Prostitution 2018 – Eine Woche Amtstermine in NRW und Niedersachsen
Konzepte schreiben ist die eine Sache, Konzepte beim Amt „verteidigen“ die oftmals viel kompliziertere Angelegenheit. Statt mit der „Pappnase“ am Zug zu stehen und „Allaf“ und „Helau“ zu rufen, wälze ich in dieser Woche Akten und habe zum Teil sehr anstrengende Amtstermine, bei denen es manchmal „um die Wurst“ geht: Sein oder Nichtsein!
Mal sind es „schiefe Konzepte“, die natürlich nicht von mir erarbeitet wurden, mal ist es lediglich der Wunsch nach einem amtlichen „Kennenlernen“ der Prostitutionsstätten-Betreiber. Man will wissen, mit wem man es zu tun hat! Kein Problem!
Schwerwiegend sind die Fälle, wo man in einem selbst gefertigten Betriebskonzept offensichtliche Rechtsverstösse „dokumentiert“ und natürlich auch unterschrieben hat! Oder die Fälle, wo das „offizielle Konzept“ (also das beim Amt eingereichte Papier) nicht das widerspiegelt, was dann im Betrieb wirklich stattfindet! Eine einfache „Kontrolle“ kann hier schnell zu behördlichen „Anordnungen“ führen, bei denen in schwerwiegenden Fällen auch der „sofortige Vollzug“ (u.a. die sofortige Schließung) verfügt werden kann!
Rechtsmittel, die es dann natürlich gibt, haben dann wenig Chancen, wenn man die Behörden vorsätzlich getäuscht hat und „Eilverfahren“ gegen Schließungen sind wahrscheinlich dann nutzlos! Eine „Bude“, die aus triftigem Grund erst einmal geschlossen ist, hat wenig Chancen auf baldige „Neueröffnung“, zumal die „Zuverlässigkeit“ des Betreibers mehr als in Frage steht! Ohne zu schwarz malen zu wollen, kann hier schnell ein „Berufsverbot“ entstehen, da die „Schließung“ und deren Gründe bundesweit bekannt werden (können).
Ich rate der Mandantschaft immer wieder keine offene Konfrontation mit den Behörden zu suchen! Zwar sind die Fachkenntnisse auch auf amtlicher Seite (noch) recht beschränkt, Gerichtsurteile zum neuen Gesetz gibt es noch nicht, aber der längere Hebel liegt in den Händen der Ämter! Es ist grundsätzlich erst einmal zu befürchten, dass man als „Betreiber“ der zweite Sieger sein könnte und Rechtsstreitigkeiten können sich sehr lange ziehen, während der Betrieb gleichzeitig geschlossen bleibt.
„Prostitutions-Roulette“ kann also einer teuren oder sogar existenzvernichtenden Angelegenheit werden!
Prostitution 2018 – Kurznotizen der Woche by Howard Chance
Ich war in dieser Woche in „Klausur“, um Akten zu bearbeiten und um neue Projekte für 2018 zu planen. Dabei hat mich eine heftige Erkältung erwischt, die aber jetzt wieder am abklingen ist. Also wieder mit (fast) Vollgas in den neuen Monat Februar! Heute einige meiner „Wahrnehmungen“ der Woche unter der Überschrift „kurz notiert“:
Ruhe oder Sturm? Fast täglich klingelt das Telefon!
Der Januar 2018 war für mich eher ruhig! Die meisten Betriebskonzepte wurden im Kundenauftrag „pünktlich“ eingereicht und landeten in der Regel auf großen Stapeln, zu deren geplanter Bearbeitungszeit ich im nächsten Absatz noch etwas schreiben werde. Es gab die „Kolleginnen“ und „Kollegen“, die dann im Januar festgestellt haben, dass die notwendigen Unterlagen noch nicht erstellt wurden, was in den meisten Bundesländern (außer Bayern und NRW) nicht zum Problem wurde, da die Behörden noch „Kulanz“ zeigen und selbst noch nicht wissen, was sie mit den Unterlagen anfangen sollen! Auch die Kontrolle der „Huren-Ausweise“ findet, wenn überhaupt, nur sehr „rudimentär“ statt, da die flächendeckende Ausstattung noch nicht gegeben ist.
Lediglich bei den Finanzbehörden in NRW ist schnelles Handeln zu erkennen: nur wenige Wochen nach der „Registrierung“ beim Amt tauchen „Erhebungsbeamtinnen und -beamten“ auf, die neue „Steuerbürgerinnen“ suchen und gerne deren „Steuerhistorie“ hinterfragen. Wenn es ums Geld geht, hat es der Staat bekanntlich immer eilig und man will zumindest die „Düsseldorfer Taler“ (nach dem gleichnamigen „Düsseldorfer Verfahren“ haben, wobei man sich lokal noch uneinig ist, ob dieses „Modell“ langfristig noch eine Zukunft haben wird. Im Moment will aber in NRW niemand wirklich daran rütteln. Mal abwarten, ob es da irgendwann einmal eine bundesweit einheitliche Lösung geben wird?
Bearbeitungsfristen „Betriebskonzepte“ / „Huren-Ausweise“ in NRW
Momentan bin ich fast täglich mit Behörden vornehmlich in NRW in Kontakt, da ich dort die meisten Kundinnen und Kunden habe und weil ich die „Konzessionierungen“ natürlich immer bis zum „Ende“ begleite und dabei auch direkt im Auftrag „verhandle“. Die Ämter in den Großstädten sind arg belastet: für die „Huren-Ausweise“ und die notwendigen Beratungen sind Termine bis in den Mai 2018 vergeben und die „Betriebskonzepte“ existenter Betriebe liegen oft „auf Halde“, da die „Huren-Ausweise“ Priorität haben. Gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfristen gibt es wohl nicht und die „Genehmigungsfiktion“ wir wahrscheinlich nicht greifen, da der Fortbestand der Betriebe bis zur abschließenden Würdigung garantiert ist. Die „Nervosität“ der Betreiber bleibt natürlich bestehen, weil man eben nicht weiß, was noch kommt und wie die „Sache“ ausgeht!
Erste Bearbeitungsergebnisse / Probleme und Auflagen in NRW
Bei den Konzepten, die momentan schon in amtlicher Bearbeitung sind, deuten sich, wie schon erwartet, erhebliche Probleme mit dem „Baurecht“ an. Ordnungsämter verlangen Nutzungsänderungen oder gar neue Baugenehmigungen und die Kolleginnen und Kollegen auf den Bauämtern verstehen nicht warum und wie, da „Prostitutionsstätten“ baurechtlich nicht eindeutig definiert sind. Dass „bordellartige Betriebe“ nach der Rechtsprechung keine „Vergnügungsstätten“ mehr sind, sondern „normale Gewerbebetriebe“, ist vielen Ämtern nicht bekannt und so fehlt es fast überall an einer einheitlichen Linie! Muss ein Gewerberaum bis ins letzte Detail definiert sein, um genehmigt zu werden? Gibt es baurechtlich einen Unterschied zwischen einem Massagestudio und einem thailändischen Massagestudio oder gibt es baurechtlich Unterschiede zwischen freiberuflich und gewerblich genutzten Flächen? Fragen über Fragen, die momentan der Klärung bedürfen!
Nachbesserungen bei Betriebskonzepten / Unvollständige Unterlagen
Einige Zeitgenossen (und hier spreche ich nicht nur von NRW!) haben ihre Betriebskonzepte scheinbar flugs beim Bier ausgefüllt und handschriftlich schnell mal Angaben gemacht, die das Amt nicht lesen kann und die in einigen Fällen überhaupt nicht dem entsprechen, was der Gesetzgeber fordert. Oder man hat ein Konzept eingereicht, was in der Theorie allen Anforderungen entspricht, aber vor Ort überhaupt nicht „gelebt“ wird!
Dafür gibt es schon den Begriff des „Alibi-Konzepts“, was dann aber leider keiner Überprüfung standhält! Die Leute, die Konzepte prüfen, sind meistens keine „Greenhorns“ und erst recht keine „Sonderschüler“, denen man ein salzige Hühnersuppe als süßen Pudding verkaufen kann! OK, man kann es versuchen, man wird aber damit recht schnell auf die Nase fallen und hat dann das Problem umfangreiche „Nachbesserungen“ vorzunehmen.
In fast jedem Konzept wird von den „selbständigen Dienstleisterinnen“ gesprochen, die auf eigene Rechnung eigenverantwortlich arbeiten und die eigentlich mit dem Betreiber nichts zu tun haben! Gleichzeitig findet man dann die Homepage des Unternehmens, wo dann von „unseren Damen“ gesprochen wird, deren Anwesenheit garantiert wird und die natürlich alle den gleichen „Festpreis“ bieten, weil die Damen sich als „WG“ darauf verbindlich geeinigt haben! Hat man das Gesetz womöglich nicht gelesen? Der Verdacht liegt nah!
Wenn Behörden dann intensiv nachfragen, bricht das auf dem Bierdeckel virtuell produzierte Kartenhaus schnell zusammen und „Nachbesserungen“ sind mal wieder vorprogrammiert! Ich habe inzwischen eine ganze Reihe von solchen „Akten“ auf dem Tisch!
Auch die „Anpassung der Betriebsabläufe“ wird zukünftig ein wichtiges Thema werden und unser Ausbildungsinitiative „Fachwirt(in) für Erotikbetriebe“ (Bordellfachwirt(in) BRD) soll hier zu einer wirklichen Hilfe werden! Die Informationen dazu werden auch im Laufe des Monats zur Verfügung gestellt!
Rotlicht-Kongress Frühjahr 2018 in Vorbereitung
Was war, was ist, was kommt! Der Markt ist in Bewegung und das Jahr 2018 wird einschneidend sein! Wir stehen erst am Anfang der Umstellungen und treffende Prognosen sind schwierig! Die Seminare, die von der Rotlicht-Akademie, von MH-Consulting und den Berufsverbänden in 2017 angeboten wurden, hatten vornehmlich informativen Charakter.
Das Gesetz wurde vorgestellt, Anforderungen und mögliche Auswirkungen wurden diskutiert. Während sich die Verbände primär auf den „Protest“ spezialisierten und eher „politisch“ aktiv wurden, setzten die Rotlicht-Akademie, Berlin Intim, MH-Consulting und weitere „gewerbliche“ Anbieter eher auf die „Praxis-Arbeit“. Beide Aspekte sind wichtig und wir wollen im Rahmen einer „überparteilichen Arbeitsgemeinschaft“ im April 2018 einen „Rotlicht-Tag“ im Rhein-Main-Gebiet ins Leben rufen, wo die Branche miteinander ins Gespräch kommen kann und soll.
Aktuelle Entwicklungen, Berichte aus verschiedenen Bundesländern und Gesetzes-Initiativen sollen vorgestellt werden. Welche Erfahrungen gibt es? Wohin geht die Reise? Neben Vorträgen von Experten aus unterschiedlichen Bereichen, soll es verschiedene thematische Arbeitsgruppen geben. Ganz wichtig ist der Interessengemeinschaft der direkte Austausch der Branchenvertreterinnen und Branchenvertreter! Auch polarisierende und prägend „Bewegungen“ wie „Dona Carmen e.V.“ sind uns herzlich willkommen. Kontroversen sind durchaus erwünscht und wichtig! Man kann nicht immer einer Meinung sein, sitzt aber im selben Boot und rudert „eigentlich“ in die gleiche Richtung!
Die gegründete Arbeitsgemeinschaft wird den „Rotlicht-Tag 2018“ wohl noch in diesem Monat ausschreiben und ich werde die Ergebnisse dann gerne hier präsentieren!
Nach meiner Klausurwoche bin ich in den kommenden Tagen wieder auf Tour und zwar am 02. und 03. Februar nach Frankfurt/Main, am 05. Februar nach Düsseldorf und Hannover, dann am 06. Februar zur JOYclub-Tagung nach Leipzig. Berlin steht vom 07. bis 10. Februar auf dem Plan. Wer kurzfristig noch einen Termin vereinbaren möchte, schreibe mir bitte per Mail: howard.chance@t-online.de
Prostitution 2017 – Betriebskonzepte / Inhalte – Was kostet die Erstellung?
Das Thema „Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe“ kommt in nahezu jeder zweiten Email vor, die ich momentan erhalte. Dabei stelle ich immer wieder fest, dass jede und jeder unter diesem Konzept etwas anderes versteht. Die einen sind der Meinung, dass man auf dem Amt einen unterhaltsamen erotischen Kurzroman lesen möchte, die anderen denken an einen „Business-Plan“, wie man ihn bei einer Unternehmensgründung bei IHK und Hausbank einreicht!
Aber ist es es wirklich dass, was der Gesetzgeber fordert?
Ich habe in meinem Buch ja bereits vor einem Jahr lustig prognostiziert, wie solche Anträge aussehen können, wenn man sich nach einer oder zwei Pullen Bier abends an den Tisch setzt und einfach mal loslegt … unter dem Motto „was ich dem Amt immer schon mal schreiben wollte!“ Dabei kam folgendes raus:
„Ich heiße Rudi Meier, bin am 24. Oktober 1958 in Köln geboren, und betreibe seit 1984 einen privaten Club in meinem Eigenheim bei Bickendorf, in dem Chantal, Elvira und meine liebe Frau Margitta anschaffen gehen. Täglich außer sonntags kommen zwischen 10 und 18 Uhr Herren zu uns, die in den sauberen Räumen mit den Damen Geschlechtsverkehr haben. Saubere korrekte Duschen habe ich auch und zwar gleich 3 Stück im Parterre.
Ich kaufe ein (auch gute Kondome!), halte das Haus in Ordnung, fotografiere die Frauen und schalte für diese Annoncen im Internet, ohne dabei zu schmutzige Wörter zu verwenden. Ich stelle den Damen gegen eine Tagesmiete von 100 € Räume zur Verfügung, in denen sie ihre Kunden bedienen können. Das machen die natürlich alle freiwillig und ich mache denen keine Vorschriften, wie sie zu arbeiten haben (geht ja gar nicht!).
Ich prüfe immer, ob die Damen einen Huren-Ausweis und eine Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung dabei haben. Da ich auch immer den Personalausweis einsehe, kann ich sicherstellen, das alle Damen über 18 sind, was ja wichtig ist. Wenn ich den Verdacht habe, das eine Dame einen Zuhälter hat, schicke ich sie grundsätzlich weg. Auch bei Gästen, die mir zu jung erscheinen, lasse ich mir immer den Ausweis zeigen.
Wegen dem Kondomgesetz habe ich letzte Woche überall große Schilder aufgehängt: „Achtung Kondompflicht! 50.000 Euro Bußgeld droht!“ Ich habe mir noch nichts großartiges (außer Falschparken) zu schulden kommen lassen, bin immer korrekt zu den Damen und habe natürlich ein Gewerbe angemeldet. Beim Finanzamt zahle ich immer pünktlich und mein kleines Werbeschild im Garten wurde vom Bauamt der Stadt Köln genehmigt.
Einen Feuerlöscher gibt es auch und rauchen ist auch nicht erlaubt. Ich versichere das Gesetz gelesen und verstanden zu haben und habe es auch meinen Damen kopiert, damit die auch Bescheid wissen. Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erteilen sie mir schnell die Erlaubnis zum Betreiben meines Prostitutionsgewerbes! Danke! Meier, Rudi!“
Obwohl unser Rudi viele wesentliche Dinge aufführt, die er beachtet, wird man auf dem Amt mit einem solchen „Bierdeckel-Antrag“ nicht viel anfangen können. Zwar wird man Rudi wohl bescheinigen, dass er einen gewissen Humor besitzt, aber vom amtlichen Genehmigungs-Stempel ist der erfundene Protagonist noch recht weit entfernt!
Ich habe ja bereits einige Konzepte für NRW zur Bearbeitung auf dem heimischen Tisch und musste feststellen, dass ein Konzept bei einem „normalen“ Prostitutionsgewerbe mit Räumlichkeiten schnell 80 Seiten Unterlagen „produziert“, was damit 79 Seiten über das Konzept von Rudi hinausgeht. Überraschung? Nein, einfach nur Bürokratie!
Nun hat das Land Nordrhein-Westfalen ja ein Muster-Formular entwickelt, dass durchaus hilfreich ist, aber die „Ausfüllerin“ oder den „Ausfüller“ auch zu Angaben verleitet, die sich später rächen können! Wenn man z.B. beschreibt, wie man seine „Akten“ lagert und in welcher Form man „Überwachungsvideos“ speichert, kann man erheblich mit gesetzlichen Regelungen kollidieren, an die man nicht im entferntesten gedacht hat. Und wenn man die Frage nach „Kleidungsvorschriften“ und „Dienstplänen“ falsch beantwortet, gerät man in den Bereich der „unzulässigen Weisungen“. Über baurechtliche Belange wollen wir hier gar nicht erst reden, da dieses Thema abendfüllend ist!
Das Konzept wird 2018 zum „Betriebs-Verfassungs-Gesetz“: alles, was darin steht ist verbindlich und Abweichungen bedürfen der neuerlichen amtlichen Genehmigung!
Stellt das Amt irgendwann fest, das man anders als beschrieben „arbeitet“, ist ein Widerruf der erteilten Erlaubnis möglich! Daher sollte man hier sehr sorgfältig vorgehen und kein „Märchenbuch“ fertigen, bei dem man selbst später der Depp oder der Seppel ist! Im Rotlicht-Milieu nimmt man ja vieles „locker“, aber im neuen Verfahren sollte man vorsichtig sein und nicht unnötig „reizen“!
Man kann Steuererklärungen selbst machen, man kann aber auch einen Steuerberater beauftragen. Vor dem Amtsgericht kann man auf einen Anwalt verzichten, aber auch aus Gründen der Sicherheit einen Advokaten mandatieren!
So ist es beim „Betriebskonzept“ natürlich auch! Und Geld einsparen ist ja durchaus eine deutsche Tugend. Geiz ist geil, aber manchmal eben auch dumm! Wenn man den Punkt erreicht, wo man einen toten Esel mit Vitamin-Tabletten füttert, wird es bedenklich?
MH-Consulting hat es sich zur Aufgabe gemacht, „ordentliche Konzepte“ zu erstellen oder aber „selbst gefertige Unterlagen“ zu überprüfen. Dabei sind auch ergänzende Testate unseres Rechtsanwaltes möglich, die natürlich in der Amtsstube zusätzliches Gewicht haben.
Die Frage nach dem „Preis“ ist momentan „heiß“ und daher nenne ich die durchschnittlichen Tarife einmal in Kürze:
Die „Überprüfung“ von „eigenen Werken“ schlägt mit ca. 300 bis 500 € zu Buche, die „Neuentwicklung“ berechnen wir je nach Umfang mit 500 bis 1.500 €. Ein zusätzlich gewünschtes fachanwaltliches Testat ist von Aufwand und vom Einzelfall abhängig.
Natürlich gehören bei der „Neuentwicklung“ Gespräche und Bestandsaufnahmen vor Ort zum Leistungsspektrum, ebenso Gespräche mit den beteiligten Behörden und Analysen mit unseren Experten (Recht – Steuer – Bau).
Bestandskunden, die bereits von uns beraten wurden, bekommen übrigens gesonderte Angebote, da die Basis-Informationen bereit erfasst wurden!
Übrigens müssen die Konzepte bei bestehenden Betrieben erst bis zum 31.12.2017 eingereicht werden! ich erwähne dies, weil einige Behörden fälschlicherweise den 1. Oktober 2017 als „Stichtag“ angegeben haben! Bis zu diesem Tag muss aber lediglich die „Anzeige“ erstattet worden sein, dass man ein „Prostitutionsgewerbe“ ausübt. Dass geht mit einem schriftlichen „Zweizeiler“ oder einem vorhandenen „Kurzformular“!
MH-Consulting by Howard Chance – Jederzeit dienstbereit! – Glück auf!
Aufgepasst! – Praktische Arbeit an den amtlichen Betriebskonzepten!
Da es ja im Bundesland Nordrhein-Westfalen bereits „Formularsätze“ für die Erstellung von Betriebskonzepten gibt, haben sich eine Reihe von Betreiberinnen und Betreibern in der Region bereits daran gemacht, die Formulare vorbereitend auszufüllen und ich hatte in der vergangenen Woche die ehrenwerte wie anspruchsvolle Aufgabe, dabei unterstützende Hilfe zu leisten.
Bei der Arbeit mit den Formularen fielen mir sofort verschiedene „Fallstricke“ auf, die bei der Einreichung zu Problemen führen können: es werden verbindliche Angaben zu Umständen eingefordert, Angaben, die man aber mangels Kenntnis überhaupt nicht machen kann, die aber Grundlage der Genehmigung sind?
Wie lange hält sich ein Kunde durchschnittlich im Betrieb auf? – Wie lange hält sich eine Prostituierte durchschnittlich während der Öffnungszeiten im Betrieb auf? – Wie hoch ist die maximale Anzahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Betrieb aufhalten?
Wie soll man solche Werte überhaupt ermitteln und welchen Einfluss hat dies auf die amtliche Bewertung? Mir scheint, dass die Beamten, die den Formularsatz hier alle möglichen Betriebsformen in einen Topf geworfen haben, ohne auf die Unterschiedlichkeiten Rücksicht genommen zu haben. Wie soll der Vermieter einer Hostessenwohnung, der womöglich eine Erlaubnis benötigt, solche Fragen beantworten? Wenn es nämlich keine umfangreiche Einlasskontrolle gibt, was in den deutschen Erotik-Laufhäusern die Regel ist, kann man die verlangten „statistischen Werte“ noch nicht einmal schätzen.
Dass vom Wirtschafter bis zur Putzfrau alle „Beschäftigten“ gelistet werden sollen bzw. müssen, deutet auf starke „Prüfung und Überwachung“ hin und unterstützt den „Big Brother“-Gedanken, der sich förmlich aufdrängt.
Welche Anweisungen müssen von den Prostituierten beachtet werden im Bezug auf Kleidung und Verhalten gegenüber den Kunden? – Wer ist für die Abwicklungen der Zahlungen verantwortlich etc.?
Fangfragen, die dazu führen kann, dass man wohl durch die Prüfung fällt, wenn man sich hier nämlich bei der Beschreibung als „Dirigistiker“ zu erkennen gibt, der gegen das Weisungsverbot des Gesetzes massiv verstößt. Faktischer Selbstmord und Ablehnung des Antrags bei falscher Antwort?
Auch die „Beschreibung“ der „Schlaf- und Wohnräume“ im Betrieb, birgt erhebliches Gefahrenpotenzial, da man z.B. in gewerblichen Objekten in der Regel weder wohnen noch schlafen darf. Falsche Antwort=Platzverweis?
Seltsam und auch sehr fragwürdig erscheint mir die konkrete amtliche Aufforderung, alle Werbemaßnahmen detailliert aufzulisten und mitzuteilen, auf welchen Internetplattformen geworben wird und wie die Sexworker daran beteiligt sind! Wirbt man für diese und wie ist die Kostenverteilung!
Man kann durch „Eintragungen“ hier „Vorlagen“ geben und Dinge manifestieren, die auch das Finanzamt prüfend auf den Plan rufen kann! Plötzlich ist man „Bordellbetrieb“ und wird für die Umsatzsteuer der selbständig tätigen Sexworkerinnen in Haftung genommen?
Die Liste der markanten und riskanten Punkte, könnte man fortsetzen, was aber heute gar nicht mein Ansatz ist. Ich möchte vielmehr darauf aufmerksam machen, welche Gefahren für die Branche bestehen und rate dazu nicht voreilig Dokumente einzureichen, die dann später als scharfer Boomerang zurück kommen.
Eine intensive Prüfung sollte hier immer an erster und vor der Einreichung an letzter Stelle stehen und in diesem Zusammenhang verweise ich ausdrücklich auf unsere neue „Allianz“ aus Rechtsanwalt – Steuerberater – Unternehmensberater, eine Allianz, die Probleme sachorientiert angeht und Sie im Verfahren in jeglich denkbarer Weise unterstützt. Den gesamten Sommer über, sind wir sicher im Dauereinsatz.
Sprechen Sie mich jederzeit gerne an! Auch wenn es momentan nicht von heute auf morgen geht, versuche ich Hilfe und Unterstützung zeitnah zu koordinieren! Jederzeit dienstbereit!
Prostitution 2017 – MH-Consulting – Umsetzung des neuen Gesetzes in der Praxis
Der 1. Juli 2017 kommt leider schneller, als man denkt und wir haben schon fast April! Die Zeit drängt also und immer wieder wird mir die Frage gestellt, wie man als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes vorgehen sollte und welche Aufgaben man wann sinnvollerweise erledigen sollte, um Probleme mit den Ämtern zu vermeiden. Da es von amtlicher Seite bislang so gut wie keine Informationen gibt, steht man zwangsläufig etwas im Regen und so kann man sich nur an den Vorgaben des Gesetzestextes orientieren!
Ich habe mit meiner Unternehmensberatung inzwischen Zeit- und Aktionsabläufe entwickelt,
die für meine Klienten als „Drehbuch“ oder Ablaufplan entwickelt wurden: ein Schema, mit dessen Hilfe sich Arbeitsabläufe planen lassen und mit dem man die gesetzlichen Vorgaben einhalten kann. Die grobe Systematik möchte ich heute hier kurz vorstellen, da die meisten Inhalte durchaus allgemein übertragbar sind und für die eine oder den anderen durchaus hilfreich sein dürften.
1. Die Findungsphase – Wer suchet, der findet?
In der sogenannten „Findungsphase“, die bis Ende Mai 2017 geht, fanden und finden Situationsanalysen statt, wobei die Betreiberinnen und Betreiber zunächst baurechtliche Fragen prüfen oder von meinen Experten prüfen lassen. Hier gibt es nach wie vor das größte
Konfliktpotential, da die „Duldung“ von Prostitutionsbetrieben deutschlandweit wohl der Normalfall zu sein scheint!
Sonnenstudio, Blumenläden und undefinierte Gewerberäume beherbergen „bordellartige Betriebe“ und selbst Eroscenter haben Nutzungsgenehmigungen als „Hotel Garni“ (siehe Krefeld). Da es keinen Rechtsanspruch auf Duldung gibt, sondern diese schon durch die reine Begrifflichkeit einen eigentlich rechtwidrigen Umstand manifestiert, wird es hier sicher bei vielen Konzessionierungen zu „Verwicklungen“ kommen, die es zu lösen gilt! Auch wenn man den Städten und Gemeinden erst mal keinen generell bösen Willen unterstellen will, müssen sich diese doch demnächst positionieren und sich fragen lassen, warum über Jahrzehnte „geduldet“ wurde! Hier wurde vermeintliche „Rechtssicherheit“ suggeriert, die es aber nach den Buchstaben des Baurechts aber nicht geben kann. Ein weites Feld für Verwaltungsgerichtverfahren, bei denen im Einzelfall zu klären sein wird, ob die langjährige „Duldung“ nicht doch als stillschweigende „Genehmigung“ zu betrachten ist.
In der Findungsphase werden zudem die vorliegenden Geschäftskonzepte auf ihre Konformität zum neuen Prostitutionsgesetz 2017 überprüft: ist die Betriebsstätte geeignet, werden die vorgeschriebenen Mindeststandards eingehalten, ist Wucher oder Übervorteilung erkennbar oder können die jetzigen Betriebsabläufe auch in Zukunft Bestand haben? Gibt es möglicherweise Probleme bei der Zuverlässigkeitsprüfung? Wie kommuniziert man mit den verunsicherten Sexworkern, die sich demnächst registrieren müssen und mitunter überlegen, die Strapse im Juli an den Nagel zu hängen? Macht man sich möglicherweise strafbar, wenn man die Sexworker bei den notwendigen Anmeldungen und Beratungen unterstützt, weil hier eine gewisse „Dirigistik“ erkennbar wird? Werden die Werbeverbote, die ohne Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2017 gelten, eingehalten oder müssen Homepages und Werbeanzeigen deutlich verändert werden? Viele Fragen, viele Antworten und Gedankenaustausch: Findung eben!
2. Aktionphase ab Mai 2017 – Früh-Konzepte und Arbeitshilfen
Vom Denken zum Handeln: es gibt durchaus Betreiberinnen und Betreiber, die ihren bereits existierenden Prostitutionsbetrieb möglichst frühzeitig amtlich genehmigen lassen möchten und auf die Übergangsregelungen bewußt verzichten. Hier lautet dann die Devise: der frühe Vogel fängt den Wurm oder was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf morgen! Die genauen Gründe kann ich aus zugesicherter Vertraulichkeit hier nicht nennen, aber ich kann bestätigen, dass ein solches Vorgehen in bestimmten Fällen durchaus Sinn machen kann.
Alle Betriebe, die ihren Erlaubnisantrag bereits Anfang Juli 2017 stellen möchten, müssen oder besser wollen ihre Betriebskonzept dann natürlich auch gleich mit einreichen, denn ohne dieses kann das zuständige Amt den Antrag natürlich nicht bearbeiten. Wir unterstützen die „frühen Vögel“ hier ab Mai 2017 bei der Konzepterstellung und bereiten die Unterlagen entsprechend vor. Dabei ist unser Ziel, im ersten Anlauf erfolgreich zu sein und im Konzept alles möglichen amtlichen Fragen zufriedenstellend zu beantworten.
Auch für die Ämter ist das Genehmigungsverfahren absolutes „Neuland“ und ob man sich in den dortigen Stuben wirklich auf die neue Aufgabe freut, lassen wir einmal offen!
Neben den „Früh-Konzepten“ erstellen wir im Mai 2017 relevante Arbeitshilfen für unsere Kunden. Dazu gehören Vertragsvorlagen (Mietverträge mit Mieterinnen), Hinweisschilder für die Betriebe, Infoschriften für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und diverse Checklisten. Dies ist ein Teil unseres Monitoring-Services, der helfen soll den betrieblichen Alltag ein wenig zu erleichtern. So werden keine Fristen verpasst und Rechtsnachteile vermieden.
3. Aktionsphase ab 1. Juli 2017 – Werbeverbote und Huren-Ausweis
Zum Stichtag 1. Juli 2017 sind die besonderen Werbeverbote des neuen Gesetzes unbedingt zu beachten, da es hier keine Übergangsfristen gibt! – Geschlechtsverkehr und französische Erotik ohne den schützenden Gummimantel sowie Sex mit Schwangeren ist als gewerbliche Dienstleistung verboten und darf nicht mehr beworben werden. Hier gilt es, die Homepage zu prüfen und Anzeigen entsprechend zu ändern oder zu löschen!
Theoretisch müssen Sexworker ab dem 1. Juli 2017 einen Huren-Ausweis besitzen, um in einem Betrieb überhaupt arbeiten zu dürfen. Praktisch kann niemand am 2. Juli einen solchen besitzen! Daher haben Sexworker gemäß den gesetzlichen Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, um sich zu registrieren. Dies gilt allerdings nur, wenn die Sexworkerin oder der Sexworker bereits vor dem 1. Juli 2017 in der Prostitution tätig war. Personen, die nach dem Stichtag ins Gewerbe einsteigen, müssen die Gesundheitsberatung und die Anmeldung vor dem Beginn der Tätigkeit vornehmen und dürfen erst arbeiten, wenn der unbeliebte Ausweis vorliegt. Betreiber müssen ab dem 1. Juli 2017 dokumentieren, wer arbeitet und warum der Ausweis noch nicht vorliegt. Hierfür bereiten wir eine Eidesstattliche Versicherung als Muster vor, die sich jeder Betreiber unterschreiben lassen sollte, um mögliche Bußgelder zu vermeiden!
4. Aktionphase Juli bis Dezember 2017
Nach und nach werden Konzepte für die Betriebe erarbeitet, die von den Übergangsfristen Gebrauch machen wollen. Diese gelten für alle Betriebe, die vor dem 1. Juli 2017 bereits ordnungsrechtlich gemeldet waren (Gewerbeanmeldung). Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass die Anzeige, dass man ein Prostitutionsgewerbe betreibt, bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen muss. Auch hierfür haben wir ein Formblatt in Vorbereitung und wir überwachen natülich die Einhaltung des Termins über unseren Monitoring-Service!
Die Konzepte müssen bei der „Spät-Konzessionierung“ bis Ende 2017 fertiggestellt werden und am 31. Dezember 2017 beim Amt vorliegen. Dieses Zeitfenste ist recht komfortabel und ermöglicht viele Überlegungen und Konzeptanpassungen. Dabei können auch persönliche Gespräche mit Ämtern notwendig werden, die zu individuellen Agreements führen können.
5. Result-Phase ab Januar 2018
Auch wenn es sich niemand wünscht: ab Januar 2018 treffen die Ämter Entscheidungen und sicher wird es auch einige negative Entscheidungen geben, die dann möglicherweise auf dem Rechtsweg angegangen werden müssen. Auch hierfür sind meine Rechtsanwalts-Partner gut aufgestellt und sicher hilfreich! Recht haben und Recht bekommen sind dabei zwei verschiedene Paar Schuhe und nur wirklicher Sachverstand kann da zu einem befriedigenden Ergebnis führen.
Wenn Sie Fragen haben … immer gerne … und viele Grüße von Howard!
Erlaubnispflicht und Konzessionen für Bordelle und Clubs in Deutschland!
Jetzt geht es zur IHK? – Betriebskonzepte kennen wir von Existenzgründungen. Will man staatliche Fördermittel oder braucht man einen Bankkredit, lässt man sich ein detailliertes Konzept seines unternehmerischen Vorhabens erstellen oder man erstellt dies selbst, wenn man denn über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Heraus kommt dabei am Ende ein optisch ansehnliches Manuskript, das Seriosität vermittelt und das üblicherweise eine genaue Betriebsbeschreibung, eine umfassende Marktanalyse, diverse betriebswirt-schaftliche Berechnungen und Prognosen beinhaltet. – Was ist mein Plan, wie setze ich diesen um, was sind meine unternehmerischen Ziele in den nächsten Jahren? – Diese Art von Betriebskonzepten hat einen kaufmännischen Schwerpunkt und befasst sich selten oder nie mit den Vorschriften und den gesetzlichen Einschränkungen der eigenen Tätigkeit.
Warum sollte ich auch einer Bank mitteilen, was mir geschäftlich verboten ist? – Das will der „Banker“ doch gar nicht wissen! Aber genau solche weitreichenden „Offenbarungen“ werden bei den Prostitutions-Konzepten eindeutig verlangt. Hier spielt die Kalkulation und die Gewinn-Verlust-Rechnung zunächst einmal eine untergeordnete Rolle. Viel wichtiger ist, dass ich umfassend darstelle, was ich im Prostitutionsbereich genau „unternehmen“ möchte und warum mein Vorhaben mit dem neuen Gesetz absolut in Einklang steht.
Das klingt schon sehr eindeutig nach einer „Umkehr der Beweislast“: ich muss dem Amt beweisen, dass mein Konzept erlaubnisfähig ist, indem ich klar herausarbeite warum dies so ist und indem ich dies auch belastbar „belegen“ (also: beweisen) kann. Die einfach Behauptung, dass man schon ordentlich arbeitet, reicht überhaupt nicht aus und wird den zuständigen Sachbearbeiter im Zweifelsfall nicht wirklich überzeugen.
Für alle Formen des Prostitutionsgewerbes, also für das Betreiben einer Prostitutionsstätte, für die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, für Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen oder für die Prostitutionsvermittlung, sind die Konzepte in 2017 zwingend zu erstellen und beim Amt vorzulegen, denn sonst darf ich das Gewerbe ab einem bestimmten „Stichtag“ einfach nicht mehr ausüben und stehe unverhofft im Regen.