Blog by Howard Chance 2027

  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 7 - Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

    § 34 – Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz

    (1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich sind. § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.

    (2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezogene Daten dürfen nur für die Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit verwendet werden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

    (3) Die im Zusammenhang mit der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten sowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behörden nur weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Anmeldedaten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Absatz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3 ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung unverzüglich zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.

    (4) Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen
    des Bundes und der Länder.

    (5) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit

    1. die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7 oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist,

    2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder

    3. die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.

    Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsregelungen nach Satz 1 entsprechend. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betraut worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm übermittelt werden oder übermittelt werden dürften.

    (6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2
    oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.

    (7) Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur für Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sie
    dürfen nur mit Einwilligung der oder des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutz-rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden.

    (8) Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5 Nummer 3 zu unterrichten. § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

    (9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

    § 35 – Bundesstatistik

    (1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:

    1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

    2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

    3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,

    4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,

    8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,

    9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und

    10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

    (2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

    (3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

    (4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und genutzt werden.


    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 8 - Sonstige Bestimmungen
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen

    § 36 – Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften erlassen

    1. zur näheren Bestimmung der nach § 18 Absatz 1 und 2 erforderlichen Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Betriebsstätten,

    2. zur näheren Bestimmung der Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge nach § 19 Absatz 1 bis 3 oder

    3. zur näheren Bestimmung der nach § 24 für den Betrieb von Prostitutionsgewerben geltenden Anforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Prostituierten und Dritten.

    (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften erlassen

    1. zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anmeldepflicht einschließlich der Verwendung von Vordrucken zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter,

    2. zur Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung nach § 6 Abs. 1 und 2,

    3. zu den nach § 12 Absatz 5 durch die antragstellende Person vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen oder

    4. zur Regelung der Datenübermittlung nach § 34.

    (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Führung der Bundesstatistik. Die Rechtsverordnung bestimmt auch, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

    § 37 – Übergangsregelungen

    (1) Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden.

    (2) Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber eine Bescheinigung über die Anzeige und den Antrag zu erteilen.

    (3) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat den nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 und den nach den §§ 27 und 28 bestehenden Verpflichtungen ab dem 31. Dezember 2017 nachzukommen.

    (4) Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 eingehalten wurde. Die zuständige Behörde kann auch bereits vor der Entscheidung über den Antrag Anordnungen und Auflagen nach § 17 treffen. Die Fortführung des Prostitutionsgewerbes kann unter den Voraus-setzungen des § 23 Absatz 2 und 3 untersagt werden.

    (5) Für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag der Verkündung betrieben worden sind, kann die Behörde bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen von den Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet werden.

    (6) Für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, gilt abweichend von § 5 Absatz 4 die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre; für die darauffolgenden Anmeldebescheinigungen gilt § 5 Absatz 4.

    (7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben abweichend von § 10 Absatz 3 erstmals nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Beratung wahrzunehmen; für die darauf folgenden gesundheitlichen Beratungen gilt § 10 Absatz 3.

    (8) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben für die erste Verlängerung der Anmeldebescheinigung abweichend von § 4 Absatz 4 Nachweise über die mindestens zwei Jahre nach der erstmaligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen; für die darauf folgenden Verlängerungen gilt § 4 Absatz 4.

    § 38 Evaluation

    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Erfahrungen der Anwendungspraxis und eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist. Die Evaluation setzt am 1. Juli 2022 ein.

    Der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen.


    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
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    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Artikel 2 bis Artikel 7
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7


    Artikel 2 – Änderung des Prostitutionsgesetzes

    § 3 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst:

    (1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.

    (2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.“


    Artikel 3 – Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

    § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.


    Artikel 4 – Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

    § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift werden das Semikolon und die Wörter „Werbung für Prostitution“ gestrichen.

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.“


    Artikel 5 – Änderung der Gewerbeordnung

    In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Wort „Patentanwälte“ eingefügt, wird das Wort „Rechtsbeistände“ durch die Wörter „nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen“ ersetzt, wird nach dem Wort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelotswesen“ die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten“ eingefügt.


    Artikel 6 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

    § 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. im Prostitutionsgewerbe.“

    Artikel 7 – Inkrafttreten

    (1) Artikel 1 § 36 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in Kraft.



    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
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  • Dona Carmen e.V. lädt Journalisten ausdrücklich aus! – Verfassungskrise?

    Dona Carmen e.V. lädt Journalisten ausdrücklich aus! – Verfassungskrise?

    Dona Carmen e.V. lädt Journalisten ausdrücklich aus! - Verfassungskrise?
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    Ein Hoch auf die Pressefreiheit! – Ein Hoch auf die Meinungsfreiheit!

    Der Koffer war schon fast gepackt, das Bahn-Ticket (Sparpreis) längst gekauft, das Hotel bereits frühzeitig gebucht, um am kommenden Freitag, dem 16.12.2016 an dem Koordinierungstreffen zur geplanten Verfassungsbeschwerde teilzunehmen. Ich hatte mich ordnungsgemäß angemeldet, hatte eine Bestätigung bekommen und war guter Dinge. Vorallem war ich auf die Vorstellung der Klageschrift sehr gespannt und hatte mir schon einige grundlegende Fragen überlegt, die ich gerne in die Diskussion einbringen wollte.

    Flöte gepfiffen! Nachdem ich Dona Carmen für die Einladung und die Anmeldebestätigung per Mail gedankt hatte und für die Initiative auch medial die Werbetrommel gerührt hatte, erreichte mich heute morgen eine Mail von Juanita Henning, in der meine „Zulassung“ (man beachte das bezeichnende Wort) zur Veranstaltung zurückgenommen wurde. Oh Schreck!

    Nun werde ich ja in diversen Foren als „Sexworker-Schreck“ verunglimpft und es wäre ja möglich gewesen, dass man dies in Frankfurt vernommen hätte und man einen solchen Tunichtgut einfach nicht dabei haben will. Aber die Begründung war eine ganz andere:

    Sehr geehrter Herr Chance,

    aufgrund Ihrer Mail vom 11.12.2016 sehen wir uns gezwungen, Ihre Zulassung zum zweiten Koordinierungstreffen am 16.12.2016 zurückzunehmen. Sie schreiben uns, dass Sie bei Huffington Post / Focus online von dem Koordinierungstreffen berichten werden.

    Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass wir grundsätzlich keine
    Journalisten zu dem Koordinierungstreffen bezüglich der Verfassungsklage
    gegen das Prostitutiertenschutzgesetz zulassen. Das war schon beim ersten Treffen im September 2016 so, das werden wir  auch weiterhin so handhaben.
    Dona Carmen e. V. sieht sich in der Verantwortung, den freimütigen
    Prozess der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung bezüglich der Klage
    gegen das Prostituiertenschutzgesetz in einem geschützten Raum
    stattfinden zu lassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht kein Interesse, die eine oder andere Aussage auf dem Treffen anschließend im öffentlichen Raum, sei es in den Medien oder in den so genannten sozialen Netzwerken, wiederzufinden.

    Wir haben mit dieser grundsätzlichen Haltung auf den von uns in mehreren
    Jahren durchgeführten „Frankfurter Prostitutionstagen“ gute Erfahrungen
    gemacht und werden das auch in diesem Falle so handhaben.

    Wir haben daher bereits entsprechende Anfragen anderer Journalisten auf
    Teilnahme am zweiten Koordinierungstreffen abschlägig beschieden und
    werden im Sinne der Gleichbehandlung hiermit auch Ihnen gegenüber so
    verfahren.

    Wir bitten um Ihr Verständnis unserer Position und darum, diese
    Entscheidung zu respektieren.

    Wir werden selbstverständlich das Ergebnis des Treffens vom 16.12.2016
    der interessierten Öffentlichkeit in einem zusammenfassenden Statement
    bekanntgeben. Darauf können Sie sich dann gerne beziehen.
    Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es der Entscheidungsprozess sinnvoll
    erscheinen lässt, werden wir sicherlich zusammen mit anderen Beteiligten
    der geplanten Verfassungsklage eine Pressekonferenz einberufen.
    Dazu sind Sie selbstverständlich eingeladen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Juanita Henning

    Fürchtet man in der Frankfurter Elbestrasse die bekannte „Lügenpresse“ oder verfährt man wie damals die SED, die dem „Neuen Deutschland“ die selbstgeschriebenen Artikel schickte, damit meinungskonform berichtet wurde?

    Wie will man eine breite Öffentlichkeit für ein Vorhaben gewinnen, wie will man Spenden sammeln, wenn man der Öffentlichkeit und den Medienvertretern den Zutritt verweigert und damit den Eindruck erweckt, etwas verbergen zu wollen? Die sogenannte 4. Macht im Staat ist meinungsbildend, meinungsverbreitend und hat zudem eine wichtige Kontrollfunktion. Welche Suppe wird denn da am Main gekocht und warum will man sich nicht positionieren?

    „Gemeinsam an einem Strang ziehen!“ … Das war das Motto der Einladung … Lach!

    Das Vorhaben von Dona Carmen betrachte ich nach wie vor als unterstützenswert. Die Art des Agierens und der selbstgewählten Ausgrenzung finde ich recht seltsam! Dies sehen auch einige lokale Medienvertreter ähnlich wie ich und dementsprechend werden bei der irgendwann einmal stattfindenden „Pressekonferenz“ sicher auch einige Leute fernbleiben, u.a. die, die ihre „Zulassung“ diesmal verloren haben und sicher auch die, die vorgefertige Texte abdrucken sollen!

    In diesem Sinne „Glück auf!“ und ein Frohes Fest!

    PS … ich fahre natürlich am Freitag trotzdem nach Frankfurt, da ich noch andere erfreuliche Termine vereinbart habe, wo es nicht so merkwürdig zugeht, wie beim Verein in der Elbestraße. Ein Segen!

  • Innenausschuß will Rockern nachhaltig an die Kutte – Beratungen in Berlin

    Innenausschuß will Rockern nachhaltig an die Kutte – Beratungen in Berlin

    Deutsche Rocker bald mit weißer Weste statt reich geschmückter Kutte?
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    Deutsche Rocker bald mit weißer Weste statt reich geschmückter Kutte? Generelles Kuttenverbot in Arbeit!

    Im neuen Prostitutionsgesetz für 2017 finden sich, wie ich schon in einem anderen vielgelesenen Artikel berichtete, verklausulierte Bestimmungen für Rocker im Rotlicht-Milieu: der Gesetzgeber möchte zumindest die als eindeutig kriminell eingestuften und verbotenen Gruppierungen an weiterer Betätigung im Bereich der Prostitutionsstätten hindern. Schon eine zurückliegende Mitgliedschaft in einem rechtswirksam verbotenen (Rocker-)Verein reicht aus, um im Rotlicht-Gewerbe demnächst die rote Karte zu erhalten.

    Dem Innenausschuß des Deutschen Bundestags geht dies aber nicht weit genug: Ein „Kuttenverbot“ soll möglichst bald her und zu diesem Thema fand am 11. Dezember 2016 im Deutschen Bundestag eine Anhörung statt, an der u.a. Polizisten, Juristen und auch der Chefredakteur der „Biker News“ teilnahmen. Im Publikum der öffentlichen Anhörung wurden namhafte Rocker der „Hells Angels“ und von „Gremium MC“ gesichtet, die als Zuhörer an der Veranstaltung teilnahmen.

    Im vorliegenden Gesetzesentwurf lesen wir folgendes:

    Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, können  einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte, bieten. Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden.

    Was heißt das „verdeutscht“? Wenn ein Charter der Hells Angels, Bandidos etc. irgendwo in Deutschland verboten wurde, dürfen der Deadhead und der Mexikaner mit Sombrero auch von den anderen erlaubten Chartern nicht mehr verwendet oder gezeigt werden und so ist dann die „Sippenhaft“ eingeführt, wogegen sich die Clubs natürlich wehren. Nicht nur die Kutten müssten „rein“ werden, auch die Clubhaus-Schilder würden abmontiert und aus dem öffentlichen Blick verschwinden. Im Schwimmbad müsste man womöglich eindeutige Tattoos verdecken, um sich nicht strafbar zu machen!

    Aber das Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit fortgeschritten und die Anhörung hat eher symbolischen Charakter: man lädt Experten ein, informiert die Öffentlichkeit, hat für das Vorhaben aber bereits die Zustimmung des Bundesrats und eine deutliche Mehrheit im Parlament. Man hört die Experten an, aber die Meinungsbildung war bzw. ist bereits abgeschlossen. Hier entdecke ich ganz deutliche Parallelen zum Gesetzgebungsverfahren zum neuen Prostitutionsgesetz, wo man sich auch in der Anhörung „beraten“ ließ, aber nichts entscheidendes mehr änderte! So geht das nun mal in der Politik!

  • Presseschau: Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Presseschau: Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Kristina Marlen zum ProstitutiertenSchutzGesetz - Video
    Bildquelle: Vimeo – Kristina Marlen

    Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Kristina Marlen ist eine bekannte Berliner Sexworkerin, die sich neben Ihrer Arbeit als Domina und SM-Tantra-Meisterin auch politisch engagiert und als Mitglied des BesD für die Rechte der Sexworkerinnen eintritt.

    Muss die bürgerliche Gesellschaft vor den Prostituierten geschützt werden? Warum wird verschwiegen, dass Prostitution in der Mitte der Gesellschaft stattfindet? Warum wird Frauen die Fähigkeit aberkannt, mit erotischem Kapital umzugehen? Welche sexuelle Kultur steht hinter dem Umgang mit Sexarbeiterinnen? Kristina Marlen schildert ihre Sicht auf die kontroverse Debatte.

    Zusammengestellt aus der Podiumsdiskussion „Prekäre Körper – Sexarbeit zwischen Legalisierung und Selbstermächtigung“ , die qualifizierte Rednerinnen zum Thema Prostitution zusammenbrachte:

    Kristina Marlen zum ProstitutiertenSchutzGesetz (-with engl Subtitles) from Kristina Marlen on Vimeo.

  • Beratungstage Prostitutionsgesetz – Frankfurt/Main – 15. bis 18.12.2016

    Beratungstage Prostitutionsgesetz – Frankfurt/Main – 15. bis 18.12.2016

    Beratungstage Prostitutionsgesetz - Frankfurt/Main - 15. bis 18.12.2016
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    Von Donnerstag, dem 15.12., bis Sonntag, 18.12.2016, bin ich erneut in Frankfurt am Main, um Termine mit Partnern wahrzunehmen, um am Koordinierungstreffen zur geplanten „Verfassungsbeschwerde“ bei Dona Carmen e.V. teilzunehmen und um dann noch einige Beratungstermine durchzuführen. Als „Basis“ habe ich diesmal das Welcome-Hotel an der Frankfurter Messe gewählt, wo geeignete Räume für diskrete Gespräche zur Verfügung stehen werden.

    Frankfurt am Main gehört in Deutschland zu den bereits gut „überwachten“ Rotlicht-Metropolen: Sittendezernat, Stadt-Polizei und Ordnungsamt sind im Milieu vielfältig aktiv, ebenso die lokalen Steuerbehörden. Da es in der Mainmetropole schon seit Jahren eine Sexsteuer gibt, sind die existierenden Rotlicht-Betrieb und die Dienstleisterinnen bereits weitreichend erfasst und diese vorliegenden Daten sind für die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes Mitte 2017 sehr hilfreich, denn man weiß schon jetzt, welche bekannten Betriebe eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte benötigen werden. Außerdem sind natürlich auch schon jede Menge Dienstleisterinnen bekannt, die sich in 2017 als Sexworker anmelden müssen.

    Aus diesen Gründen und durch eine sehr gut aufgestellte Ordnungsverwaltung, kann man in Frankfurt nur mit wenig zeitlichem Spielraum rechnen und man darf sich nicht wundern, wenn die Post vom Ordnungsamt früher als in anderen Städten im Briefkasten liegt.

    Erstaunlich ist übrigens, dass in Frankfurt/Main die Anzahl der „Massage-Studios“ besonders hoch ist, wobei viele davon recht erweiterte Leistungen anbieten, die natürlich eindeutig unter das neue Gesetz fallen werden. Wie in anderen Städten auch, wird durch die Gewerbeanmeldung eines „Massage-Instituts“ momentan eine baurechtliche Bewertung durch die Behörden verhindert. Was jetzt noch möglich ist und zumindest geduldet wird, kann Mitte 2017 mit Einführung des neuen Gesetzes zu einem erheblichen Problem werden!

    Kein Wunder, dass ich zu diesem Thema die meistens Beratungsanfragen bekomme, da sich inzwischen herumgesprochen hat, dass es für geduldete Erotik-Betriebe in Wohngebieten keinen Bestandsschutz gibt und das die notwendige Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes auch aufgrund baurechtlicher Unzulässigkeit abgelehnt werden kann!

    Auch die in Frankfurt zahlreich vorhandenen Escort-Services beschäftigen sich bereits intensiv mit dem neuen Gesetz: hier wird befürchtet, dass viele nebenberufliche Escorts nicht bereit sein werden den berüchtigten „Huren-Ausweis“ zu beantragen. Wird es womöglich Personalmangel geben? Was machen die vielen „Kaufmich-Damen“ vom Main?

    Also jede Menge Gesprächsbedarf und die Frage, wie man sich schon jetzt gezielt auf die neue Situation einstellen kann. Auch wenn es natürlich noch keine Erfahrungen mit der zukünftigen Umsetzung geben kann, ist das Gesetz sehr klar und eindeutig formuliert und mit den Inhalten sollte man sich frühzeitig beschäftigen!

    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/06/das-neue-prostitutionsgesetz-2017-die-wichtigsten-basics/

  • My Kink Magazin – SM & Recht – Gastbeitrag von Howard Chance

    My Kink Magazin – SM & Recht – Gastbeitrag von Howard Chance

    My Kink Magazin - SM & Recht - Gastbeitrag von Howard Chance
    My Kink Magazin – SM & Recht – Gastbeitrag von Howard Chance

    „Dominas aufgepasst, ab 2017 gelten neue Gesetze“

    Seit vielen Jahren bin ich mit dem Herausgeber bekannt, der inzwischen die 64. Ausgabe seiner gedruckten Branchen-Information für die SM- und Fetisch-Szene präsentiert. Partytermine, Conventions, Produktvorstellungen und redaktionelle Berichte von Events in ganz Europa sind im „My Kink“ zu finden. Die Broschüre, die inzwischen auf 80 Seiten angewachsen ist, wird 2-monatlich mit einer Auflage von 10.000 Exemplaren an Fetisch-Shops, Domina-Studios, Partyveranstalter und Brancheninteressierte versandt und hat sich einen Namen gemacht. Gute Arbeit!

    In der neuen Ausgabe, die am 8. Dezember 2016 erschienen ist, bin ich mit einem Gastbeitrag vertreten, der sich in die neue redaktionelle Serie „SM & Recht“ eingliedert, und in dem ich mich mit den Auswirkungen des neuen Prostitutionsgesetzes auf die gewerbliche BDSM-Szene befasse, für die das Gesetz natürlich gelten wird!

    Sobald nämlich eine Domina den Genitalbereich eines Kunden „berührt“, sei es nun mit der Hand oder aber der Peitsche, gilt dies als sexuelle Handlung, die, wenn man Geld dafür nimmt, als sexuelle Dienstleistung im Sinne des neuen Prostitutionsgesetzes gilt. Daraus resultiert, dass Dominas sich als „Sexworker“ anmelden müssen und SM-Studios, wenn dort weitere Damen arbeiten, eine Erlaubnis zum Betreiben einer „Prostitutionsstätte“ benötigen! Unerfreulich, aber leider nicht zu ändern! So will es nun einmal der deutsche Gesetzgeber!

    Den kompletten Beitrag finden Sie in der PDF-Ausgabe des My-Kink-Magazins, das sie unter folgender URL öffnen, lesen und downloaden können: My-Kink-Dezember 2016

    My Kink finden Sie online unter https://www.my-kink.de/ und selbstverständlich auch auf Facebook: https://www.facebook.com/sven.geh.3?fref=ts

  • Jahresendspurt – Howard´s Winterreise – Köln und Frankfurt im Dezember

    Jahresendspurt – Howard´s Winterreise – Köln und Frankfurt im Dezember

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    Weihnachtsmärkte, Weihnachtshektik, Trubel überall! Nicht mein Ding, aber der Terminkalender ließ mir leider keine Wahl. Ich war in Berlin, in Hannover, in Düsseldorf, in Trier, in Koblenz und Frankfurt/Main in den vergangenen Wochen und habe eine Vielzahl von interessanten Terminen wahrgenommen und dabei leider nur dann und wann die Gelegenheit zu privatem Freizeitgenuss gehabt.

    Bevor es in 14 Tagen feierlich unter den Tannenbaum geht und ich dann für eine Woche das neue Prostitutionsgesetz in den Schrank stelle, geht es in der kommenden Woche noch einmal auf eine kleine Tour durch die Republik. Nach einem Zwischenstopp in Köln, werde ich ab Donnerstag, den 15. Dezember, für einige Tage in Frankfurt/Main sein:

    Erst die Arbeit … dann das Vergnügen … so lautet die Regel!

    Neben einem Treffen mit einem wichtigen Medienpartner, steht das Koordinierungstreffen bei Dona Carmen e.V. auf der Agenda, wo es sicher viele neue Informationen zur geplanten Verfassungsbeschwerde geben wird und wo man auch Fachleute aus der ganzen Republik antreffen wird, die das Verfahren unterstützen, begleiten und beobachten werden. Ich bin sehr gespannt auf Herrn Rechtsanwalt Starostik, der seinen Entwurf am Freitag in den Räumen von Dona Carmen vorstellen wird!

    Am Samstag, dem 17. Dezember, sind mehrere Beratungs- und Gesprächstermine geplant, die ich in einem Business-Hotel nahe Messe durchführen werde, wo ich auch nächtens logieren werde.

    Mein Aufruf zu einem spontanen Sexworker-Treffen in Frankfurt (über Joyclub und Facebook) war leider bislang nicht von besonderem Erfolg gekrönt, aber auch im schon gemeldeten kleinen Kreis, werden wir sicher unseren Spaß haben und ich freue mich da besonders auf Ariane, die engagierte Kollegin aus Berlin, die ich so vor Weihnachten noch einmal treffen kann, um Meinungen auszutauschen

    Ebbelwoi meets Glühwein?

    So oder so ähnlich wird es sicher kommen und am Abend wird das Bahnhofsviertel diesmal ausdrücklich gemieden. Den Spaß hatte ich ja erst vor 3 Wochen und die Impressionen langen für sehr lange Zeit. Garantiert!

    Wer aus dem Frankfurter Raum kurzfristig noch Gesprächsbedarf hat oder einfach zu unserem lockeren Sexworker-Treffen hinzustossen möchte, die oder der möge sich einfach kurz per Mail melden: howard.chance@t-online.de

  • FAQ – Prostitutionsgesetz – Ist Beratung auch in Fremdsprachen möglich?

    FAQ – Prostitutionsgesetz – Ist Beratung auch in Fremdsprachen möglich?

    Prostitutionsgesetz - Ist Beratung auch in Fremdsprachen möglich?
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    Prostitutionsgesetz – Ist Beratung auch in Fremdsprachen möglich?

    Beitragsdatum: 8. Dezember 2017 – Autor: Howard Chance (Publizist)

    Deutsche Gesetze werden in deutscher Sprache verfasst. Klar! Und die deutsche Juristen-Sprache ist nun einmal recht kompliziert und viele Sexworkerinnen in Deutschland haben Probleme, den Gesetzestext im Detail zu verstehen, da Deutsch für sie eben eine Fremdsprache ist. Nach statistischen Erhebungen sollen ja 75% der Sexworkerinnen nicht in Deutschland geboren worden sein und so sind gravierende kommunikative Probleme absolut vorprogrammiert.

    Auch in der Beratung kam es schon vor, dass man mich nicht ausreichend verstand, was nicht auf Dummheit zurückzuführen war, sondern einfach an der vorhandenen Sprachbarriere lag. Deutsch ist meine Muttersprache, Englisch spreche ich verhandlungssicher und französisch funktioniert auch recht gut, aber in osteuropäischen und asiatischen Sprachen bin ich leider (nach wie vor oder noch) eine völlige Niete!

    So sind dann und wann Übersetzer gefragt, die mir durch glückliche Umstände nach vorheriger Absprache zur Verfügung stehen. Wer also in seiner Landessprache beraten werden möchte, kann mir dies gerne mitteilen und ich werde mich kreativ um Lösungen bemühen!

    Für Bürgerinnen und Bürger aus russischsprachigen Gefilden gibt es Möglichkeiten, ebenso für Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus Ungarn, Bulgarien, Tschechien, Slowakei und Rumänien. Hier ist lediglich ein gewisser Vorlauf zu beachten, da entsprechende Übersetzer organisiert werden müssen.

    Eine lustige Frage war in der vergangenen Woche, ob es mein Buch auch auf thailändisch übersetzt gibt! Leider nein, denn der Aufwand wäre viel zu beträchtlich und die Zielgruppe einfach viel zu klein! Aber wenn es jemanden gibt, der eine solche Übersetzung kostenneutral übernehmen will, der möge mich bitte ansprechen.


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/faq-page/

  • Howard Chance … der egomanische Maulwurf und Troll … Zitate!

    Howard Chance … der egomanische Maulwurf und Troll … Zitate!

    Prostitution 2017 - Howard Chance - der egomanische Maulwurf
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    Prostitution 2017 – Howard Chance – der egomanische Maulwurf und Troll

    Da habe ich mal wieder den „Salat“: in einem österreichischen Sexworker-Forum wurde meine Teilnahme am Koordinierungstreffen bei Dona Carmen e.V. in der kommenden Woche ausdrücklich gerügt und das frei nach dem Motto:

    Was hat der Maulwurf Howard da zu suchen?

    Mal wieder harter Tobak, weil ich aus echtem Interesse an dem Treffen teilnehme, da juristische Diskurse und Finessen mich nun einmal interessieren und ich die Initiative von Dona Carmen e.V. durchaus unterstütze.

    Meiner Beurteilung der Chancen einer Verfassungsbeschwerde wird betriebswirtschaftliches Eigeninteresse unterstellt, wobei ich mich frage, worin dieses bestehen könnte. Aber gut, liebe Lucille, Du gibst mir sicher einen Tipp und Du wirst sicher auch am kommenden Freitag vor Ort sein, um Dich nachhaltig und kompetent einzubringen? Das Geld liegt wahrscheinlich auf der Strasse und ich habe es nur nicht gesehen. Oh, meine Blindheit!

    Ich mag ja manchmal durchaus egomanisch wirken, aber das resultiert meistens aus der Konfrontation mit inhaltsloser Verunglimpfung. Es ist doch schön, wenn Leute über Sachen schreiben, die sie weder überblicken noch beurteilen können. Hauptsache man kämpft gegen ein Feindbild, das ich ja in egomanischer Manier gerne gebe! Es ist ja schließlich Weihnachten und gegen Boshaftigkeit und Dummheit ist halt leider kein Kraut gewachsen.

    Wie wäre es mal mit einem sachlichen Austausch? Scheinbar zu viel verlangt!

    Während ich mit vielen Aktivistinnen inzwischen Frieden geschlossen habe und ich Dona Carmen hiermit ausdrücklich für die Einladung zum Frankfurter Treffen danke, sind die Forenfreunde aus Österreich (bzw. deren Mitglieder) nach wie vor Stänkerer der Extraklasse, denen es offensichtlich Freude macht, dummes Zeug über den bösen Howard zu verbreiten.

    Während ich mit offenem Visier „kämpfe“ und in vielfältiger Form persönlich erreichbar bin, verstecken sich die „Anderen“ hinter Pseudonymen und das in dem Wissen, dass ich durch „Sperrung“ im Ösi-Forum nicht kontern kann. Möge der Geist mit Euch sein … wie sagt man aber doch in Österreich:

    „Viel Feind, viel Ehr!“ – Hurra!

  • FAQ – Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten?

    FAQ – Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten?

    Prostitutionsgesetz - Wer bekommt Zugriff auf meine Daten
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    Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten

    Datenerhebung, Datenweitergabe, Datenauswertung: 3 Begriffe, die eng mit dem neuen Prostitutionsgesetz verbunden sind und die bei vielen in der Branche Ängste schüren. Die digitale Welt, in der wir leben, produziert minütlich Daten über uns, über unser Verhalten und lässt sich mit Hilfe von Computern analysieren und auswerten.

    Daten, die einmal erhoben sind, bleiben immer irgendwo in Verzeichnissen und man erfährt nie genau, was mit der „Sammlung“ geschieht!

    Im neuen Prostitutionsgesetz werden einige der „Datenverwendungszwecke“ aufgeführt, die sich auf die anmeldepflichtigen Sexworker beziehen:

    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden in einer Datenbank gespeichert, auf die Ordnungsämter und Polizeibehörden Zugriff haben!
    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden automatisch und „umgehend“ an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet!
    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden anonym zu statistischen Zwecken an
      dafür zuständige Behörden weitergeleitet.

    Hieraus ergibt sich, dass der „Beruf Sexworker(in)“ in den verschiedensten Computern mit Personenzuordnung erscheint und diese Information dann zukünftig mit den behördlichen Daten verknüpft sein wird. Bei allem, was ich auf dem Ordnungsamt zu erledigen habe, kann dementsprechend dem jeweiligen Sachbearbeiter das „Stigma“ automatisch ins Auge springen. Wenn ich als Zeuge, Beschuldigter oder Anzeigenerstatter(in) zur Polizei gehe, liegt dort ebenfalls der Hinweis auf „Prostitution“ vor, weil der Computer diese Information liefert. Beim Finanzamt wird meine Tätigkeit ebenfalls bekannt und ich habe zukünftig durchaus mit Nachfragen zu rechnen, wenn ich keine Steuererklärung einreiche oder meine eingereichte Steuererklärung keine Umsätze aus „Prostitution“ enthält.

    Auch die Prostitutionsstätten und deren Betreiber werden natürlich amtlich erfasst. Zwar liegen die Basisdaten und die Steueranmeldung hier bereits in fast allen Fällen vor, weil man ja (hoffentlich) ein Gewerbe angemeldet hat, aber da Zuverlässigkeitsprüfungen stattfinden, wird es natürlich auch hierzu eine neue Datenbank geben, die Anträge und Prüfergebnisse dokumentieren wird. Auch die Beantragung der Erlaubnis und das diesbezügliche Ergebnis wird von Behördenseite gespeichert werden, zumal nach dem Gesetz regelmäßige Nachprüfungen vorgesehen sind!

    Als logische Folge entsteht so eine sehr umfangreiche Datensammlung, die im Ergebnis die gesamte deutsche Rotlicht-Branche und deren Akteure lokalisierbar macht! Und aus einer solchen Datei kommt man, wenn man einmal darin aufgenommen wurde, so schnell nicht wieder heraus. Zwar gibt es angebliche automatische Löschungen, doch das diese nicht immer funktionieren, konnte ich selbst vor einigen Wochen feststellen, als ich im Rahmen einer Verkehrskontrolle von den Beamten auf meine „einschlägige Rotlicht-Vergangenheit“ angesprochen wurde: in der Polizei-Datenbank war „erhöhte Eigensicherung“ hinterlegt, weil
    ich „Opfer“ einer schweren Straftat war, die ganz entfernt mit dem Rotlicht zu tun hatte.

    Dass man dann einen Geschädigten trotzdem als Milieu-Person im Polizei-Computer erfasst, und die Beamten auf eine mögliche erhöhte Gefährdung hinweist, fand ich schon sehr erschreckend! Polizeikontrolle mit Hand an der Dienstwaffe! Soviel zum Thema Daten und Datenverwendung im Alltag!


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/faq-page/