Schlagwort: Howard Chance

  • Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 - Glossar - Howard Chance - Zuverlässigkeitsprüfung
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    Erlaubnisvoraussetzungen für Betreiber

    Wer eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlangen möchte, muss grundsätzlich über 18 Jahre alt sein.

    Keine wirklich große Überraschung, da man unter 18 Jahren auch nicht voll geschäftsfähig ist. Aber die Zahl der Bordellbetreiber in jugendlichem Alter dürfte auch äußerst gering sein. Oder haben Sie andere Erfahrungen? – Diese Festschreibung im Gesetz ist womöglich dem Umstand geschuldet, dass man als Minderjähriger in Deutschland auch unter 18 Jahren ein Gewerbe anmelden und ausüben kann, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) und das Vormundschaftsgericht dem zustimmen. Um jegliches wirres Handeln der Eltern oder einen schlechten Tag des Vormundschaftrichters mit seiner Zustimmung zum Betreiben eines Bordells durch einen Minderjährigen nicht als „Lücke“ durchgehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eben vorbeugend die Einschränkung ins Gesetz geschrieben!

    Zuverlässigkeit der Person … auch ein sehr leidiges Thema

    Da die Erlaubnis stets „personenbezogen“ erteilt oder eben versagt wird, erfolgt die amtlichen Prüfung hier sehr intensiv. Nicht, das da ein „Übeltäter“ durchs Raster schlüpft!

    Um zuverlässig zu erscheinen, darf man – in der Regel – innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung n i c h t

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    rechtskräftig verurteilt worden sein.

    So weit, so gut. Da hat sicher kaum jemand wirklich Einwände! – Verbrecher sind nun einmal prinzipiell als nicht zuverlässig einzustufen. Aber es geht ja noch weiter, denn man will sich ja nicht nur die „richtigen“, sondern auch gleich die „möglichen“ Verbrecher vom Leib halten:

    Wem innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes untersagt wurde oder wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Warum hacke ich so auf diesem „in der Regel“ herum? – Weil die Regel nun mal die Norm ist und es bei der Norm wohl immer Abweichungen oder Ausnahmen gibt. Bei den verbotenen Vereinen denke ich sofort an die meist eindrucksvoll tätowierten Herren mit den kräftigen Armen und der Neigung zum gemeinschaftlichen Motorradfahren, die in den Rotlicht-Vierteln der Republik oft als Wirtschafter oder Security tätig sind. Dass die Politik hier im Gesetz nicht gleich das Wort „Rocker“ reinschreibt, sondern „blumige“ Wortabfolgen bildet, auf die sich die Allgemeinheit keinen Reim machen kann, erscheint etwas merkwürdig, ist aber sicher einfach der juristisch sauberen Formulierungspraxis geschuldet. Nun sind aber nicht alle „Charter“ der bekannten „Angels“ , „Bandidos“ oder der „Xysilon-Biker“ verboten und so kann nur in einer mühevoller Einzelfall-Prüfung über die „Zuverlässigkeit“ des Einzelnen entschieden werden. Denn „Sippenhaft“ ist nun mal verboten! – Lustigerweise könnten nach Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Gesetz und zugegeben leicht „schräger Auslegung“ z.B. Neo-Nazis, die Mitglied in einer verbotenen „Kameradschaft“ sind oder waren, möglicherweise durchaus im Rotlicht tätig werden, wenn sie bislang nicht milieutypisch aktiv waren. – Komisch, oder?

    Die Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zudem die Pflicht ein Führungszeugnis anzufordern und Erkundigungen bei Polizeibehörden anzustellen, ob dort womöglich konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Es sollen polizeiliche Stellungnahmen erfolgen.

    Neben dem „Führungszeugnis“, das ja ein übliches und häufig verwendetes Dokument ist, schaltet man also auch weitere Ermittlungsbehörden mit ein und lässt die Antragsteller mal gründlich durch den Polizei-Computer laufen. Wehe, dort gibt es irgendwelche Hinweise, die im weitesten Sinne als dubios erscheinen. Dann könnte das Amt womöglich die Erlaubnis „vorsorglich“ verweigern. Und eine polizeiliche Stellungnahme ist halt auch kein 08/15-Zettel, sondern ein qualifiziertes Dokument mit möglicherweise prekären Inhalten.

    Die zuständige Behörde soll die Zuverlässigkeit des Betreibers in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach drei Jahren, erneut überprüfen. The „Amt“ is always watching you now! Die Vision von der möglichst lückenlosen staatlichen Überwachung wird hier zur Realität. Das einzige, was noch fehlen würde, ist die sogenannte „Umkehr der Beweislast“, bei der die Behörde die Unzuverlässigkeit unterstellen würde und der Antragsteller mühsam das Gegenteil beweisen müsste, um in den Genuss einer Erlaubnis zu kommen. Weit entfernt sind wir davon leider nicht und das Verfahren ist auch so schon steinig genug! – Die „Prüflinge“ liegen amtlich immer auf Wiedervorlage. – Glückwunsch!

    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Erotikmassage und Tantra

    Prostitution 2017 – Glossar – Erotikmassage und Tantra

    Prostitution 2017 - Glossar - Erotikmassage und Tantra
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    Erotikmassage und Tantra fallen eindeutig unter „sexuelle Dienstleistungen“ und die entsprechenden Anbieterinnen und Anbieter fallen damit automatisch unter das neue deutsche Prostitutionsgesetz, dass am 1. Juli 2017 Inkrafttreten wird. Dementsprechend müssen sich Masseurinnen und Masseure als „Sexworker“ amtlich registrieren und bei der Beschäftigung von weiteren massierenden Personen auch eine Konzession beantragen.

    Zu diesem Sachverhalts habe ich bereits einen umfangreichen Artikel veröffentlicht, den Sie über den nachfolgenden Link öffnen können:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/08/20-09-erotik-massage-faellt-unter-den-prostitutionsbegriff/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eine Prostitutionsstätte?

    Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eine Prostitutionsstätte?

    Prostitution 2017 - Glossar - Was ist eine Prostitutionsstätte?
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    Eine Prostitutionsstätte ist im Gesetz als „ortsfeste“ Anlage definiert, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und dabei einen baulichen Bezug hat. Schönstes Amtsdeutsch! – Darunter sind also Puffs, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen und ähnliches gefasst, die das Gesetz als „qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten“ bezeichnet. Um damit möglichst viele weitere Unterformen zu erfassen, wird statt „bauliche Anlage“, wo nach baurechtlicher Bewertung eine Anlage fest mit dem Boden verbunden ist, der Begriff „ortsfest“ verwendet, da so auch Sonderformen von See- und Binnenschiffe unter die Verordnung fallen!

    Ja, sehr merkwürdig! Haben Sie jemals von der ausufernder Prostitution auf Wohnbooten oder in „Schwimmhäusern“ (Zitat aus dem Gesetz) gehört oder ist da im Bundestag bei einem der wissenschaftlichen Sachbearbeiter nur die Fantasie kräftigt durchgegangen, nachdem er nachts schlecht geträumt hatte? – Oder wohne ich vielleicht in der falschen Gegend und habe daher nie vom berühmten Wohnboot-Strich am Jadebusen gehört? – Egal: die Schiffe stehen in den Gesetzesausführungen, mal als „Prostitutionsstätte“, weil sie „ortsfest“ mit dem Land verbunden oder auch alternativ als schwimmendes „Prostitutionsfahrzeug“, natürlich nach Lichtung des Ankers. So bekommt im Ergebnis auch die „Wasserschutz-Polizei“ mal ein neues Gesetzbuch mit an Bord.

    Allerdings ist es dann schon gemein, das man dann aber bei den „Prostitutionsfahrzeugen“ Heißluftballons und Flugzeuge völlig vergessen hat. Aber das kann man ja einfach bei einem späteren Gesetzes-Update, wenn denn nötig, ergänzen. Doch zurück zu den „Stätten“, die eben nicht der frommen Wallfahrt der Pilger, sondern der überaus verruchten Prostitution dienen sollen.

    Clubs und Co.

    Ein Sauna-Club, ein FKK-Club oder ein Swingerclub wird nach dem Gesetz automatisch zu einer Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden. Es ist nicht notwendig, dass die Prostituierten beim Betreiber angestellt, also „unter festem Vertrag“ sind. Wenn die Prostituierten als „weibliche Gäste“, wie es diverse Clubs gerne formulieren, einen Sauna- oder FKK-Club besuchen und dort auf selbständigen Kundenfang gehen, reicht dies aus, um den Club eindeutig als Prostitutionsstätte zu klassifizieren. Wird in Swingerclubs „anschaffen“ vom Betreiber erlaubt oder auch nur „geduldet“ oder hält man sogar „Hausdamen“ bereit, ist die Situation die gleiche.

    Wohnungsprostitution

    Wer jemandem eine oder mehrere Wohnungen gezielt zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, betreibt ein Prostitutions-Gewerbe und ist nicht mehr, wie bisher, „nur“ Vermieter. Hier kommt es auf die Feinheiten an: Die Vermietung muss eindeutig zum Zweck der Prostitution erfolgen und dabei gelten die Akquise von Prostituierten als Nutzerinnen, die zeitliche Planung der Nutzung etc. als eindeutige Indizien, zu denen bei der Bewertung im Zweifelsfall noch weitere Aspekte wie beispielsweise unterstützende Werbung und Stellung von Arbeitsmaterialien hinzukommen. Es kann sogar passieren, dass in einer Wohnung von zwei gleichzeitigen Betreibern eines Prostitutionsgewerbes ausgegangen werden muss, dass also parallel zwei unterschiedliche Gewerbe vorliegen: der Vermieter der Prostitutionsstätte betreibt ein solches Gewerbe, weil er die Wohnung eben zum Zweck der Prostitution an eine Prostituierte vermietet hat und diese Prostituierte wird gleichzeitig auch Betreiber, wenn sie in den gemieteten Räumen weitere Mädels beschäftigt, was ja in der Praxis aller Orten täglich tausendfach vorkommt. Wohnungsprostitution macht angeblich 80 % des Gesamtmarktes aus!

    Beim Begriff „Wohnung“ ist es übrigens nicht entscheidend, ob selbige zusätzlich zu Wohn- und Schlafzwecken genutzt wird. Es ist völlig ausreichend, wenn die Wohnung auch dem Zweck der Prostitution dienen soll. Im Umkehrschluss betrachtet gilt: wird eine Wohnung als Wohnung vermietet und wird eine einzelne Prostituierte dort tätig, indem sie die Wohnung gewissermaßen „zweckentfremdet“, kann man einen ahnungslosen Vermieter nicht automatisch zum Betreiber einer Prostitutionsstätte machen. Man achte bei Vermietung also auf die Details und unbedingt auf einen schriftlich korrekt verfassten Mietvertrag, der keine amtlichen Zweifel zulässt! – Da denken wir bitte immer an die Regel: „Wer schreibt, der bleibt!“

    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/04/nachgefragt-wohnungsprostitution-und-das-neue-gesetz/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eigentlich Prostitution?

    Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eigentlich Prostitution?

    Prostitution 2017 - Glossar - Was ist eigentlich Prostitution?
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    Prostitution 2017 – Glossar – Was ist eigentlich Prostitution?

    Beitragsdatum: 15. September 2017 – Autor: Howard Chance (Publizist)

    Prostitution liegt vor, wenn Personen (also egal ob männlich oder weiblich) eine sexuelle Handlung an oder vor einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt (also gegen Bezahlung) erbringen oder eine entsprechende Handlung an sich selbst zulassen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur hin und wieder ausgeübt wird und ob es im Rahmen einer „Anstellung“ oder auf selbständiger Basis erfolgt.

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass man die Begriffe „Prostitution“ und „sexuelle Dienstleistung“ auch bei speziellen Dienstleistungsformen wie beispielsweise SM (Sado-Maso) anwendet und man auch Praktiken, die nicht mit direktem Körperkontakt oder Geschlechtsverkehr verbunden sind, unter die Begrifflichkeit fasst. Auch „Tantra“ und „Erotik-Massage“ mit dem beliebten „Happy-End“ fällt so wohl unter dieses Gesetz, zumal mehrere ordentliche Gerichte beim Thema „Sexsteuer“ schon entschieden haben, dass diese „erotischen Formen“ der Massage als sexuelle Dienstleistungen zu betrachten sind.

    Übrigens gibt es für das unschöne Wort „Prostitution“ auch moderne Begrifflichkeiten, die etwas freundlicher klingen: wie wäre es z.B. mit „Sexwork“ oder „Sexarbeit“.

    Verwandte Themen:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

  • Prostitution 2018 – Glossar – Steuerpflicht für Prostituierte

    Prostitution 2018 – Glossar – Steuerpflicht für Prostituierte

    Prostitution 2017 - Glossar - Steuerpflicht für Prostituierte
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    Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen (Prostitution und Co.) unterliegen selbstverständlich den deutschen Steuergesetzen (Abgabenordnung). Sexworker können nach den geltenden Gesetzen zu verschiedenen sogenannten „Steuerarten“ herangezogen werden: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, kommunale Sexsteuer (als Sonderform der Vergnügungssteuer) und u.U. auch Gewerbesteuer. Nach aktuellen Erhebungen, zahlen Sexworker in Deutschland nur in den wenigsten Fällen überhaupt eine der genannten Steuern und der Gesetzgeber geht von massiver Steuerhinterziehung aus!

    Details zum Thema unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/02/nachgefragt-die-besteuerung-von-sexworkern-in-deutschland/

  • Prostitution 2017 – Glossar – Der neue Hurenausweis

    Prostitution 2017 – Glossar – Der neue Hurenausweis

    Prostitution 2017 - Glossar - Der neue Hurenausweis
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    Im Zusammenhang mit dem neuen Prostitutionsgesetz für 2017 wird immer wieder gerne der sogenannte „Hurenausweis“ erwähnt, den Sexworker ab Mitte 2017 beim zuständigen Amt beantragen müssen, um ihrer Tätigkeit in Deutschland legal nachgehen zu können.

    Dieser Ausweis ist, rein sachlich betrachtet, lediglich eine Anmeldebestätigung, mit dem ein Amt bescheinigt, dass sich eine Sexworkerin oder ein Sexworker ordnungsgemäß als Sexdienstleister(in) angemeldet hat. Dieses Dokument, das mit einem Passbild ausgestattet ist und in dem auf Wunsch ein Alias-Name (Pseudonym / Künstlername) verwendet werden kann, ist bei der Anbahnung und Ausübung von sexuellen Dienstleistungen zukünftig mitzuführen.

    Die Anmeldebestätigung enthält keine Wohnanschrift und muss Kunden / Freiern nicht vorgezeigt werden. Sie dient als „Ausweis“ gegenüber Ordnungsbehörden und Polizei und muss Betreibern von Prostitutionsstätten vorgelegt werden, wenn man in einer solchen Stätte
    der Prostitution nachgehen möchte.

  • Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Bildquelle: Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de
    Bildquelle: Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de

    Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten ab 2017 durch neues Gesetz

    Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber 2017 an Prostitutionsbetriebe?

    Prostitutionsstätten (also Bordelle, Terminwohnungen, Eros-Center etc.) müssen durch ihre Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Schutz der dort tätigen Prostituierten, der sonstigen Beschäftigten und der Kundinnen und Kunden gewährleisten und den Jugendschutz wahren. Auch die Anwohnerinnen und Anwohner dürfen durch den Betrieb nicht gestört oder in irgendeiner Weise gefährdet werden. Darüber hinaus sind eine ganze Reihe von baulichen Anforderungen zu beachten und umzusetzen:

    1. Die Räume dürfen von außen nicht einsehbar sein.

    Klare Sache, pimpern sollte ohnehin eine diskrete Sache sein und von außen „reinschauen“ war doch eh nie üblich. Aber der Ordnung halber muss man es wohl im Gesetz vorsorglich erwähnen, damit niemand auf dumme Ideen kommt und „Big-Brother-Live-Sex“ entwickelt?Oder beschreibt der Gesetzgeber damit womöglich illegale Kameraüberwachung im Zimmer?

    2. Die Räume müssen über ein sachgerechtes Notruf-System verfügen.

    Das gibt es ja schon in diversen Eros-Centern, wo Alarmknöpfe versteckt sind, mit denen man Hilfe rufen kann. Solche Systeme zu installieren, kostet nicht das große Geld. Dem Gesetzgeber ist es allerdings wichtig, dass nach einer Alarmauslösung Hilfe wirklich herbei eilt und es nicht nur irgendwo blöd klingelt. Also sollte im „Regelfall“ eine Security vorhanden sein, die auf Hilferufe wirksam reagieren kann.

    3. Die Türen dieser Räume müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen.

    Das dürfte wohl auch die Regel sein. Oder gibt es tatsächlich Betriebe wo die Prostituierten mit ihren Kunden von außen eingeschlossen werden? – Habe ich weder je gehört, noch je gesehen! Wichtiger wäre mir persönlich, dass die Räume in jedem Fall von innen verschließbar sein sollten, damit man(n) beim „Akt“ nicht unangenehm überrascht wird.

    4. Der Betrieb muss angemessene Sanitäranlagen für Beschäftigte und Kunden haben.

    Was ist denn „angemessen“? – Von der Vorschrift für „gewerbliche Arbeitsstätten“ weicht der Gesetzgeber zum Glück ab und schreibt nicht noch eine separate Behindertentoilette und nach Geschlechtern aufgeteilte WC-Anlagen vor, sondern belässt es beim Begriff „angemessen“, der ja reine Auslegungssache ist und absolut keine feste Norm. Mal ein kleines „Zugeständnis“…

    5. Der Betrieb muss geeignete Aufenthalts- und Pausenräume haben.

    Gerade bei Kleinbetrieben in der Wohnungsprostitution nicht so einfach zu realisieren, da das Raumangebot oft nur sehr eingeschränkt ist. Dort ist das Wohnzimmer, was meistens gleich-zeitig auch das Freier-Empfangszimmer ist, der einzige größere Raum neben den anderweitig genutzten „Beischlaf-Zimmern“. Allerdings sind im Gesetz im Einzelfall auch Ausnahmen erlaubt, wenn nämlich die Erfüllung dieser Auflagen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Im Großbetrieb ist die Schaffung von Aufenthalts- und Pausenbereichen sicher kein Problem oder bereits gängige Praxis.

    6. Aufbewahrungsmöglichkeiten für Gegenstände der Beschäftigen werden verlangt.

    Also muss eine kleine Verschluss-Anlage mit Safes oder einfach ein geteilter Spind herbei. Im Großbetrieb bereits üblich, in Rosis Wohnzimmer-Anlage eher neu. Sinn macht es schon, auch wenn es den Betreiber wieder ein paar Taler kosten wird. – Safety first! – Geht wohl klar!

    7. Räume für sexuelle Dienstleistungen dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum genutzt werden.

    Hier wird es nun mal wieder richtig schwierig! – Ich habe hier zunächst wieder die kleinen Betriebe vor Augen, wo es ein Wohnzimmer und zwei bis drei „Arbeitszimmer“ gibt, in denen die „Termindamen“, die regelmäßig für eine Woche oder länger anreisen, natürlich nach Dienstschluss auch ihr romantisches Nachtquartier beziehen. Wo sollen in den vielleicht 150 qm der Wohnung nun mehrere zusätzliche reine Schlafzimmer entstehen? – Auch im Eros-Center besteht eine „Einheit“ für gewöhnlich aus einem einzigen Zimmer pro Dame und „reisende Damen“ mieten sich in der Regel nicht noch zusätzlich ein Hotelzimmer für die Nacht an, sondern machen nach der Schicht einfach die Tür zu, kramen das private Schlafbesteck hervor und gut ist. Der Gesetzgeber fordert hier recht unnachgiebig die Möglichkeit zur „freien räumlichen Entfaltung der Persönlichkeit.“ – Gut und schön, aber in der Realität kaum vorstellbar und für die Prostituierten mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden, wenn man eben für die Nacht zusätzlich weitere private Räume anmieten muss.

    Die „räumliche Entfaltung“ schränkt damit „die Persönlichkeit“ eher ein, als ihr zur „freien Entfaltung“ zu verhelfen. Da der Betreiber die Übernachtung in seinen „Arbeitszimmern“ nun konkret verhindern muss, sind große Probleme vorprogrammiert. Da hilft es auch wenig, dass neu anreisende Prostituierte im „Notfall“ erst mal ein oder zwei Tage übergangsweise im „Verrichtungszimmer“ campieren dürfen. Was machen sie danach? – Ein ganz dummes Gesicht!

    Übrigens stellt sich auch die interessante Frage, wann aus einer Wohnung eine Prostitutionsstätte wird und welche Unterscheidungen der Gesetzgeber hier vornimmt. Das Konzept entscheidet, ob ich zukünftig mehr oder weniger unbehelligt bleibe oder ob mir in 2017 womöglich unerbetener amtlicher Hausbesuch droht.


    Alle weiteren Details zum Thema finden Sie in meiner Fachpublikation:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

  • EU-Freizügigkeit und Prostitutionsgesetz

    EU-Freizügigkeit und Prostitutionsgesetz

    Bildquelle: Lupo / pixelio.de
    Bildquelle: Lupo / pixelio.de

    Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beim neuen Prostitutionsgesetz

    Posting vom 02.09.2016 by Howard Chance:

    Die EU-Freizügigkeitsverordnung regelt den Zugang von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern zum deutschen Arbeitsmarkt und zu diversen selbständigen Tätigkeiten. Diese Vereinbarung zwischen den EU-Staaten ermöglichte es Bürgerinnen aus anderen EU-Staaten in Deutschland der Prostitution legal nachzugehen. In Kombination mit dem ersten deutschen Prostitutionsgesetz von 2002 entstand eine gefährliche Mischung, die das „El Dorado“ der „käuflichen Lust“ gerade förderte.

    Insgesamt führte die Liberalisierung der Prostitution in Deutschland dazu, dass man unser Land gerne spöttisch als das „Freudenhaus Europas“ bezeichnete, da man dem erotischen Gewerbe bei uns, im Vergleich zu allen anderen europäischen Staaten, viel mehr Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten zugebilligte. Kein Wunder also, dass es nach der Gesetzes-einführung in 2002 unzählige vermeintlich selbständige Erotik-Unternehmerinnen aus den EU-Staaten Osteuropas nun vermehrt nach Deutschland zog, da man hier bei uns der Prostitution völlig legal nachgehen konnte und weder amtliche Registrierung noch Gesundheitscheck notwendig waren und sind.

    Hier war das Gesetz mehr Wirtschaftsförderung als Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Während auf EU-Ebene wiederholt über ein generelles Verbot der Prostitution nachgedacht wurde, schuf man in Deutschland einen besonderen „Binnenmarkt der Prostitution“ mit allen daraus resultierenden Folgen. Die EU-Unternehmerinnen, die selbständig arbeiten oder auch als eine Art „Sub-Unternehmer“ in Erotikclubs tätig sind, taten und tun ihren Dienst „hoffentlich“ freiwillig, wie es der Gesetzgeber zu Recht einfordert. Die „Freiwilligkeit“ bei der Ausübung der sexuellen Dienstleistungen, muss zumindest so lange angenommen werden, bis das Gegenteil, nämlich der „Zwang“, von den Ermittlungsbehörden bewiesen werden kann!


    Weitere interessante Aspekte finden Sie unter:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

  • Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Prostituierte

    Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Prostituierte

    Bildquelle: Bernd Kasper / pixelio.de
    Bildquelle: Bernd Kasper / pixelio.de

    Posting vom 04.09.2016 by Howard Chance:

    Welche Unterlagen und Dokumente benötige ich, um mich als Prostituierte in Deutschland zukünftig bei Amt anmelden zu können? – Prostitution ist doch eigentlich kein richtiges Gewerbe? – Das war zumindest bisher so! – Hat sich da etwas geändert und wenn ja: was? Man hört in den Medien so einiges, aber so richtig zu verstehen ist das alles nicht! – Oder? Offensichtlich gibt es eine Kehrtwende in Deutschland: die Liberalität in der Prostitution wird 2017 Geschichte sein und es kommen harte Zeiten der Reglementierung auf das Gewerbe zu. Es wird nicht mehr alles erlaubt sein und zukünftig darf sich in Deutschland nicht mehr jede und jeder einfach so „prostituieren“. So bestimmt es das neue Gesetz!

    Um den neuen deutschen Huren-Ausweis zu erhalten, der zukünftig die Grundlage für eine legale Arbeit in der Prostitution sein wird, muss es mir grundsätzlich erlaubt sein in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Als Bundes- oder EU-Bürger habe ich damit natürlich kein Problem. Anders sieht dies bei Bürgern aus sogenannten „Drittstaaten“ aus, womit die Länder bezeichnet werden, die eben nicht zur EU gehören. Bürger aus diesen Staaten benötigen eine ausländerrechtliche Erlaubnis, um in Deutschland leben und arbeiten zu dürfen. Konkret sind dies die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis. Wer als Bürger aus Drittstaaten diese Papiere nicht besitzt, kann keinen Huren-Ausweis erhalten und
    kann dementsprechend der Prostitution ab Mitte 2017 nicht mehr legal nachgehen!

    Dies gilt auch besonders für „Prostitutions-Touristinnen“, die über ein Touristenvisum nach Deutschland einreisen und dann für einige Monate in Bordellen oder Privatwohnungen arbeiten. Für diese Personen gibt es keine Möglichkeit eine Anmeldung durchzuführen und die sexuelle Dienstleistung kann nur „total illegal“ angeboten werden.

    Weitere Denkansätze finden Sie unter der Kategorie:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/themenuebersicht/

  • Prostitutionsgesetz: Klassengesellschaft im Rotlicht-Gewerbe?

    Prostitutionsgesetz: Klassengesellschaft im Rotlicht-Gewerbe?

    Bildquelle: Uwe Schlick / pixelio.de
    Bildquelle: Uwe Schlick / pixelio.de

    Posting vom 02.09.2016 by Howard Chance:

    Die Prostitution hat in Deutschland keine Lobby und ihre Berufsverbände haben viel zu wenige Mitglieder und dann eben solche, die nicht das breite und problematische Feld von Sexworkern repräsentieren, sondern eher die gebildeten Eliten des Rotlichts, die ihr eigenes Berufsbild ideologisch überhaupt nicht mit Zwangsprostitution und Migrationsschicksalen in Verbindung bringen können.

    Wie auch? – Die persönlich erlebte Realität ist ja eine ganz andere. Hier kann man durchaus von einer „Klassengesellschaft“ sprechen. 1. Die Elite, also die Sexworker, die sich gegen aufgezwungenen Schutz und Reglementierung wehren, weil sie nachweislich keine Hilfe benötigen, und 2. die Benachteiligten, die sich generell nicht wehren können und folglich jede Form von Schutz sehr dringend benötigen.

    Wie will man diesen beiden „Kasten“ mit ein und dem selben Gesetz gleichermaßen gerecht werden? – Wählt man nun den kleinst-möglichen gemeinsamen Nenner, differenziert man breit und vielfältig oder verordnet man das staatliche Komplett-Fürsorge-Programm? – Eine sehr schwierige Frage, mit der sich das Parlament im Gesetzgebungsverfahren intensiv beschäftigen musste. Die Volksvertreter haben sich nun für die radikale Lösung entschieden und werfen alle in den gleichen Pool mit kaltem Wasser!

    Das geht ja auch nicht anders, da vor dem Gesetz und auf hoher See bekanntlich alle Bürgerinnen und Bürger gleich sind! … Hurra!

     

  • Prostitution: Endlich ein anerkannter Beruf?

    Prostitution: Endlich ein anerkannter Beruf?

    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de
    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de

    Posting vom 17.09.2016 by Howard Chance:

    Der Gesetzgeber betrachtet Menschen, die sich prostituieren, noch immer gerne als recht sonderbare Mitglieder einer „niederen Kaste“, deren fragwürdige Tätigkeit kein Beruf wie jeder andere ist. Dazu gibt es in den Gesetzeserläuterungen sehr deutliche Worte des Gesetzgebers, die für viele Prostituierte ein heftige Schlag mitten ins Gesicht sein dürften, wenn wir folgendes im Text unmissverständlich lesen:

    „Zugleich ist daran festzuhalten, dass Prostitution kein „Beruf wie jeder andere“ ist. So hält bereits der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/4146, S. 6) fest, dass empirische Befunde nicht außer Acht bleiben dürfen, wonach die in diesem Bereich Tätigen belegbar erheblichen psychischen und physischen Gefährdungen ausgesetzt sind, und dass diese Tätigkeit nicht selten von Personen aus besonders vulnerablen Gruppen ausgeübt wird. Es ist darüber hinaus eine soziale Realität, dass viele Prostituierte sich in einer sozialen und psychischen Situation befinden, in der es fraglich ist, ob sie sich wirklich frei und autonom für oder gegen diese Tätigkeit entscheiden können.“

    Hieraus lässt sich sehr klar erkennen, dass man Prostitution und Prostituierte „politisch“ nicht wertschätzt, sondern dass man bei der Betrachtung bewusst die „verwundbaren Gruppen“ in den Fokus rückt, also die sozial und geistig eher schwachen innerhalb der Gesellschaft. Diese Personen werden damit unterschwellig zu „Norm-Prostituierten“ erklärt. Was sonst soll der Hinweis auf die „soziale Realität“ in diesem Kontext bedeuten? – Das ist natürlich ein Schlag ins Gesicht vieler Tausender Rotlicht-Damen, die durchaus über Bildung verfügen, eine bewusste Entscheidung für die selbstbestimmte Prostitutions-Arbeit getroffen haben, aber dennoch gesellschaftlich stigmatisiert werden. Alle in einen Pott! – Passt schon!

    Den Gedanken einmal weiter gesponnen, könnte man folgern, dass nur dumme Personen mit sozialen und psychischen Störungen einen solchen „Beruf“ ergreifen können, weil sie wohl gar nicht so genau wissen, was sie da tun oder schlicht zu blöd sind, um die Gefahren zu erkennen? – Auch in medialen Diskussionsrunden fällt mir auf, dass man Prostituierte, die durchaus gut vorbereitet sind, dennoch gerne belächelt, weil, ja weil sie eben Prostituierte sind, denen man schlicht und ergreifend den Respekt verweigert:

    Schmuddelkinder bleiben Schmuddelkinder! Und mit denen spielt man nun mal nicht! – Man könnte sich ja dreckig machen!

  • Prostitution: Was sind sexuelle Dienstleistungen?

    Prostitution: Was sind sexuelle Dienstleistungen?

    Bildquelle. Juergen Jotzo / pixelio.de
    Bildquelle: Juergen Jotzo / pixelio.de

    Reicht künftig Handanlegen schon aus, um Prostituierte zu werden?

    Prostituierte sind Personen (also egal ob männlich oder weiblich), die eine sexuelle Handlung an oder vor einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt (also gegen Bezahlung) erbringen oder eine entsprechende Handlung an sich selbst zulassen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur hin und wieder ausgeübt wird und ob es im Rahmen einer „Anstellung“ oder auf selbständiger Basis erfolgt.

    „Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“

    Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass man die Begriffe „Prostitution“ und „sexuelle Dienstleistung“ auch bei speziellen Dienstleistungsformen wie beispielsweise SM (Sado-Maso) anwendet und man auch Praktiken, die nicht mit direktem Körperkontakt oder Geschlechts-verkehr verbunden sind, unter die Begrifflichkeit fasst. Auch „Tantra“ und „Erotik-Massage“ mit dem beliebten „Happy-End“ fällt so wohl unter dieses Gesetz, zumal mehrere ordentliche Gerichte beim Thema „Sexsteuer“ schon entschieden haben, dass diese „erotischen Formen“ der Massage als sexuelle Dienstleistungen zu betrachten sind.

    Warum ist es so wichtig, zu überprüfen, ob man nach den Begriffs-Bestimmungen des neuen Gesetzes nun Prostituierte(r) ist oder nicht? – Weil man demnächst als Prostituierte(r) im Sinne des Gesetzes verpflichtet sein wird, einer Anmeldepflicht und zusätzlich einer berufsbezogenen Gesundheitsberatung regelmäßig nachzukommen. Das bisherige Recht, sich einfach so irgendwo nach Lust, Geldbedarf oder Laune zu „prostituieren“, wird es nicht mehr geben. Was es damit genau auf sich hat? – Was zu tun ist?

    Aufgemerkt: Bin ich vielleicht zukünftig nicht nur „einfache Prostituierte“ sondern durch die Art und Weise meiner Berufsausübung sogar „Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes“? Dann muss ich mich nämlich besonders warm anziehen, weil der Staat in diesem Fall das gesamte „Füllhorn“ über mich ausschüttet! – Bangemachen gilt nicht? – In diesem Fall leider schon!


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/neues-prostitutionsgesetz-2017/