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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Abschnitt 4 - Pflichten des Betreibers
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers


    § 24 – Sicherheit und Gesundheitsschutz

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Personen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Personen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutionsfahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat diejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die unter Berücksichtigung der Anzahl der dort tätigen Personen, der Dauer ihrer Anwesenheit und der Art ihrer Tätigkeit angemessen und zur Erreichung der Zwecke nach Satz 2 förderlich sind.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf eine Verringerung des Über-tragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken; insbesondere hat er auf die Einhaltung der Kondompflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte hinzuwirken. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen während der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jederzeit bereitsteht.

    (3) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, den zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Personen auf deren Verlangen die Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu ermöglichen.

    (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Beratungsangebote ihrer Wahl während
    deren Geschäftszeiten zu ermöglichen.

    (5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

    § 25 – Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen, wenn für ihn erkennbar ist, dass

    1. diese Person unter 18 Jahre alt ist,

    2. diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll,

    3. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll oder

    4. diese Person nicht über eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügt.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen einsetzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber des Prostitutionsgewerbes stehen.

    (3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

    § 26 – Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben

    (1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen.

    (3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlossen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln.

    (4) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist es verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen.

    (5) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das Betriebskonzept zu geben. Im Falle einer Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber den Prostituierten auf Verlangen auch Einsicht in das Veranstaltungskonzept zu geben.

    (6) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, einen Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte oder den Prostituierten an den Betreiber ergangenen Zahlungen zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierte oder den Prostituierten.

    (7) Die Vorschriften des Prostitutionsgesetzes bleiben unberührt.

    § 27 – Kontroll- und Hinweispflichten

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erfordernis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.

    § 28 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

    (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen:

    1. den Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung den darin benannten Alias,

    2. die aus der Anmelde- oder Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und zu der ausstellenden Behörde sowie die aus der Bescheinigung über die gesundheit-liche Beratung ersichtlichen Angaben zum Datum der Ausstellung und zu der ausstellenden Behörde und

    3. die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienstleistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und Nachnamens, des Datums und des Betrages gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierten. Bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung hat der Betreiber anstelle des Vor- und Nach-namens den Alias und die aus der Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und der ausstellenden Behörde aufzuzeichnen.

    (3) Die Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitstag am gleichen Tag vorzunehmen.

    (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind in der jeweiligen Betriebsstätte aufzubewahren. Führt der Betreiber Aufzeichnungen in Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, so genügen diese Aufzeichnungen den Anforderungen, wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben enthalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

    (5) Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbe-wahrungsfristen zu löschen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

    (6) Übt der Betreiber mehr als ein Prostitutionsgewerbe aus, so sind für jedes dieser Gewerbe gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

    (7) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat die Aufzeichnungen vom Tag der Aufzeichnung an zwei Jahre lang aufzubewahren.



    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7


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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 5 – Überwachung

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 5 – Überwachung

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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 5 – Überwachung


    § 29 – Überwachung des Prostitutionsgewerbes

    (1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung

    1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,

    2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

    3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und

    4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

    (2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    § 30 – Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung

    (1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Personen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

    (2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

    § 31 – Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution

    (1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder

    2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.

    (2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.



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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften

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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften


    § 32 – Kondompflicht; Werbeverbot

    (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

    (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

    (3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben

    1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,

    2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder

    3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

    Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.


    § 33 – Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

    2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

    3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,

    2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

    4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung eingehalten wird,

    5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anforderung eingehalten wird,

    6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,

    8. entgegen a) § 27 Absatz 1 oder b) § 32 Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

    9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,

    10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

    11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

    13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

    14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


    § 33a – Einziehung

    Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden. § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.


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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

    § 34 – Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz

    (1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich sind. § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.

    (2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezogene Daten dürfen nur für die Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit verwendet werden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

    (3) Die im Zusammenhang mit der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten sowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behörden nur weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Anmeldedaten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Absatz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3 ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung unverzüglich zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.

    (4) Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen
    des Bundes und der Länder.

    (5) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit

    1. die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7 oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist,

    2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder

    3. die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.

    Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsregelungen nach Satz 1 entsprechend. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betraut worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm übermittelt werden oder übermittelt werden dürften.

    (6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2
    oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.

    (7) Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur für Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sie
    dürfen nur mit Einwilligung der oder des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutz-rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden.

    (8) Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5 Nummer 3 zu unterrichten. § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

    (9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

    § 35 – Bundesstatistik

    (1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:

    1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

    2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

    3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,

    4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,

    8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,

    9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und

    10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

    (2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

    (3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

    (4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und genutzt werden.


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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen

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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen

    § 36 – Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften erlassen

    1. zur näheren Bestimmung der nach § 18 Absatz 1 und 2 erforderlichen Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Betriebsstätten,

    2. zur näheren Bestimmung der Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge nach § 19 Absatz 1 bis 3 oder

    3. zur näheren Bestimmung der nach § 24 für den Betrieb von Prostitutionsgewerben geltenden Anforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Prostituierten und Dritten.

    (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften erlassen

    1. zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anmeldepflicht einschließlich der Verwendung von Vordrucken zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter,

    2. zur Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung nach § 6 Abs. 1 und 2,

    3. zu den nach § 12 Absatz 5 durch die antragstellende Person vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen oder

    4. zur Regelung der Datenübermittlung nach § 34.

    (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Führung der Bundesstatistik. Die Rechtsverordnung bestimmt auch, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

    § 37 – Übergangsregelungen

    (1) Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden.

    (2) Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber eine Bescheinigung über die Anzeige und den Antrag zu erteilen.

    (3) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat den nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 und den nach den §§ 27 und 28 bestehenden Verpflichtungen ab dem 31. Dezember 2017 nachzukommen.

    (4) Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 eingehalten wurde. Die zuständige Behörde kann auch bereits vor der Entscheidung über den Antrag Anordnungen und Auflagen nach § 17 treffen. Die Fortführung des Prostitutionsgewerbes kann unter den Voraus-setzungen des § 23 Absatz 2 und 3 untersagt werden.

    (5) Für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag der Verkündung betrieben worden sind, kann die Behörde bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen von den Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet werden.

    (6) Für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, gilt abweichend von § 5 Absatz 4 die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre; für die darauffolgenden Anmeldebescheinigungen gilt § 5 Absatz 4.

    (7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben abweichend von § 10 Absatz 3 erstmals nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Beratung wahrzunehmen; für die darauf folgenden gesundheitlichen Beratungen gilt § 10 Absatz 3.

    (8) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben für die erste Verlängerung der Anmeldebescheinigung abweichend von § 4 Absatz 4 Nachweise über die mindestens zwei Jahre nach der erstmaligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen; für die darauf folgenden Verlängerungen gilt § 4 Absatz 4.

    § 38 Evaluation

    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Erfahrungen der Anwendungspraxis und eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist. Die Evaluation setzt am 1. Juli 2022 ein.

    Der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen.


    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
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    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
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  • ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7

    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7

    ProstSchG - Prostitutionsgesetz 2017 - Artikel 2 bis Artikel 7
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    ProstSchG – Prostitutionsgesetz 2017 – Artikel 2 bis Artikel 7


    Artikel 2 – Änderung des Prostitutionsgesetzes

    § 3 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst:

    (1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.

    (2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.“


    Artikel 3 – Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

    § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.


    Artikel 4 – Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

    § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift werden das Semikolon und die Wörter „Werbung für Prostitution“ gestrichen.

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.“


    Artikel 5 – Änderung der Gewerbeordnung

    In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Wort „Patentanwälte“ eingefügt, wird das Wort „Rechtsbeistände“ durch die Wörter „nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen“ ersetzt, wird nach dem Wort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelotswesen“ die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten“ eingefügt.


    Artikel 6 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

    § 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    2. Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. im Prostitutionsgewerbe.“

    Artikel 7 – Inkrafttreten

    (1) Artikel 1 § 36 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in Kraft.



    ProstSchG – Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
    ProstSchG – Abschnitt 2 – Prostituierte
    ProstSchG – Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    ProstSchG – Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers
    ProstSchG – Abschnitt 5 – Überwachung
    ProstSchG – Abschnitt 6 – Verbote; Bußgeldvorschriften
    ProstSchG – Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
    ProstSchG – Abschnitt 8 – Sonstige Bestimmungen
    ProstSchG – Artikel 2 bis Artikel 7



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  • Presseschau: Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Presseschau: Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Kristina Marlen zum ProstitutiertenSchutzGesetz - Video
    Bildquelle: Vimeo – Kristina Marlen

    Kristina Marlen zum ProstituiertenSchutzGesetz – Video

    Kristina Marlen ist eine bekannte Berliner Sexworkerin, die sich neben Ihrer Arbeit als Domina und SM-Tantra-Meisterin auch politisch engagiert und als Mitglied des BesD für die Rechte der Sexworkerinnen eintritt.

    Muss die bürgerliche Gesellschaft vor den Prostituierten geschützt werden? Warum wird verschwiegen, dass Prostitution in der Mitte der Gesellschaft stattfindet? Warum wird Frauen die Fähigkeit aberkannt, mit erotischem Kapital umzugehen? Welche sexuelle Kultur steht hinter dem Umgang mit Sexarbeiterinnen? Kristina Marlen schildert ihre Sicht auf die kontroverse Debatte.

    Zusammengestellt aus der Podiumsdiskussion „Prekäre Körper – Sexarbeit zwischen Legalisierung und Selbstermächtigung“ , die qualifizierte Rednerinnen zum Thema Prostitution zusammenbrachte:

    Kristina Marlen zum ProstitutiertenSchutzGesetz (-with engl Subtitles) from Kristina Marlen on Vimeo.

  • FAQ – Prostitutionsgesetz – Ist Beratung auch in Fremdsprachen möglich?

    FAQ – Prostitutionsgesetz – Ist Beratung auch in Fremdsprachen möglich?

    Prostitutionsgesetz - Ist Beratung auch in Fremdsprachen möglich?
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    Prostitutionsgesetz – Ist Beratung auch in Fremdsprachen möglich?

    Beitragsdatum: 8. Dezember 2017 – Autor: Howard Chance (Publizist)

    Deutsche Gesetze werden in deutscher Sprache verfasst. Klar! Und die deutsche Juristen-Sprache ist nun einmal recht kompliziert und viele Sexworkerinnen in Deutschland haben Probleme, den Gesetzestext im Detail zu verstehen, da Deutsch für sie eben eine Fremdsprache ist. Nach statistischen Erhebungen sollen ja 75% der Sexworkerinnen nicht in Deutschland geboren worden sein und so sind gravierende kommunikative Probleme absolut vorprogrammiert.

    Auch in der Beratung kam es schon vor, dass man mich nicht ausreichend verstand, was nicht auf Dummheit zurückzuführen war, sondern einfach an der vorhandenen Sprachbarriere lag. Deutsch ist meine Muttersprache, Englisch spreche ich verhandlungssicher und französisch funktioniert auch recht gut, aber in osteuropäischen und asiatischen Sprachen bin ich leider (nach wie vor oder noch) eine völlige Niete!

    So sind dann und wann Übersetzer gefragt, die mir durch glückliche Umstände nach vorheriger Absprache zur Verfügung stehen. Wer also in seiner Landessprache beraten werden möchte, kann mir dies gerne mitteilen und ich werde mich kreativ um Lösungen bemühen!

    Für Bürgerinnen und Bürger aus russischsprachigen Gefilden gibt es Möglichkeiten, ebenso für Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus Ungarn, Bulgarien, Tschechien, Slowakei und Rumänien. Hier ist lediglich ein gewisser Vorlauf zu beachten, da entsprechende Übersetzer organisiert werden müssen.

    Eine lustige Frage war in der vergangenen Woche, ob es mein Buch auch auf thailändisch übersetzt gibt! Leider nein, denn der Aufwand wäre viel zu beträchtlich und die Zielgruppe einfach viel zu klein! Aber wenn es jemanden gibt, der eine solche Übersetzung kostenneutral übernehmen will, der möge mich bitte ansprechen.


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/faq-page/

  • FAQ – Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten?

    FAQ – Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten?

    Prostitutionsgesetz - Wer bekommt Zugriff auf meine Daten
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    Prostitutionsgesetz – Wer bekommt Zugriff auf meine Daten

    Datenerhebung, Datenweitergabe, Datenauswertung: 3 Begriffe, die eng mit dem neuen Prostitutionsgesetz verbunden sind und die bei vielen in der Branche Ängste schüren. Die digitale Welt, in der wir leben, produziert minütlich Daten über uns, über unser Verhalten und lässt sich mit Hilfe von Computern analysieren und auswerten.

    Daten, die einmal erhoben sind, bleiben immer irgendwo in Verzeichnissen und man erfährt nie genau, was mit der „Sammlung“ geschieht!

    Im neuen Prostitutionsgesetz werden einige der „Datenverwendungszwecke“ aufgeführt, die sich auf die anmeldepflichtigen Sexworker beziehen:

    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden in einer Datenbank gespeichert, auf die Ordnungsämter und Polizeibehörden Zugriff haben!
    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden automatisch und „umgehend“ an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet!
    • Die Anmeldedaten der Sexworker werden anonym zu statistischen Zwecken an
      dafür zuständige Behörden weitergeleitet.

    Hieraus ergibt sich, dass der „Beruf Sexworker(in)“ in den verschiedensten Computern mit Personenzuordnung erscheint und diese Information dann zukünftig mit den behördlichen Daten verknüpft sein wird. Bei allem, was ich auf dem Ordnungsamt zu erledigen habe, kann dementsprechend dem jeweiligen Sachbearbeiter das „Stigma“ automatisch ins Auge springen. Wenn ich als Zeuge, Beschuldigter oder Anzeigenerstatter(in) zur Polizei gehe, liegt dort ebenfalls der Hinweis auf „Prostitution“ vor, weil der Computer diese Information liefert. Beim Finanzamt wird meine Tätigkeit ebenfalls bekannt und ich habe zukünftig durchaus mit Nachfragen zu rechnen, wenn ich keine Steuererklärung einreiche oder meine eingereichte Steuererklärung keine Umsätze aus „Prostitution“ enthält.

    Auch die Prostitutionsstätten und deren Betreiber werden natürlich amtlich erfasst. Zwar liegen die Basisdaten und die Steueranmeldung hier bereits in fast allen Fällen vor, weil man ja (hoffentlich) ein Gewerbe angemeldet hat, aber da Zuverlässigkeitsprüfungen stattfinden, wird es natürlich auch hierzu eine neue Datenbank geben, die Anträge und Prüfergebnisse dokumentieren wird. Auch die Beantragung der Erlaubnis und das diesbezügliche Ergebnis wird von Behördenseite gespeichert werden, zumal nach dem Gesetz regelmäßige Nachprüfungen vorgesehen sind!

    Als logische Folge entsteht so eine sehr umfangreiche Datensammlung, die im Ergebnis die gesamte deutsche Rotlicht-Branche und deren Akteure lokalisierbar macht! Und aus einer solchen Datei kommt man, wenn man einmal darin aufgenommen wurde, so schnell nicht wieder heraus. Zwar gibt es angebliche automatische Löschungen, doch das diese nicht immer funktionieren, konnte ich selbst vor einigen Wochen feststellen, als ich im Rahmen einer Verkehrskontrolle von den Beamten auf meine „einschlägige Rotlicht-Vergangenheit“ angesprochen wurde: in der Polizei-Datenbank war „erhöhte Eigensicherung“ hinterlegt, weil
    ich „Opfer“ einer schweren Straftat war, die ganz entfernt mit dem Rotlicht zu tun hatte.

    Dass man dann einen Geschädigten trotzdem als Milieu-Person im Polizei-Computer erfasst, und die Beamten auf eine mögliche erhöhte Gefährdung hinweist, fand ich schon sehr erschreckend! Polizeikontrolle mit Hand an der Dienstwaffe! Soviel zum Thema Daten und Datenverwendung im Alltag!


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/faq-page/

  • Sexworker-Meeting am 16.12. in Frankfurt/Main – Wer hat Interesse?

    Sexworker-Meeting am 16.12. in Frankfurt/Main – Wer hat Interesse?

    Sexworker-Meeting am 16.12. in Frankfurt/Main - Wer hat Interesse?
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    Am Freitag, dem 16. Dezember 2016, präsentiert Dona Carmen e.V. in Frankfurt am Main den Entwurf der Verfassungsbeschwerde gegen das neue Prostitutionsgesetz. Zu diesem Anlass reisen eine ganze Reihe von Sexworkerinnen an den Main. Nun ist von einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern angedacht, den Tag in gemütlicher vorweihnachtlicher Runde ausklingen zu lassen und dabei miteinander ins Gespräch zu kommen, als Ausklang eines sicher interessanten Tages.

    Zeit und genauen Ort gibt es noch nicht, da wir noch in der Findungsphase sind. Klar, es wird in Frankfurt sein und der Termin wird abends gewählt, da die Leute ja in den meisten Fällen arbeiten müssen. Vielleicht hat jemand aus der Frankfurter „Community“ einen Location-Tipp? Dann würde ich mich über eine Rückmeldung freuen!

    Der Aufruf zum Meeting erfolgt parallel auch im Joyclub, bei MC-Escort und bei Facebook, damit sich zusammen findet, was einfach zusammen gehört. Ich freue mich jedenfalls auf interessante neue Kontakte.

    Mailkontakt: howard.chance@t-online.de

     

     

     

     

     

  • Prostitution / Sexworking: Ein Plädoyer für das Tabu … by Ariane

    Prostitution / Sexworking: Ein Plädoyer für das Tabu … by Ariane

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    „Ein Plädoyer für das Tabu“ … Kolumne by Ariane

    Ob Escorts, Taschengeld Ladies, Hobbyhuren, Professionelle, und was es alles noch für Bezeichnungen gibt: Seit Jahren frage ich mich, warum sich viele interessierte Aussenstehende, aber auch Kunden, so schwer damit tun, zu akzeptieren, das Escorts ein Privatleben haben, wie jeder andere auch, und das der Job und ein Teil ihres umtriebigen Lebens nicht von bezahltem Sex regiert wird. Viele von uns haben Familie, sind Mütter.

    Das Private wird in vielen einschlägigen Foren und Diskussionsrunden, bei Dates und Medienanfragen immer und immer wieder zum Thema gemacht. Darüber habe ich lange und tief nachgedacht.

    Ist es der Gegensatz Engel – Hure? Reinheitspostulat vs. ausserhäusigem Schmuddelsex? Ist es Kontrolle und der omnipotente Wunsch, alles über Prostituierte wissen zu wollen? Ist es nur Neugier und Voyeurismus? Ist es die Illusion der Dauerverfügbarkeit, die sexuelle Verfügbarkeit an sich, die Huren umkreisen? Ist es die Vorstellung, dass alle Huren isoliert und verstossen von der bürgerlichen Welt sind, nur auf Anrufe und Kunden wartend, eventuell auf einen Retter, der sie in ihrem Schicksal erlöst?

    Gibt es auf Kundenseite tatsächlich die Vorstellung, dass ein Escort exklusiv sein muss, im Sinne, sich nur für den Allereinzigen bereit zu halten? Und falls ja, warum wird diese Illusion immer wieder in Frage gestellt, wenn ein Escort so tut als ob? Warum fragt man privates ab, den richtigen Namen, obwohl man sich des Sinns eines Künstlernamens doch durchaus bewusst ist? Dem Schutz der Identität und all das.

    Warum sind die Medien, Journalisten, Wissenschaftler, Studenten häufig so erpicht darauf, das Leben von Prostituierten auszuleuchten?

    Das Verruchte und Faszinierende, das, was man dem P6, dem Rotlicht zurechnet, spielt sich doch im Geheimen ab, diskret und hoffentlich geschützt, erhält durch die Grenzüberschreitung und damit indirekt von eigenen bürgerlichen Moralvorstellungen genährt erst den Charme des Verbotenen.

    Und dafür möchte ich einfach mal plädieren, und zwar öffentlich. Für das Geheimnis, und nicht die Hosen runterzulassen bei allen Fragen, die das Private berühren. Es sei denn, die Dame hat ein dringendes Mitteilungsbedürfnis und den Wunsch aufgrund einer gewissen Vertrautheit mit einem bestimmten Kundenmann, ihr Privates preiszugeben, mit dem er doch verantwortungsvoll umzugehen weiss.

    Meiner Meinung liegen die Ursachen für all diese Fragen, die an eine “öffentliche” Frau herangetragen werden, in der Vorstellung einer potentiell für jedermann “verfügbaren” Frau, in einem Besitzanspruch und der zunehmenden Aufweichung der Grenzen zwischen privat und öffentlich, wozu das Internet nicht unerheblich beiträgt.

    Es gibt einen Punkt, über den ich immer stolpere, wenn ich darüber nachdenke: die Vermischung von privat und öffentlich kommt auch dadurch zustande, indem persönliche, rein menschliche Bedürfnisse nach sozialem Kontakt, Nähe, Sex, Austausch zunehmend in Beziehungen nicht mehr befriedigt werden.

    Der bezahlte Sex ist nicht mehr so ohne weiteres abgrenzbar von Privatheit, ausser künstliche und persönliche Grenzen zu definieren und durchzusetzen. Viele Grenzen, die das Geschäft in früheren Tagen bestimmten, sind gefallen. Küssen war ein Unding, Falle schieben weitverbreitet. Heute werden viele Praktiken tabulos und ohne Schutz angeboten, der hohen Kundennachfrage und des ökonomischen Drucks offenbar geschuldet, die gesundheitlichen Risiken verdrängt.

    Typisch ist dabei auch die Girlfriend-Erfahrung, wo auch der Wunsch und das Angebot von Zungenküssen besteht. Um garnicht erst den Anschein zu erregen, dass man es mit einer sog. Professionellen zu tun hat. Das Girlfriend ist sprachlich eng mit der Rede vom Sugarbaby verwoben; beides deutet auf den ersten Blick nicht auf Prostitution hin.

    Ob es eine Mode unserer Zeit wird, Prostitutionsportale in Sugardaddy-Portale wie in den USA zu firmieren? Ursprünglich der Rechtslage dort geschuldet. Oder der Tatsache, den negativen Beigeschmack der „Käuflichkeit“ ausblenden zu wollen, die Intimität an dieser Stelle also zu privatisieren? Die Affäre, die Geliebte, die für einen Beitrag X über den Zeitraum Y finanziell ausgehalten wird, sich allerdings nur für den Allereinzigen bereit hält.

    Ist die Hure deshalb ein Schreckgespenst und Konkurrenz für die bürgerliche Frau geworden? Oder könnte man nicht sagen, dass Hurerei in der ein oder anderen Weise ein gesellschaftliches Gesamtphänomen ist und die exklusive Liebe und der Sex verbunden mit einer absoluten Treue-Vorstellung von den Wirklichkeiten längst überholt wurde? Das es auch völlig normal ist, geldwerte Vorteile rauszuschlagen und den Umschlag durch eine Prada-Tasche, also durch Geschenke, zu ersetzen?

    Die Vorstellungen von Beziehung und Partnerschaft weichen auf, sind nicht mehr der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vorenthalten; Sex und Liebe wird mit zunehmendem Alter, Erfahrungswissen von vielen immer weniger exklusiv gedacht. Mann hat seine Stammfrauen in Bordellen oder im Escortbereich, viele wollen nicht permanent wechseln. Scheidungen allerorten: mehr als jede dritte Ehe wird geschieden.

    Häufige Trennungen und Beziehungswechsel, Frauen, die einen anderen Lifestyle mit wechselnden Partnern bevorzugen, werden selbstbewusster und sind häufiger anzutreffen. Ein Emanzipationsfortschritt könnte man sagen. Auch für jene, die sich eine lebenslange Partnerschaft mit dem gleichen Mann, der gleichen Frau nicht mehr vorstellen können oder die Suche nach dem passenden Partner längst aufgegeben haben.

    Vielleicht sind deshalb viele Ehefrauen den Huren gram, die anderswo über den „Betrug“ durch Sexarbeiterinnen diskutieren und weniger über die Ursachen des „Fremdgehens”? Werden sie überflüssig gemacht, die Ehefrauen? Und was treibt die Männer aus dem Haus? Sind nicht viele Frauen froh, selbst keine „eheliche Pflichten“ erledigen zu „müssen”? Frag ich mal blasphemisch.

    Die Wahrnehmung, das eine Prostituierte potentiell für jeden verfügbar ist und sich daraus die Vorstellung ableitet, dass sie als Frau und Mensch kein Privatleben besitzt, sagt in dieser Perspektive vieles über die Kritikerinnen selbst aus, weniger über die Prostituierten. Wer macht hier wen zum Objekt? Und ein Job, der mit Animalischem Geld verdient, der Natur der Menschen geschuldet, ist dann also kein Beruf? Weshalb Huren für das mangelnde soziale Ansehen bluten müssen und weiterhin stigmatisiert bleiben? Summa summarum besteht wohl bei vielen Menschen die Vorstellung, das uns privat niemand begehrt und liebt, „weil“ wir Huren und in ihren Augen nicht gesellschaftsfähig sind.

    Eben aufgrund des geringen gesellschaftlichen Ansehens und dem Schutz ihres Privat- und Intimlebens können und wollen die allermeisten Sexworker nicht öffentlich werden und ihr privates und intimstes veröffentlichen, wie manche in anonymen Forenwelten tagein, tagaus damit ihr Geschäft am laufen halten. Daher lebt der Markt von Erfahrungsberichten, die Bewertung „der Performance” einer Anbieterin und der intimste Sexakt wird öffentlich gemacht. Darüber haben viele Escorts keine Kontrolle, obwohl es ihre Würde berührt und nicht Teil der bezahlten Dienstleistung ist. Eigentlich sind wir gar keine öffentliche Frauen, auch wenn ein paar Bilder im Netz rumstehen. Wir lieben still und heimlich und treffen ausgewählte Kunden diskret.

  • FAQ – Prostitutionsgesetz – Warum weiß auf dem Amt niemand Bescheid?

    FAQ – Prostitutionsgesetz – Warum weiß auf dem Amt niemand Bescheid?

    Prostitutionsgesetz - Warum weiß auf dem Amt niemand Bescheid?
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    Prostitutionsgesetz – Warum weiß auf dem Amt niemand Bescheid?

    Ja, es gibt sie wirklich: die frühen Vögel, die den Wurm schon suchen, bevor er überhaupt aus der Erde gekrochen ist. Das soll jetzt nicht respektlos klingen, ganz im Gegenteil, denn schließlich gilt ja auch das alte deutsche Sprichwort „Was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf morgen!“

    In der Erotikbranche kommt das frühe Kümmern nicht so oft vor, wie ich aus jahrelanger persönlicher Erfahrung weiß. Umso überraschter war ich, dass sich einige Leute aus der Branche schon im Oktober 2016 an lokale Ordnungs- und Bauämter gewendet haben, um dort ihren Betrieb noch 2016 konzessionieren zu lassen. Auch einige Damen hatten scheinbar keine Ruhe und sprachen mit 2 Passbildern bei Behörden vor, um möglichst schnell einen Huren-Ausweis zu bekommen. Alles nach dem Motto: erledigt ist erledigt und wir haben Ruhe!

    Leider gab es jedoch für alle Beteiligten keine regulierenden Erfolgserlebnisse! – Amtmann Müller vom städtischen Ordnungsamt staunte nicht schlecht, als er den Konzessionsantrag aushändigen sollte und Frau Schneider vom Bürgerbüro konnte mit den Huren-Passbildern auch nicht anfangen! Beide Amtspersonen hatten zwar durch Presse-Meldungen und Dienstpost von „einem“ neuen Prostitutionsgesetz gehört, konnten aber zur geplanten Umsetzung vor Ort keine Angaben machen.

    Zwar kommt das Bundesgesetzblatt automatisch in fast jedes deutsches Amt, aber zur Bewältigung neuer Aufgaben benötigt man nun mal konkrete Vorgaben, Formulare und Verwaltungs-Datenbanken, bevor man überhaupt zu Werke gehen kann. Dass die demnächst zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch erst ins neue Gesetz eingeführt und entsprechend geschult werden müssen, steht auch völlig außer Frage!

    Durch Stellenabbau und Straffung der Verwaltungen geht sowas nicht von heute auf morgen und nach der üblichen Hierarchie kommen Informationen vom Bund zu den Ländern und die
    Länder informieren dann die Städte und Kommunen in ihrem Zuständigkeitsbereich. So etwas dauert und so sind die momentan vorherrschenden verwunderten Blicke auf den Amtsstuben überhaupt nicht verwunderlich, sondern völlig normal!

    Vor März/April 2017, so das Ergebnis meiner diesbezüglichen Nachfrage, wird man wohl keine konkreten amtlichen Auskünfte bekommen und daher lohnt sich die Nachfrage im Moment auch nicht wirklich. Ein Gesetz, was noch nicht Inkraft getreten ist, kann man ja auch gar nicht umsetzen, selbst wenn man wollte. Vor dem 1. Juli 2017 wird man keinen Huren-Ausweis beantragen können und keine Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe erhalten können und nach unterschwelligen Aussagen ist auch nach dem Stichtag mit diversem „Stau“ zu rechnen, da die öffentlichen Verwaltungen auch ohne das neue Gesetz vielerorts überlastet sind.

    Wenn man momentan in Berlin ein Auto um- oder anmelden möchte, kann es passieren, dass man erst nach Wochen einen Termin dafür bekommt; Bauanträge dauern Monate und Verwaltungsverfahren schleppen sich über Jahre, weil Personal fehlt. Auf dem Land hingegen
    bekommt man womöglich auf dem Bürgerbüro fast alles innerhalb von Stunden, weil der Personalschlüssel stimmt.

    Es ist davon auszugehen, dass viele Städte und Gemeinden die Umsetzung des neues Prostitutionsgesetzes nicht zu einer Aufgabe mit besonderer Priorität erheben werden, es sei denn, dass der lokale Kämmerer in der Umsetzung eine zusätzliche Einnahmequelle erkennt und der Verwaltung klare Vorgaben macht.

    Wichtig: in Orten, wo schon jetzt eine städtische oder kommunale Sexsteuer erhoben wird, haben die Behörden deutlich weniger Probleme mit dem neuen Gesetz, da die zur Anmeldung verpflichteten Personen zumindest teilweise bekannt sind und auch die diversen Prostituionsstätten zumindest bei den lokalen Steuerämtern bereits erfasst sind!


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