Prostitution 2018 – Häufige Hürden im amtlichen Genehmigungsverfahren
Konstruktiver Kontakt zu den Behörden hilft fast immer!
Ich habe ja seit Monaten fast täglich mit Ämtern und Behörden zu tun, die über die notwendigen „Konzessionen“ entscheiden! Das reine „Durchwinken“ ist eher unüblich und da die Behörden (zumindest in NRW, Bayern, Niedersachsen) inzwischen flächendeckend als durchaus „geschult“ zu bezeichnen sind, werden die Nachfragen zu eingereichten, aber noch nicht abschließend bearbeiteten „Betriebskonzepten“, nun „intensiver“! Gerade bei den geschilderten „Betriebsabläufen“ kommt es immer wieder zu „Unklarheiten“, zumal die diesbezügliche schriftliche „Dokumentationspflicht“ von vielen Betreiberinnen und Betreibern (noch) nicht „gelebt“ wird!
„Leben“ bedeutet, dass die Theorie (also das, was im Konzept steht) mit dem übereinstimmt, was vor Ort (also im Betrieb) praktisch stattfindet, übereinstimmt! Wenn ich laut Konzept lediglich Zimmer vermiete, ist es merkwürdig, wenn die Mieterinnen vor Ort vom Chef sprechen, mit dem man die Umsätze einvernehmlich teilt! Genauso auffällig ist es, wenn „weibliche Gäste“ von FKK-Clubs neben dem Gäste-Eintritt eine Werbekostenpauschale entrichten, von der im Konzept aber keine Rede ist! Selbst bei der Anzahl der Zimmer wird schon mal gerne geschummelt, um bei der „Sexsteuer“ zu sparen. Man klebt ein Schild „Privat“ an die Tür, öffnet dies aber bei großem Andrang regelmäßig!
Ich könnte hier sicher noch 50 weitere Beispiele aufführen, bei denen die Behörden stutzig werden und in den „Null-Toleranz-Modus“ umschalten! Niemand will sich verarschen lassen und so mancher „Vor-Ort-Termin“ kann sehr schicksalhaft werden, denn die Behörden sitzen am längeren Hebel und haben bei offensichtlichem „Antrags-Betrug“ die Möglichkeit den Antrag abzulehnen und auch die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Zukunft zu verneinen! Dieses Status ist natürlich total kontraproduktiv!
Auch auf Behördenseite gibt es einige „Missverständnisse“ und unnötige Forderungen, die man so nicht im Gesetz findet. Bagatell-Bußgelder sind nach Meinung einiger „Fachleute“ geeignet, um eine „Unzuverlässigkeit“ zu unterstellen und um die Erlaubnis zu verweigern! Das Gesetz hat die Versagungsgründe aber genau definiert und in der Regel müssen die „Vergehen“ schon „gravierend“ oder „einschlägig“ sein! Aber viele Ämter tun sich schwer, den Gesetzestext präzise zu lesen und verschrecken dann und wann mit „flotten Sprüchen“ zwischen Tür und Angel! Es „menschelt“ halt überall und diesen Faktor darf man nie vergessen!
Trotzdem rate ich nach wie vor zum konstruktiven Dialog und daher begleite ich meine Mandantschaft auch sehr oft zu Amtsterminen. Das hat sich bewährt und bereits zu einigen Erfolgen geführt. Ich musste auch schon mehrfach die Dienstaufsicht anrufen, wenn eben überhaupt keine Kommunikation erfolgte und man wie ein „Bittsteller“ vor der Tür bleiben sollte! Aber „Verwaltung 2.0“ geht nun mal nicht mehr wie in der Kaiserzeit und wenn sich eine Behörde im Internet als „Dienstleistungs-Konzern“ definiert, nimmt man dieses Angebot doch einfach nur in Anspruch! In der Summe gesehen ist der Umgang aber durchweg eher angenehm bis sehr angenehm.
Wer in seinem Genehmigungsverfahren mit zu vielen Hürden zu kämpfen hat oder wer sein Betriebskonzept noch anpassen oder ändern muss, kann mich gerne jederzeit kontaktieren und beauftragen! Das wird inzwischen zur Routine und es ist nicht so schlimm wie der Besuch beim Zahnarzt! Klar, man muss präpariert sein, aber dann läuft es meistens!
Prostitution 2017 – Polizeiinformation aus Regensburg – Postwurfsendung?
In einigen wenigen Regionen der Republik geht es nun doch ans berühmte „Eingemachte“, wie die Fotografie eines polizeilichen Schreibens zeigt, das mir von Consulting-Kunden aus Bayern zugesendet wurde. Polizeiinspektionen in Bayern waren in den vergangenen Wochen in den „Revieren“ unterwegs und haben Infoschreiben an Sexworkerinnen übergeben, die dazu auffordern, selbiges an die Vermieterinnen und Vermieter von Hostessen-Wohnungen zu übergeben:
In einer sehr freundlichen Tonlage fordert im vorliegenden Beispiel der zuständige Regensburger Kriminalhauptkommissar die (unbekannten?) Vermieterinnen und Vermieter der „Prostitutionswohnungen“ zur Kontaktaufnahme auf und betont, dass bei korrekter Handhabung von Seiten der Polizei keine Repressalien zu erwarten sind!
Die Polizei hat die „Arbeitswohnungen“ in Regensburg, aber auch in einigen anderen bayerischen Städten katalogisiert und eben als „Arbeitswohnung zum Zweck der Prostitution“ klassifiziert. Das die Zustellung an die Mieterinnen erfolgte, zeigt, dass die Vermieterinnen und Vermieter wohl teilweise „unbekannt“ sind, denn sonst hätte man ja sicher Briefe mit Adressat verschickt. Denn wenn das Schreiben nicht weitergeleitet wird, kommt man wohl nur schwer in Kontakt.
Der Hinweis auf das neue Prostitutionsgesetz ist recht allgemein gehalten und enthält keinen Hinweis auf die geltenden Übergangsfristen, wobei die rechtliche Beratung nun auch nicht Aufgabe der Polizeiinspektionen ist. Offenbar möchte man erst einmal informativ ins Gespräch kommen und möglicherweise „Betreiber ermitteln“!
Das zum informativen Gespräch sicherlich eine Aktennotiz gefertigt wird, in der persönliche Daten erfasst werden, sollte jeder und jedem dabei klar sein! Und das die städtischen Ordnungsämter auf Anfrage die polizeilich erhobenen Daten jederzeit erhalten, steht auch außer Frage!
Wenn man sich der Polizei als Betreiberin oder Betreiber zu erkennen gibt, ist dies eine Form der indirekten Registrierung, die im Zweifelsfall gerichtsverwertbar ist. Zurückrudern macht dann später wenig Sinn. Auch wenn die Dialogbereitschaft der Polizei zu loben ist, darf man nicht vergessen, dass man es mit einer Behörde zu tun hat, die Daten und Erkenntnisse sammelt. Es entscheide jede und jeder selbst, wie weit man hier gehen möchte!
Für die Umsetzung des neuen Prostitutionsgesetzes hat das Land NRW Ende April ein Merkblatt für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten vorgelegt, das recht brisante Details enthält und die das neue Gesetz in einigen Teilaspekten sogar noch „erweitern“, in dem für die Konzessionierung Unterlagen verlangt werden, die im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt sind.
Bei meinem Lieblingsthema „Baurecht“ sind für die notwendige Konzessionierung bis spätestens 31. Dezember 2017 eine Baugenehmigung / Nutzungsgenehmigung für die Prostitutionsstätte mit Zeichnungen einzureichen!
Hier entstehen dann die schon früher angedeuteten Mega-Probleme für geduldete Objekte, die eben alles haben, nur keine Bau- oder Nutzungsgenehmigung. Es ist fraglich, ob sich Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen über diese vorgegebene Systematik „hinwegsetzen“ können oder werden. Hier sind Gespräche notwendig, die ich für meine Klienten in NRW natürlich frühzeitig führen werde.
Das Land NRW deutet an, die Übergangsfristen bis Ende des Jahres zu gewährleisten und dies wird dann – natürlich auf freiwilliger Basis und ohne rechtlichen Anspruch darauf – hoffentlich auch für die baurechtlichen Fragen gelten?
In jedem Fall werden in aussichtsreichen Fällen „Nutzungsänderungen“ und ähnliche Genehmigungen im Sommer / Herbst 2017 notwendig werden, da man ja auf anderem Weg die für die Konzession notwendigen Unterlagen nicht erhalten kann. Im Ergebnis wird dies für NRW heissen:
Keine Bau- oder Nutzungsgenehmigung = keine Konzession!
Während im Gesetzestext von einer formellen stellungnahme des lokalen Bauamtes ausgegangen werden konnte, ist die nun vorgeschriebene Bau-/Nutzungsgenehmigung kein Nicken, sondern ein höchst anspruchsvolles amtliches Dokument!
In Zusammenarbeit mit unseren Bauexperten und Architekten arbeiten wir natürlich bereits an Lösungen und bereiten uns auf die neuen Notwendigkeiten vor!
Ein wichtiger Hinweis zum Schluß: diese Regelungen gelten momentan nur für NRW und können nicht einfach auf die anderen Bundesländer übertragen werden! Hier könnten Dingen u.U. „anders“ angegangen und gelöst werden! Puh, wer blickt da überhaupt noch durch?
Prostitution 2017 – MH-Consulting – Umsetzung des neuen Gesetzes in der Praxis
Der 1. Juli 2017 kommt leider schneller, als man denkt und wir haben schon fast April! Die Zeit drängt also und immer wieder wird mir die Frage gestellt, wie man als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes vorgehen sollte und welche Aufgaben man wann sinnvollerweise erledigen sollte, um Probleme mit den Ämtern zu vermeiden. Da es von amtlicher Seite bislang so gut wie keine Informationen gibt, steht man zwangsläufig etwas im Regen und so kann man sich nur an den Vorgaben des Gesetzestextes orientieren!
Ich habe mit meiner Unternehmensberatung inzwischen Zeit- und Aktionsabläufe entwickelt,
die für meine Klienten als „Drehbuch“ oder Ablaufplan entwickelt wurden: ein Schema, mit dessen Hilfe sich Arbeitsabläufe planen lassen und mit dem man die gesetzlichen Vorgaben einhalten kann. Die grobe Systematik möchte ich heute hier kurz vorstellen, da die meisten Inhalte durchaus allgemein übertragbar sind und für die eine oder den anderen durchaus hilfreich sein dürften.
1. Die Findungsphase – Wer suchet, der findet?
In der sogenannten „Findungsphase“, die bis Ende Mai 2017 geht, fanden und finden Situationsanalysen statt, wobei die Betreiberinnen und Betreiber zunächst baurechtliche Fragen prüfen oder von meinen Experten prüfen lassen. Hier gibt es nach wie vor das größte
Konfliktpotential, da die „Duldung“ von Prostitutionsbetrieben deutschlandweit wohl der Normalfall zu sein scheint!
Sonnenstudio, Blumenläden und undefinierte Gewerberäume beherbergen „bordellartige Betriebe“ und selbst Eroscenter haben Nutzungsgenehmigungen als „Hotel Garni“ (siehe Krefeld). Da es keinen Rechtsanspruch auf Duldung gibt, sondern diese schon durch die reine Begrifflichkeit einen eigentlich rechtwidrigen Umstand manifestiert, wird es hier sicher bei vielen Konzessionierungen zu „Verwicklungen“ kommen, die es zu lösen gilt! Auch wenn man den Städten und Gemeinden erst mal keinen generell bösen Willen unterstellen will, müssen sich diese doch demnächst positionieren und sich fragen lassen, warum über Jahrzehnte „geduldet“ wurde! Hier wurde vermeintliche „Rechtssicherheit“ suggeriert, die es aber nach den Buchstaben des Baurechts aber nicht geben kann. Ein weites Feld für Verwaltungsgerichtverfahren, bei denen im Einzelfall zu klären sein wird, ob die langjährige „Duldung“ nicht doch als stillschweigende „Genehmigung“ zu betrachten ist.
In der Findungsphase werden zudem die vorliegenden Geschäftskonzepte auf ihre Konformität zum neuen Prostitutionsgesetz 2017 überprüft: ist die Betriebsstätte geeignet, werden die vorgeschriebenen Mindeststandards eingehalten, ist Wucher oder Übervorteilung erkennbar oder können die jetzigen Betriebsabläufe auch in Zukunft Bestand haben? Gibt es möglicherweise Probleme bei der Zuverlässigkeitsprüfung? Wie kommuniziert man mit den verunsicherten Sexworkern, die sich demnächst registrieren müssen und mitunter überlegen, die Strapse im Juli an den Nagel zu hängen? Macht man sich möglicherweise strafbar, wenn man die Sexworker bei den notwendigen Anmeldungen und Beratungen unterstützt, weil hier eine gewisse „Dirigistik“ erkennbar wird? Werden die Werbeverbote, die ohne Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2017 gelten, eingehalten oder müssen Homepages und Werbeanzeigen deutlich verändert werden? Viele Fragen, viele Antworten und Gedankenaustausch: Findung eben!
2. Aktionphase ab Mai 2017 – Früh-Konzepte und Arbeitshilfen
Vom Denken zum Handeln: es gibt durchaus Betreiberinnen und Betreiber, die ihren bereits existierenden Prostitutionsbetrieb möglichst frühzeitig amtlich genehmigen lassen möchten und auf die Übergangsregelungen bewußt verzichten. Hier lautet dann die Devise: der frühe Vogel fängt den Wurm oder was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf morgen! Die genauen Gründe kann ich aus zugesicherter Vertraulichkeit hier nicht nennen, aber ich kann bestätigen, dass ein solches Vorgehen in bestimmten Fällen durchaus Sinn machen kann.
Alle Betriebe, die ihren Erlaubnisantrag bereits Anfang Juli 2017 stellen möchten, müssen oder besser wollen ihre Betriebskonzept dann natürlich auch gleich mit einreichen, denn ohne dieses kann das zuständige Amt den Antrag natürlich nicht bearbeiten. Wir unterstützen die „frühen Vögel“ hier ab Mai 2017 bei der Konzepterstellung und bereiten die Unterlagen entsprechend vor. Dabei ist unser Ziel, im ersten Anlauf erfolgreich zu sein und im Konzept alles möglichen amtlichen Fragen zufriedenstellend zu beantworten.
Auch für die Ämter ist das Genehmigungsverfahren absolutes „Neuland“ und ob man sich in den dortigen Stuben wirklich auf die neue Aufgabe freut, lassen wir einmal offen!
Neben den „Früh-Konzepten“ erstellen wir im Mai 2017 relevante Arbeitshilfen für unsere Kunden. Dazu gehören Vertragsvorlagen (Mietverträge mit Mieterinnen), Hinweisschilder für die Betriebe, Infoschriften für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und diverse Checklisten. Dies ist ein Teil unseres Monitoring-Services, der helfen soll den betrieblichen Alltag ein wenig zu erleichtern. So werden keine Fristen verpasst und Rechtsnachteile vermieden.
3. Aktionsphase ab 1. Juli 2017 – Werbeverbote und Huren-Ausweis
Zum Stichtag 1. Juli 2017 sind die besonderen Werbeverbote des neuen Gesetzes unbedingt zu beachten, da es hier keine Übergangsfristen gibt! – Geschlechtsverkehr und französische Erotik ohne den schützenden Gummimantel sowie Sex mit Schwangeren ist als gewerbliche Dienstleistung verboten und darf nicht mehr beworben werden. Hier gilt es, die Homepage zu prüfen und Anzeigen entsprechend zu ändern oder zu löschen!
Theoretisch müssen Sexworker ab dem 1. Juli 2017 einen Huren-Ausweis besitzen, um in einem Betrieb überhaupt arbeiten zu dürfen. Praktisch kann niemand am 2. Juli einen solchen besitzen! Daher haben Sexworker gemäß den gesetzlichen Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, um sich zu registrieren. Dies gilt allerdings nur, wenn die Sexworkerin oder der Sexworker bereits vor dem 1. Juli 2017 in der Prostitution tätig war. Personen, die nach dem Stichtag ins Gewerbe einsteigen, müssen die Gesundheitsberatung und die Anmeldung vor dem Beginn der Tätigkeit vornehmen und dürfen erst arbeiten, wenn der unbeliebte Ausweis vorliegt. Betreiber müssen ab dem 1. Juli 2017 dokumentieren, wer arbeitet und warum der Ausweis noch nicht vorliegt. Hierfür bereiten wir eine Eidesstattliche Versicherung als Muster vor, die sich jeder Betreiber unterschreiben lassen sollte, um mögliche Bußgelder zu vermeiden!
4. Aktionphase Juli bis Dezember 2017
Nach und nach werden Konzepte für die Betriebe erarbeitet, die von den Übergangsfristen Gebrauch machen wollen. Diese gelten für alle Betriebe, die vor dem 1. Juli 2017 bereits ordnungsrechtlich gemeldet waren (Gewerbeanmeldung). Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass die Anzeige, dass man ein Prostitutionsgewerbe betreibt, bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen muss. Auch hierfür haben wir ein Formblatt in Vorbereitung und wir überwachen natülich die Einhaltung des Termins über unseren Monitoring-Service!
Die Konzepte müssen bei der „Spät-Konzessionierung“ bis Ende 2017 fertiggestellt werden und am 31. Dezember 2017 beim Amt vorliegen. Dieses Zeitfenste ist recht komfortabel und ermöglicht viele Überlegungen und Konzeptanpassungen. Dabei können auch persönliche Gespräche mit Ämtern notwendig werden, die zu individuellen Agreements führen können.
5. Result-Phase ab Januar 2018
Auch wenn es sich niemand wünscht: ab Januar 2018 treffen die Ämter Entscheidungen und sicher wird es auch einige negative Entscheidungen geben, die dann möglicherweise auf dem Rechtsweg angegangen werden müssen. Auch hierfür sind meine Rechtsanwalts-Partner gut aufgestellt und sicher hilfreich! Recht haben und Recht bekommen sind dabei zwei verschiedene Paar Schuhe und nur wirklicher Sachverstand kann da zu einem befriedigenden Ergebnis führen.
Wenn Sie Fragen haben … immer gerne … und viele Grüße von Howard!
Ämter arbeiten grundsätzlich nicht kostenlos … es werden Gebühren fällig
Posting vom 06.10.2016 by Howard Chance:
Die Konzessionspflicht für Prostitutionsstätten aller Art wird Mitte 2017 Realität und da stellt sich einfach die Frage, wie dieses Verfahren abläuft und vor allem, ob es für die Betreiber solcher Betriebe auch wieder mit zusätzlchen Kosten verbunden ist.
Zum Thema „Was sind Prostitutionsstätten?“ habe ich ja bereits eine längere Information gepostet, die man gerne unter folgendem Link nachlesen mag:
Wie das genaue Verfahren ablaufen wird, werde ich gerne zu einem späteren Zeitpunkt erläutern, wenn es von Seiten der damit befassten Ämter genaue Informationen gibt. Damit ist in der jetzigen Frühphase aber nicht zu rechnen und ich will ja nicht irgendeinen Unsinn
posten, der nicht weiterhilft.
Was die Kostenpflicht der Konzessionen (Genehmigungen) anbelangt, kann ich aber schon etwas grundsätzliches sagen: hier wird es ähnlich gehandhabt, wie es auch bei den Gastronomie-Konzessionen üblich ist. Die Genehmigung wird also Geld kosten, da die lokalen Ämter zum einen ihre Eigenkosten decken müssen und sich zudem der jeweilige Kämmerer auch über Überschüsse freut.
Die Höhe der Gebühren kann dabei von Ort zu Ort differieren, weil die Verwaltungskosten nicht bundesweit einheitlich festgelegt sind. Wenn man mich nach einem Mittelwert fragt, kann ich nur auf meine persönlichen Erfahrungen mit Gastronomie-Genehmigungen zurückgreifen, wo es für einen kleinen Betrieb um die 1.000 Euro waren, während für die große Erotikdiscothek etwa 5.000 Euro verlangt wurden. Entscheidend ist wohl die zu konzessionierende Fläche und jeder qm wurde in den genannten Beispielen mit einem bestimmten Faktor multipliziert.
Ohne es aber genau zu wissen, denke ich, dass man bei Prostitutionstätten ähnlich verfahren wird. Wie man mit dieser Methode allerdings den Konzessions-Preis für einen Escort-Service ohne vorhandene Gewerbeflächen berechnen will, dazu habe ich momentan keine Idee. Aber ich werde dann einmal nachfragen, wenn man sich auf den deutschen Ämtern dazu Gedanken gemacht hat.
Fest steht: ohne schöne Taler gibt es in Deutschland keine amtliche Leistung und keine Genehmigung. Ob auch die Sexworker für ihren „Huren-Ausweis“ zur Kassen gebeten werden? – Auch das halte ich für denkbar, kann es aber (noch) nicht beweisen!
Wer eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlangen möchte, muss grundsätzlich über 18 Jahre alt sein.
Keine wirklich große Überraschung, da man unter 18 Jahren auch nicht voll geschäftsfähig ist. Aber die Zahl der Bordellbetreiber in jugendlichem Alter dürfte auch äußerst gering sein. Oder haben Sie andere Erfahrungen? – Diese Festschreibung im Gesetz ist womöglich dem Umstand geschuldet, dass man als Minderjähriger in Deutschland auch unter 18 Jahren ein Gewerbe anmelden und ausüben kann, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) und das Vormundschaftsgericht dem zustimmen. Um jegliches wirres Handeln der Eltern oder einen schlechten Tag des Vormundschaftrichters mit seiner Zustimmung zum Betreiben eines Bordells durch einen Minderjährigen nicht als „Lücke“ durchgehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eben vorbeugend die Einschränkung ins Gesetz geschrieben!
Zuverlässigkeit der Person … auch ein sehr leidiges Thema
Da die Erlaubnis stets „personenbezogen“ erteilt oder eben versagt wird, erfolgt die amtlichen Prüfung hier sehr intensiv. Nicht, das da ein „Übeltäter“ durchs Raster schlüpft!
Um zuverlässig zu erscheinen, darf man – in der Regel – innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung n i c h t
a) wegen eines Verbrechens,
b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,
c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,
d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
rechtskräftig verurteilt worden sein.
So weit, so gut. Da hat sicher kaum jemand wirklich Einwände! – Verbrecher sind nun einmal prinzipiell als nicht zuverlässig einzustufen. Aber es geht ja noch weiter, denn man will sich ja nicht nur die „richtigen“, sondern auch gleich die „möglichen“ Verbrecher vom Leib halten:
Wem innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes untersagt wurde oder wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.
Warum hacke ich so auf diesem „in der Regel“ herum? – Weil die Regel nun mal die Norm ist und es bei der Norm wohl immer Abweichungen oder Ausnahmen gibt. Bei den verbotenen Vereinen denke ich sofort an die meist eindrucksvoll tätowierten Herren mit den kräftigen Armen und der Neigung zum gemeinschaftlichen Motorradfahren, die in den Rotlicht-Vierteln der Republik oft als Wirtschafter oder Security tätig sind. Dass die Politik hier im Gesetz nicht gleich das Wort „Rocker“ reinschreibt, sondern „blumige“ Wortabfolgen bildet, auf die sich die Allgemeinheit keinen Reim machen kann, erscheint etwas merkwürdig, ist aber sicher einfach der juristisch sauberen Formulierungspraxis geschuldet. Nun sind aber nicht alle „Charter“ der bekannten „Angels“ , „Bandidos“ oder der „Xysilon-Biker“ verboten und so kann nur in einer mühevoller Einzelfall-Prüfung über die „Zuverlässigkeit“ des Einzelnen entschieden werden. Denn „Sippenhaft“ ist nun mal verboten! – Lustigerweise könnten nach Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Gesetz und zugegeben leicht „schräger Auslegung“ z.B. Neo-Nazis, die Mitglied in einer verbotenen „Kameradschaft“ sind oder waren, möglicherweise durchaus im Rotlicht tätig werden, wenn sie bislang nicht milieutypisch aktiv waren. – Komisch, oder?
Die Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zudem die Pflicht ein Führungszeugnis anzufordern und Erkundigungen bei Polizeibehörden anzustellen, ob dort womöglich konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Es sollen polizeiliche Stellungnahmen erfolgen.
Neben dem „Führungszeugnis“, das ja ein übliches und häufig verwendetes Dokument ist, schaltet man also auch weitere Ermittlungsbehörden mit ein und lässt die Antragsteller mal gründlich durch den Polizei-Computer laufen. Wehe, dort gibt es irgendwelche Hinweise, die im weitesten Sinne als dubios erscheinen. Dann könnte das Amt womöglich die Erlaubnis „vorsorglich“ verweigern. Und eine polizeiliche Stellungnahme ist halt auch kein 08/15-Zettel, sondern ein qualifiziertes Dokument mit möglicherweise prekären Inhalten.
Die zuständige Behörde soll die Zuverlässigkeit des Betreibers in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach drei Jahren, erneut überprüfen. The „Amt“ is always watching you now! Die Vision von der möglichst lückenlosen staatlichen Überwachung wird hier zur Realität. Das einzige, was noch fehlen würde, ist die sogenannte „Umkehr der Beweislast“, bei der die Behörde die Unzuverlässigkeit unterstellen würde und der Antragsteller mühsam das Gegenteil beweisen müsste, um in den Genuss einer Erlaubnis zu kommen. Weit entfernt sind wir davon leider nicht und das Verfahren ist auch so schon steinig genug! – Die „Prüflinge“ liegen amtlich immer auf Wiedervorlage. – Glückwunsch!