Prostitution 2018 – Massage-Institute – Nutzungsänderung oder nur Erweiterung?
Beitragsdatum: 13. März 2018 – Autor: Howard Chance
Momentan habe ich aus verschiedenen Orten der schönen bunten Republik, wo das neue Prostituiertenschutzgesetz bereits konkret in der Umsetzung ist, Anfragen zu bauamtlichen Anfragen und Auflagen. Dabei geht es überwiegend nicht um „Bordelle“ und „bordellartige Betriebe“, sondern um Massage-Institute, in denen erotische Massagen angeboten werden.
Selbst wenn es sich bei den genutzten Räumen um Gewerberäume handelt, sich diese in Gewerbegebieten und nicht im Sperrbezirk befinden, tun sich Bauämter schwer, eine „Zulässigkeit“ gegenüber dem federführenden Ordnungsamt zu bescheinigen! Für manche Bauämter wird der Massagesalon, der so auch in der Bauakte eingetragen ist, schlichtweg zum „Bordell“ und womöglich auch noch zur „Vergnügungsstätte“!
Bei Beratungen in NRW, an denen auch Architekten mitgewirkt haben, wurden wir mit solchen „Auskünften“ und „Bewertungen“ konfrontiert, die sich dann aber bei Prüfung der Landesbauordnung als eher „fälschlich“ darstellten. Denn nach der NRW-Verordnung ist eine Nutzungsänderung nur dann erforderlich, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt und sich „Immisionen“ (Lärm, Besucheraufkommen etc.) ändern.
Welche Unterschiede soll es hier zwischen unbekleideter Rückenmassage und der Lingam-Entspannung geben, wenn man mal von einem leicht lauteren Stöhnen absieht?
Die Feststellung, dass alles, was baulich unter Erotik fällt, immer „Bordell“ ist, erscheint mir verwegen und ist ein Thema, was selbst zwischen den Ämtern kontrovers diskutiert wird und wo es durchaus „positive“ Entwicklungen gibt. So fordert das Bauamt einer großen Metropole in NRW inzwischen statt einer genehmigungspflichtigen „Nutzungsänderung“, was prinzipiell eine Form der Baugenehmigung ist, nur noch die „Anzeige einer Nutzungserweiterung“. Diese Anzeige ist eine formelle Mitteilung ans Bauamt, die einer Genehmigung nicht bedarf?
Ich schreibe hier bewusst ein Fragezeichen, da das Baurecht auf Bundesebene nicht einheitlich geregelt ist und der Föderalismus mal wieder für Verwirrung sorgt!
Was in Berlin erlaubt ist, kann in NRW geduldet und in Bayern gänzlich verboten sein! So darf man Erkenntnisse aus einem Bundesland nicht ungeprüft auf ein anderes übertragen, sonst schaut man unter Umständen ganz doof aus der Wäsche!
Nun kann ich unmöglich wochenlang Landesbaurecht in 16 Bundesländern „erforschen“! Daher bin ich dankbar, dass ein ausgewiesener Experte, nämlich Herr Andreas Ramisch, Diplom-Verwaltungswirt und erfahrener „Behörden-Trainer“, beim anstehenden Kongress in Frankfurt am Main zu diesem Thema referieren wird! Wissen ist Macht, ohne Wissen ist man folglich machtlos!
Für Damen und Herren, die mit dieser Problematik bereits konfrontiert sind oder zukünftig konfrontiert werden könnten, kann sich ein Besuch beim Kongress absolut lohnen! Für alle, die nicht teilnehmen können, werde ich die Ergebnisse natürlich weiter sammeln und meiner Kundschaft dann auch zur Verfügung stellen! Versprochen! Glück auf!
Vielfältige Informationen und Beratungsleistungen zum ProstSchGesetz gibt es bei MH-Consulting by Howard Chance:
Prostitution 2017 – Aktuelle Beobachtungen – Rechtsprechung versus Wahrnehmung
Je näher der 1. Juli 2017 rückt, desto „unsicherer“ fühlen sich die Betreiberinnen und Betreiber von Bordellbetrieben bundesweit und diverse neue „Erlasse“, wie sie beispielsweise kürzlich in NRW erfolgt sind, gießen hier weiteren Brennstoff ins bislang schwach lodernde Feuer. Auf manchen Seminaren wird der absolute „Untergang“ verkündet, in einigen Städten versprechen amtliche Mitarbeiter der „unteren Ebenen“ eine gewisse „Flexibilität“, die man aber durchaus als strafbare „Rechtsbeugung“ werten kann und die man nur auf angewandte Unwissenheit zurückführen kann.
Die Lage ist jedenfalls mehr als kompliziert und in vielen Fällen nicht mehr zu überblicken!
Nordrhein-Westfalen hat, wie ich bereits berichtet habe, Richtlinien erlassen, nach denen die Behörden vor Ort agieren sollen, wobei sich hier aber die berechtige Frage stellt, ob die Behörden dies auch unbedingt „müssen“? In Berlin haben Gerichte unter dem Eindruck des Prostitutionsgesetzes von 2002 einige Bordelle in Wohnhäusern „erlaubt“, wenn diese nicht störend, auffallend oder jugendgefährdend waren. Anderenorts wurden von Gerichten sogar „Sperrgebietsverordnungen“ im Einzelfall aufgehoben, um beispielsweise die persönliche Wohnungsprostitution zu ermöglichen! Nachdem der Bundesgerichtshof unlängst entschieden hat, dass bordellartige Betriebe nicht mehr als „Vergnügungsstätten“ zu betrachten sind, wurden baurechtliche Bestimmungen angepasst oder eben auch nicht!
Wir befinden uns in einer Widersprüchlichkeit, die man kaum noch begreifen kann und sind damit auf dem Weg zu einer Unmenge von Einzelfall-Entscheidungen, die in 2017 oder auch später amtlich und gerichtlich zu klären sein werden. Deswegen ist es mir wichtig, auf diese Umstände hinzuweisen und dvor zu warnen die Flinte zu früh ins sprichwörtliche Korn zu werfen, da dazu möglicherweise kein Anlaß besteht! Ohne intensive Prüfung geht gar nichts, aber manchmal gibt es zum Abwarten erst einmal keine sinnvolle Alternative!
Der Mai ist ein weiterer Reisemonat, bevor dann im Juni die erste Intensivphase der Konzepterstellungen ansteht, die viel Zeit und Kraft erfordert. Alle Gebiete der Republik werden im laufenden Monat noch besucht, bevor dann im Juni umfangreiche Kundenpflege ansteht. Wir geben Gas … im Sinne der Sache!
Prostitution 2017 – Baurecht, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten und Co.
Al Capone, der berühmte amerikanische Gangsterboss, der in 1920er und 1930er Jahren eine ganze Epoche prägte, wurde nicht wegen Mord und Totschlag zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, sondern wegen nachgewiesener Steuerhinterziehung, was im Vergleich zu den Delikten gegen das Leben ja viel weniger „kapital“ klingt. Steuerhinterziehung konnte man Capone halt beweisen und die anderen viel schlimmeren Dinge eben nicht! That´s life!
Warum steige ich mit dieser interessanten Wahrheit in diesen Artikel ein? Nein, nicht weil man Al Capone mit Prostitution in Verbindung brachte! Mir geht es um besondere Züge des Rechts, wo man mit durch „Stellvertreter-Strategien“ ein Ziel über Umwege erreichen kann, wenn der gerade Weg durch die Mitte eben nicht erfolgsversprechend erscheint. An dieser Stelle sind wir mal wieder beim Baurecht, dem im Bezug auf das Thema Prostitution und deren Ausübung eine maßgebliche Bedeutung zukommt, die viele in der Branche gerne übersehen, warum auch immer.
Wenn man sich „prostituieren“ möchte, benötigt man dazu in der Regel Räume, wo man dies tun kann, es sei denn man entscheidet sich für den Straßenstrich, wo die Dienstleistung dann im Auto oder im Gebüsch vollzogen wird. Wenn eine Dame vom Strich aber schon eine „Steige“ benutzt, befindet sie sich schon im Baurecht, was ihr persönlich vermutlich egal ist,
den dortigen Besitzer aber schon interessieren sollte.
Welche Räume / Gebäude etc. sind den nun in welchen bauplanungsrechtlich definierten „Gebieten“ für die Prostitution überhaupt verwendbar und welche Einschränkungen gibt es?
Das Thema taugt in seinem Umfang für eine juristische Staats- oder Doktorarbeit und daher bitte ich um Verständnis, dass ich im Rahmen dieses Blogs nur die fundamentalen Grundsätze vorstelle und nicht in alle denkbaren Varianten einsteige, die im Einzelfall durchaus vorliegen oder entstehen können. Auch wenn die meisten baurechtlichen Bestimmungen schon seit Jahrzehnten gelten, gibt es doch immer wieder Urteile der zuständigen Verwaltungsgerichte, die Dinge neu definieren oder unterschiedliche Auslegungen zulassen.
Hinzu kommt, dass es flächendeckend Duldungen gibt, wo man aufgrund von politischen Vorgaben oft über Jahrzehnte die Augen verschlossen hat, was man in vielen Fällen schon als Rechtsbeugung bezeichnen kann. Ich berichtete in diesem Zusammenhang unlängst über das Eroscenter in Krefeld, wo geltendes Recht offensichtlich vorsätzlich missachtet wurde und wo es, aus welchen Gründen auch immer, in den 1990er Jahren zu einem „Gentlemen-Agreement“ zwischen Stadt und Betreiber kam, mit dessen Folgen sich die Politik nun wieder auseinandersetzen muss.
Der Optimist mag nun denken, dass die Duldung einen fortlaufenden Rechtsanspruch begründet und das man sich schon irgendwie mit Behörde und Stadt einigen kann.
Dabei ist „kann“ sicher schon das richtige Wort, aber dadurch entsteht natürlich alles andere als Rechtssicherheit! Denn wenn eine Behörde durch eigene oberflächliche Bewertung oder durch politische Anweisung, die durchaus fragwürdig erscheinen kann (siehe die Akte Donald Trump momentan), die 5 zur geraden Zahl erklärt und eben von der Norm abweicht, können Beschwerden von Bürgern und Mitbewerbern durchaus dazu führen, dass eine Behörde gezwungen wird, alte Entscheidungen zu überprüfen und zu begründen.
Einer Klage vor einem Verwaltungsgericht werden solche wohlwollenden Duldungen kaum standhalten, da der Begriff ja schon für sich selbst spricht: eine Duldung setzt eine Entscheidung über einen Umstand zeitlich aus, wobei die rechtliche Bewertung aber eigentlich eindeutig ist. Man duldet etwas, was eigentlich untersagt ist! Daraus resultiert ein Lehrsatz, der auch für den Bereich der Prostitution sehr bedeutsam ist:
Die Duldung einer formell und materiellen illegalen baulichen Anlage kann nie zu einem Bestandsschutz führen!
Weil es doch immer so war, wird es immer so bleiben: eine Milchmädchenrechnung ohne rechtlichen Bestand. Wenn man dabei an die demnächst notwendige Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte denkt, bei der es sich ja in jedem Fall um eine bauliche Anlage handelt, stellt man schnell fest, dass die Bauämter in die Prüfung integriert sind und ähnlich wie bei einer Gaststätten-Konzession ihren fachspezifischen Segen geben müssen. Selbst wenn die persönliche Zuverlässigkeit kein Problem ist und das eingereichte Konzept absolut gesetzeskonform ist, sind die baurechtlichen Belange nicht zu unterschätzen, weil hier nur mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann: zulässig oder eben nicht zulässig nach baurechtlicher Betrachtung. Was bedeute dies nun für die Praxis?
Einige Rechtsgrundsätze zur baurechtlichen Zulassung und Genehmigung von Prostitutionsstätten
1. Reine und allgemeine Wohngebiete
In „reinen“ und „allgemeinen“ Wohngebieten sind Prostitutionsstätten generell nicht zulässig!
Punkt! Ja, wobei es natürlich einen wichtigen Unterschied zwischen „Prostitution“ und dem „Betreiben einer Prostitutionsstätte“ gibt: wenn ich in der Wohnung, wo ich meinen Wohnsitz habe, alleine „auch“ der Prostitution nachgehe, macht der Staat im neuen Prostitutionsgesetz ja Zugeständnisse: hier befinden wir uns im Bereich erlaubt und verboten, was ja eigentlich paradox klingt! Prostitution der eigenen Person stellt kein Gewerbe dar und ich muss weder ein Gewerbe anmelden, noch eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen. So sagt es das neue Prostitutionsgesetz und so sieht es die Gewerbeordnung.
Baurechtlich ist aber vom Grundsatz her jede Form der Prostitution in den genannten Gebieten verboten! Also sind Konflikte denkbar, wenn auch nicht unbedingt wahrscheinlich, da es durch nicht notwendige Antragstellung auch keinen amtlichen Entscheidungsprozess gibt, bei dem ein Amt zwangsläufig auf die „Zweckentfremdung“ kommen würde. Dennoch können Beschwerden aus der Nachbarschaft oder störende Vorfälle das Amt unter Umständen auf den Plan rufen! – Die üblichen „Huren-WGs“ können in reinen und allgemeinen Wohngebieten aber kaum mit „Gnade“ rechnen, da hier eben automatisch Prostituionsstätten entstehen und damit der amtliche Prüfungsprozess von selbst beginnt!
2. Kerngebiete
In „Kerngebieten“ (Innenstadtbereiche mit Handelsbetrieben, Gastronomie und zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung sowie Wohnungen) sind grundsätzlich alle Formen der Prostitution zulässig, wenn es keine Sperrgebietsverordnungen gibt oder wenn durch mangelnde Einwohnerzahl Prostitution generell ausgeschlossen ist. Zudem stellt sich in Kerngebieten die Frage, ob dieses eher zum Wohnen oder für Gewerbebetriebe genutzt wird, woraus sich für die Beurteilung wieder Unterschiede ergeben: bei klarem Schwerpunkt auf Wohnen ist ausschließlich Wohnungsprostitution zulässig, dafür aber keine Bordelle und bordellartige Betriebe. Beim Schwerpunkt auf Gewerbe im Gebiet sind hingegen alle Prostitutionsformen denkbar und genehmigungsfähig!
3. Mischgebiete
In „Mischgebieten“ (baurechtliche Bezeichnung für Gebiete, in denen Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt existieren) ist Wohnungsprostitution möglich, Bordelle und bordellartige Betriebe aber vom Grundsatz her nicht, wobei es hier bei der Bewertung immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, da z.B. ein Erotik-Massagestudio genehmigungsfähig ist, auch wenn die Abgrenzung zum bordellartigen Betrieb nur minimal ist. Durch das neue Gesetz kann das bestehende Massagestudio, wenn dort sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, ordnungsrechtlich zur Prostitutionsstätte werden und da stellt sich dann die Frage, ob das Bauamt hier in Folge eine veränderte Nutzung erkennt oder aber alles so lässt, wie es ist!
4. Gewerbegebiete
In „Gewerbegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe allgemein zulässig, wenn in den Betrieben keine Sexarbeiterinnen wohnen! Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 2012 entschieden. Vormals waren solche Betriebe nur „ausnahmsweise“ erlaubt, was eben dann von der Behörde oder politisch entschieden wurde. Das Urteil von 2012 bestätigt den eindeutigen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung! Wohnungsprostitution scheidet in Gewerbegebieten aus, da es in Gewerbegebieten keinen definierten Wohnraum geben kann!
5. Industriegebiete
Auch in „Industriegebieten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig, wenn die Zweckbestimmung des Gebietes denn dadurch noch gewahrt bleibt! Eine mehr als schwammige Definition, die wiederum Spielräume für Politik und Behörden bietet. Wohnraum gibt es ja in Industriegebieten nicht, wodurch Wohnungsprostitution natürlich in logischer Schlußfolgerung ausscheidet!
Soweit alles klar? Oder riecht ihre persönliche Flinte jetzt schon gewaltig nach Korn?
Denn: keine Regel ohne Ausnahme und kein Fall ohne Sonderfall! So ist es nun mal im deutschen Recht und deswegen sind Beurteilungen auch richtig schwierig! Weiter geht es mit einem durchaus bedeutsamen Sonderfall:
Die Bedeutung der „Vergnügungsstätte“ im deutschen Baurecht und die Folgen für die Prostitution
Logisch, pimpern ist schon ein Vergnügen, sowohl privat wie auch gewerblich, wobei es im ersteren Fall eher beidseitig und im zweiteren eher einseitig erscheint. Aber darum geht es nicht, denn natürlich ist eine Vergnügungsstätte amtlich korrekt definiert:
Spielkasinos, Spielhallen, Diskotheken, Barbetriebe, Tanzlokale, Varietés, Striptease-Lokale, Sex-Kinos, Peepshows und Swinger-Lokalitäten sind (neben weiteren Unterformen) als Vergnügungsstätten definiert.
Solche definierten Vergnügungsstätten sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Industriegebieten nicht zulässig! In Gewerbegebieten sind sie ausnahmsweise zulässig, wenn es dafür eine erkennbare Notwendigkeit gibt. Was auch immer das wieder sein mag?
Bis vor einigen Jahren betrachtete man auch Bordelle und bordellartige Betriebe gerne als „Vergnügungsstätten“ und dies dann mit der Folge, dass man solchen Betrieben in Gewerbegebieten die Nutzung untersagen wollte! Kam ein Verwaltungsgericht noch in 2009 zu dem Ergebnis, dass Bordelle und bordellartige Betriebe Vergnügungsstätten sein können,
stellt der Bundesverwaltungsgerichtshof als oberste Instanz in 2015 folgendes fest:
„Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.“
Noch immer ist diese Botschaft nicht bei allen Bauämtern angekommen und so werden zum Teil völlig falsche Auskünfte gegeben, die nicht hilfreich sind und bei den Fragestellern viele schlaflose Nächte auslösen.
Kurse an der Volkshochschule gibt es zu diesen Themen natürlich nicht und einen amtlichen Leitfaden habe ich bislang auch noch nicht entdeckt und so fühlt sich die ganze Sache doch schon ein wenig bedrohlich an, weil der Laie die Unterschiede zwischen den baurechtlichen Gebieten nur schwer erfassen kann und weil es neben den exemplarisch angeführten Bereichen weitere „Zonen“ wie „Aussenbereich“, Flächen mit „besonderer Widmung“ und Bereiche „ohne Definition“ gibt, bei denen kein verbindlicher Bebauungsplan existiert!
Wenn ich also den aktuellen und den zukünftigen „Status“ meiner „Stätte“ erfahren will, kostet das schon einige Mühe und einen Besuch auf dem Bauamt würde ich in dieser Phase auch nicht unbedingt empfehlen, weil eine Anfrage sehr schnell die „schlafenden Hunde“ wecken kann, die dann womöglich schnell aktiv werden und schon Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes handeln, was ja jederzeit möglich ist, da das Baurecht gilt und auch nach dem Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes in gleicher Form weiter „wirkt“!
Da sind wir jetzt abschliessend wieder bei „Al Capone“, dem alten Lümmel: wer „nur“ im neuen Prostitutionsgesetz blättert, die oder der übersieht vielleicht, dass eine der größten Gefahren nicht im neuen, sondern in einem alten Gesetz lauert. Dazu will ich jetzt nicht noch schlaumeierisch eine Einführung in deutsche Gesetzessystematik geben, ich möchte aber mahnend darauf hinweisen, dass man in baulicher Hinsicht sehr viel weniger Konzeptanpassungen vornehmen kann, als dies bei betrieblichen Abläufen der Fall ist!
Wenn ich meinen Flatrate-Club in einen normalen Bordellbetrieb umwandle, genüge ich wahrscheinlich und hoffentlich dem neuen Gesetz; aber an der generellen Nutzung der Fläche ändere ich damit ja nichts, da man ein Haus ja nicht auf dem Anhänger in ein anderes Gebiet fahren kann. Dem Bauamt sind Betriebskonzepte völlig wurscht! Die dortigen Mitarbeiter wenden lediglich die Baugesetze und ihre Verordnungen an und entscheiden völlig unemotional über zulässig oder nicht zulässig!
Wie wäre es mit Selbstbedienung … Herr Müller macht das schon!
Dazu fällt mir dann noch eine Anekdote ein, die ich neulich bei einem Geschäftstermin selbst erlebt habe: im Rahmen einer anstehenden Nutzungsuntersagung, hatte das Amt zum Einreichen einer Nutzungsänderung aufgefordert. Da der Betreiber eben überhaupt keine Ahnung hatte, was als Nutzung einzutragen sei, forderte er das Amt auf doch einfach das einzutragen, was passen könnte! Blanko-Unterschrift und Herr Müller vom Amt macht es für mich passend? In Timbuktu mag das gehen, bei deutschen Behörden löst das aber ganz sicher blankes Entsetzen aus!
Quintessenz: Bestelle Dein Haus, prüfe Dein Verlangen und informiere Dich!
Wenn man baurechtliche oder sonstige Zweifel hat, sollte man jetzt nicht mehr lange warten, sondern das Heft des Handelns unbedingt in der Hand behalten! 4 1/2 Monate Zeit bleiben ja noch und wenn man zusätzlich die Übergangsfristen nutzen kann, kommt man nicht in unnötige Hektik. Wenn früh genug klar ist, dass ich durch´s Raster fallen werde, kann ich noch nach einer Ersatzlocation suchen, um meine Existenz weiter zu sichern. Wenn ich warte, bis mir das Amt absehbar auf´s marode Dach steigen wird, bin ich einfach blöd, denn dann nehmen die Entwicklungen ihren Lauf und ich stehe am Ende ganz doof da. Dass muss nicht sein, aber es gibt in der Branche durchaus Leute mit absoluter Beratungsresistenz, denen einfach nicht zu helfen ist!
Wer Hilfe braucht, kann sich jederzeit gerne bei mir melden! Ich werde von Tag zu Tag schlauer, lerne in der Praxis und entdecke immer neue Aspekte, die ein ständiges Umdenken erfordern. Denken Sie mit? Das würde mich freuen, denn auf dem durchaus steinigen Weg liegen auch viele neue Chancen! Glück auf!
Prostitution 2017 – Howard´s Bürotag – Baurecht – Kennen Sie die Bau NVO im Detail?
In Deutschland gibt es fast nichts, was nicht irgendwie amtlich geregelt und in umfangreiche Gesetzesform gebracht wurde und wenn man alle deutschen Gesetze als Buch im Schrank haben will, wird das Arbeitszimmer zur großen Bibliothek. Den Inhalt der Gesetze komplett im Kopf zu speichern ist gänzlich unmöglich, zumal sich zu den Gesetzestexten ja noch Tausende von Urteilen und Kommentaren gesellen! Dazu ist unsere „Festplatte“ einfach zu klein und selbst Anwälte sind ständig am recherchieren, um immer auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtssprechung zu bleiben.
Durch aktuelle Beratungsanfragen, beschäftige ich mich in diesen Tagen intensiv mit der schönen Bau NVO, der Baunutzungsverordnung, die sich mit der baurechtlichen Nutzung von Grundstücken in Deutschland befasst und die für die amtliche Bewertung und Einordnung von Bordellen und bordellartigen Betrieben eine ganz erhebliche Bedeutung hat. In der Bau NVO ist grundsätzlich festgelegt, in welchen städtebaulich definierten „Gebieten“ welche Arten von Nutzung erlaubnisfähig sind. Eine komplizierte Sache und für den Laien wohl auch eher ein Buch mit mindestens 7 Siegeln.
Wo sind Bordellbetriebe und bordellartige Betriebe zulässig, wo sind sie ausnahmsweise zulässig und wo ist die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben? Sind Bordellbetriebe Vergnügungsstätten oder nicht? Was versteht man unter „Gewerbebetrieben aller Art“ und wie unterscheiden sich diese konkret von „Gewerbebetrieben der besonderen Art“? Was ist der Unterschied zwischen „Wohnungsprostitution“ und einem „bordellartigen Betrieb“ und was bedeutet dies für die Praxis? Was ist der Tenor der gegenwärtigen Rechtssprechung und was lässt sich daraus für die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes möglicherweise ableiten?
Sind Sie gedanklich noch bei mir? Schön, dann bei vielen fällt schon bei den Fragestellungen der schützende Vorgang. Wer will sich auch schon freiwillig mit so etwas beschäftigen?
Nun ist es aber leider so, dass sich diese Fragen demnächst geradezu aufdrängen werden, wenn man eben für seinen Betrieb eine amtliche Erlaubnis beantragen muss und wenn man eben nicht weiß, zu welcher baurechtlichen Einschätzung das Amt kommen wird. Da sich das Amt natürlich am geltenden Recht orientieren muss und am Ende des Erlaubnisverfahrens die berühmte Ja-Nein-Beurteilung steht, ist man gut beraten, sich frühzeitig Gedanken zu diesem Thema zu machen und das Erlaubnisverfahren schon einmal zu simulieren!
Ja, wir wechseln die Stühle und spielen einmal Amt, indem wir unseren eigenen Antrag bei uns selbst einreichen und dann intensiv prüfen. Die Ämter haben die gleichen Gesetze zur Hand wie wir! Nun gut, die Sachbearbeiter haben Erfahrung und diverse entwickelte Entscheidungshilfen, sie gehen oft davon aus, dass der gemeine Bürger nicht so wirklich durchblickt und treffen auch schon mal Entscheidungen, die politisch motiviert sein können, wenn z.B. der Stadtrat oder der Oberbürgermeister als oberster politischer Bürger und in Personalunion als Verwaltungsleiter entsprechende „Impulse“ setzt. So können Verwaltungsakte im Einzelfall schon einmal „gefärbt“ ausfallen und dabei überhaupt nicht zur aktuellen Rechtsprechung passen. Auch ein Beamter kann schon mal „irren“ und ablehnende Beischeide sollte man daher grundsätzlich intensiv prüfen oder prüfen lassen.
Gerade wenn „Prostitution“ im Raum steht, erschrickt der Beamte schnell. Huch! Auch wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter nicht prüde ist, so bleibt doch festzustellen, dass Städte und Gemeinden Prostitutionsbetriebe selten schick oder wünschenswert finden. Am besten wäre, wenn es diese im lokalen Gebiet nicht gäbe, weil man ja die vielen Vorurteile im Hinterkopf hat, die das Rotlicht-Milieu mit Stress, Ärger und Kriminalität in Verbindung bringen. Neuanträge für Prostitutionsbetriebe landen daher grundsätzlich in den diversen leitenden Amtsstuben und sind gerne Thema bei Sondersitzungen im Rathaus.
Wenn man eine Neuansiedlung verhindern kann oder wenn man durch ein neues Gesetz die Möglichkeit hat, unliebsame Betriebe loszuwerden, wie es beim neuen Prostitutionsgesetz nun mal der Fall ist, bietet die amtliche Trickkiste vielfältige Möglichkeiten.
Ein ablehnender Bescheid ist erst mal eine Tatsache und mancher Antragsteller gibt dann auch schnell auf, weil der Kampf gegen amtliche Windmühlen nicht einfach ist und man ohne Experten nur schwer weiterkommt. Dabei ist ein Verwaltungsakt nur die vorläufige Beurteilung eines Umstands und es gibt immer das Rechtsmittel des Widerspruchs, bevor wirklich Rechtskraft eintritt! Rein statistisch betrachtet, sollen nicht wenige amtliche Entscheidungen und Verwaltungsakte fehlerhaft sein, wobei sowohl Flüchtigkeitsfehler bei der Überprüfung wie auch völlige Fehlinterpretation von Gesetzen und Verordnungen vorkommen sollen.
Wenn es um die eigene Existenz geht, sollte man nicht frühzeitig die Flinte ins Korn werfen, sondern eben die rechtliche Position prüfen und gut vorbereitet in den Ring steigen.
Ein amtlicher Bescheid ist kein Gesetz, sondern lediglich das Resultat einer vorgenommenen Gesetzesanwendung, das Amt ist Exekutive (ausführendes Organ) und die Judikative (Gerichte) kann die Anwendung prüfen, bestätigen oder aufheben, was der Willkür deutliche Grenzen setzt.
Ich habe in den letzten Tagen wieder Post erhalten von Betreibern, die bei ihren Nachfragen auf den zuständigen Ämtern eindeutig falsche Informationen erhalten haben. Sobald die „rote Lampe“ anging, war es mit dem amtlichen Wohlwollen vorbei und man gab telefonisch schnell bekannt, dass „alles“ unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei. Eine Einzelfallprüfung erfolgte nicht und mitunter wurden noch nicht einmal Unterlagen eingesehen.
Ist Ihnen in letzter Zeit auch ähnliches auf dem Amt zugestoßen? Akzeptieren Sie ein solch unprofessionelles Handeln oder scheuen Sie die Windmühlen nicht? Dann freue ich mich wie immer über Ihre Nachricht! … Wenn Sie konzeptionelle Hilfe brauchen, dann kennen Sie sicher das Gebüsch, in dem Sie meine Anwaltskollegen und mich finden! Glück auf!