Schlagwort: Anmeldepflicht

  • Prostitution – Konkreter Handlungsbedarf am 1. Juli 2017? – Warteschleife!

    Prostitution – Konkreter Handlungsbedarf am 1. Juli 2017? – Warteschleife!

    Prostitution - Konkreter Handlungsbedarf am 1. Juli 2017? - Warteschleife!
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    Prostitution – Konkreter Handlungsbedarf am 1. Juli 2017? – Warteschleife!

    Der Blick auf den Kalender verrät, dass es nun nur noch 5 Tage sind, bis das neue deutsche Prostitutionsgesetz recht „unfeierlich“ Inkrafttreten wird. Am kommenden Samstag ist es soweit und die „Vorfreude“ hält sich absolut in Grenzen! Überraschung? Nein, sicher nicht!

    Dona Carmen e.V. hat in der vergangenen Woche einige Aktivistinnen und Aktivisten nach Karlsruhe begleitet, die dort eine „Verfassungsbeschwerde“ in den Briefkasten des Bundesverfassungsgerichtes geworfen haben. Zustellung also erfolgt, aber die Bearbeitung nimmt nun den vorgeschriebenen Gang und wird bis zum 1. Juli 2017 ganz sicher kein Ergebnis bringen und das Gesetz nicht „vorläufig“ stoppen können!

    Fast alle Bundesländer (mit Ausnahme von NRW, Schleswig-Holstein und Thüringen) haben den Erlass von notwendigen Umsetzungsverordnungen mehr oder weniger vertagt und werden wohl erst nach den Parlaments- und Sommerferien aktiv! Und die Bundesländer, die schon Verordnungen haben, bremsen den Eifer ihrer Mitarbeiter, da Formulare und Schulungen fehlen. Auch hier werden Verzögerungen die Regel sein!

    Den „Huren-Ausweis“ gibt es auch noch in keiner deutschen Amtsstube! – Wenn es die Blanko-Dokumente aber noch nicht gibt, kann man keine „Ausweise“ ausstellen und Sexworker, die an verschiedenen Orten der Republik nachgefragt haben, wurden auf die Zukunft vertröstet! Offensichtlich nehmen die Ämter gezwungenermaßen auch Übergangsregelungen für sich selbst in Anspruch!

    Mallorca und Sonne rufen jetzt auch in den öffentlichen Verwaltungen: Sommerferien und damit eine sehr eingeschränkte Besetzung. In den kommenden zwei Monaten werden nur die Dinge erledigt, die dringend sind und keinen Aufschub dulden! Dazu gehört die Umsetzung des Prostitutionsgesetzes sicher nicht!

    Wir befinden uns also alle in der Warteschleife und gewinnen dabei einfach noch etwas Zeit, die wir dann hoffentlich sinnvoll nutzen werden?

    Die Frage nach dem konkreten und akuten Handlungsbedarf kommt täglich auf: was kann ich tun, was muss ich tun und womit kann ich mir Zeit nehmen?

    OK, versuchen wir das einmal in der Kurzanalyse zu betrachten:

    1. Kondompflicht und Werbeverbote

    Hier greift das Gesetz sofort und unmittelbar ab dem 1. Juli 2017! – Das Hütchen muss beim gewerblichen Sex auf den Lümmel und zwar ohne wenn und aber. Werbung für Sex ohne Kondom und für Sex mit Schwangeren ist ebenfalls ab dem Stichtag verboten und die Homepage und geschaltete Anzeigen sollten ab kommenden Samstag den Vorschriften genügen! Ansonsten sind Ordnungsgelder und privatrechtliche Abmahnungen möglich!

    2. Betriebserlaubnis / Geschäftkonzept / Aufzeichnungspflichten etc.

    Betriebe, die vor dem 1. Juli 2017 bestanden, können hier recht entspannt sein, denn die Übergangsfristen stellen klar, dass die betriebliche Neuorganisation nicht zum Stichtag erfolgen muss! Dies hat Zeit bis zum Ende des Jahres und die Neuorganisation geht dabei einher mit dem Konzessionsantrag. Allerdings sind Neugründungen nach dem 1. Juli 2017 kompliziert und möglicherweise langwierig: neue Betriebe dürfen nämlich erst starten, wenn eine Betriebserlaubnis vorliegt!

    3. Gesundheitsberatung / Huren-Registrierung / „Ausweis“

    Da die Vorlagen bei den Ämtern noch nicht vorliegen, kann nichts ausgestellt werden! Einige Gesundheitsämter sprechen zwar von einem Start im Juli, zahlreiche Ordnungsämter vertrösten aber bereits auf August oder September und weisen von sich aus auf die Übergangsfristen hin! Was ist aber mit neu einsteigenden Sexworkern, die im Juli ihrer gesetzlichen Frist nachkommen wollen? Die schauen wohl in die Röhre und sollten sich dann
    vom jeweiligen Amt bescheinigen lassen, dass die Registrierung nicht möglich ist und das das Amt dies „verursacht“ hat! Die Behauptung, „alter“ Sexworker zu sein, ist Rechtsbeugung, wenn es nicht den Tatsachen entspricht! Aber bei einigen Betroffenen und vielleicht auch bei einigen Ämtern gilt womöglich: „der Zweck heiligt die Mittel!“

    Über weitere interessante Aspekte werde ich fortlaufend berichten und kommentieren. Auch wenn es in den kommenden Wochen keine einschneidenden Maßnahmen geben wird, gibt es ganz sicher viele News zum Thema aus den unterschiedlichen „roten Ecken“ der Republik!

  • Prostitution – Abmahnwelle deutet sich an – Neues Prostitutionsgesetz

    Prostitution – Abmahnwelle deutet sich an – Neues Prostitutionsgesetz

    Prostitution - Abmahnwelle deutet sich an - Neues Prostitutionsgesetz
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    Prostitution – Abmahnwelle deutet sich an – Neues Prostitutionsgesetz

    Während Dona Carmen e.V. heute in Karlsruhe parallel zu Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier aufläuft, um die teuer erarbeitete Verfassungsklage-Post in den Briefkasten des Bundesverfassungsgerichtes zu werfen (Howard berichtete), bereiten sich findige Abmahner auf ihre Weise auf den Start des neuen Prostitutionsgesetzes vor, das ja nun in wenigen Tagen Inkrafttreten wird:

    Absahnen mit Abmahnen! Gesetzesverstöße machen es möglich!

    Wenn ich nämlich ab dem 1. Juli 2017 beispielsweise mit „französisch ohne“ oder „AO“ gewerblich werbe und dies öffentlich im Internet tue, kann mich jeder Mitbewerber über einen Anwalt kostenpflichtig abmahnen, da ich ja „unlauter“ arbeite und mir so einen Vorteil verschaffe! Auch „Flat-Rate-Sex“ kann schnell in den Fokus geraten, weil ich dort etwas anbiete, was durch das neue Gesetz ausgeschlossen ist. Auch hier ist schnell Post mit einfordernder Unterlassungserklärung nebst Kostennote des Anwalts möglich!

    Abmahnungen sind dabei die zivilrechtliche Variante, zu der sich jederzeit, ob nun real oder als Druckmittel, eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige hinzugesellen kann, denen die Ordnungsbehörde nachgehen muss. Hier gibt es keine Übergangsfristen und ich fürchte, dass einige mutige Betreiber beim Blick in den Briefkasten demnächst staunen werden.

    Bei meinen Recherchen habe ich Hunderte von Erotik-Angeboten gefunden, die noch nicht abgeändert wurden. Offensichtlich besitzt man hier ein besonderes Gott-Vertrauen oder ist eben nicht richtig informiert!

    Ich appelliere an dieser Stelle ausdrücklich noch einmal an die Vernunft: eine Abmahnung kostet „sinnlos“ Geld und die Ordnungswidrigkeit kann sogar eine spätere Konzessionierung behindern, da man ja schon bewiesen hat, dass man Gesetze nicht so genau beachtet!

    Das sinnlose Geld kann man sich sparen und die Ordnungswidrigkeiten-Anzeige ist genau das, was man sich in der kritischen Phase absolut ersparen sollte!

    Also: am besten noch einmal hinsetzen und die eigene Webseite oder die eigenen Anzeigen noch einmal kritisch prüfen, solange dafür noch genügend Zeit ist! Notfalls bei den Portalen nachfragen oder Onkel Howard um kurze Prüfung bitten!

     

     

  • Prostitution – Umsetzung ProstSchGesetz ist Ländersache – Status aktuell!

    Prostitution – Umsetzung ProstSchGesetz ist Ländersache – Status aktuell!

    Prostitution - Umsetzung ProstSchGesetz ist Ländersache - Status aktuell!
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    Prostitution – Umsetzung ProstSchGesetz ist Ländersache – Status aktuell!

    Die Umsetzung des neuen Protitutionsgesetzes (ProstSchGesetz) ist nach gesetzlicher Definition Ländersache und es sind daher Verordnungen der Landesparlamente notwendig, um es den Behörden vor Ort konkret zu ermöglichen, umfangreich tätig zu werden. An dieser Stelle klemmt es momentan (Status 13. Juni 2017) noch gewaltig, wie diverse Recherchen und „intime Informationen“ aus den Verwaltungen deutlich machen:

    Das einzige Bundesland, dass rechtzeitig umfangreiche Verordnungen erlassen hat, ist Nordrhein-Westfalen, wo damit der Umsetzung nichts mehr im Wege steht! Die Behörden können ab dem 1. Juli 2017 handeln und werden dies auch tun!

    In Bayern gibt es interne Papiere, die den Polizeiinspektionen und Landratsämtern vorliegen, aber eine abschließende Verordnung liegt noch nicht vor!

    In Thüringen gibt es Antragsformulare online, aber ebenfalls keine Verordnung! Abwarten?

    Baden-Württemberg will sich im Landeskabinett an 20. Juni 2017 mit dem Entwurf einer Verordnung befassen, allerdings müßte diese im Landtag verabschiedet werden, was aber wohl erst nach der Sommerpause erfolgen wird!

    Schleswig-Holstein richtet gerade eine Zentralstelle in Neumünster ein, die aber ebenfalls noch nicht startbereit ist!

    Sachsen hat vorläufig kapituliert und wird sich „später“ um die Umsetzung kümmern! Kommt Zeit, kommt Rat? Hanüh!

    Was bedeutet dies nun im Ergebnis?

    Wenn man seinen Betrieb nicht „zufällig“ in NRW hat, bleibt man wohl von konkreten Maßnahmen zunächst verschont. Wie lange dieses „zunächst“ geht und von welcher zeitlichen Dimension wir hier sprechen, bleibt Spekulation! In der Sommerpause der Landesparlamente sind Beschlüße erst mal ausgeschlossen und so ist davon auszugehen, dass die Regulierung in den 15 Bundesländern (außer NRW) wohl erst im Herbst 2017 beginnen wird. Ob der Zeitgewinn etwas bringt, ist die Frage! Entscheidungen sind dann zwar vertagt, aber eben auch nicht entschieden! Sicherheit für die Zukunft gibt es nicht!

    Ich bleibe natürlich auch im Sommer am Ball und berichte stets tagaktuell von den bundesweiten Entwicklungen! Versprochen! – Die Kunden in NRW, die zum Teil ja bereits amtliche Erhebungsformulare erhalten habe, informiere ich natürlich schon jetzt sehr intensiv!

  • ProstSchG – Achtung Gefahr – Gute Ratschläge und die möglichen Folgen!

    ProstSchG – Achtung Gefahr – Gute Ratschläge und die möglichen Folgen!

    ProstSchG - Achtung Gefahr - Gute Ratschläge und die möglichen Folgen!
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    ProstSchG – Achtung Gefahr – Gute Ratschläge und die möglichen Folgen!

    Momentan ist das Internet voll mit guten Ratschlägen und Einschätzungen zum neuen Prostitutionsgesetz. Erotikportale raten ihren Kunden erst einmal abzuwarten und wecken damit die Hoffnung, dass alles nicht so schlimm werden wird. In der Tat ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die Behörden pünktlich zum 1. Juli 2017 mit intensiven Kontrollen beginnen werden. Jedenfalls nicht von Amts wegen, also aus eigenem Antrieb.

    Aber auch in Ländern wie NRW, wo nach Aussage der Landesregierung erst ab Januar 2018 intensiv kontrolliert werden soll, gibt es einen anderen Umstand, der bei den Ratschlägen einfach ignoriert wird, denn:

    Das Gesetz gilt natürlich ab dem 1. Juli 2017 und wenn Anzeigen von außen (beispielsweise von Mitbewerbern oder sittenstrenegen Bürgern) eingehen, können die Behörden nicht anders, als zu reagieren.

    Meldet jemand beipielweise baurechtliche oder sonstige ordnungsrechtliche Verstöße, müssen die Damen und Herren vom Amt tätig werden. Anonyme Anzeigen sind in der Branche durchaus „beliebt“, sei es nun beim Finanzamt oder bei Polizei oder Ordnungsamt! Gerade wenn die Konkurrenz den rechtlichen Rahmen weit ausschöpft und unkonventionell arbeitet, ist „Whistleblowing“ nicht ungefährlich!

    Des weiteren sind ab 01.07. natürlich auch wieder besondere Abmahnungen möglich, wenn
    gegen die Werbeverbote des neuen Gesetzes verstoßen wird. Jeder Mitbewerber kann seinen Anwalt beauftragen und dabei auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb anführen. Da kommen schnell Anwaltsrechnungen ins Haus, die unerfreulich sind! Stellt man den Mißstand dann nicht ab, sind natürlich auch Bußgelder zu erwarten, mit denen man dann für weitere Genehmigungsverfahren schon „angezählt“ ist. Übertreibt man dies merklich, folgt irgendwann das amtliche K.O.

    Auch wenn amtliche Hausbesuche in den kommenden Monaten eher unwahrscheinlich sind, darf man diese wichtigen Dinge nicht vergessen und man muß dem Stichtag schon die Bedeutung beimessen, die er nun einmal zwangsläufig hat! Dies soll jetzt kein Bangemachen sein, sondern der Aufruf, diese Umstände unbedingt im Blick zu behalten! Der kluge Mann, bzw. die kluge Frau baut einfach vor!

  • Dona Carmen – Alle Huren heissen demnächst Alice Schwarzer?

    Dona Carmen – Alle Huren heissen demnächst Alice Schwarzer?

    Dona Carmen - Alle Huren heissen demnächst "Alice Schwarzer"?
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    Dona Carmen – Alle Huren heissen demnächst Alice Schwarzer?

    Gestern erreichte mich über undurchsichtige Kanäle ein sehr spezieller „Aufruf“ aus der Frankfurter Elbestrasse, mit dem sich der Verein Dona Carmen e.V. an die Sexworkerinnen und Sexworker richtet. Thema ist dabei die amtliche Registrierung (Huren-Ausweis) und die Frankfurter Aktivisten haben „glorreiche Vorschläge“, wie man hierbei trickreich verfahren kann, um dem Staat möglichst viel Umstände zu bereiten!

    So sollen Sexworker(innen) 11.000 deutsche Tätigkeitorte auf den Ausweis schreiben lassen, was natürlich ein Ding der Unmöglichkeit ist, worauf es aber nach jetziger Gesetzeslage einen Rechtsanspruch gibt. Das Ministerium hat es unwissentlich „so“ vorgeschrieben, nachdem die pauschale Formulierung wie „bundesweit“ nicht mehr möglich sind. Nun gut, das riecht dann nach jeder Menge Theater mit dem Amt, wenn man die 11.000 Eintragungen zu Recht verlangt. Einen Ausweis hat man dadurch allerdings auch noch nicht!

    Viel problematischer ist der Aufruf, dass sich alle Sexworker(innen) einen Alias-Ausweis mit dem gleichen Pseudonym besorgen sollen, um Datenbanken zum kollabieren zu bringen! Allerdings muß an bedenken, dass durch die vorhandene Nummerierung auch mit Tausenden gleichen Namen eine eindeutige Identifizierung zum Realnamen kein Problem ist! Wir leben im Digital-Zeitalter 4.0 und solche Verwirrungen erledigt Kollege Computer in Sekunden! Da denkt man in Frankfurt nicht unbedingt zeitgemäß!

    Eine wirkliche Frechheit ist es, einen gemeinsamen Alias-Namen für alle vorzuschlagen und hier „Alice Schwarzer“ zu empfehlen! Das ist dann die bekannte Geschmacklosigkeit, die man
    aus der Elbestrasse schon kennt: das ist kein banaler Seitenhieb, sondern ein Wortspiel, dass für mich absolut keins ist! Ich betrachte es als einen indirekten Angriff auf eine Person des öffentlichen Lebens, die in der Szene bekannt ist. Dona Carmen lehnt sich (zu) weit aus dem Fenster. Meine Meinung, die ich ja zum Glück haben darf! Wir werden sehen, was daraus resultiert! Hier wird das Persönlichkeitsrecht der Kölner Frauenrechtlerin angegriffen und es ist einfach nicht lustig, was hier fabriziert wurde.

    Man kann es jetzt Satire nennen oder auch nicht, aber den Namen einer Frauenrechtlerin zu empfehlen, die eine ausgewiesene Prostitutionsgegnerin ist, ist für mich ein Fauxpas erster Kategorie. ob es strafbar ist, wird Alice sicher klären lassen! Die Menschenrechte sollten auch für eine hartnäckige Widersacherin gelten und hier sei auch an Rosa Luxemburg erinnert, die treffend formulierte:

    Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden

    Auch der Slogan „Fünf Finger sind eine Faust!“ klingt schon sehr nach Klassenkampf! Haben wir den oder schießt da jemand deutlich über das Ziel hinaus?

    Der Link zum fragwürdigen Aufruf:

    Aufruf an alle Sexarbeiter/innen

     

    Der Kölner Express berichtet aktuell auch zum Thema:

    http://www.express.de/news/panorama/was-ist-denn-da-los–huren-gehen-auf-alice-schwarzer-los-27017972

  • Prostitution 2017 – Baurecht – NRW fordert Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung!

    Prostitution 2017 – Baurecht – NRW fordert Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung!

    Prostitution 2017 - Baurecht - NRW fordert Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung!
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    Prostitution 2017 – Baurecht – NRW fordert Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung!

    Für die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes hat das Land NRW Ende April ein Merkblatt für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten vorgelegt, das recht brisante Details enthält und die das neue Gesetz in einigen Teilaspekten sogar noch „erweitern“, in dem für die Konzessionierung Unterlagen verlangt werden, die im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt sind.

    Bei meinem Lieblingsthema „Baurecht“ sind für die notwendige Konzessionierung bis spätestens 31. Dezember 2017 eine Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung für die Prostitutionsstätte mit Zeichnungen einzureichen!

    Hier entstehen dann die schon früher angedeuteten Mega-Probleme für geduldete Objekte, die eben alles haben, nur keine Bau- oder Nutzungsgenehmigung. Es ist fraglich, ob sich Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen über diese vorgegebene Systematik „hinwegsetzen“ können oder werden. Hier sind Gespräche notwendig, die ich für meine Klienten in NRW natürlich frühzeitig führen werde.

    Das Land NRW deutet an, die Übergangsfristen bis Ende des Jahres zu gewährleisten und dies wird dann – natürlich auf freiwilliger Basis und ohne rechtlichen Anspruch darauf – hoffentlich auch für die baurechtlichen Fragen gelten?

    In jedem Fall werden in aussichtsreichen Fällen „Nutzungsänderungen“ und ähnliche Genehmigungen im Sommer / Herbst 2017 notwendig werden, da man ja auf anderem Weg die für die Konzession notwendigen Unterlagen nicht erhalten kann. Im Ergebnis wird dies für NRW heissen:

    Keine Bau- oder Nutzungsgenehmigung = keine Konzession!

    Während im Gesetzestext von einer formellen stellungnahme des lokalen Bauamtes ausgegangen werden konnte, ist die nun  vorgeschriebene Bau-/Nutzungsgenehmigung kein Nicken, sondern ein höchst anspruchsvolles amtliches Dokument!

    In Zusammenarbeit mit unseren Bauexperten und Architekten arbeiten wir natürlich bereits an Lösungen und bereiten uns auf die neuen Notwendigkeiten vor!

    Ein wichtiger Hinweis zum Schluß: diese Regelungen gelten momentan nur für NRW und können nicht einfach auf die anderen Bundesländer übertragen werden! Hier könnten Dingen u.U. „anders“ angegangen und gelöst werden! Puh, wer blickt da überhaupt noch durch?

    Das Merkblatt des Ministeriums finden Sie als PDF unter folgendem Link:
    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/merkblatt_betreiber-nrw.pdf

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/06/28/amtliche-antraege-nrw/

  • Prostitution 2017 – Presseschau – Stricher-Verhaftung im Münchener Sperrgebiet

    Prostitution 2017 – Presseschau – Stricher-Verhaftung im Münchener Sperrgebiet

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    Prostitution 2017 – Presseschau – Stricher-Verhaftung im Münchener Sperrgebiet

    In Bayern versteht man bekanntlich bei illegaler, weil verbotener Prostitution in Sperrgebieten keinen Spaß und gerade in der Landshauptstadt München zeigt man wenig Gnade, wenn ein „Verbrecher“ offensiv sexuelle Dienste in verbotenen Zonen anbietet.

    So wurde, wie „Focus Online“ berichtet, vor wenigen Tagen ein 27-jähriger Mann ohne festen Wohnsitz von einer Zivilstreife verhaftet, weil dieser einem der Beamten „ein wenig Spaß“ angeboten hatte. Eine rustikale „Nummer“ im feuchten Gebüsch, ist nun wirklich Geschmackssache, aber unser Übeltäter hat nun einmal alles falsch gemacht, was man eben in München falsch machen kann:

    Akquise im Sperrbezirk, Ansprechen eines Polizisten, Wiederholungstäter und dann noch ohne festen Wohnsitz!

    Wo endet sowas? Im Zweifelsfall im Knast! Jedenfalls soll der erwischte Sexworker dem Haftrichter vorgestellt werden und bei fortgesetzdem Verstoss gegen das Prostitutionsverbot sind in einem Verfahren durchaus Haftstrafen möglich! Warum direkt zum Haftrichter? Weil bei nicht vorhandenem Wohnsitz grundsätzlich Fluchtgefahr besteht und sich der Täter recht einfach dem ordnungsgemässen Verfahren entziehen könnte.

    Unlustig, aber die Münchener Geschichte macht deutlich, dass mit diesen besonderen Verboten nicht zu spaßen ist. Verstösse sind, wenn sie immer wieder passieren, kein Kavaliersdelikt und können im Extremfall da enden, wo Übernachtung und Verpflegung kostenlos sind, wo die Türen nach aussen aber abgeschlossen sind!

    Übringes wird bei der Diskussion rund um das neue Prostitutionsgesetz oft vergessen, dass es in Deutschland eine große Anzahl von männlichen Sexworkern gibt, die ab Juli 2017 auch einen „Huren-Ausweis“ benötigen werden! In den Regenbogen-Saunen der Republik will man davon aber nichts hören, weil man sich als „geschlossene Community“ betrachtet und die auffälligen Stricher, die man oft an den Bahnhöfen der Großstädte antrifft, haben meist ganz andere Probleme und auch keine Ansprechpartner, die umfangreich informieren.

    Aber das wird die Ordnungsämter und die Polizei (besonders natürlich in München) nicht wirklich interessieren: der fehlende Ausweis wird ein zusätzliches Druckmittel werden und daher ist ab Juli 2017 von weiteren Terminen beim Haftrichter schon jetzt auszugehen!

    Den Bericht von Focus Online finden Sie unter:

    http://www.focus.de/regional/muenchen/polizei-muenchen-verbotene-prostitution-im-sperrbezirk-ludwigsvorstadt_id_6953417.html

  • Prostitution 2017 – Bundesfamilienministerium sorgt mit Verordnung für weiteres Chaos

    Prostitution 2017 – Bundesfamilienministerium sorgt mit Verordnung für weiteres Chaos

    Prostitution 2017 - Bundesfamilienministerium sorgt mit Verordnung für weiteres Chaos
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    Prostitution 2017 – Bundesfamilienministerium sorgt mit Verordnung für weiteres Chaos

    Papier ist geduldig, Papier vermittelt Informationen und manchmal sorgt Papier, hier in Form einer geplanten ministeriellen Verordnung, für weiteres Chaos bei der Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes in die Praxis! Was geht da vor im Bundesfamilienministerium?

    Am 31. März 2017 wurde vom Ministerium u.a. der Entwurf einer sogenannten „Prostitutions-Anmeldeverordnung“ vorgelegt, die exakt festlegen soll, in welcher Form die Sexworker-Anmeldung konkret erfolgen soll. Ein zentraler Punkt ist dabei die Angabe der möglichen „Arbeitsorte“ im „Huren-Ausweis“: nach dem ursprünglichen Gesetzestext, war bzw. ist es möglich, in den Ausweis „pauschal“ alle Orte und Kreise im Bundgebiet einzutragen, etwa nach dem Muster „Tätigkeit in allen Kreisen und Orten des Bundesgebietes“, wie ich es schon in meinem Buch (Erstfassung September 2016) angeregt hatte. Mit dieser Formulierung wäre man recht weit vorne, aber damit soll, wenn die neue Verordnung denn wirklich beschlossen wird, Schluß sein!

    Im Hurenausweis sollen dann alle Orte, in denen man die Prostitution ausübt oder zukünftig ausüben will, „einzeln“ aufführen. Na denn, dann muß der Sachbearbeiter halt notfalls mehrere Hundert Orte eintragen, was aber auf dem vorgesehenen Dokument gar nicht möglich ist, da die beschriftbare Fläche viel zu klein ist!

    Rein rechtlich ist die „Verordnung“ recht fragwürdig, da man einer Sexworkerin ja nicht verbieten kann, in  allen Orten der Bundesrepublik, wo Prostitution erlaubt ist, zu arbeiten. Warum man den Ämtern nun recht unsinnige und verwaltungsintensive zusätzliche Pflichten auferlegt, wird mir ein Rätsel bleiben.

    Fest steht hingegen, dass ein fehlender Ort im Dokument zu einem echten Problem werden kann und zwar sowohl für die Sexworkerin wie für den Betreiber, der ja den Ausweis nun umfangreich prüfen muß. Wenn Frankfurt/Main eingetragen ist, gilt der Eintrag nicht für das angrenzende Offenbach und umgekehrt! Drückt der Betreiber hier regelmässig ein Auge zu, sind Bußgelder vorprogrammiert. Und auch die Dame wird davon nicht verschont bleiben, wenn sie die neue amtliche „Erdkunde“ nicht versteht.

    An dieser Stelle muß ich ausnahmsweise einmal die Leutchen von Dona Carmen e.V. loben, die diesen neuen ministeriellen Ergüsse auf ihrer Homepage sehr umfangreich herausgearbeitet haben. Wer also mehr über die Dokumente vom 31. März 2017 wissen möchte, der schaue doch einmal bei den Frankfurter Aktivistinnen und Aktivisten vorbei:

    Aussetzen statt umsetzen!

     

  • Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen

    Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen

    Das neue Gesetz zur Regulierung des ProstitutionsgewerbesGesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes 2017! Die Basisinformationen – Stand: 06.05.2018

    Bitte beachten: Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2018 (theoretisch) vollumfänglich, da alle Übergangsfristen, die der Gesetzgeber definiert hat, zum 31. Dezember 2017 abgelaufen sind! Allerdings gibt es bei der Umsetzung in den Bundesländern nach wie vor erhebliche Probleme. Ich empfehle daher im Kontext zu dieser Einführung (Stand 2017) auch die Lektüre der aktuellen Statusmeldung „Jahresausblick“ vom 1. Januar 2018:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2018/01/01/happy-new-year-2018-jahresrueckblick-2017-und-jahresausblick-2018/

    An dieser Stelle finden Sie die Basis-Informationen zum neuen Prostitutionsgesetz : alle Informationen, die für den Neueinstieg in das Thema wichtig sind und die man daher als Sexworker, Betreiber einer Prostitutionsstätte und auch als Kunde/Freier kennen sollte!

    „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen“

    Das neue Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag im Juli 2016 beschlossen, vom Bundesrat Ende September abschließend genehmigt und Ende Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten und wird das deutsche Rotlicht-Gewerbe durch strenge Regulierungen und Auflagen maßgeblich verändern!

    Eine Ende Juni 2017 eingereichte „Verfassungsbeschwerde“ konnte die Einführung des neuen Gesetzes nicht verhindern! – Wir werden in unserem Blog dazu natürlich ständig weiter berichten, aber momentan  gibt es hierzu nichts zu berichten!

    Aktuelle Meldungen aus den 16 Bundesländern – Ständig aktualisiert:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/07/20/neues-forum-im-blog/

    Ein politischer Paradigmenwechsel – Adieu Liberalität … Kontrolle naht!

    2002 wurde unter der rot-grünen Regierung in Deutschland ein erstes Prostitutionsgesetz eingeführt, das die Sittenwidrigkeit der Prostitution aufhob, Sexworkern den Zugang zu sozialen Sicherungssystemen ebnen sollte und die Bereitstellung von Räumen für die Prostitution und  aktive Anbahnunghilfen nicht mehr unter die strafbare Zuhälterei stellte. Das Gesetz war sehr liberal angelegt und eröffnete der Rotlicht-Branche umfangreiche Möglichkeiten.

    Von Regulierung war nichts zu spüren und Deutschland entwickelte sich zum „Freudenhaus Europas“, wo nahezu alles möglich war, was in anderen Ländern der EU gesetzlich nicht erlaubt war. Aus Osteuropa kamen unzählige Sexworkerinnen nach Deutschland, FKK-Clubs schossen wie Pilze aus dem Boden und tabuarmer Flat-Rate-Sex wurde vielerorts zum Standard. Der zunehmende Preisverfall schockierte die etablierte Branche.

    Menschenhandel, Ausbeutung und Zwangsprostitution waren Umstände, die den Gesetzgeber schon 2007 dazu brachten, über eine umfangreiche Regulierung der Sexbranche in Deutschland nachzudenken. Die Idee von einem möglichst „sauberen Rotlicht“ in Deutschland führte nun in 2016 zu einem neues Gesetz, das statt Liberalität und Selbstverwaltung nun das gesamte deutsche Rotlicht unter Kontrolle und Aufsicht stellt. Ein politischer Paradigmenwechsel, bei dem sicher nichts so bleiben wird, wie es einmal war!

    Lesen Sie hierzu mein Interview mit dem Kaufmich-Magazin, das ich bereits im vergangenen Jahr gegeben habe und in dem viele zusätzliche Informationen enthalten sind:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/22/kaufmich-magazin-nichts-wird-mehr-so-bleiben-wie-es-ist-das-neue-prostituiertenschutzgesetz/



    1. Unbedingte Anmeldepflicht und Pflicht zur Gesundheitsberatung für alle Sexworker in Deutschland!

    Ab dem 1. Juli 2017 müssen sich alle Sexworker / Prostituierte in Deutschland amtlich registrieren, egal ob die Sexarbeit „hauptberuflich“ oder nur „nebenbei“ ausgeübt wird. Die Anmeldepflicht gilt für alle Personen, die in Deutschland sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringen. Dazu gehören neben den klassischen Prostituierten dann auch Escort-Ladies, Erotik/Tantra-Masseurinnen (die Happy End anbieten) und Dominas (die Kunden „berühren“ oder erregen).

    Gesundheitsberatung, soziale Beratung und Nachforschungen!

    Nach einer Pflicht-Gesundheitsberatung (beim Gesundheitsamt oder aber einer anderen beauftragten Stelle), die aber keine körperliche Untersuchung beinhaltet, soll ein intensives amtliches Beratungs- und Informationsgespräch erfolgen, bei dem die Lebens- und Arbeitsumstände der Antragsstellerin erkundet werden sollen, wo man auf diverse Hilfsangebote verweist, soziale Sicherungssysteme vorstellt, steuerliche Pflichten beleuchtet und nach Hinweisen auf Zwangsprostitution und Ausbeutung suchen wird, um möglichen Verdachtsfällen anschließend nachgehen zu können.

    Anmeldung und Registrierung als Sexworker

    Beim eigentlichen Registrierungsvorgang, der dann im Rahmen des Beratungs- und Informationsgesprächs stattfindet, prüft die zuständige Behörde die Personalien anhand gültiger Papiere (Personalausweis/Pass), verlangt 2 Passbilder der Antragsstellerin, fragt nach, in welchen Gemeinden und Städten der Prostitution nachgegangen werden soll, und stellt, wenn keine Hemmnisse erkennbar sind, dann zeitnah eine Anmeldebescheinigung aus, die in Sexworker-Kreisen auch gerne als „Huren-Ausweis“ bezeichnet wird. Die Bescheinigung ist auch zusätzlich mit Pseudonym („Künstlername“) erhältlich, um private Daten zu schützen.

    Mit Erteilung der Anmeldebestätigung wird die jeweilige Person zur amtlich registrierten „Sex-Dienstleisterin“ und darf der Prostitution fortan legal nachgehen! – Die Registrierung als Sexworker(in) ist übrigens grundsätzlich nur für Personen möglich, die in Deutschland eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben. Mit Touristenvisum und Asylpapieren ist keine Registrierung und folglich auch keine legale Sexarbeit (mehr) möglich!

    Anmeldefristen / Übergangsfristen

    Personen, die sich nach dem 1. Juli 2017 für einen Einstieg ins Prostitutionsgewerbe entschließen, müssen die Gesundheitsberatung und die Anmeldung sofort erledigen. Alle, die schon vor dem Stichtag 1. Juli 2017 in der Prostitution tätig waren, haben aber bis zum 31. Dezember 2017 (Ende der gesetzlichen Übergangsfrist) dafür Zeit! – Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden mit Bußgeldern als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sind also keine Straftaten!

    Ohne erfolgreiche Registrierung darf zukünftig (spätestens ab dem 1. Januar 2018) der Prostitution in Deutschland nicht mehr nachgegangen werden! – Die erstellte Anmeldebescheinung muss zukünftig bei Ausübung der Prostitution immer mitgeführt werden und auch in regelmässigen Abständen immer wieder erneuert werden!


     

    2. Konzessionierung und Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten (Bordelle, Clubs), Prostitutionsveranstalter und Prostitutionsvermittler (Escort-Services)

    Alle Prostitutionsstätten, worunter der Gesetzgeber grundsätzlich Bordelle, Sexclubs, Laufhäuser, Hostessen-Wohnungen, Love-Mobil-Parks und ähnliches versteht, sowie alle Prostitutionsveranstalter und Prostitutionsvermittler, benötigen ab dem 1. Juli 2017 eine behördliche Erlaubnis, um ihrem Gewerbe weiterhin nachgehen zu können.

    Fristen für Genehmigungsantrag und Konzepteinreichung

    Um diese Erlaubnis zu erhalten, muss diese bei bereits bestehenden Betrieben bis spätestens 1. Oktober 2017  beantragt und bis 31. Dezember 2017 dann ein Betriebskonzept zur Genehmigung eingereicht werden, das unbedingt mit dem neuen Gesetz harmonieren muss. Ansonsten kann die Erlaubnis nämlich amtlich verweigert werden, was dann einer Gewerbeuntersagung gleichkommt! – Für Betriebe, die nach dem 1. Juli 2017 gegründet werden, gelten die Fristen übrigens nicht: hier ist der Antrag sofort zu stellen!

    Zuverlässigkeitsprüfung

    Ähnlich wie beim Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank, werden die Betreiber und ihre Stellvertreter einer umfangreichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen, wobei neben einem Auszug aus dem Bundeszentralregister auch Nachfragen bei diversen Polizei-Dienststellen erfolgen sollen, ob Ermittlungsverfahren anhängig sind oder waren. Auch die (frühere) Mitgliedschaft in einem „rechtskräftig verbotenen Verein“ (Rockerclub etc.) kann ausreichen, um keine Genehmigung zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zu erhalten!

    Baurecht / Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten

    Auch die Räume, die bei Prostitutionsstätten zur Prostitutionsausübung bereitgestellt werden, haben bestimmte Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Hier werden auch baurechtliche Vorschriften relevant, die bis zur Einführung des Gesetzes eventuell noch keine Rolle spielen, aber durch den Erlaubnis-Antrag automatisch in den Focus geraten. Dieser Aspekt ist besonders für Wohnungsbordelle interessant, die sich in vielen Fällen in Bereichen befinden, wo gewerbliche Prostitution nicht zulässig ist! – Das neue Gesetz sieht übrigens keinen „Bestandsschutz“ vor, was in vielen Fällen zu Überraschungen führen wird! So möchte zum Beispiel das Land Nordrhein-Westfalen beim Konzessions-Antrag eine gültige Bau- und Nutzungsgenehmigung vorgelegt bekommen! Ausserdem haben die Betreiberinnen und Betreiber für die „amtliche Genehmigung“ natürlich Gebühren zu bezahlen, die recht üppig ausfallen können. Da jedes Bundesland diese Gebühren selbst festlegen darf, können wir hierzu keine verbindlichen Aussagen treffen!

    Dokumentations- und Auskunftspflichten

    Als weitere Auflagen, haben die Betreiber von Prostitutionstätten und Prostitutionsgewerben umfangreichen Dokumentationspflichten nachzukommen, müssen Vereinbarungen mit Sexworkern unbedingt schriftlich dokumentieren, Quittungen erteilen und dürfen nur Personen beschäftigen oder diesen Räume vermieten, wenn eine amtliche Anmeldebescheinigung (Huren-Ausweis) vorliegt. Jegliche Form von Ausbeutung, Wucherei und rechtswidriger Weisung ist unbedingt zu vermeiden, weil dies jederzeit zum Widerruf der Genehmigung führen kann uns zudem ordnungs- oder sogar strafrechtlich geahndet werden kann! – Außerdem müssen Betreiber von Prostitutionsgewerben ihren „Mitarbeiterinnen“ Einblick in ihre Geschäftsunterlagen bewähren und auch Behörden jederzeit Auskünfte über den Inhalt abgeschlossener Verträge erteilen!



    3. Kondompflicht, Einschränkung von sexuellen Praktiken und Werbeverbote

    Für alle Sexworker, Betreiber, Veranstalter und Freier, gilt ab 1. Juli 2017 die Kondompflicht beim gewerblichen Geschlechtsverkehr, wobei sich dies auf alle denkbaren Varianten (oral, vaginal, anal) bezieht. Bei allen Praktiken sind unbedingt Kondome zu verwenden. In Bayern und im Saarland galt diese Regel schon lange, mit dem neuen Prostitutionsgesetz wird sie nun bundesweit eingeführt und besonders für Freier mit empfindlichen Bußgeldern bedroht: bis zu 50.000 € können für einen Verstoß verhängt werden! – Sexworker selbst werden erst bei wiederholten Verstößen zur Kasse gebeten, allerdings können es dann auch durchaus 1.000 € und mehr sein.

    Sex ohne Kondom und Sex mit Schwangeren darf ab 1. Juli 2017 nicht mehr beworben werden! – Auch übliche Kürzel wie AO, FO, FT werden untersagt!

    Erotische Anzeigenportale mit Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland, werden entsprechende Werbung nicht mehr annehmen und auch auf der eigenen Homepage sollten solche Angebote dann nicht mehr enthalten sein, wenn man kein saftiges Bußgeld kassieren möchte! Die Behörden sind hier manchmal recht innovativ!

    Ebenso werden Gangbang in der gewerblichen Veranstaltungsform und jegliche Flat-Rate-Sex-Angebote nicht mehr zulässig sein!

    Dies ergibt sich aus den im neuen Gesetz enthaltenen ausdrücklichen Weisungsverboten für Betreiber sowie Veranstalter und dem verbürgten unmittelbaren Recht der Sexworker auf jederzeitige sexuelle Selbstbestimmung. Die genannten Geschäftsmodelle dürfen dementsprechend weder gewerblich durchgeführt noch beworben werden!

    Erotik-Werbeportale gelten übrigens nicht als Prostitutionsvermittler im Sinne es Gesetzes, da diese lediglich Anzeigen aufnehmen und dann im Auftrag des jeweiligen Kunden veröffentlichen!



    4. Umfangreiche Datenerfassung und Datenweitergabe an Finanzbehörden

    Neben den aufgeführten Anmelde-, Beratungs- und Konzessionierungspflichten, möchte ich noch besonders auf die umfangreiche Datenerfassung und die Datenverwendung hinweisen, die im Gesetzestext nicht besonders auffalllen, aber besonderen Sprengstoff enthalten:

    Die Anmeldedaten der Sexworker werden in einer Art „Huren-Datenbank“ gespeichert, auf die Ordnungsämter und Polizeibehörden Zugriff haben. Nur so kann ja überprüft werden, ob eine Dame oder ein Herr wirklich registriert ist oder ob eine Anmeldebescheinigung womöglich gefälscht wurde. Natürlich sind solche Daten äußerst brisant, da immer die Möglichkeit besteht, dass jemand die Daten zweckentfremdet und diese dadurch womöglich öffentlich zugängig werden!

    Was die Steuer anbelangt, erweist sich der Gesetzgeber als besonders innovativ, indem er die verpflichtende Weitergabe der Meldedaten an die zuständigen Finanzämter direkt ins Gesetz schreibt. So sollen die Finanzbehörden beim Auffinden neuer „Steuerpflichtiger“ unterstützt werden und man will die „unglaubliche Steuerhinterziehung“ im Rotlicht-Gewerbe auch mit Hilfe des neuen Gesetzes wirksam bekämpfen!


    5. Weiteres Info-Material und Beratung

    Den Gesetzestext zu: Das neue Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes  finden Sie als HMTL-Version (Abschrift) auf der folgenden Seite dieser Webpräsenz:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/15/prostschg-prostitutionsgesetz-2017-gesetzestext-online-html/

    Für Sexworkerinnen und Sexworker habe ich ein Informations-PDF-Dokument erstellt, das kostenfrei heruntergeladen und gerne weitergegeben werden kann. Es ist ein Auszug aus meiner Fachpublikation zum Thema. Den Download finden Sie unter:
    http://www.prostitution2017.de/images/basisinfoneu.pdf

    Den Betreibern von Prostitutionsstätten empfehle ich mein Buch, in welchem ich ausführlich auf die Konzessionspflicht und die vielen neuen gewerberechtlichen Verpflichtungen eingehe, die das neue Gesetz mit sich bringt. Alle Infos finden Sie auf folgender Seite:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/


    Unter der Firmierung MH-Consulting biete ich seit Oktober 2016 bundesweit Unternehmensberatung für die Rotlicht-Branche an, um Sie mit weiteren Experten bei der Vorbereitung auf die neuen Erfordernisse umfassend zu beraten und Ihnen bei der Konzeptentwicklung im Detail zu helfen. Infos dazu unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

     

  • FAQ – Prostitutionsgesetz – Warum weiß auf dem Amt niemand Bescheid?

    FAQ – Prostitutionsgesetz – Warum weiß auf dem Amt niemand Bescheid?

    Prostitutionsgesetz - Warum weiß auf dem Amt niemand Bescheid?
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitutionsgesetz – Warum weiß auf dem Amt niemand Bescheid?

    Ja, es gibt sie wirklich: die frühen Vögel, die den Wurm schon suchen, bevor er überhaupt aus der Erde gekrochen ist. Das soll jetzt nicht respektlos klingen, ganz im Gegenteil, denn schließlich gilt ja auch das alte deutsche Sprichwort „Was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf morgen!“

    In der Erotikbranche kommt das frühe Kümmern nicht so oft vor, wie ich aus jahrelanger persönlicher Erfahrung weiß. Umso überraschter war ich, dass sich einige Leute aus der Branche schon im Oktober 2016 an lokale Ordnungs- und Bauämter gewendet haben, um dort ihren Betrieb noch 2016 konzessionieren zu lassen. Auch einige Damen hatten scheinbar keine Ruhe und sprachen mit 2 Passbildern bei Behörden vor, um möglichst schnell einen Huren-Ausweis zu bekommen. Alles nach dem Motto: erledigt ist erledigt und wir haben Ruhe!

    Leider gab es jedoch für alle Beteiligten keine regulierenden Erfolgserlebnisse! – Amtmann Müller vom städtischen Ordnungsamt staunte nicht schlecht, als er den Konzessionsantrag aushändigen sollte und Frau Schneider vom Bürgerbüro konnte mit den Huren-Passbildern auch nicht anfangen! Beide Amtspersonen hatten zwar durch Presse-Meldungen und Dienstpost von „einem“ neuen Prostitutionsgesetz gehört, konnten aber zur geplanten Umsetzung vor Ort keine Angaben machen.

    Zwar kommt das Bundesgesetzblatt automatisch in fast jedes deutsches Amt, aber zur Bewältigung neuer Aufgaben benötigt man nun mal konkrete Vorgaben, Formulare und Verwaltungs-Datenbanken, bevor man überhaupt zu Werke gehen kann. Dass die demnächst zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch erst ins neue Gesetz eingeführt und entsprechend geschult werden müssen, steht auch völlig außer Frage!

    Durch Stellenabbau und Straffung der Verwaltungen geht sowas nicht von heute auf morgen und nach der üblichen Hierarchie kommen Informationen vom Bund zu den Ländern und die
    Länder informieren dann die Städte und Kommunen in ihrem Zuständigkeitsbereich. So etwas dauert und so sind die momentan vorherrschenden verwunderten Blicke auf den Amtsstuben überhaupt nicht verwunderlich, sondern völlig normal!

    Vor März/April 2017, so das Ergebnis meiner diesbezüglichen Nachfrage, wird man wohl keine konkreten amtlichen Auskünfte bekommen und daher lohnt sich die Nachfrage im Moment auch nicht wirklich. Ein Gesetz, was noch nicht Inkraft getreten ist, kann man ja auch gar nicht umsetzen, selbst wenn man wollte. Vor dem 1. Juli 2017 wird man keinen Huren-Ausweis beantragen können und keine Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe erhalten können und nach unterschwelligen Aussagen ist auch nach dem Stichtag mit diversem „Stau“ zu rechnen, da die öffentlichen Verwaltungen auch ohne das neue Gesetz vielerorts überlastet sind.

    Wenn man momentan in Berlin ein Auto um- oder anmelden möchte, kann es passieren, dass man erst nach Wochen einen Termin dafür bekommt; Bauanträge dauern Monate und Verwaltungsverfahren schleppen sich über Jahre, weil Personal fehlt. Auf dem Land hingegen
    bekommt man womöglich auf dem Bürgerbüro fast alles innerhalb von Stunden, weil der Personalschlüssel stimmt.

    Es ist davon auszugehen, dass viele Städte und Gemeinden die Umsetzung des neues Prostitutionsgesetzes nicht zu einer Aufgabe mit besonderer Priorität erheben werden, es sei denn, dass der lokale Kämmerer in der Umsetzung eine zusätzliche Einnahmequelle erkennt und der Verwaltung klare Vorgaben macht.

    Wichtig: in Orten, wo schon jetzt eine städtische oder kommunale Sexsteuer erhoben wird, haben die Behörden deutlich weniger Probleme mit dem neuen Gesetz, da die zur Anmeldung verpflichteten Personen zumindest teilweise bekannt sind und auch die diversen Prostituionsstätten zumindest bei den lokalen Steuerämtern bereits erfasst sind!


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/faq-page/

  • Gelten auch Dominas und Sklavinnen demnächst als Prostituierte?

    Gelten auch Dominas und Sklavinnen demnächst als Prostituierte?

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    BDSM – Was sind die Dienstleisterinnen der dunklen Lust nach dem neuen Gesetz?

    Mit dieser Fragestellung wurde ich vor einigen Tagen bei einer Beratung konfrontiert, wo mich eine Dame aus dem hohen Norden fragte, ob sie sich als Betreiberin eines Domina-Studios im kommenden Jahr einen Huren-Ausweis holen muss und ob sie wirklich zu amtlicher Anmeldung und Gesundheitsberatung verpflichtet sein wird.

    Domina-Studios hat man schon immer irgendwie zum Rotlicht-Gewerbe gezählt, obwohl die angebotenen Dienstleistungen oft überhaupt nichts mit Sex und Geschlechtsverkehr zu tun haben. Erziehungsspiele, Züchtigung und ähnliches, beinhalten zwar durchaus körperliche Berührung, aber die direkte sexuelle Komponente fehlt meistens.

    Bei den Beschreibungen „öft kein Sex und Geschlechtsverkehr“ sowie „sexuelle Komponente fehlt meistens“, ist aber schon zu erkennen, dass sexuelle Handlungen zwar nicht im Vordergrund stehen, aber hin und wieder durchaus vorkommen können. Wenn im Portfolio des Studios Zwangsentsamungen oder Hoden-Abbindung angeboten werden, sind dies nach dem aktuellen Gesetzestext eindeutig „sexuelle Handlungen“. Das Berühren der Geschlechtsteile (und sei es auch mit der Peitsche) ist nun mal völlig ausreichend; eine Ejakulation ist, wie auch bei dem massierenden Happy End im Tantrastudio, nicht notwendig. Und die Vornahme einer Handlung muss auch nur einseitig erfolgen: da ist es dann eben nicht entscheidend, ob die Domina berührbar ist oder nur selbst berührt.

    Wie will man in 2017 einem Amt verkaufen, dass man als Domina den Genitalbereich des Klienten grundsätzlich auslässt?

    Dies kann man zwar behaupten, aber wirklich glaubwürdig klingt das erst mal nicht! Außerdem müsste man den Umstand, dass man keine Geschlechtsteile berührt, auch auf der eigenen Homepage und bei jeglicher Werbung ausdrücklich betonen, um auf der sicheren Seite zu sein.

    Wenn SM-Sklavinnen mit im Spiel sind, wäre es Pflicht, den Kunden wirksam daran zu hindern deren Geschlechtsteile zu berühren und hier wird die ganze Angelegenheit dann völlig absurd. Man müsste das Angebot einschränken, nur um eine Registrierung zu vermeiden, würde damit einen Teil der Kundschaft verlieren und würde dennoch stets unter dem Generalverdacht stehen, vor Ort doch anders zu arbeiten.

    Deswegen wird es aus meiner Sicht überhaupt keinen Sinn machen, den Versuch zu unternehmen den gesetzlichen Vorschriften zu entgehen. Zum Glück heißt die amtliche Anmeldebestätigung ja nicht wirklich „Huren-Ausweis“ und trägt keine entsprechende Beschriftung.

    Problem: SM-Studios mit mehreren Damen werden zur „Prostitutionsstätte“

    SM- und Dominastudios benötigen als logische Konsequenz der vorherigen Ausführungen eine amtliche Erlaubnis (Konzession), wenn dort außer der Inhaberin auch nur eine weitere Person gewerblich tätig wird. Dabei geht es nicht darum, ob bereits ein Gewerbe angemeldet wurde, was sicher in den meisten Fällen so sein wird. Es geht um die Erlaubnis eine Prostitutionsstätte betreiben zu dürfen! – Da haben wir es dann wieder mit den ähnlichen Problemen wie bei den Wohnungsbordellen zu tun, wo sich baurechtliche Fragen stellen und man vorab nicht genau wissen kann, ob die Zulässigkeit örtlich gegeben ist! Zudem muss die Betreiberin ihre persönliche Zuverlässigkeit unter die Lupe nehmen lassen und vielen weiteren Pflichten nachkommen!

    Welche Pflichten es gibt, entnehmen Sie bitte meinen Artikeln zu „Prostitutionsgewerbe“ und zu den „Prostitutionsstätten“:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/29/definition-prostitutionsgewerbe/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/mindestanforderungen-an-prostitutionsstaetten/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/29/erlaubnispflicht-und-konzessionen/

  • Gesetz 2017: Die neuen Regeln für Prostituierte

    Gesetz 2017: Die neuen Regeln für Prostituierte

    hurensReglementierung für Sexworker ab dem 1. Juli 2017:

    Die Politik hat sich den „Schutz“ der in der Prostitution tätigen Personen auf die große deutsche Fahne geschrieben und möchte kriminelle Machenschaften wie Zuhälterei, Menschenhandel und Ausbeutung wirksam bekämpfen. Da man bislang kaum weiß, wer sich so alles in Deutschland im weitesten Sinne prostituiert, kann man im Prinzip kaum tätig werden! – Ein echtes Dilemma: wen soll oder muss man konkret vor was auch immer schützen? Sinn macht das nur, wenn man der Person ein Gesicht und einen Namen geben kann, wenn man diese erreichen und beraten kann, was nun durch die Anmeldepflicht in 2017 amtlich gründlich bewerkstelligt werden soll. Darum gelten nach dem neuen Gesetz folgende Regeln für Prostituierte:

    1. Unbedingte Anmeldepflicht für Prostituierte!

    Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Dabei sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz (oder Zustellanschrift) ebenso zu nennen wie die Länder und Gemeinden, in denen die Tätigkeit geplant ist. Zudem muss eine Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung (siehe 2.) vorliegen und es werden 2 Fotos für die Erstellung eines Huren-Ausweises (amtlich: Anmeldebescheinigung) benötigt. Zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben muss ein amtliches Ausweis-Dokument vorgelegt werden Die Anmeldung selbst muss persönlich erfolgen und andere Personen sind auch als Begleitung nicht zulässig! – Zum Procedere gehört dann auch ein amtliches Beratungs- und Informationsgespräch, bei dem das Amt u.a. prüfen möchte, ob die Prostitution aus freiem Willen ausgeübt wird oder ob es Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder Ausbeutung geben könnte. Außerdem sollen die Sexworker über die sozialen Sicherungssysteme, Steuerpflichten und vieles mehr umfassend aufgeklärt werden. Wenn dies alles erfolgreich absolviert wurde, soll es nach 5 Tagen den besagten Huren-Ausweis geben, der keine Wohnsitzdaten enthält und zu dem es auf Wunsch ergänzend auch einen Alias-Ausweis mit Künstlernamen gibt, um die wahre Identität zu schützen. Der neue Ausweis ist übrigens bei Ausübung des Gewerbes stets mitzuführen!

    2. Gesundheitsberatung

    Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden. Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen. Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden. Entgegen anderen Darstellungen, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben. Eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen!

    3. Kondompflicht

    Ein wesentlicher und in den Medien immer wieder gern vorgestellter „Sonderparagraph“ ist die „Kondompflicht“, die ab 2017 bundesweit gelten soll! – Warum muss „bundesweit“ hier besonders herausgestellt werden? – Weil es in zwei Bundesländern, nämlich in Bayern und im Saarland, eine solche Pflicht bereits durch die dortigen Landesgesetzgebungen gibt. Für Prostituierte ergibt sich durch die Kondompflicht folgende Situation: Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden! – Allerdings werden bei den Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) mit „Bußgeld bedroht“ und zwar mit einem Bußgeld, das sich gewaschen hat: bis zu 50.000 € stehen im Bußgeld-Katalog! Allerdings können über einen gesetzlichen Umweg auch Prostituierte für den wiederholten Kondomverzicht mit Bußgeld zur Ordnung gerufen werden, was dann aber sicher viel billiger sein wird. Kondom-Polizisten und Scheinfreier sind nach dem Gesetz nicht vorgehen und hätten zudem beim Kontrolldienst am eingeführten Schniedel sicher mit Gesundheitsrisiken zu rechnen.

    4. Werbeverbote

    Geschlechtsverkehr ohne Kondom darf weder in Printmedien noch im Internet angeboten oder geworben werden, dabei sind auch die bislang üblichen Kürzel „AO“, „FO“ etc. als branchenübliche Deklarationen nicht mehr zulässig. Geschlechtsverkehr mit Schwangeren wir ebenfalls zum absoluten „Werbetabu“. Dass Werbung, die jugendgefährdend ist oder sonstige Rechtsgüter der Allgemeinheit verletzt, nicht zur Anwendung kommen darf, ist ohnehin klar, wird aber im Gesetz noch einmal ausdrücklich erwähnt. Weder die Prostituierte selbst, noch der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes oder ein beauftragter Werbedienstleister dürfen zukünftig unerlaubte „Angebote“ publizieren. Also ist davon auszugehen, das die großen deutschen Erotikportale, wie auch Tageszeitungen und Anzeigenblätter, ab Mitte 2017 Anzeigen mit „verbotenem Inhalt“ nicht mehr annehmen, da ein solches Vorgehen eine klare Beihilfe zu einem Gesetzesverstoß wäre.

    5. Das Verbot spezieller sexueller Praktiken

    Neben dem „Sex ohne Gummi“ und dem bald ebenfalls untersagten „Sex mit Schwangeren“, hat der Gesetzgeber noch weitere bislang üblichen „sexuellen Dienstleistungen“ indiziert. Diese „Tabus“ findet man in den Bestimmungen für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Partyveranstalter. Darin werden u.a. „Flat-Rate-Sex“, „Gangbang“ und „Rape“ als „Themen“ im gewerblichen Bereich untersagt. In „FKK-Clubs“ soll „FKK“ nicht mehr zulässig sein, da die „Anordnung von Nacktheit“ eine unzulässige Weisung gegenüber den Prostituierten darstellt und deren Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. Bei „Flat-Rate“ und „Gangbang“ sieht die Politik die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet und stellt klar, dass solche Geschäftsmodelle nicht geduldet werden. So findet eine Prostituierte, die zwar persönlich kein Problem mit dem „Gangbang“ oder der „Flat-Rate“ hat, demnächst in dem Bereich einfach kein solches Beschäftigungsfeld mehr vor, da niemand solche Dinge zukünftig gewerblich anbieten darf.

    6. Steuergerechtigkeit / Abgabenordnung

    Die Anmeldedaten einer Prostituierten werden übrigens, genau wie die der Betreiber, bei Eingang der Anmeldung, automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, und zwar sicher nicht zu Statistikzwecken, sondern um dem Finanzamt die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob die Person bereits als Steuerzahler erfasst ist oder ob man sie nun neu „veranlagen“ muss. Denn gemäß § 19 der „Abgabenordnung“ sind in Deutschland Steuern auf das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen zu erheben. Hier wird es möglicherweise gefährlich! – Eine Neuanmeldung löst zunächst einmal „nur“ die mögliche Steuerpflicht für die Zukunft aus, weil die Tätigkeit ja erst nach der Anmeldung aufgenommen wird und steuerpflichtige Einnahmen logischerweise erst nach einer Aufnahme der Tätigkeit entstehen können. Soweit richtig! – Aber eine Neuanmeldung muss – bezogen auf das Prostitutionsschutzgesetz – gar nicht bedeuten, dass man „neu“ in der Prostitution unterwegs ist, sondern, dass man vielleicht nach vielen Jahren des „Schaffens“ nun gezwungen ist, sich „ordnungsrechtlich“ anzumelden. Das Finanzamt interessiert sich aber nicht nur für die Einnahmen, die nach dem Datum der Prostitutions-Anmeldung entstehen, sondern kann auch gezielt die Frage stellen, was denn in den vorherigen Jahren so verdient wurde.

    Lesen Sie, wenn Sie denn mögen, auch folgende Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/15/prostitutionsgesetz-abschnitt-2-prostituierte/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/sexuelle-dienstleistungen/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/08/08-09-kostenloses-ebook-und-pdf-fur-prostituierte/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/prostitution-ein-anerkannter-beruf/