn überhaupt der Anlass war?

    Ich möchte an dieser Stelle davor warnen in irgendeine Euphorie zu verfallen, die den Umständen überhaupt nicht angemessen ist.

    Die Initiative von Dona Carmen e.V. ist unbedingt zu begrüßen und zu unterstützen, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir ein Gesetz haben, das vom Bundestag verabschiedet, vom Bundesrat durchgewunken und abschließend auch von Bundespräsident Gauck unterschrieben wurde. In den letzten Tagen erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, was immer der letzte Akt eines Gesetzgebungsverfahrens ist.

    Wenn das von Herrn Starostik noch auszuarbeitene Verfahren kein Eilverfahren sein sollte, wovon ich momentan ausgehe, wird die Verfassungsbeschwerde erst nach Einführung des Gesetzes erfolgen! – Wir haben dann ab 1. Juli 2017 ein gültiges Gesetz, das natürlich dann auch angewendet wird und auf das sich die Behörden natürlich organisatorisch vorbereiten!

    Leider geht dieser sehr wichtige Aspekte in der aktuellen Berichterstattung leicht unter und es gibt sogar einige Aktivisten, die mich dazu aufgefordert haben, diesbezüglich die Klappe zu halten! Unglaublich! – Wahrscheinlich denken diese Leute, das durch meine Relativierung der positive Werbeeffekt für Dona Carmen e.V. verloren geht und sicher weniger Leute für die Unterstützung finden?

    Nein, ich werde keine Tatsachen verschweigen, die meine Kunden, aber auch alle anderen dazu bringen könnten, sich hier in falscher Sicherheit zu wähnen!

    Die Pflichten zur Anmeldung und Konzessionierung werden ab 1. Juli 2017 gelten. Auch die Werbeverbote kommen zum Stichtag und wer sich nicht an das Gesetz hält, verstößt dagegen. Das Gesetz ist kein Gespenst, sondern leider eine Realität und selbst wenn das Bundesverfassungsgericht vielleicht in 2018 einige Passagen des Gesetzes kippt, ändert das für den Ist-Zustand am 1. Juli 2017 überhaupt nichts! – Die Folge: der Champagner muss vorerst noch in der Flasche bleiben! – Oder nicht?

    Autor: Howard Chance – Publizist – 28.10.2016



    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/25/eilmeldung-donna-carmen-e-v-kuendigt-verfassungsbeschwerde-an/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/26/prostitutionsgesetz-wie-funktioniert-denn-eine-verfassungsbeschwerde/

  • Prostitutionsgesetz: Wie funktioniert denn eine Verfassungsbeschwerde?

    Prostitutionsgesetz: Wie funktioniert denn eine Verfassungsbeschwerde?

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Verfassungsbeschwerde – Schwere Kost in Karlsruhe:

    Ausgelöst durch den gestrigen Aufruf von Dona Carmen e.V. aus Frankfurt/Main, haben mich heute einige Anfragen erreicht, wo man mich mit der „Verfassungsbeschwerde“ konfrontierte und mich um eine Einschätzung des Vorhabens bat. Da ich vor einigen Wochen in einem Forum schon einmal mit diesem Thema in Berührung gekommen bin und sich diesbezüglich ein recht heftiger Diskurs entwickelte, greife ich die Frage heute nochmals auf, damit es nicht wieder zu Verwirrung kommt, die niemandem nützt.

    Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, ihre durch die Verfassung garantierten Grundrechte gegenüber dem Staat durchzusetzen, wenn also beispielsweise durch neue Gesetze, wie im vorliegenden Fall, die Grundrechte womöglich eingeschränkt oder aufgehoben werden.

    Die Verfassung, womit das Grundgesetz gemeint ist, ist in der deutschen Gesetzeshierarchie das Gesetz, was über allen anderen Gesetzen steht und mit dem keziprok betrachtet alle anderen Gesetze im Einklang stehen müssen. Das Grundgesetz ist also das Maß aller Dinge und damit die letzte Entscheidungsinstanz für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit anderer Gesetze.

    Mit einer Verfassungsbeschwerde löst man also eine außerordentliche Überprüfung aus, bei der von Deutschland höchstem Gericht, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, in einem Verfahren geprüft wird, ob ein Gesetz oder eine sonstige staatliche Verordnung im Widerspruch zum Grundgesetz oder zu grundrechtsgleichen Rechten steht, ob ein solches Gesetz schon bei der Gesetzgebung (Legislative) mit der Verfassung kollidierte oder ob  ein Gericht (Judikative) oder eine Behörde (Exekutive) das Gesetz u.U. fehlerhaft anwendet.

    Mit der Verfassungsbeschwerde können also Hoheitsakte aller 3 staatlichen Gewalten (Gesetzgebung, Rechtssprechung und Rechtsausübung) angegriffen werden. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen dabei konkret „über den Gesetzen“, natürlich mit Ausnahme des Grundgesetzes und der grundrechtsgleichen Gesetze, die ja ausschließliche Richtschnur der Beurteilung sind!

    Wäre dieser Artikel eine Jura-Klausur, müsste ich jetzt die diversen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte erläuternd auflisten, was aber den Rahmen zu sehr sprengen würde und für das Verständnis des vorliegenden Falls nicht unbedingt notwendig erscheint. Viel interessanter ist doch die Frage, welche Grundrechte Dona Carmen e.V. gefährdet sieht, wenn das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft tritt und Anwendung findet.

    Ein lupenreines Repressions-Gesetz – unsere Grundrechte werden ausgehebelt!

    So steht es aktuell auf der Homepage des Vereins für soziale und politische Rechte von Prostituierten. Danach folgt die Auflistung der Ansatzpunkte für die Verfassungsbeschwerde:

    Grundrechte von Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements werden systematisch aushebelt:

    verletzt wird Art. 12 Grundgesetz („Freiheit der Berufswahl“) durch eine die berufliche Mobilität einschränkende diskriminierende Meldepflicht, einen stigmatisierenden Hurenpass und jederzeitige, anlasslose Überwachung;

    verletzt wird Art. 13 Grundgesetz („Unverletzlichkeit der Wohnung“) durch jederzeitige Überwachung von „Orten“, an denen der Prostitution nachgegangen werden kann (gemeint sind damit auch Privatwohnungen…);

    verletzt wird Art. 2 Grundgesetz („Allgemeines Persönlichkeitsrecht“) durch Zwangsouting im Rahmen einer Meldepflicht für Prostituierte, durch Einführung eines Ausweisdokuments speziell für Prostituierte („Hurenpass“) etc.;

    verletzt wird Art. 3 Grundgesetz („Gleichheit vor dem Gesetz“) mittels durchgängiger gewerberechtlicher Ungleichbehandlung.

    Am Beginn des Befassungsbeschwerde-Verfahrens steht immer die Behauptung, dass Gesetze, Erlasse oder Verordnungen gegen die verbürgerten Grundrechte verstoßen. Dazu würde im ersten Schritt die Auflistung von Dona Carmen schon ausreichen. Wichtig ist dabei übrigens, dass die beschwerdeführende Person von dem Gesetz persönlich betroffen sein muß! – Beschwerdemöglichkeit ist sowohl für natürliche wie juristische Personen (z.B. Verein) möglich.

    Auf den vorliegenden Fall bezogen, könnten Beschwerden von Prostituierten und Bordellbetreibern erfolgen oder eben von Verbänden, die diese Gruppen kollektiv vertreten. Auch ein Freier könnte theoretisch klagen, weil ihn ja die Kondompflicht des neuen Gesetzes trifft, aber diese Anmerkung mag man dann doch eher als „Kalauer“ verstehen!

    Im Fall des neuen Prostitutionsgesetzes haben wir es übrigens mit einer besonderen Form der Verfassungsbeschwerde zu tun, die sich „Rechtssatzverfassungsbeschwerde“ nennt, mit der Gesetze direkt angegriffen werden können, auch wenn diese vorab noch keine Auswirkungen wie Verurteilungen oder amtliche Verfügungen ausgelöst haben und sich noch kein Gericht mit dem neuen Gesetz befasst hat. Es geht hier um den Grundsatz an sich und die Beschwerde soll, vereinfacht formuliert, verhindern, dass das Gesetz überhaupt zukünftig Anwendung finden kann.

    Die Verfassungsbeschwerde ist kostenfrei, was die reine Gerichtsbarkeit anbelangt. Die „Behauptung“, von der wir eben schon gelesen haben, und auch die schriftliche Begründung kann auch ganz ohne Hilfe eines Anwalts rechtswirksam beim Bundesverfassungsgericht als Beschwerde eingereicht werden. Allerdings ist das nicht wirklich zu empfehlen, da wir ja beim Bundesverfassungsgericht in der juristischen Champions-League angekommen sind, wo man auf fundierte Schriftsätze durchaus großen Wert legt und wo ein unsachgemäßer Vortrag dem Anliegen sehr schaden kann. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommen sollte, ist der Rechtsanwalt oder ein geeigneter „Rechtslehrer“ (Jura-Professor mit Befähigung zum Richteramt) allerdings wieder vorgeschrieben.

    Doch so weit sind wir noch nicht! – Denn zunächst muss das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde erst einmal zulassen. Es findet eine Vorprüfung statt, bei der das Gericht prüft, ob die Angelegenheit grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung hat und ob der Beschwerdeführer in diesem Kontext wirklich ein besonders schwerer Nachteil entsteht!

    Wenn wir jetzt die aufgeführten Punkte von Dona Carmen e.V. betrachten, ist durchaus davon auszugehen, dass die Beschwerde zugelassen werden wird, zumal mit dem Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und zudem Rechtsanwalt, ein erfahrener Jurist für die Durchführung des Verfahrens gewählt wurde, der bereits erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vertreten hat und über hohe fachliche Kompetenz verfügt. Dass Starostik eine Verfassungsbeschwerde einreicht, die den Ansprüchen nicht genügt, kann man wohl gänzlich ausschließen!

    Wie lange dauert die Bearbeitung einer solchen Verfassungbeschwerde im Durchschnitt?

    Das Bundesverfassungsgericht gibt auf seiner Homepage folgende Durchschnittswerte an: 64,2 % der Verfahren dauern bis zu einem Jahr, 21,8 % der Verfahren bis zu 2 Jahren. Also ist statistisch davon auszugehen, dass das Verfahren zum Prostitutionsgesetz nicht mehr in 2017 abgeschlossen sein wird und das Gesetz a) zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt und b) auch die Übergangsfristen, die bis zum 31. Dezember 2017 laufen, nicht zur Erledigung ausreichen werden. Die Anmeldepflichten und die Konzessionierungen werden also für die Betroffenen zu erledigen sein!

    Ich stelle mir in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht ein Eilverfahren (einstweilige Anordnung) das probate Mittel gewesen wäre oder auch jetzt ist.

    In § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz lesen wir:

    (1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Nach diversen Rechtsmeinungen, die ich in diversen Foren vorgefunden habe, ist strittig, ob das Eilverfahren im vorliegenden Fall zugelassen wird, weil die Anforderungen für die einstweilige Anordnung noch erheblich höher sind als im sogenannten Hauptverfahren. Die Argumente der Antragsteller müssten nämlich so schlagkräftig und überzeugend sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne intensive Prüfung nur diesen folgen würde und die Nachteile müssten zudem so groß sein, dass nur durch sofortige Anordnung schwere Nachteile verhindert werden könnten.

    Kontext-Frage Nr. 2: Dona Carmen sucht Unterstützer für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und erwähnt, dass der Rechtsanwalt Meinhard Starostik laut Wikipedia bei der von ihm geführten erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung in 2007 um die 35.000 Sammelkläger als Bevollmächtigter vertreten hat. Wie kann das sein?

    Sammelklagen gibt es zwar in den USA, aber im deutschen Rechtssystem sind diese nicht vorgesehen! Im deutschen Recht gibt es keine Gruppenbetroffenheit und die Begrifflichkeit ist von Wikipedia leider leicht falsch gewählt.

    Aber: vor dem Bundesverfassungsgericht gibt es durchaus die Möglichkeit „gemeinsam“ Beschwerde zu erheben, da der Art. 19 Abs. 4 GG feststellt:

    „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“

    Dieser „jemand“ muss keine Einzelperson sein, vielmehr können sich Gruppen bilden, die den gleichen Vortrag führen, wie es eben beim Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung der Fall war. Das entspricht dann in etwa einer „Streitgemeinschaft“.

    Wie auch immer: wenn sich eine Vielzahl von Personen der Verfassungsklage von Dona Carmen anschließt, erzeugt dies natürlich öffentlichen Eindruck, erzeugt jede Menge Akten, da ja alle Beschwerdeführer erfasst und angeschrieben werden müssen und birgt auch die Gefahr, dass dies das Verfahren verzögert oder verlängert. Das kann aber sicher nicht Sinn der Sache sein.

    Lange Rede … kurzer Sinn: ich werde in den kommenden Tagen einmal bei Dona Carmen anfragen, wie genau vorgegangen werden soll und auch einmal den Berliner Rechtsanwalt diesbezüglich anschreiben. Die Details interessieren mich einfach sehr!

    Wenn man mich nun abschließend nach meiner persönlichen Bewertung fragt, komme ich anhand der mir momentan vorliegenden Informationen zu folgendem situativen Ergebnis:

    1. Die von Dona Carmen genannten Beschwerdepunkte sind stichhaltig und haben einen klaren Bezug zu den Grundrechten. Somit dürfte die Beschwerde absolut zulässig sein!

    2. Der beauftragte Rechtsanwalt ist Experte auf dem Gebiet Verfassungsbeschwerde und wird die Beschwerde ganz sicher hervorragend begründen!

    3. Falls nicht doch noch (zusätzlich) ein Eilverfahren angestrengt wird, wird die Beschwerde im Hauptsache-Verfahren das In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht verhindern, weil diese das In-Kraft-Treten voraussetzt  und das Gesetz wird, egal wie die Beschwerde ausgeht, wegen der durchschnittlichen Bearbeitungzeit auch Anwendung finden inklusiv Anmelde- und Konzessionspflicht!

    4. Zu den konkreten juristischen Inhalten kann ich mich beim besten Willen nicht äußern, da ich kein Verfassungsrechtler bin und hier nur aus dem Bauch heraus „dumm“ argumentieren könnte!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 26.10.2016



    Update vom 27.10.2016:

    Mailkontakt mit Herrn Rechtsanwalt Meinhard Starostik

    Wie angekündigt, habe ich heute Mailkontakt zu Herr Starostik aufgenommen, der meine Anfrage innerhalb weniger Stunden beantwortet hat. Zum Thema „Sammelklage“ schrieb er

    Was die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung angeht, haben Sie Recht. Es handelte sich nicht um eine „Sammelklage“ im rechtstechnischen Sinn, sondern um ca. 35.000 Verfassungsbeschwerden, die zusammengefasst waren. Hierbei waren die Verfahren ohnehin aufgesplittet, weil aus Zeitgründen am 31.12.2007 nur die Vollmachten von acht „Musterbeschwerdeführern“ zur Verfügung standen.

    Zur geplanten Vorgesehensweise bei der Verfassungsbeschwerde, konnte Herr Starostik verständlicherweise keine konkreten Angaben machen. Zur Frage nach der Möglichkeit eines Eilverfahrens, verwies er auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, in denen nochmal die besonders hohen Anforderungen für einstweilige Anordnungen umfangreich dargestellt werden. Einstweilige Anordnungen ergehen demnach nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn wirkliche objektive Eilbedürftigkeit des Anliegens vorliegt und die Allgemeinheit in ihren Grundrechten massiv beeinträchtigt wird!

    Beim Prostituiertenschutzgesetz ist dies für mich nicht erkennbar! – Zum einen ist die Allgemeinheit (worunter ich mehr oder weniger alle Bürgerinnen und Bürger des Staates verstehe) nicht betroffen, sondern „nur“ eine Minderheit; zum anderen denke ich, dass die Beschwerdegründe nicht schwerwiegend genug sind, um das Gesetz im Eilverfahren zu stoppen!

  • Dona Carmen e.V. kündigt Verfassungsbeschwerde an!

    Dona Carmen e.V. kündigt Verfassungsbeschwerde an!

    wpdona2Prostitution 2017: Dona Carmen e.V. Frankfurt/Main kündigt Verfassungsbeschwerde an!

    Soeben habe ich erfahren, dass der Verein „Dona Carmen e.V.“ aus Frankfurt am Main am Entwurf einer Verfassungsbeschwerde arbeitet und diesbezüglich bereits im September eine Zusammenkunft von Sexworkern, Betreibern und Sexarbeit-Aktivisten stattgefunden hat.

    Dona Carmen sucht nun noch Unterstützer, die sich direkt beim Verein melden können und hat mit Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, einen erfahrenen Rechtsanwalt für die Ausarbeitung einer Verfassungsklage gewinnen können. Starostik hat sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2007 einen Namen gemacht, wobei er 35.000 Kläger erfolgreich vertreten hat.

    Dona Carmen spricht zwar von einer „Sammelklage“, diese gibt es im deutschen Recht aber nicht. Also hat Herr Starostik wohl 35.000 einzelne Kläger in „Streitgemeinschaft“ vertreten, was aber eine reine Howardsche Spitzfindigkeit ist und das Vorhaben als solches auch in keiner Weise inhaltlich oder ideologisch schwächt.

    Statt einer umfangreichen Schilderung des Vorhabens, verweise ich an dieser Stelle direkt auf die Webseite des Frankfurter Vereins, wo alle Daten und Fakten veröffentlicht sind. Ich bleibe natürlich publizistisch am Ball und habe dem Frankfurter Aufruf zwischen den Zeilen entnommen, dass man nicht vor hat das sofort mögliche Eilverfahren zu wählen, sondern erst nach Inkrafttreten des Gesetzes die Beschwerde im Hauptverfahren vorbringen will.

    Das bedeutet aber auch, dass das Gesetz dann ab 1. Juli 2017 gelten wird und dass Sexworker wie Betreiber damit ihren Pflichten nachkommen müssen. Ein Abwarten bis zur gerichtlichen Entscheidung ist nicht möglich, obwohl diese Information nach meiner Auffassung sehr wichtig ist, um Fehlverhalten zu vermeinde. Wahrscheinlich hofft man dann bei Dona Carmen, dass vom Bundesverfassungsgericht innerhalb der halbjährigen Übergangsregelungen des neuen Gesetzes eine Entscheidung getroffen wird, die das Gesetz oder Teile davon dann stoppt, was aber im Hauptverfahren zeitlich nicht gelingen kann, da diese Beschwerdeverfahren in der Regel zwischen einem und zwei Jahren dauern, wie aus der internen Statistik des Bundesverfassungsgerichtes eindeutig hervorgeht!

    Alle Informationen finden Sie auf der Webseite von Donna Carmen:

    Aufruf Dona Carmen e.V. – Unterstützung einer Verfassungsbeschwerde

    Wichtiger Kontext-Artikel dazu:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/26/prostitutionsgesetz-wie-funktioniert-denn-eine-verfassungsbeschwerde/

  • „Der liebste Feind der Polizei ist der Hell’s Angel mit sieben Verlobten in drei Laufhäusern“

    „Der liebste Feind der Polizei ist der Hell’s Angel mit sieben Verlobten in drei Laufhäusern“

    wpfischerKolumne Thomas Fischer – Im Recht – bei „Die Zeit“ – Oktober 2016.

    Prof. Dr. Thomas Fischer – Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof – ist ein Mann der markigen Worte und bringt es in unnachahmlichen spitzen wie treffenden Formulierungen in seiner Kolumne bei „Die Zeit“ regelmäßig genau auf den schmerzenden Punkt: Analysen zu politischen wie rechtlichen Themen, Gesellschaftskritik und mehr. In dieser Woche hat sich der erfahrene Jurist u.a. auch mit dem neuen Prostitutionsgesetz publizistisch befasst und einmal mit den üblichen Klischees kräftig aufgeräumt:

    „Der liebste Feind der Polizei ist der Hell’s Angel mit sieben Verlobten in drei Laufhäusern“

    Jawoll, besagter „Angel“ steht ganz oben auf der Liste und umgekehrt mag dieser natürlich die Polizei am allerwenigsten! – Keine skandalöse Aussage! – Aber schauen wir weiter:

    Zu Korruption im Rotlicht-Milieu fällt Fischer folgende Meldung ein:

    „Was kann ein bisschen Korruption da nicht alles bewirken? Bevor ein Polizeioberkommissar aus Limburg in einen Whirlpool mit drei 22-jährigen Thailänderinnen steigen darf, muss er lange sparen oder sich was einfallen lassen.“

    Warum gerade Limburg? – Sicher ein Zufall … oder etwas nicht? – Limburg ist überall!

    Ein Gedanke Fischers zur Armutsprostitution lautet:

    „Eine tschechische oder ukrainische Frau kann drei Monate Gurken pflücken in Deutschland, oder drei Wochen anschaffen – für dasselbe Geld. Sie kann davon ein ganzes Jahr studieren oder die heimische Familie am Laufen halten. Wenn es klappt und sie keinem Haifisch in den Rachen fällt.“

    Huch, da werden die Freundinnen der Emma-Redaktion jetzt wahrscheinlich aus dem Fenster springen, aber Fischer liebt die Provokation und will damit aufzeigen, dass Moral nun mal relativ ist und das es auf die Perspektive des oder der einzelnen ankommt. Wer erhebt den Zeigefinger und warum?

    „Zu Zeiten der Europameisterschaften im Turmspringen reisen mindestens vier Millionen kasachische zwangsprostituierte Sklavinnen ein, von denen 24 in Nürnberg von einer bayerischen Sonderkommission festgenommen werden können.“

    Damit verdeutlicht Fischer, wie vermeintliche Statistiken als stille Post entstehen und in den Medien ungeprüft oder auch angepasst verbreitet werden.

    Fischers Anmerkungen, die mitunter leicht zotig anmuten, werten dabei nicht übermäßig, sondern geben interessante Denkanstösse, auch weil sie sich nicht der gewohnten Rhetorik bedienen, sondern zu einer eigenen Kunstform werden.

    Großes Kino mit Worten, knallhart in der Aussage und in jedem Fall sehr lesenswert!

    Chapeau, Herr Fischer … ich werde sicher Ihr Fan!

    Diesen und viele weitere Fischer-Beiträge finden Sie hier:

    Thomas Fischer – Im Recht – Die Kolumne bei „Die Zeit“

  • Sex-Darknets als Ausweg für die Branche? … Unterwegs im rechtsfreien Raum!

    Sex-Darknets als Ausweg für die Branche? … Unterwegs im rechtsfreien Raum!

    wpdarknetMit Darknet und WhatsApp rechtsfrei unterwegs?

    Ich telefoniere in letzter Zeit viel, bekomme zahlreiche Anfragen zum Prostitutionsgesetz und treffe mich mit Leuten in nah und fern, die sich so ihre Gedanken zur Zukunft der gewerblichen Geschlechtsverkehrs machen und über sehr innovative Geschäftsmodelle nachdenken, um der amtlichen Regulierung zu entkommen.

    Am Rande der Venus, traf ich einen interessanten Zeitgenossen, der mir von Thor und dem Darknet berichtete und damit nicht die nordische Gottheit meinte, sondern einen speziellen Browser, mit dem man sich angeblich völlig anonym in den Weiten des Internets bewegt und mit dem man staatlicher Kontrolle wirksam ausweichen können soll.

    Der findige Kollege hat die Idee, in den ganz dunklen Winkeln des Internets, wo auch gerne Waffen, Drogen und Kinderpornos gehandelt werden, eine anonyme Prostitutions-Plattform aufzubauen, wo man diverse sexuelle Dienstleistungen mit Bitcoins vorab bezahlt und dann zu verschwiegenen Treffpunkten bestellt wird, wo man dann unter Pseudonym trefflich unreguliert verkehrt. Für das Projekt sucht er nun Investoren, die mit ihm gemeinsam der deutschen Gesetzgebung ein Schnäppchen schlagen wollen!

    Auch ein Anbieter von demnächst geheimen AO-Parties offenbarte mir ein neues Konzept, was die staatliche Kontrolle verhindern soll: er setzt auf WhatsApp-Gruppen, in denen man die Events bewirbt und in denen man nur durch persönliche Empfehlung Mitglied werden kann. Im Prinzip entsteht dabei eine Gruppe von Personen, die dem gleichen Hobby frönen und über den Kurznachrichten-Dienst dann sehr spontane Einladungen zu fragwürdigen Events erhalten. Die Kundschaft sitzt dabei primär in NRW; die Parties finden aber sicherheitshalber in Belgien statt, wo das neue deutsche Prostitutionsgesetz nicht gilt und die deutschen Behörden keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten haben.

    Ein dritter Alt-Puffologe hat sich geradezu fasziniert mit der aufstrebenden Fernbus-Branche befasst und denkt darüber nach, erotisch interessierte Herren-Gruppen mit „flixen“ Bussen ins nahe osteuropäische Ausland zu transportieren, wo dann in angemieteten Locations tabulose Events steigen sollen. Man zahlt nicht für den Sex, sondern für die organisierte Reise und die geheuerten Damen sind wahrscheinlich einfach nur sehr freizügig gekleidete Reiseleiterinnen?

    Logisch, wenn es ums Geld geht, werden die Leute immer einfallsreich und geheime Parties gab es schon immer. Verbotenes übt außerdem immer einen besonderen Reiz aus. Allerdings sind die aufgeführten Modelle im Ergebnis nichts anderes als vorsätzliche Verstösse gegen das neue Gesetz und sicher nicht zur Nachahmung empfohlen, wenn man auch in Zukunft ruhig schlafen will! – Seriöse Unternehmen mit Sitz in Deutschland und dortiger Betriebsstätte, sollten über solche Sonderwege noch nicht einmal nachdenken, weil die behördliche Entdeckung und Verfolgung sehr schnell die Existenz zerstören kann und aus einem solchem Verhalten auch ein weitreichendes Berufsverbot für die gewerbliche deutsche Prostitutionsbranche resultieren kann.

    Die Gedanken sind bekanntlich frei, kommen aber vor allem denen, die wissen, dass sie mit ihrem derzeitigen Geschäftsmodell in 2017 scheitern werden, weil es bei offiziellem Tun einfach keine amtliche Genehmigung dafür geben wird. Ich will mit meinem Bericht übrigens nur dokumentieren, dass es in der Branche schon kräftig raucht und bin garantiert nicht bei der Entwicklung von strafbaren Geschäftsmodellen behilflich. Auch unserem Darknet-Bitcoiner werde ich sicher keine Investoren vermitteln, zumal bei anonymem Geldverkehr dem Betrug Türe und Toren weit geöffnet sind und der erregte Zahler am vereinbarten Ort der Lust dann womöglich lange auf seine „Perle“ wartet.

    Ich bleibe der Beobachter, staune hier und da … und wundere mich über die Pioniere, deren Ideen-Reichtum scheinbar keine Grenzen kennt!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 20.10.2016