Schlagwort: Howard Chance

  • Seminare für die Rotlicht-Branche sind in Planung

    Seminare für die Rotlicht-Branche sind in Planung

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Neues Prostitutionsgesetz : Seminare für Prostituierte und Bordellbetreiber

    In Gesprächen und im Mail-Austausch mit mehreren Erotikportal-Betreibern, erhielt ich in den vergangenen Tagen die Information, dass zur Vorbereitung auf die neue Situation im Frühjahr diverse Info-Veranstaltungen und Seminare für Sexworker(innen) und Betreiber von Prostitutionsbetrieben geplant sind. Konkrete Termine stehen zwar noch exakt fest, aber ich halte diese Angebote für sehr wichtig und hilfreich.

    Es ist ja klar, dass nicht jede Sexworkerin und nicht jeder Sexworker direkt einen Anwalt oder Unternehmensberater beauftragen wird, nur um Grundinformationen zu erhalten: da würde man ja auch mit Kanonen auf Spatzen schießen und wahrscheinlich jede Menge mühsam erarbeitetes Geld verplempern. Das muss nur sein, wenn es wirklich sein muss!

    In den Veranstaltungen sollen die neuen Rahmenbedingungen und die gesetzlichen Auflagen dargestellt, erläutert und diskutiert werden. Dabei können natürlich nur Beispielsituationen durchgespielt werden und ein Großteil der Zeit wird sicher für Fragerunden verwendet werden müssen, da die Thematik ja doch sehr komplex ist und die Grundinteressen von Sexworkern und Betreibern zudem auch recht unterschiedlich sind.

    Das Thema „Neues Prostitutionsgesetz 2017“ in ein paar wenigen Stunden „befriedigend“ zu behandeln, ist einfach gar nicht möglich, aber man kann Denkansätze liefern und miteinander ins konstruktive Gespräch kommen.

    Ich werde mich bei einigen dieser Veranstaltungen selbst aktiv einbringen und habe mich diesbezüglich auch bereits mit einigen Veranstaltern ausgetauscht. Nun ist Deutschland ja nicht gerade klein und für eine informative Tournee durch die gesamte Republik wird der Terminkalender kein grünes Licht geben. Doch bei frühen Terminankündigung kann man sich ja auch auf eine kleine Reise einstellen und vorbereiten.

    Nach meinem momentanen Informationsstand, wird es in Berlin ein Seminar im Rahmen einer bereits gut eingeführten und beliebten Veranstaltungsreihe geben und auch im Raum Köln/Düsseldorf/Ruhrgebiet gibt es bereits Planungen. Ich selbst stehe zusätzlich auch mit Partnern im Raum Frankfurt/Main und Hannover im Gespräch, wo die Rotlicht-Dichte eben auch sehr hoch ist und das Thema natürlich in 2017 auch „brandaktuell“ sein wird!

    Dies schon einmal als allgemeine Information, der dann in Kürze (wohl noch im diesem Jahr) explizite Veranstaltungs-Ankündigungen folgen werden. Ich bin hier, wie auch bei allen anderen Fragen mit Schwung am Ball! – Hurra!



    Lesen Sie in diesem Kontext auch:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Howard @ Huffington Post: Verbotene Vereine und das Prostitutionsgesetz

    Howard @ Huffington Post: Verbotene Vereine und das Prostitutionsgesetz

    Huffington Post: Verbotene Vereine und das Prostitutionsgesetz
    Bildquelle: Pixabay

    Huffington Post: Verbotene Vereine und das Prostitutionsgesetz

    Howard Chance ist Gastautor bei der „Huffington Post“ und hat in der vergangenen Woche dort wieder einen neuen Artikel veröffentlicht:

    http://www.huffingtonpost.de/howard-chance-/verbotene-vereine-und-das-prostitutionsgesetz_b_12353712.html

  • Beratung für die Rotlicht-Branche in Deutschland

    Qualifizierte Beratung für die Rotlicht-Branche in Deutschland
    Bildquelle: Pixabay

    Guter Rat ist sehr gefragt beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Wie bereits beim Start dieses Webprojekts angekündigt, habe ich in den vergangenen Tagen die projektbezogene Beratungsgesellschaft gegründet, die unter „MH-Consulting“ firmieren wird und die Unternehmensberatungs-Dienstleistungen für die Erotik-Branche anbieten wird. Dabei steht natürlich das neue Prostitutionsgesetz im Mittelpunkt, das vielen Menschen in der Branche schon jetzt merklich Kopfschmerzen bereitet.

    Qualifizierte Beratung für die Rotlicht-Branche in Deutschland gestartet!

    Viele werden denken, dass wir mit dem Projekt ein wenig früh am Start sind, aber ein Jahr ist bekanntlich schnell vergangen und spätestens Mitte 2017, wenn das Gesetz dann in Kraft tritt, wird es dann plötzlich eilig und alles muss dann im „Holter-die-Polter-Verfahren“ erledigt werden. Aber das muss ja nicht sein: man kann sich entspannt frühzeitig vorbereiten und kommt dann überhaupt nicht in Stress und Hektik und man vermeidet zudem Flüchtigkeits-Fehler, die bei „Eilverfahren“ schnell entstehen.

    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben! – Wer zu früh kommt, hat einfach erheblich mehr Zeit!

    Wir bieten unsere Beratung also bereits jetzt an und haben zur Venus-Erotikmesse in Berlin, die in der kommenden Woche (vom 13. bis 16. Oktober 2016) in den Messehallen unter dem Funkturm stattfinden wird, bereits zahlreiche informative Gespräche in der Hauptstadt vereinbart, wo das Thema auch schon allgegenwärtig ist. Am Rande der Messe und an den Abenden gibt es dann diverse Zusammenkünfte und auch die Möglichkeit zu Gesprächen mit dem lieben Howard Chance. Wer mit mir in Berlin sprechen möchte, möge mir bitte eine kurze Mail schreiben: howard.chance@t-online.de oder mich einfach anrufen.

    Auch im Großraum Köln/Düsseldorf gab es Anfragen, ebenso aus dem Rhein-Main-Gebiet und aus Hannover. Dabei handelt es sich vornehmlich um informative Gespräche, da es für konkrete Massnahmen einfach noch etwas zu früh ist. Aber die Uhr läut stetig weiter und das Jahr 2017 kommt schneller herbei, als man gerade noch denkt! Aber auch die Vorbereitung der Beratungsleistungen muss ja noch intensiv geplant werden, um ab 2017 schlagkräftig auftreten zu können.

    Zu den Beratungsangeboten gibt es ja auch eine gesonderte Seite innerhalb der Webpräsenz,
    wo Konzept, Preise und Leistungen aufgeführt sind und wo wir über unsere Aktivitäten fortlaufend berichten werden:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

     

  • Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!
    Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!

    Was „Happy End“ und „Sexerlebnis“ für erotische Massageanbieter bedeutet …

    Mit dem neuen Prostitutionsschutzgesetz für 2017 definiert der Gesetzgeber genau, was als geschäftsmäßige sexuelle Dienstleistung zu betrachten ist und was damit unter den erweiterten Begriff der Prostitution fällt:

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Bereits 2014 stufte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Tantra-Massagen nicht bloß als Wellness ein, sondern erkannte darin auch ein „Sexerlebnis“, für das im vorliegenden Fall die Stuttgarter Sexsteuer Anwendung findet. Die Besitzerin eines Massage-Salons hatte gegen die Stadt Stuttgart geklagt, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Kunden des Salons gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen können und dass diese besondere Form der Massage eine „Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“ biete. Nach Auffassung der Richter bietet die Klägerin in ihrem Betrieb gezielt die „Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen könnten und hier durchaus sexuelle Absichten vorliegen können.

    Neu! – Aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Maria Wersig von der Fachhochschule Dortmund:

    Die Professorin für Sozialrecht hat am 28.09.2016 zum Thema ein Gutachten erstellt, das auf der Webseite des Berufsverbands Sexarbeit veröffentlicht und verlinkt wurde. Darin wird nochmal ausführlich dargelegt, warum Tantra und erotische Massagedienstleistungen vom neuen Gesetz wie Prostitution betrachtet werden. Dies war in der Branche sehr umstritten und ich habe für meine „frühe These“ auch wieder Kritik geerntet. Daher ist es wichtig, dass eine Professorin, die eng mit den Sexworker-Verbänden verbunden ist, zur gleichen Einschätzung kommt. Das Gutachten finden Sie als PDF-Dokument unter folgendem Link:

    Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wersig bei Berufsverband Sexarbeit

    Massagen mit der Möglichkeit des „Happy Ends“ sind nach der neuen gesetzlichen Definition eindeutig als sexuelle Dienstleistungen zu verstehen sein. Schon das Angebot der erweiterten Entspannung reicht aus, um aus der Massage-Anbieterin damit eine Art Prostituierte zu machen, die selbstverständlich der neuen gesetzlichen Anmeldepflicht nachzukommen hat. Tantra-Masseurinnen bekommen also den berüchtigten „Huren-Ausweis“ und werden darüber sicher hoch erfreut sein!

    Den Betreibern von Massagestudios mit erotischen Massage-Angeboten droht sogar mittelbar die Einstufung als „Prostitutionsstätte“, für die es eine gesetzlich klar bestimmte Genehmigungspflicht und zahlreiche gesetzliche Auflagen geben wird.

    Weitere umfangreiche Informationen zu diesem und zu weiteren damit verbundenen Themen finden Sie auf der Webseite von Howard Chance:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

     

  • Neues Gesetz: Prostitutions-Konzessionen werden kostenpflichtig!

    Neues Gesetz: Prostitutions-Konzessionen werden kostenpflichtig!

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Ämter arbeiten grundsätzlich nicht kostenlos … es werden Gebühren fällig

    Posting vom 06.10.2016 by Howard Chance:

    Die Konzessionspflicht für Prostitutionsstätten aller Art wird Mitte 2017 Realität und da stellt sich einfach die Frage, wie dieses Verfahren abläuft und vor allem, ob es für die Betreiber solcher Betriebe auch wieder mit zusätzlchen Kosten verbunden ist.

    Zum Thema „Was sind Prostitutionsstätten?“ habe ich ja bereits eine längere Information gepostet, die man gerne unter folgendem Link nachlesen mag:

    Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbe

    Wie das genaue Verfahren ablaufen wird, werde ich gerne zu einem späteren Zeitpunkt erläutern, wenn es von Seiten der damit befassten Ämter genaue Informationen gibt. Damit ist in der jetzigen Frühphase aber nicht zu rechnen und ich will ja nicht irgendeinen Unsinn
    posten, der nicht weiterhilft.

    Was die Kostenpflicht der Konzessionen (Genehmigungen) anbelangt, kann ich aber schon etwas grundsätzliches sagen: hier wird es ähnlich gehandhabt, wie es auch bei den Gastronomie-Konzessionen üblich ist. Die Genehmigung wird also Geld kosten, da die lokalen Ämter zum einen ihre Eigenkosten decken müssen und sich zudem der jeweilige Kämmerer auch über Überschüsse freut.

    Die Höhe der Gebühren kann dabei von Ort zu Ort differieren, weil die Verwaltungskosten nicht bundesweit einheitlich festgelegt sind. Wenn man mich nach einem Mittelwert fragt, kann ich nur auf meine persönlichen Erfahrungen mit Gastronomie-Genehmigungen zurückgreifen, wo es für einen kleinen Betrieb um die 1.000 Euro waren, während für die große Erotikdiscothek etwa 5.000 Euro verlangt wurden. Entscheidend ist wohl die zu konzessionierende Fläche und jeder qm wurde in den genannten Beispielen mit einem bestimmten Faktor multipliziert.

    Ohne es aber genau zu wissen, denke ich, dass man bei Prostitutionstätten ähnlich verfahren wird. Wie man mit dieser Methode allerdings den Konzessions-Preis für einen Escort-Service ohne vorhandene Gewerbeflächen berechnen will, dazu habe ich momentan keine Idee. Aber ich werde dann einmal nachfragen, wenn man sich auf den deutschen Ämtern dazu Gedanken gemacht hat.

    Fest steht: ohne schöne Taler gibt es in Deutschland keine amtliche Leistung und keine Genehmigung. Ob auch die Sexworker für ihren „Huren-Ausweis“ zur Kassen gebeten werden? – Auch das halte ich für denkbar, kann es aber (noch) nicht beweisen!


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Sittenpolizei? – Neue Aufgaben für amtliche Ermittler?

    Sittenpolizei? – Neue Aufgaben für amtliche Ermittler?

    Prostitution: Sittenpolizei prüft Kondompflicht?
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution: Sittenpolizei prüft Kondompflicht?

    Kondompolizist als neuer Ausbildungsberuf? – Fremden Herren amtlich auf den steifen Schniedel schauen? – Testfreier, die Huren auf deren Gesetzestreue checken? – Eine neue bundesweite Prostitutions-Fahndung ohne Hemmungen? – Stecken solche wilde Ideen wirklich im neuen Gesetz?

    Ja, das klingt für den Außenstehenden sicher spaßig und man hat gleich die schönen bunten Bilder im Kopf, bei denen die Polizei Hotelzimmer stürmt und beim Vollzug des bezahlten Geschlechtsverkehrs überraschend und mit Schwung durch die Türe kommt. Von solchen Aktionen hat man in bayerischen Sperrbezirken schon gehört, wobei der Augenmerk hier eher auf der örtlich verbotenen Prostitution im Sperrbezirk lag und nicht auf der Kontrolle des fachmännisch angelegten Gummis.

    Der Gesetzgeber verneint vehement den Einsatz von Scheinfreiern, da dieser investigative Puffschleicher ja auch gar keinen Sinn machen würde: wenn er eine Prostituierte erfolgreich zum Gummi-Verzicht überreden würde, könnte nur er selbst mit einem Bußgeld belegt werden! – Oder muss er gleich zweimal bei der gleichen Dame aufschlagen, um den Umweg über eine „amtliche Anordnung“ zu ermöglichen? – Und Kollege Kondom-Polizist müsste beim „Akt-Vollzug“ geschwind hinzueilen, um dem Freier im Licht der Taschenlampe ungeniert prüfend und dazu beweissichernd auf den „eingeführten“ Schniedel zu schauen. Ziemlich lebensfremd und dazu auch noch mit Gesundheitsrisko verbunden! – Rums!

  • Was bringt eigentlich die Sexsteuer ein? Die Bilanz in NRW für 2015!

    Was bringt eigentlich die Sexsteuer ein? Die Bilanz in NRW für 2015!

    Sexsteuer-Bilanz NRW Bericht für 2015 durch das Innenministerium
    Bildquelle: Pixabay

    Sexsteuer-Bilanz NRW Bericht für 2015 durch das Innenministerium

    Die „Sexsteuer“ ist eine Sonderform der lokalen Vergnügungssteuer und wird in Nordrhein-Westfalen derzeit in 35 Kommunen erhoben. Betreiber von Bordellen und bordellartigen Betrieben werden dabei für die „entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ ebenso zur Kasse gebeten, wie Prostituierte, die man nach (sexuellen) „Veranstaltungstagen“ veranlagt. Ja, die amtlichen Begriffe sind leicht verwirrend und die Steuererhebung gipfelt in einem Steuerautomaten am Bonner Straßenstrich, wo sich die Dienstleisterinnen ein Tagesticket ziehen müssen, um ihrer Steuerpflicht zu genügen. Die städtischen Verwaltungen scheuen vor fast nichts zurück und besteuern zur Not auch im kalten Winter FKK-Liegeflächen im Garten eines bekannten Swingerclubs oder messen amtlich gründlich gewerbliche Wohnwagen aus, um einen qm-Schlüssel zu ermitteln und eine angemessene Summe in Rechnung zu stellen.

    Bei dem Besteuerungsverfahren soll es durchaus vorkommen, dass der Personaleinsatz in keiner vernünftigen Relation zum Ertrag steht, dass also die Erhebung mehr kostet, als sie bringt, was dann halt als völlig absurd erscheint. Oder denke ich einfach nur falsch?

    Was bei der Sexsteuer für Städte und Gemeinden im Jahr 2015 zusammen gekommen ist, hat das NRW-Innenministerium jetzt veröffentlicht:

    In 2015 fielen in Nordrhein-Westfalen insgesamt 3,9 Millionen Euro Sexsteuer an, wobei die Städte Duisburg (912.662 €), Köln (815.518 €) und Dortmund (534.677 €) die ersten 3 Plätze der Hitliste belegten. Auch wenn für die Erhebung, Verwaltung und Beitreibung der Abgaben sicherlich einiger Personalaufwand nötig ist, sind diese Steuern den Kämmerern sicher sehr willkommen, um das eine oder andere Loch zu stopfen.

    Im Hinblick auf das neue Prostitutionsgesetz für 2017, können Städte und Kommunen wohl schon jetzt mit steigender Sexsteuer rechnen, da durch die Anmeldepflicht für Sexworker sicher viele neue lokale Steuerzahler aus der Anonymität treten müssen. Im Sinne des Datenaustauschs, landen die Anmeldedaten nämlich sowohl bei den Finanzämter, wie auch bei den städtischen Steuererhebungsstellen.

     

  • Die aktuelle Zeitleiste zum neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Die aktuelle Zeitleiste zum neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Einführung und Übergangsfristen des neuen Prostitutionsgesetzes

    Ich bin in den vergangenen Tagen mehrfach per Mail gefragt worden, welche Termine bei der Einführung des neuen ProstSchGesetz relevant sind, wann also welche Maßnahmen erforderlich sind. Daher stelle ich heute die Timeline vor, die den Einführungstermin und die Übergangsfristen logisch kombiniert:

    Grundvoraussetzung: das Gesetz tritt wie geplant zum 1. Juli 2017 in Kraft! – Daran besteht kein Zweifel mehr, seit der Bundesrat das Gesetz am 23.09.2016 im parlamentarischen Verfahren durchgewunken hat.

    Was passiert nun genau am Tag der Gesetzeseinführung genau? … Erst einmal gar nichts, denn wir müssen ja die Übergangsvorschriften im Blick haben, die für den zeitlichen Ablauf hier ganz entscheidend sind!

    Prostituierte müssen sich ab dem 1. Juli 2017 erstmalig der Gesundheitsberatung und der Anmeldung unterziehen, haben aber dann bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, dieser Pflicht nachzukommen! Wenn ich also den „Huren-Ausweis“ nicht vor Ende 2017 haben möchte und ihn erst sehr spät beantrage, verhalte ich mich völlig gesetzeskonform!

    Betreiber von Prostitutionsstätten und Prostitutionsgewerben müssen die Ausübung ihres Gewerbes bis zum 1. Oktober 2017 beim zuständigen Amt anzeigen (also melden) und haben bis zum 31. Dezember 2017 Zeit einen Antrag auf Genehmigung und Fortführung dieses Gewerbes zu stellen. Ein Betriebskonzept ist also in der Praxis auch erst Ende 2017 vorzulegen. Das bislang ausgeübte Gewerbe bleibt grundsätzlich „vorläufig erlaubt“, wenn der Betreiber die schon erwähnte „Anzeige“ fristgemäß bis zum 1. Oktober 2017 vornimmt. Was den Antrag betrifft, gilt die alte amtliche Regel: je später der Antrag, je später die Entscheidung! … Dies möge jede und jeder interpretieren, wie sie oder er mag!

    Diese Regelungen ergeben sich aus dem § 37, den Übergangsregelungen des neuen Gesetzes, wobei unbedingt zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für Prostituierte und Betreiber gelten, die ihre Tätigkeit und ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Juli 2017 ausüben! Um in den Genuss der zeitlichen Verzögerung zu gelangen, sollte man also unbedingt schon vor dem 1. Juli 2017 tätig sein! – Für Prostituierte reicht in diesem Fall praktisch die reine Behauptung, bei Betrieben ist natürlich das Datum der Gewerbeanmeldung entscheidend!

    Wenn man dies nüchtern betrachtet, bleibt als hinreichend Zeit, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und jegliche übereilte Panik kann vermieden werden.

  • Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Verstösse kosten zukünftig Geld … Bußgeld Prostitutionsgesetz!

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017
    Bildquelle: Pixabay

    Bussgelder beim neuen Prostitutionsgesetz für 2017

    Was kosten Verstösse gegen das neue Gesetz? – Der entsprechende „Bußgeld-Katalog“, der mögliche Verstöße und deren „Preis“ umfangreich auflistet, liest sich, mit Verlaub, wie die Speisekarte eines China-Restaurants, wo durch die Kombination aus Schwein, Rind, Fisch und Huhn mit diversen Soßen und Gemüsen, mal scharf, mal fruchtig, Hunderte von Kombinationsmöglichkeiten entstehen. – Aber ich gebe brauchbare Anhaltspunkte!

    Der Sanktions-Katalog beinhaltet folgende Bußgeld-Abstufungen:

    1. Bis zu 1.000 € (für Prostituierte und Betreiber)

    Gilt u.a. für Prostituierte, die gegen Anordnungen der Behörden verstoßen und z.B. trotz vorheriger „Verwarnung“ ihrer Anmeldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen. Auch wiederholter Verstoß gegen die Kondompflicht eine Prostituierten kann u.U. bei Verstoß gegen eine diesbezüglich erfolgte Anordnung mit einer solchen Buße belegt werden. – Die gleiche Buße kann beim Betreiber eines Prostitutionsgewerbes fällig werden, wenn dieser im Rahmen der Überwachung eine verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig erteilt oder die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder die geplante Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig anmeldet.

    2. Bis zu 5.000 € (für Betreiber)

    Diese Summe kann fällig werden, wenn sich ein Betreiber den „Huren-Ausweis“ und die Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt oder wenn er Prostituierte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig und in rechtzeitig auf die Anmelde- und Gesundheitsberatungspflicht hinweist, wenn er seinen Aufzeichnungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, wenn er seine Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt.

    3. Bis zu 10.000 € (für Betreiber)

    In diesen „teuren“ Bereich gelangt eine Betreiber, der nicht explizit auf die „Kondompflicht“ hinweist, der Prostituierte unter 18 Jahren oder möglicherweise fremdbestimmte Prostituierte unter 21 Jahren oder eben „Zwangsprostituierte allgemein“ in seinem Betrieb beschäftigt, der ohne Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe betreibt, amtlichen Anordnungen und Auflagen zuwiderhandelt, die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und -fahrzeuge missachtet oder gegen die gesetzlichen „Werbeverbote“ nicht beachtet.

    5. Bis zu 50.000 € (für Freier)

    Aktion böser Freier-Schreck! – Denn nur diesem wird mit dieser stolzen Summe gedroht! Die symbolische Wirkung ist nicht zu verachten, denn das klingt nun wirklich beeindruckend! Ob jemals ein Kondom-Verweigerer zu eine solchen Buße verdonnert werden wird, bleibt mal abzuwarten. Auf die „Verhandlung“ beim Widerspruch gegen eine solchen Bußgeld-Bescheid, bin ich schon sehr gespannt und es würde öffentlichkeitswirksam Rechtsgeschichte geschrieben. Richtern bleibt ja auch nichts erspart und Kondom-Fahnder Bodo hat dann seinen großen Tag!

  • Neues Gesetz zur Bekämpfung von Menschenhandel gebilligt

    Neues Gesetz zur Bekämpfung von Menschenhandel gebilligt

    Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de
    Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de

    Menschenhandel soll wirksam unterbunden werden

    Neben dem neuen Prostitutionsgesetz, wurde am vergangenen Freitag, dem 23.09.2016, auch das vom Deutschen Bundestag ebenfalls verabschiedete Gesetz zur besseren Bekämpfung des Menschenhandels im Bundesrat abschließend behandelt und gebilligt. Ziel dieses Gesetzes ist es unter anderem, gegen die Zwangsprostitution in Deutschland entschlossen vorzugehen: Menschenhändler und Zuhälter von Zwangsprostituierten müssen künftig mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen, wenn sie ihren kriminellen Handlungen weiter nachgehen. Auch Freier machen sich zukünftig strafbar, wenn sie bewusst die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, obwohl sie deren Lage erkennen konnten.

    Das Gesetz, das sofort nach seiner Verabschiedung in Kraft getreten ist, ist in Kombination mit dem neuen Prostitutionsgesetz eine besonders schwere Waffe im Kampf gegen die besonders schweren Formen der Milieu-Kriminalität, da Verstösse gegen StGB § 232 und folgende keine Ordnungswidrigkeiten sind, sondern schwere Straftaten, die grundsätzlich mit Freiheitsstrafen bedroht sind. Hier gilt im Gegensatz zum neuen Prostitutionsgesetz uneingeschränkt das sogenannte „Legalitäts-Prinzip“, was besagt, dass Straftaten generell von Amts wegen verfolgt müssen, sobald die zuständigen Behörden Kenntnis von diesen erlangen: es bedarf dazu keiner Anzeige und es gibt keinen Ermessensspielraum wie im Ordnungswidrigkeiten-Recht (hier: „Opportunitäts-Prinzip“).

    Wenn also z.B. im Rahmen der zukünftigen amtlichen Prostitutionsanmeldung und in den Beratungsgesprächen, Hinweise auf Menschenhandel oder Zwangsprostitution auftauchen, sind die Behörden verpflichtet diesen Verdachtsmomenten nachzugehen und entsprechende Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Bundesregierung setzt mit dem neuen Gesetz eine EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels um.

    Dass der Staat mit den strafrechtlichen Ergänzungen nicht nur die Menschenhändler und Zuhälter ins Visier nimmt, sondern auch die Kunden (Freier) von Zwangsprostitutierten, kommentierte Bundesjustizminister Heiko Maas folgendermaßen:

    „Wir treffen als Staat eine Grundentscheidung, dass wir so was nicht akzeptieren und auch nicht tolerieren, und dass wir mit den strafrechtlichen Möglichkeiten, die wir haben, dagegen vorgehen. Das muss jeder wissen, der sich darauf einlässt.“

    Den genauen Gesetzestext können Sie in der ausführlichen PDF-Dokumentation des Deutschen Bundestags gerne nachlesen.

  • Erotik-Werbebranche befürchtet massive Umsatzeinbrüche!

    Erotik-Werbebranche befürchtet massive Umsatzeinbrüche!

    Bildquelle: Delater / pixelio.de
    Bildquelle: Delater / pixelio.de

    Die Werbung für Prostitution in Deutschland wird sich ändern!

    Posting vom 24.09.2016 by Howard Chance:

    In Gesprächen mit den Betreibern von großen Erotik-Werbeportalen, die sich über Anzeigen von Huren und Bordellen finanzieren, gibt es eine klare Meinung zum neuen Gesetz:

    Die Sache wird uns richtig Geld kosten, da viele Huren keine Werbung mehr schalten werden. Eine Anmeldung kommt für viele einfach nicht in Frage!

    Wenn man nämlich Mitte 2017 noch annonciert, ist man nicht nur für die gewünschten Kunden, sondern auch für die Behörden im Internet leicht zu finden und wenn man dann nicht amtlich mit dem Huren-Ausweis registriert ist, droht Ungemach: Ist Freier Egon am Telefon, der eine schöne Stunde erleben möchte oder ist Herr Mustermann vom Ordnungsamt, der die Einhaltung des Gesetzes fordert und mich amtlich einbestellt?

    Habe ich „nebenbei“ ein Paar Taler erwirtschaftet und meine Steuerpflicht einfach vergessen oder bin ich mit einem Touristenvisum aus China unterwegs und vertrete meine Schwester Ling nur für einige Tage in ihrem geheimen Wohnungspuff? – Weiß mein Partner einfach nicht, dass ich regelmäßig Escort-Termine in den Hotels der Stadt mache, während er auf Dienstreise ist und mich friedlich zu Hause wähnt?

    Bislang schaut ja kaum jemand hin, selbst wenn die Geschäftsmodelle verwegen sind. Dies wird sich natürlich ändern, wenn man mit dem neuen Gesetz alle Prostituierten identifizieren und lokalisieren will. Landet man mit seinem dann illegalen Tun erst mal in einer amtlichen Datei, ist das Leben nicht mehr so schön, wie es vorher wahrscheinlich einmal war. Denn dann droht Post oder Besuch vom amtlichen Schimmel mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.

    Für illegales Tun zu werben, wäre ja eine große Dummheit und die Werbeportale spüren bereits die aufkommende Unsicherheit unter den „Hobbyhuren“, die sich nach und nach mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen, da das Gesetz nun wohl nicht mehr zu stoppen sein wird! – In diesem Bereich wird es im kommenden Jahr sicher noch sehr spannend werden.

     

  • Neues Prostitutionsgesetz kommt zum 1.7.2017. Bundesrat lehnt Vermittlungsausschuß ab!

    Neues Prostitutionsgesetz kommt zum 1.7.2017. Bundesrat lehnt Vermittlungsausschuß ab!

    Bildquelle: Jan Köhler / pixelio.de
    Bildquelle: Jan Köhler / pixelio.de

    Der Bundesrat gibt grünes Licht für das neue Prostitutionsgesetz

    Posting vom 23.09.2016 by Howard Chance:

    Der Bundesrat hat in der 948. Plenarsitzung die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum neuen Prostitutionsgesetz abgelehnt. Damit wird es keine weiteren Verhandlungen und keine Änderungen am Gesetz mehr geben! – Das Gesetz wird also zum 1. Juli 2017 wie geplant eingeführt werden.

    Bundesministerin Schwesig verwies auf den bereits lange währenden Beratungsprozess und unterstrich die Notwendigkeit  das Gesetz möglichst bald einzuführen, um endlich mit der Regulierung des Gewerbes beginnen zu können. Sie sieht den Schutz der Prostituierten nur dann gewährleistet, wenn man den Betreibern von Prostitutionsstätten intensiv auf die Finger schauen kann, diese eine behördliche Genehmigung für den Betrieb benötigen und Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Ohne klare Vorgaben, macht das Rotlicht-Gewerbe halt, was es will und dies gehe primär zu Lasten der Prostituierten. Damit muss Schluss sein!

    Auch an der Anmeldepflicht für die Prostituierten hält Schwesig fest. Sie verwies auf eine „Handvoll Frauen“, die bislang in Deutschland überhaupt als Prostituierte gemeldet sind und auf die große Anzahl von Prostituierten, die somit für den Staat überhaupt nicht sichtbar und
    damit auch nicht zu schützen sind. Um die „Selbstbestimmung“ prüfen zu können, sei die Anmeldung unbedingt notwendig, um in direkten Kontakt mit der jeweiligen Person zu kommen und diese beraten zu können.

    „Vertrauensperson der Prostituierten sollte ein Sozialarbeiter oder ein Arzt sein, aber sicher nicht der Zuhälter“ … erklärte Schwesig.

    Der Bundesrat folgte schließlich dem Wunsch von Frau Schwesig und lehnte den vorliegenden Antrag, der den Einführungstermin auf den 1. Januar 2018 verschieben und das Gesetz zu weiterer inhaltlicher Beratung in den Vermittlungsausschuss zu bringen, mehrheitlich ab. Damit hat das Gesetz die letzte Hürde genommen und kann nur noch über eine Verfassungsbeschwerde „angegriffen“ werden. Im schon möglichen „Eilverfahren“ ist dies noch nicht geschehen, reguläre Verfahren (Hauptverfahren) sind aber erst nach der
    Inkrafttretung möglich.


    Umfangreiche Infos finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/neues-prostitutionsgesetz-2017/