Das „Düsseldorfer Verfahren“ oder „Düsseldorfer Modell“ für Sexworker:
Wenn man sich mit der Besteuerung von Sexworkern beschäftigt, hört man sehr oft die Begriffe „Düsseldorfer Verfahren“ oder auch „Düsseldorfer Modell“. Was es aber genau damit auf sich hat, wissen nur die wenigsten in der Branche und selbst diejenigen, die Steuern nach diesem „Verfahren“ seit Jahren entrichten, können meistens nicht genau erklären, was da genau passiert und wie die rechtlichen Regelungen diesbezüglich sind. Also schauen wir uns doch einmal an, was sich dahinter verbirgt:
Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?
Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!
Wenn mich ein Finanzbeamter bei einer Kontrolle in einem Bordellbetrieb zur Vorauszahlung auffordert und den Eindruck erweckt, dass dies meine gesetzliche Pflicht wäre, ist das durchaus als Rechtsbeugung zu verstehen, denn ich kann gegen kein Gesetz oder gegen keine Verordnung verstoßen, die es gar nicht gibt!
Allerdings fürchten sowohl die Sexworker wie auch die Bordellbetreiber natürlich mögliche Repressalien in Form von häufigen Kontrollen und regelmäßigen Betriebsprüfungen, die sich aus einer Weigerung zur Mitwirkung am „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich „zufällig“ ergeben können. Schließlich kann die Finanzbehörde bei einer Weigerung vermuten, dass man die Absicht hat seine Einnahmen auch später nicht zu erklären. Die reine Vermutung kann ausreichen, um immer wieder ein wenig genauer hinzuschauen. Keine Frage!
Übrigens sind die meisten Sexworker der Meinung, dass sie mit der täglichen Pauschale, die wohl zwischen 20 und 30 Euro pro Arbeittag liegt und zwischen den Bundesländern, wo das Modell Anwendung findet, leicht differiert, ihrer Steuerpflicht Genüge getan haben.
Das ist völlig falsch! – Die selbständige Sexworkerin (davon sprechen wir in der Regel) ist wie jeder andere selbständige deutsche Steuerbürger natürlich dazu verpflichtet, ein jährliche Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, aus der sich die real zu zahlende Steuer ergibt. Dabei werden dann die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.
Dazu mal ein einfacher Rechenexempel: Bei angenommenen 300 Arbeitstagen im Jahr zahlt eine Sexworkerin fiktiv 20 Euro Vorauszahlung pro Tag. So entstehen 6.000 Euro in der Summe. Wenn die Gute täglich im Schnitt 150 Euro „verdient“, sind das auf der Einnahmenseite 45.000. Dafür wären nach Steuertabelle überschläglich etwas mehr als 25% Steuer fällig (abweichend je nach Steuerklasse), was gerundeten 10.000 Euro entsprechen würde. Es müssten also 4.000 Euro nachgezahlt werden. Dies alles, wie schon erwähnt, alles stark vereinfacht dargestellt, wobei ich eventuell fällige Umsatzsteuer und ähnliches überhaupt nicht berücksichtigt habe.
Nach meinen derzeitigen Informationen wird das „Düsseldorfer Verfahren“ momentan in Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen angewendet.
Wer detaillierte Informationen wünscht, dem empfehle ich einen Besuch auf der Webseite einer Kanzlei meines Vertrauens, auf der es einen umfangreichen Artikel eines Kölner Fachanwalts für Steuerrecht gibt, der sehr ausführlich ins Thema eingestiegen ist:
Sexworker und Steuerpflicht – Was sagt der Bundesrechnungshof?
Mir fiel in den vergangenen Tagen ein umfangreicher Bericht des Bundesrechnungshofes in die Hände, der sich sehr detailliert mit der „Besteuerung“ von Sexworkern in Deutschland befasst und der die Gesamtsituation recht eindrücklich schildert. Auch wenn der genannte Bericht von 2014 datiert, dürfte sich im wesentlichen nicht viel geändert haben, da es nach wie vor keine bundesweit einheitlichen Regelungen gibt, die vom Bundesrechnungshof angemahnt worden waren.
Grundsätzlich unterliegen alle selbständigen Sexworker/Prostituierte, die in Deutschland tätig werden, den folgenden Steuern:
Einkommensteuer
Diese ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, wobei die Herkunft des Einkommens völlig egal ist und natürlich auch, wie bei der Prostitution, aus „gewerbsmäßiges Unzucht“ (Zitat BFH) resultieren kann. Alle Euros, die man
durch gewerbsmäßiges Tun einnimmt, sind steuerpflichtig! – Die Einkommensteuer wird nach bestimmten Schlüsseln zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.
Umsatzsteuer
Im Volksmund kennt man diese Steuer auch als Mehrwertsteuer: sie fällt bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen an, wobei man die Sexworkerin hier wirklich als selbständige Unternehmerin ansieht, die ab einem Jahresumsatz von 17.500 € zur Entrichtung bzw. Weiterleitung von Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% verpflichtet ist. Auch die Erträge dieser Steuerart werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen geteilt.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen für örtlich ansässige Unternehmen erhoben, verbleibt ausschließlich in den kommunalen Kassen und ist hier eine wichtige Einnahmequelle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2012 entschieden, dass auch selbständige Prostituierte zur Gewerbesteuer herangezogen werden können, auch wenn das Gewerbe nach der Gewerbeordnung nicht wirklich existiert. Der BFH stellt „jede selbständig nachhaltige Tätigkeit“ einem Gewerbebetrieb gleich. Damit werden Prostituierte gewerbsteuerpflichtig, wobei gezahlte Gewerbesteuer aber mit der Einkommensteuer aufgerechnet werden kann: sie mindert dann deren Höhe, da die Gewerbesteuer im Prinzip wie eine Betriebsausgabe behandelt wird. Die Höhe der sogenannten „Hebesätze“ differiert von Kommune zu Kommune und die Gewerbesteuer wird grundsätzlich auch erst ab bestimmten Erträgen (Gewinnen) fällig.
Sexsteuer
In einigen Städten und Gemeinden wird eine „Sexsteuer“ als Sonderform der kommunalen Vergnügungssteuer erhoben. Davon sind auch Prostituierte betroffen, die dann lokal nach „Veranstaltungstagen“ oder alternativ nach „Veranstaltungsfläche“ veranlangt werden.
Soweit die Theorie – Doch was kommt in der Praxis dabei bei den Steuerbehörden wirklich an?
Damit befasst sich eben der Bundesrechnungshof, der die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand regelmäßig überprüft und dabei auch immer wieder Missstände aufzeigt:
Obwohl durch Prostitution Einnahmen vom mehreren Milliarden Euro jährlich erzielt werden, erlangt der Fiskus hieraus keine nennenswerten Steuereinnahmen.
Diese gravierende Feststellung trifft der Bundesrechnungshof in seinem Begleitschreiben zum Bericht an den Finanzausschuß des Deutschen Bundestags.
Leider gibt es im Bericht dann keine wirklich verlässlichen Zahlen dazu, was denn nun nicht „nenneswert“ ist. Da kann der Betrachter dann nur mit mathematischen Variablen rechnen, die aber eben auch auf willkürlichen Annahmen beruhen: bei mehreren unbekannten Werten ist die Endrechnung dann nicht sehr aussagekräftig.
Der Bundesrechnungshof unterstellt den deutschen hauptberuflichen Sexworkern einen Jahresumsatz von 30.000 bis 120.000 € und begründet diese Annahme mit Zahlen, die aus Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig waren. Im hauptamtlichen Segment rechnet der Rechnungshof mit angenommenen 100.000 Personen.
Bildet man den Mittelwert zwischen 30.000 und 120.000 €, landet man bei 75.000 € im Schnitt, woraus eine unbereinigte Umsatzsteuer von etwas über 14.000 € entstehen würde. Wenn man 14.000 € mit 100.000 Personen multipliziert sind das 1,4 Milliarden Euro und wenn man einen persönlichen „Ertrag“ von 40.000 € unterstellt und bei der Berechnung der Einkommensteuer mit 25% rechnet, kommt eine weitere Milliarde Einkommensteuer hinzu.
Doch obwohl der Bundesrechnungshof die tatsächlichen Einnahmen nicht beziffert, stellt er sehr anschaulich fest, warum die Gelder eben kaum fließen:
Die Sexworker sind nach dortiger Darstellung „Nomaden“, die sehr oft das Revier wechseln, im gesamten Bundesgebiet unterwegs sind und häufig überhaupt keine Steuernummer besitzen, weil es kein zuständiges Wohnsitz-Finanzamt gibt oder dieses mehrfach wechselt. Ein Alptraum für die Beamten, die einfach nicht zur Steuerklärung schriftlich auffordern können, da Zuständigkeiten wechseln.
Die Anregung des Bundesrechnungshofes mündet dann in einer Analogie zum „Düsseldorfer Verfahren“, wo auf freiwilliger Basis tägliche Vorab-Pauschalen abgeführt werden. Würde man statt Freiwilligkeit hier eine Pflicht einführen und würde man den täglichen Abschlag auf 25 € festlegen, kämen hypothetisch täglich 25.000.000 € zusammen, was jährlich dann auch fast einer Milliarde an Einnahmen entspräche.
Aber eben alles blanke Theorie, die einfach nicht zu den Strukturen des Milieus passt, wo ja im Bereich der Zahlung für sexuelle Dienstleistungen fast nur Bargeld verwendet wird und wo die Behörden nur bei Unachtsamkeit der Dienstleisterin auf reale Erträge aufmerksam werden, wenn diese zum Beispiel Statistiken oder ein reales Haushaltsbuch führt.
Der Bundesrechnungshof hatte angeregt, die Frage der Besteuerung von Prostitution parallel zum neuen Prostitutionsgesetz bundesweit einheitlich zu regeln. Dieser Anregung wurde aber nicht entsprochen. Lediglich die Datenweitergabe von Anmeldedaten an die Finanzbehörden wurde im Gesetz verankert, wobei „lediglich“ im Einzelfall durchaus auch schon zum Problem werden kann: jemand, der beim Amt erklärt schon seit längerem der Prostitution nachzugehen, aber steuerlich überhaupt nicht erfasst ist, muss sich dann schon die Frage des zuständigen Finanzamtes gefallen lassen, wie denn in der Vergangenheit der Steuerpflicht entsprochen wurde. Ein Fallstrick, den viele Sexworker einfach (noch) nicht sehen oder sogar leugnen.
Interessant war in der Bestandsaufnahme des Rechnungshofes auch die Suche nach angestellten Prostituierten in Deutschland, die ergebnislos endete! – Den Kenner überrascht dies nicht wirklich, denn welcher Betreiber errichtet ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Sexworkerin, die sich aber durch diverse gesetzliche Vorschriften und Persönlichkeitsrechte überhaupt nicht an Anweisungen halten muss? Und warum soll man sich in einem unsteten Gewerbe überhaupt in eine mögliche Haftung bringen? – Viel blöder kann man ja kaum verfahren und nach dem neuen Gesetz für 2017 werden die Pflichten für Betreiber noch erheblich erweitert, was den ermittelten 0-Wert des Bundesrechnungshofes auch in den kommenden Jahren eindeutig bestätigen wird!
Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf:
Die Diskussionen der vergangenen Tage zur „Verfassungsbeschwerde“, umgangssprachlich auch „Verfassungsklage“ genannt, haben mich nachhaltig beeindruckt! – Es kursieren recht merkwürdige pseudo-juristische Einschätzungen und sogar schon Bewertungen zur Klage von Dona Carmen e.V. , deren Ausarbeitung aber noch gar nicht erfolgt ist!
Beispiel 1 – Begrifflichkeiten:
„Die Verfassungsbeschwerde ist nur die kleine Form der Verfassungsklage. Am besten nimmt man direkt die Klage, wenn man denn wirklich etwas erreichen will!“
Fakt: Der Begriff „Verfassungsklage“ wird umgangssprachlich verwendet, meint aber genau dasselbe wie der juristisch korrekte Begriff „Verfassungsbeschwerde“. Eine kleine Form oder Vorstufe der Verfassungsbeschwerde existiert nicht!
Beispiel 2 – Juristische Bewertungen:
Dona Carmen e.V. führt den Artikel 12 des Grundgesetzes – Freiheit der Berufswahl – bei den Gründen für eine Verfassungsbeschwerde an … diese wird durch das neue Gesetz eingeschränkt … also ist dieses verfassungswidrig! – Ganz klar!
Im Artikel 12 des Grundgesetzes lesen wir: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Eine klare und unmissverständliche Formulierung, wobei jedoch eine zweite Aussage folgt, die Satz 1 deutlich relativiert: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Dass Recht, jeden Beruf und jedes Gewerbe zu wählen, besteht, allerdings können zur Berufsausübung Auflagen gemacht werden. Wenn man den Beruf des Arztes wählt, kann man den Beruf nur ausüben, wenn man ein Medizinstudium erfolgreich absolviert; wenn man den Beruf des Richters ergreifen möchte, sind juristische Staatsexamen notwendig. Völlig klar! – Wenn man ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ausüben möchte, muss man gesetzliche Vorgaben erfüllen, um dafür geeignet zu sein.
Wenn der Gesetzgeber nun Auflagen für die Prostitution als „gewerbliche Tätigkeit“ macht und Bordellbetriebe mit einer „Konzessionierungspflicht“ belegt, sehe ich hier keine Unterschiede zu den bereits existierenden Beschränkungen für andere Gewerbe und kann die Verfassungswidrigkeit des neuen Prostitutionsgesetzes unter diesem Aspekt zumindest auf den ersten Blick so nicht erkennen. Aber wie der Experte die Relevanz des Artikels 12 für Dona Carmen hier begründen wird, ist ja auch noch gar nicht bekannt!
Dona Carmen führt den Artikel 13 des Grundgesetzes an: Unverletzlichkeit der Wohnung. In diesem Punkt ist das neue Prostitutionsgesetz aber absolut verfassungswidrig, weil es jederzeit Kontrollen ohne konkreten Anlass auch in Privatwohnungen erlaubt! – Wenn Dona Carmen damit durchkommt, ist das ganze Gesetz zum Glück Geschichte!
Diesen Punkt halte ich inhaltlich für sehr stichhaltig, wobei ich mich auch mit diversen rechtlichen Kommentaren zum Thema beschäftigt habe. Der Artikel 13 des Grundgesetzes wird vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig nicht nur für private Wohnungen, sondern auch für Betriebs- und Geschäftsräume als anwendbar erachtet. Wenn keine „Gefahr im Verzug ist“ oder eine „richterliche Durchsuchungsanordnung“ vorliegt, dürfen Behörden grundsätzlich nicht in Wohnungen oder Geschäftsräume eindringen. Die im neuen Prostitutionsgesetz enthaltenen jederzeitigen Kontrollrechte sind daher sehr fragwürdig.
Aber: selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Paragraphen für verfassungswidrig erklären würde, hätten andere Inhalte und Verordnungen trotzdem weiter Gültigkeit. Ein oder mehrere ungültige Paragraphen führen nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Gesetzes!
Sexworker werden durch den Huren-Ausweis stigmatisiert! – Das ungewollte „Outing“ verstösst gegen die Menschenrecht und eindeutig gegen Artikel 2 des Grundgesetzes (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Was steht denn überhaupt im Artikel 2? – Lesen wir doch einmal nach:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Ich kann also in unserem Staat tun und lassen, was ich will, wenn ich mit meinem Tun nicht die Rechte meiner Mitbürger verletzte oder einschränke, wenn ich nicht gegen die Verfassung oder Gesetze verstoße. Aber, was sind denn Sittengesetze, die im Artikel 12 ja besondere Erwähnung finden?
Damit sind keine direkt in Paragraphen gefassten Vorschriften gemeint, sondern eher abstrakt die allgemeingültigen Moral- und Wertevorstellungen der Gesellschaft, also Werte, die sich seit Verabschiedung des Grundgesetzes vor 66 Jahren (!) immer wieder leicht verändert haben und weiter ändern werden. In der Rechtssprechung sieht man den Sittenbegriff übrigens länderübergreifend und orientiert sich dabei u.a. an der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Trotzdem ist eine Definition der „guten Sitten“ natürlich äußerst schwierig!
Prostitution ist seit 2002 in Deutschland nicht mehr sittenwidrig! – Somit verstoße ich durch die Ausübung der Tätigkeit nicht (mehr) gegen die guten Sitten. Streng genommen beinhaltet der „Huren-Ausweis“ aber eine „Stigmatisierung“, die zumindest den Anschein erweckt, als ob die Sittenwidrigkeit noch gegeben wäre! – Im Umkehrschluss könnte man aber auch argumentieren, dass man nicht mit etwas stigmatisiert werden kann, was nicht mehr sittenwidrig ist! – Dann würde man die „Anmeldebestätigung“ (wie es amtlich korrekt bezeichnet wird) ähnlich wie eine Gewerbeanmeldung verstehen, die ja für alle gewerblichen Tätigkeiten in Deutschland üblich ist und bei der es bei diversen spezialisierten Gewerbearten auch Auflagen und Genehmigungspflichten gibt. Ein sehr schwieriges Thema, wo man nicht weiß, wie die Waage der Justitia letztendlich ausschlagen wird!
Artikel 3 des Grundgesetzes – Gleichheit vor dem Gesetz – Damit kippt das Prostitutionsgesetz doch sicher, wegen der von Dona Carmen angeführten durchgängigen gewerberechtlichen Ungleichbehandlung?
Hier einen konkreten Ansatz zu finden, ist auch sehr schwierig, da Artikel 3 sehr allgemein gehalten ist und man die vermeintliche gewerberechtliche Ungleichbehandlung nicht direkt erkennen oder ableiten kann. Die Ungleichbehandlung impliziert eine Form der Diskriminierung, die, wenn sie vorliegen sollte, verfassungswidrig sein würde.
Was Bordellbetriebe anbelangt, sind diese, im Gegensatz zu Gaststättenbetrieben und Co, nach jetzt noch gültiger Gewerbeordnung eher übervorteilt als benachteiligt. Wenn der Gesetzgeber nun für Bordellbetriebe die gleichen Regeln wie für das alkoholausschänkende Gastgewerbe anwendet, tritt aber in diesem Punkt nur Gleichheit ein. Eine Beschwerde aufzubauen, aus der sich zukünftige Diskriminierung von Bordellbetreibern ergibt, erscheint mir relativ sinnlos und ist wohl auch nicht angedacht!
Einzelne Sexworker (Prostituierte) werden nach dem neuen Gesetz zwar im Prinzip wie ein Gewerbebetrieb behandelt, dennoch werden sie es nach der Gewerbeordnung nicht sein. Denn: es gibt nur wenige Ämter in Deutschland, die eine Gewerbeanmeldung als „Prostitutierte“ annehmen, weil es der offizielle Gewerbearten-Katalog nicht vorsieht. Dass man wie eine Gewerbebetrieb behandelt wird, aber formal keiner ist, kann man als Ungleichbehandlung verstehen, wobei der Nachteil dann aber herausgearbeitet werden müsste. Da eine einzelne Prostituierte in ihrer eigenen Wohnung ihr Gewerbe, was eigentlich keins ist, ohne gewerberechtliche Auflagen betreiben darf, ist zum Bespiel ein klarer Vorteil, der sicher nicht als Diskriminierung verstanden werden kann. Wo soll hier der Ansatz bei der geplanten Verfassungsbeschwerde sein?
Oder: meint Dona Carmen e.V. bei diesem Punkt die zukünftige Konzessionierungspflicht für Wohnungsbordelle, die genehmigungspflichtig werden, wenn mehr als eine Person dort der Prostitution nachgeht? – Diese Betriebe werden nämlich automatisch Prostitutionsstätten und unterliegen den gleichen Pflichten wie größere Bordellbetriebe.
Im Ergebnis sehe ich es so: alle Prostituionsstätten werden zukünftig gleichbehandelt, mit Ausnahme der 1-Personen-Betriebe (die keine sind). Prostitutionsstätten werden (fast) gleich behandelt wie Gastronomiebetriebe mit Alkoholausschank. Prostitutionsstätten könnten sich folglich beschweren, dass die 1-Personen-Sexworker vom Gesetz bevorteilt werden? Und die Konsequenz wäre, dass das Gesetz diese Ausnahme streichen müsste? – Das wäre ein Bärendienst an den Sexworkern, die Dona Carmen e.V. ja hauptsächlich vertritt!
Conclusio: Was denken Sie, wenn Sie meine Argumentation verfolgen und bewerten? – Habe ich womöglich wesentliche Aspekte vergessen oder sind Ergebnisse der Verfassungsbeschwerde möglicherweise doch schon absehbar?
Richtig, wir kennen Inhalt und Begründung noch nicht und daher betreiben wir im Moment einfach etwas Prophetie. Aber das ist ja nicht verboten und soll durchaus der Meinungsbildung dienen.
Am Ende meines heutigen Gedankengebildes steht mein „sehr vorläufiges Ergebnis“:
Bei Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung sehe ich einen sehr guten Ansatz und halte es für wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht unbegründete Kontrollen in privaten Wohnungen, aber auch in Betrieben für nicht verfassungskonform erklärt und diese Vorschriften kassieren wird!
Bei Artikel 2 Persönlichkeitsrecht kann ich überhaupt keine Beurteilung treffen und so halte dementspechend mal die Klappe.
Bei Artikel 2 Freiheit der Berufswahl und Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz, sehe ich keine wirklich brauchbaren Ansätze, sondern sogar eine gewisse Kontraproduktivität.
Womit rechnet die Branche? – Damit, dass das Gesetz möglicherweise komplett aufgehoben wird? – Ich sehe bislang nur, dass einige wenige Bestimmungen „gefährdet“ sind! – Klar, wenn die Anmeldung (Huren-Ausweis) verfassungswidrig sein sollte, wäre das Gesetz arg beschädigt, würde aber die Regulierung der Prostitutionsstätten nicht beeinflussen. Warten wir es ab: es bleibt spannend!
Anmeldepflicht für Sexworker kommt zum 1. Juli 2017:
Der „Huren-Ausweis“, der in amtlicher Sprache ganz harmlos „Anmeldebestätigung“ heißt, wird nächstes Jahr, also 2017, Realität. Das neue Gesetz hat am 23.09.2016 im Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde genommen und wird nun wohl wie geplant zum 1. Juli 2017 bundesweit eingeführt.
Neben Personal-Ausweis, Krankenkassenkarte und Bahn-Card, hat man dann als Hure eben noch den Beweis im Geldbeutel, dass man öffentlich registriert „anschaffen“ geht oder gehen will. Dass auf der „Bescheinigung“ irgendwo, wenn vielleicht auch nur recht , „Prostitution“ drauf steht, macht diese Karte sehr unerfreulich, da die Information „zufällig“ in falsche Hände fallen könnte, wenn die Handtasche z.B. einmal verloren gehen sollte.
Die Anmeldebescheinigung muss ich nach Absolvierung einer Gesundheits-Beratung beim zuständigen Amt beantragen, um zukünftig der Prostitution überhaupt (weiter) nachgehen zu können. Dazu sind 2 Lichtbilder, mein Name, mein Wohnort oder eine Zustellanschrift, sowie die Angabe in welchen Ländern und Gemeinden ich die Prostitution ausüben möchte, notwendig. Mit einem gültigen Ausweisdokument weise ich die Richtigkeit meiner Angaben nach, unterziehe mich einem amtlichen Informations- und Aufklärungsgespräch und erhalte dann in der Regel nach wenigen Tagen meinen Huren-Ausweis, den ich dann bei meiner Tätigkeit immer mitführen muss und mit dem ich mich gegenüber Behörden und Betreibern von Prostitutionsstätten ausweisen muss. Der Ausweis enthält übrigens keine Wohnsitz-Adresse und kann auf Wunsch durch eine Alias-Bescheinigung ergänzt werden, wo ein selbst gewählter Künstlername meine wahre Identität schützt!
Auch Tantra- und Erotik-Masseurinnen sind vom neuen Gesetz betroffen und benötigen die
Anmeldung als Prostituierte, da der Gesetzform jegliche Form von sexueller Dienstleistung unter diesen unschönen Begriff fasst. Warum dies so ist lesen Sie unter:
Reglementierung für Sexworker ab dem 1. Juli 2017:
Die Politik hat sich den „Schutz“ der in der Prostitution tätigen Personen auf die große deutsche Fahne geschrieben und möchte kriminelle Machenschaften wie Zuhälterei, Menschenhandel und Ausbeutung wirksam bekämpfen. Da man bislang kaum weiß, wer sich so alles in Deutschland im weitesten Sinne prostituiert, kann man im Prinzip kaum tätig werden! – Ein echtes Dilemma: wen soll oder muss man konkret vor was auch immer schützen? Sinn macht das nur, wenn man der Person ein Gesicht und einen Namen geben kann, wenn man diese erreichen und beraten kann, was nun durch die Anmeldepflicht in 2017 amtlich gründlich bewerkstelligt werden soll. Darum gelten nach dem neuen Gesetz folgende Regeln für Prostituierte:
1. Unbedingte Anmeldepflicht für Prostituierte!
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Dabei sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz (oder Zustellanschrift) ebenso zu nennen wie die Länder und Gemeinden, in denen die Tätigkeit geplant ist. Zudem muss eine Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung (siehe 2.) vorliegen und es werden 2 Fotos für die Erstellung eines Huren-Ausweises (amtlich: Anmeldebescheinigung) benötigt. Zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben muss ein amtliches Ausweis-Dokument vorgelegt werden Die Anmeldung selbst muss persönlich erfolgen und andere Personen sind auch als Begleitung nicht zulässig! – Zum Procedere gehört dann auch ein amtliches Beratungs- und Informationsgespräch, bei dem das Amt u.a. prüfen möchte, ob die Prostitution aus freiem Willen ausgeübt wird oder ob es Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder Ausbeutung geben könnte. Außerdem sollen die Sexworker über die sozialen Sicherungssysteme, Steuerpflichten und vieles mehr umfassend aufgeklärt werden. Wenn dies alles erfolgreich absolviert wurde, soll es nach 5 Tagen den besagten Huren-Ausweis geben, der keine Wohnsitzdaten enthält und zu dem es auf Wunsch ergänzend auch einen Alias-Ausweis mit Künstlernamen gibt, um die wahre Identität zu schützen. Der neue Ausweis ist übrigens bei Ausübung des Gewerbes stets mitzuführen!
2. Gesundheitsberatung
Eine erfolgte Gesundheitsberatung ist Grundbedingung für eine Anmeldung als Prostituierte(r). Die Beratung soll dabei, angepasst an die jeweils persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden. Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Zum Glück ist hier von „Anpassung“ der Beratung zu lesen! Alle aufgeführten Punkte werden in Deutschland nämlich schon seit Jahrzehnten im Aufklärungsunterricht der Schulen behandelt und es ist kaum vorstellbar, das Prostituierte, die durch ihre Tätigkeit immer mit gewissen Gesundheitsrisiken konfrontiert sind, sich in diesem Bereich überhaupt nicht auskennen, und sei es auch durch leidvoll gemachte Erfahrungen. Niemand wird „Rosi Mustermüller“, die seit 20 Jahren anschaffen geht, die Anwendung von Kondomen an hölzernen Dildos erläutern oder ihr erklären, dass man vom Sex ohne Kondom womöglich schwanger wird und man sich zudem Geschlechtskrankheiten zuziehen kann. Dass man diese „Beratung“ über 21 Jahren einmal im Jahr und unter 21 Jahren jedes halbe Jahr erneut durchlaufen muss, ist nach der Regel „gleiches Recht, gleiche Pflicht für alle“ wohl leider nicht zu vermeiden. Entgegen anderen Darstellungen, wird es keinen neuen „Bockschein“ geben. Eine eingehende Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen!
3. Kondompflicht
Ein wesentlicher und in den Medien immer wieder gern vorgestellter „Sonderparagraph“ ist die „Kondompflicht“, die ab 2017 bundesweit gelten soll! – Warum muss „bundesweit“ hier besonders herausgestellt werden? – Weil es in zwei Bundesländern, nämlich in Bayern und im Saarland, eine solche Pflicht bereits durch die dortigen Landesgesetzgebungen gibt. Für Prostituierte ergibt sich durch die Kondompflicht folgende Situation: Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden! – Allerdings werden bei den Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) mit „Bußgeld bedroht“ und zwar mit einem Bußgeld, das sich gewaschen hat: bis zu 50.000 € stehen im Bußgeld-Katalog! Allerdings können über einen gesetzlichen Umweg auch Prostituierte für den wiederholten Kondomverzicht mit Bußgeld zur Ordnung gerufen werden, was dann aber sicher viel billiger sein wird. Kondom-Polizisten und Scheinfreier sind nach dem Gesetz nicht vorgehen und hätten zudem beim Kontrolldienst am eingeführten Schniedel sicher mit Gesundheitsrisiken zu rechnen.
4. Werbeverbote
Geschlechtsverkehr ohne Kondom darf weder in Printmedien noch im Internet angeboten oder geworben werden, dabei sind auch die bislang üblichen Kürzel „AO“, „FO“ etc. als branchenübliche Deklarationen nicht mehr zulässig. Geschlechtsverkehr mit Schwangeren wir ebenfalls zum absoluten „Werbetabu“. Dass Werbung, die jugendgefährdend ist oder sonstige Rechtsgüter der Allgemeinheit verletzt, nicht zur Anwendung kommen darf, ist ohnehin klar, wird aber im Gesetz noch einmal ausdrücklich erwähnt. Weder die Prostituierte selbst, noch der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes oder ein beauftragter Werbedienstleister dürfen zukünftig unerlaubte „Angebote“ publizieren. Also ist davon auszugehen, das die großen deutschen Erotikportale, wie auch Tageszeitungen und Anzeigenblätter, ab Mitte 2017 Anzeigen mit „verbotenem Inhalt“ nicht mehr annehmen, da ein solches Vorgehen eine klare Beihilfe zu einem Gesetzesverstoß wäre.
5. Das Verbot spezieller sexueller Praktiken
Neben dem „Sex ohne Gummi“ und dem bald ebenfalls untersagten „Sex mit Schwangeren“, hat der Gesetzgeber noch weitere bislang üblichen „sexuellen Dienstleistungen“ indiziert. Diese „Tabus“ findet man in den Bestimmungen für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Partyveranstalter. Darin werden u.a. „Flat-Rate-Sex“, „Gangbang“ und „Rape“ als „Themen“ im gewerblichen Bereich untersagt. In „FKK-Clubs“ soll „FKK“ nicht mehr zulässig sein, da die „Anordnung von Nacktheit“ eine unzulässige Weisung gegenüber den Prostituierten darstellt und deren Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. Bei „Flat-Rate“ und „Gangbang“ sieht die Politik die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet und stellt klar, dass solche Geschäftsmodelle nicht geduldet werden. So findet eine Prostituierte, die zwar persönlich kein Problem mit dem „Gangbang“ oder der „Flat-Rate“ hat, demnächst in dem Bereich einfach kein solches Beschäftigungsfeld mehr vor, da niemand solche Dinge zukünftig gewerblich anbieten darf.
6. Steuergerechtigkeit / Abgabenordnung
Die Anmeldedaten einer Prostituierten werden übrigens, genau wie die der Betreiber, bei Eingang der Anmeldung, automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt, und zwar sicher nicht zu Statistikzwecken, sondern um dem Finanzamt die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob die Person bereits als Steuerzahler erfasst ist oder ob man sie nun neu „veranlagen“ muss. Denn gemäß § 19 der „Abgabenordnung“ sind in Deutschland Steuern auf das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen zu erheben. Hier wird es möglicherweise gefährlich! – Eine Neuanmeldung löst zunächst einmal „nur“ die mögliche Steuerpflicht für die Zukunft aus, weil die Tätigkeit ja erst nach der Anmeldung aufgenommen wird und steuerpflichtige Einnahmen logischerweise erst nach einer Aufnahme der Tätigkeit entstehen können. Soweit richtig! – Aber eine Neuanmeldung muss – bezogen auf das Prostitutionsschutzgesetz – gar nicht bedeuten, dass man „neu“ in der Prostitution unterwegs ist, sondern, dass man vielleicht nach vielen Jahren des „Schaffens“ nun gezwungen ist, sich „ordnungsrechtlich“ anzumelden. Das Finanzamt interessiert sich aber nicht nur für die Einnahmen, die nach dem Datum der Prostitutions-Anmeldung entstehen, sondern kann auch gezielt die Frage stellen, was denn in den vorherigen Jahren so verdient wurde.
Lesen Sie, wenn Sie denn mögen, auch folgende Kontext-Artikel:
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017
1. Die Untergruppen des Prostitutionsgewerbes
Beim Prostitutionsgewerbe gibt es grundsätzlich vier Untergruppen:
a. Betreiben einer Prostitutionsstätte b. Betreiben eines Prostitutionsfahrzeugs c. Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen d. Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen
Egal ob ich einen Puff besitze, Modellwohnungen vermiete, rote Mobile auf meinem Liebes-Parkplatz anbiete, ob ich erotische Herrenabende mit Damen offeriere oder als Prostituierte eine gängige „Huren-WG“ führe: für all diese gewerblichen Tätigkeiten benötige ich eine amtliche Erlaubnis, die ich nach den Vorschriften des Gesetzes zu beantragen habe. Ginge es nur um eine Anmeldung, also um die Mitteilung, dass ich ein Gewerbe im Bereich der Prostitution ausübe, wäre es ja nur halb so schlimm. Dann käme die Information in irgendein amtliches Verzeichnis und der Ordnung wäre damit Genüge getan. Aber im Gesetz steht nun mal ganz klar „Erlaubnis“ und dies impliziert, das ich Auflagen zu erfüllen habe und zudem bei meiner Antragsstellung überhaupt nicht sicher ist, ob ich die Erlaubnis erhalten werde! Denn: die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Jede „Prostitutionsstätte“ benötigt also ein Betriebskonzept und eine verantwortliche Person.
Sonderfall „Prostitutionsveranstaltungen“
Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird ebenfalls für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Ein Betreiber, der Veranstaltungen unter Einbeziehung von „aktiven“ Prostituierten anbietet, muss sein Gewerbe ohnehin im gewerberechtlichen Sinne (Gewerbeschein) anmelden. Bietet er Prostituierte und deren Leistungen an, bedarf er zusätzlich der Erlaubnis nach dem neuen Prostitutionsgesetz. Der Veranstalter muss dabei keine eigenen Räume besitzen, seine Erlaubnis gilt „betreiberbezogen“ und genehmigt wird ein bestimmtes vorzulegendes Konzept, über das die Behörde dann befindet! – Noch sehr viel lästiger erscheint es, dass die Prostitutionsveranstaltungen jeweils 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin „anzuzeigen sind“, was wieder einmal zusätzlichen Bürokratismus bedeutet. Selbst wenn das grundsätzliche Betriebskonzept genehmigt wurde, gibt es für jede Veranstaltung eine zusätzliche Einzelfallprüfung, bei der die Behörde dann durchaus Auflagen machen kann. Auch die Untersagung ist in jedem Einzelfall möglich. Einziges Zugeständnis: bei mehreren gleichartigen Veranstaltungen, die dann aber am gleichen Ort und in der gleichen Location stattfinden müssen, kann eine Erlaubnis für mehrere Termine ausreichen.
2. Erlaubnisvoraussetzungen für alle Betreiber
Rein exemplarisch möchte ich hier die Zuverlässigkeitsprüfung anführen. Alle Betreiber müssen ein Führungszeugnis vorlegen und dürfen in den letzten 5 Jahren nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt worden sein oder innerhalb der letzten 10 Jahre nicht Mitglied in einem verbotenen Verein (z.B. Rockerclub) gewesen sein. Außerdem soll die erlaubniserteilende Behörde polizeiliche Stellungnahmen zur Person anfordern und bewerten. Zuverlässig müssen übrigens auch der Stellvertreter des Betreibers und seine Angestellten sein. Auch für diese ist die Überprüfung obligatorisch vorgeschrieben!
3. Unzulässige Vertragskonditionen
Hier spricht der Gesetzgeber von wucherartigen und intransparenten Vertragsbedingungen, bei denen die Prostituierten in eine schlechte Situation gebracht werden, indem man diese als schlecht bezahlte Scheinselbständige beschäftigt, ihnen Räume zu Wucher-Preisen vermietet und sie womöglich noch zu „Umlagen“ für Werbung oder sonstige Nebenkosten vertraglich verpflichtet. Werden solche Umstände als vorherrschendes Prinzip (= Konzept) erkannt, ist die Erlaubnis zu verweigern.
4. Pflichten der Betreiber gegenüber Prostituierten
Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt. Damit beschreibt der Gesetzgeber unmissverständlich, in welcher Art und Weise eine sexuelle Dienstleistung von Prostituierten überhaupt erbracht werden darf. Preis und Leistung wird ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Prostituierten vereinbart, wobei die Prostituierte jederzeit das Recht hat den „Vertrag“, auch während des „Vollzugs“, einseitig zu kündigen. Wenn also der fesche Freier Klausi gerade die „Penetration“ vorgenommen hat, und die Dienstleisterin Susi sich in diesem Moment entscheidet, den Vertrag zu beenden, muss die „Nummer“ umgehend abgebrochen werden. Der Klausi hat trotz der vorherigen Vereinbarung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung der abgesprochenen Leistung. Der Vertrag gilt in der Prostitution hier nur in umgekehrter Weise: Hat die Prostituierte eine vereinbarte Leistung erbracht, hat sie den Anspruch auf das abgesprochene Entgelt. Dieses Entgelt ist auch einklagbar, während Klausi nicht die rechtliche Möglichkeit hat gegen Susi einen „Vollzugs-Titel“ zu erwirken.
Weisungen des Betreibers dürfen sich unter keinen Umständen auf die Ausgestaltung und das Ausmaß der sexuellen Dienstleistung beziehen. Vorgaben und Anweisungen, die solche Tendenzen haben, sind als grober Verstoß gegen das Gesetz zu werten. Die Aufstellung eines Dienstplans ist bei wirklich vertraglichen „angestellten“ Prostituierten noch denkbar, ebenso, dass man in einer Hausordnung allgemeine Regeln aufstellt, die organisatorische Abläufe oder wichtige gesetzeskonforme Hygiene- und Sicherheitsvorschriften betreffen. Anwesenheitspflichten sind hingegen weder bei im Betrieb selbständig tätigen Prostituierten noch bei „Angestellten“ zulässig, da eine Prostituierte, gleich welchen arbeitsrechtlichen Status sie auch immer haben mag, jederzeit kündigen oder ihr Vertragsverhältnis zum Betreiber beenden kann.
Ebenso dürfen Prostituierte immer selbst entscheiden, ob sie einen Kunden annehmen oder eben nicht und ob sie sich auf bestimme sexuelle Praktiken einlassen. Sollte ein Betreiber die genannten Rechte einschränken, durch Anweisungen Einfluss darauf nehmen oder im schlimmsten Fall zu nicht gewollten Handlungen nötigen, würde dies unter dem strafrechtlichen Aspekt der „Zuhälterei“ zu betrachten sein. Eine gefährliche Sache, denn bei der Straftat der Zuhälterei gemäß § 181a Strafgesetzbuch gibt es Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Fazit: die im Betrieb tätigen Prostituierten sind in Zukunft „wie rohe Eier“ zu behandeln, wenn man keine Risiken eingehen will!
Lesen Sie in diesem Kontext auch folgende Artikel:
Verfassungsbeschwerde – Schwere Kost in Karlsruhe:
Ausgelöst durch den gestrigen Aufruf von Dona Carmen e.V. aus Frankfurt/Main, haben mich heute einige Anfragen erreicht, wo man mich mit der „Verfassungsbeschwerde“ konfrontierte und mich um eine Einschätzung des Vorhabens bat. Da ich vor einigen Wochen in einem Forum schon einmal mit diesem Thema in Berührung gekommen bin und sich diesbezüglich ein recht heftiger Diskurs entwickelte, greife ich die Frage heute nochmals auf, damit es nicht wieder zu Verwirrung kommt, die niemandem nützt.
Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, ihre durch die Verfassung garantierten Grundrechte gegenüber dem Staat durchzusetzen, wenn also beispielsweise durch neue Gesetze, wie im vorliegenden Fall, die Grundrechte womöglich eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Die Verfassung, womit das Grundgesetz gemeint ist, ist in der deutschen Gesetzeshierarchie das Gesetz, was über allen anderen Gesetzen steht und mit dem keziprok betrachtet alle anderen Gesetze im Einklang stehen müssen. Das Grundgesetz ist also das Maß aller Dinge und damit die letzte Entscheidungsinstanz für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit anderer Gesetze.
Mit einer Verfassungsbeschwerde löst man also eine außerordentliche Überprüfung aus, bei der von Deutschland höchstem Gericht, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, in einem Verfahren geprüft wird, ob ein Gesetz oder eine sonstige staatliche Verordnung im Widerspruch zum Grundgesetz oder zu grundrechtsgleichen Rechten steht, ob ein solches Gesetz schon bei der Gesetzgebung (Legislative) mit der Verfassung kollidierte oder ob ein Gericht (Judikative) oder eine Behörde (Exekutive) das Gesetz u.U. fehlerhaft anwendet.
Mit der Verfassungsbeschwerde können also Hoheitsakte aller 3 staatlichen Gewalten (Gesetzgebung, Rechtssprechung und Rechtsausübung) angegriffen werden. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen dabei konkret „über den Gesetzen“, natürlich mit Ausnahme des Grundgesetzes und der grundrechtsgleichen Gesetze, die ja ausschließliche Richtschnur der Beurteilung sind!
Wäre dieser Artikel eine Jura-Klausur, müsste ich jetzt die diversen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte erläuternd auflisten, was aber den Rahmen zu sehr sprengen würde und für das Verständnis des vorliegenden Falls nicht unbedingt notwendig erscheint. Viel interessanter ist doch die Frage, welche Grundrechte Dona Carmen e.V. gefährdet sieht, wenn das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft tritt und Anwendung findet.
Ein lupenreines Repressions-Gesetz – unsere Grundrechte werden ausgehebelt!
So steht es aktuell auf der Homepage des Vereins für soziale und politische Rechte von Prostituierten. Danach folgt die Auflistung der Ansatzpunkte für die Verfassungsbeschwerde:
Grundrechte von Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements werden systematisch aushebelt:
verletzt wird Art. 12 Grundgesetz („Freiheit der Berufswahl“) durch eine die berufliche Mobilität einschränkende diskriminierende Meldepflicht, einen stigmatisierenden Hurenpass und jederzeitige, anlasslose Überwachung;
verletzt wird Art. 13 Grundgesetz („Unverletzlichkeit der Wohnung“) durch jederzeitige Überwachung von „Orten“, an denen der Prostitution nachgegangen werden kann (gemeint sind damit auch Privatwohnungen…);
verletzt wird Art. 2 Grundgesetz („Allgemeines Persönlichkeitsrecht“) durch Zwangsouting im Rahmen einer Meldepflicht für Prostituierte, durch Einführung eines Ausweisdokuments speziell für Prostituierte („Hurenpass“) etc.;
verletzt wird Art. 3 Grundgesetz („Gleichheit vor dem Gesetz“) mittels durchgängiger gewerberechtlicher Ungleichbehandlung.
Am Beginn des Befassungsbeschwerde-Verfahrens steht immer die Behauptung, dass Gesetze, Erlasse oder Verordnungen gegen die verbürgerten Grundrechte verstoßen. Dazu würde im ersten Schritt die Auflistung von Dona Carmen schon ausreichen. Wichtig ist dabei übrigens, dass die beschwerdeführende Person von dem Gesetz persönlich betroffen sein muß! – Beschwerdemöglichkeit ist sowohl für natürliche wie juristische Personen (z.B. Verein) möglich.
Auf den vorliegenden Fall bezogen, könnten Beschwerden von Prostituierten und Bordellbetreibern erfolgen oder eben von Verbänden, die diese Gruppen kollektiv vertreten. Auch ein Freier könnte theoretisch klagen, weil ihn ja die Kondompflicht des neuen Gesetzes trifft, aber diese Anmerkung mag man dann doch eher als „Kalauer“ verstehen!
Im Fall des neuen Prostitutionsgesetzes haben wir es übrigens mit einer besonderen Form der Verfassungsbeschwerde zu tun, die sich „Rechtssatzverfassungsbeschwerde“ nennt, mit der Gesetze direkt angegriffen werden können, auch wenn diese vorab noch keine Auswirkungen wie Verurteilungen oder amtliche Verfügungen ausgelöst haben und sich noch kein Gericht mit dem neuen Gesetz befasst hat. Es geht hier um den Grundsatz an sich und die Beschwerde soll, vereinfacht formuliert, verhindern, dass das Gesetz überhaupt zukünftig Anwendung finden kann.
Die Verfassungsbeschwerde ist kostenfrei, was die reine Gerichtsbarkeit anbelangt. Die „Behauptung“, von der wir eben schon gelesen haben, und auch die schriftliche Begründung kann auch ganz ohne Hilfe eines Anwalts rechtswirksam beim Bundesverfassungsgericht als Beschwerde eingereicht werden. Allerdings ist das nicht wirklich zu empfehlen, da wir ja beim Bundesverfassungsgericht in der juristischen Champions-League angekommen sind, wo man auf fundierte Schriftsätze durchaus großen Wert legt und wo ein unsachgemäßer Vortrag dem Anliegen sehr schaden kann. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommen sollte, ist der Rechtsanwalt oder ein geeigneter „Rechtslehrer“ (Jura-Professor mit Befähigung zum Richteramt) allerdings wieder vorgeschrieben.
Doch so weit sind wir noch nicht! – Denn zunächst muss das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde erst einmal zulassen. Es findet eine Vorprüfung statt, bei der das Gericht prüft, ob die Angelegenheit grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung hat und ob der Beschwerdeführer in diesem Kontext wirklich ein besonders schwerer Nachteil entsteht!
Wenn wir jetzt die aufgeführten Punkte von Dona Carmen e.V. betrachten, ist durchaus davon auszugehen, dass die Beschwerde zugelassen werden wird, zumal mit dem Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und zudem Rechtsanwalt, ein erfahrener Jurist für die Durchführung des Verfahrens gewählt wurde, der bereits erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vertreten hat und über hohe fachliche Kompetenz verfügt. Dass Starostik eine Verfassungsbeschwerde einreicht, die den Ansprüchen nicht genügt, kann man wohl gänzlich ausschließen!
Wie lange dauert die Bearbeitung einer solchen Verfassungbeschwerde im Durchschnitt?
Das Bundesverfassungsgericht gibt auf seiner Homepage folgende Durchschnittswerte an: 64,2 % der Verfahren dauern bis zu einem Jahr, 21,8 % der Verfahren bis zu 2 Jahren. Also ist statistisch davon auszugehen, dass das Verfahren zum Prostitutionsgesetz nicht mehr in 2017 abgeschlossen sein wird und das Gesetz a) zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt und b) auch die Übergangsfristen, die bis zum 31. Dezember 2017 laufen, nicht zur Erledigung ausreichen werden. Die Anmeldepflichten und die Konzessionierungen werden also für die Betroffenen zu erledigen sein!
Ich stelle mir in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht ein Eilverfahren (einstweilige Anordnung) das probate Mittel gewesen wäre oder auch jetzt ist.
In § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz lesen wir:
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Nach diversen Rechtsmeinungen, die ich in diversen Foren vorgefunden habe, ist strittig, ob das Eilverfahren im vorliegenden Fall zugelassen wird, weil die Anforderungen für die einstweilige Anordnung noch erheblich höher sind als im sogenannten Hauptverfahren. Die Argumente der Antragsteller müssten nämlich so schlagkräftig und überzeugend sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne intensive Prüfung nur diesen folgen würde und die Nachteile müssten zudem so groß sein, dass nur durch sofortige Anordnung schwere Nachteile verhindert werden könnten.
Kontext-Frage Nr. 2: Dona Carmen sucht Unterstützer für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und erwähnt, dass der Rechtsanwalt Meinhard Starostik laut Wikipedia bei der von ihm geführten erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung in 2007 um die 35.000 Sammelkläger als Bevollmächtigter vertreten hat. Wie kann das sein?
Sammelklagen gibt es zwar in den USA, aber im deutschen Rechtssystem sind diese nicht vorgesehen! Im deutschen Recht gibt es keine Gruppenbetroffenheit und die Begrifflichkeit ist von Wikipedia leider leicht falsch gewählt.
Aber: vor dem Bundesverfassungsgericht gibt es durchaus die Möglichkeit „gemeinsam“ Beschwerde zu erheben, da der Art. 19 Abs. 4 GG feststellt:
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
Dieser „jemand“ muss keine Einzelperson sein, vielmehr können sich Gruppen bilden, die den gleichen Vortrag führen, wie es eben beim Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung der Fall war. Das entspricht dann in etwa einer „Streitgemeinschaft“.
Wie auch immer: wenn sich eine Vielzahl von Personen der Verfassungsklage von Dona Carmen anschließt, erzeugt dies natürlich öffentlichen Eindruck, erzeugt jede Menge Akten, da ja alle Beschwerdeführer erfasst und angeschrieben werden müssen und birgt auch die Gefahr, dass dies das Verfahren verzögert oder verlängert. Das kann aber sicher nicht Sinn der Sache sein.
Lange Rede … kurzer Sinn: ich werde in den kommenden Tagen einmal bei Dona Carmen anfragen, wie genau vorgegangen werden soll und auch einmal den Berliner Rechtsanwalt diesbezüglich anschreiben. Die Details interessieren mich einfach sehr!
Wenn man mich nun abschließend nach meiner persönlichen Bewertung fragt, komme ich anhand der mir momentan vorliegenden Informationen zu folgendem situativen Ergebnis:
1. Die von Dona Carmen genannten Beschwerdepunkte sind stichhaltig und haben einen klaren Bezug zu den Grundrechten. Somit dürfte die Beschwerde absolut zulässig sein!
2. Der beauftragte Rechtsanwalt ist Experte auf dem Gebiet Verfassungsbeschwerde und wird die Beschwerde ganz sicher hervorragend begründen!
3. Falls nicht doch noch (zusätzlich) ein Eilverfahren angestrengt wird, wird die Beschwerde im Hauptsache-Verfahren das In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht verhindern, weil diese das In-Kraft-Treten voraussetzt und das Gesetz wird, egal wie die Beschwerde ausgeht, wegen der durchschnittlichen Bearbeitungzeit auch Anwendung finden inklusiv Anmelde- und Konzessionspflicht!
4. Zu den konkreten juristischen Inhalten kann ich mich beim besten Willen nicht äußern, da ich kein Verfassungsrechtler bin und hier nur aus dem Bauch heraus „dumm“ argumentieren könnte!
Autor: Howard Chance – Publizist – 26.10.2016
Update vom 27.10.2016:
Mailkontakt mit Herrn Rechtsanwalt Meinhard Starostik
Wie angekündigt, habe ich heute Mailkontakt zu Herr Starostik aufgenommen, der meine Anfrage innerhalb weniger Stunden beantwortet hat. Zum Thema „Sammelklage“ schrieb er
Was die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung angeht, haben Sie Recht. Es handelte sich nicht um eine „Sammelklage“ im rechtstechnischen Sinn, sondern um ca. 35.000 Verfassungsbeschwerden, die zusammengefasst waren. Hierbei waren die Verfahren ohnehin aufgesplittet, weil aus Zeitgründen am 31.12.2007 nur die Vollmachten von acht „Musterbeschwerdeführern“ zur Verfügung standen.
Zur geplanten Vorgesehensweise bei der Verfassungsbeschwerde, konnte Herr Starostik verständlicherweise keine konkreten Angaben machen. Zur Frage nach der Möglichkeit eines Eilverfahrens, verwies er auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, in denen nochmal die besonders hohen Anforderungen für einstweilige Anordnungen umfangreich dargestellt werden. Einstweilige Anordnungen ergehen demnach nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn wirkliche objektive Eilbedürftigkeit des Anliegens vorliegt und die Allgemeinheit in ihren Grundrechten massiv beeinträchtigt wird!
Beim Prostituiertenschutzgesetz ist dies für mich nicht erkennbar! – Zum einen ist die Allgemeinheit (worunter ich mehr oder weniger alle Bürgerinnen und Bürger des Staates verstehe) nicht betroffen, sondern „nur“ eine Minderheit; zum anderen denke ich, dass die Beschwerdegründe nicht schwerwiegend genug sind, um das Gesetz im Eilverfahren zu stoppen!
Ich telefoniere in letzter Zeit viel, bekomme zahlreiche Anfragen zum Prostitutionsgesetz und treffe mich mit Leuten in nah und fern, die sich so ihre Gedanken zur Zukunft der gewerblichen Geschlechtsverkehrs machen und über sehr innovative Geschäftsmodelle nachdenken, um der amtlichen Regulierung zu entkommen.
Am Rande der Venus, traf ich einen interessanten Zeitgenossen, der mir von Thor und dem Darknet berichtete und damit nicht die nordische Gottheit meinte, sondern einen speziellen Browser, mit dem man sich angeblich völlig anonym in den Weiten des Internets bewegt und mit dem man staatlicher Kontrolle wirksam ausweichen können soll.
Der findige Kollege hat die Idee, in den ganz dunklen Winkeln des Internets, wo auch gerne Waffen, Drogen und Kinderpornos gehandelt werden, eine anonyme Prostitutions-Plattform aufzubauen, wo man diverse sexuelle Dienstleistungen mit Bitcoins vorab bezahlt und dann zu verschwiegenen Treffpunkten bestellt wird, wo man dann unter Pseudonym trefflich unreguliert verkehrt. Für das Projekt sucht er nun Investoren, die mit ihm gemeinsam der deutschen Gesetzgebung ein Schnäppchen schlagen wollen!
Auch ein Anbieter von demnächst geheimen AO-Parties offenbarte mir ein neues Konzept, was die staatliche Kontrolle verhindern soll: er setzt auf WhatsApp-Gruppen, in denen man die Events bewirbt und in denen man nur durch persönliche Empfehlung Mitglied werden kann. Im Prinzip entsteht dabei eine Gruppe von Personen, die dem gleichen Hobby frönen und über den Kurznachrichten-Dienst dann sehr spontane Einladungen zu fragwürdigen Events erhalten. Die Kundschaft sitzt dabei primär in NRW; die Parties finden aber sicherheitshalber in Belgien statt, wo das neue deutsche Prostitutionsgesetz nicht gilt und die deutschen Behörden keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten haben.
Ein dritter Alt-Puffologe hat sich geradezu fasziniert mit der aufstrebenden Fernbus-Branche befasst und denkt darüber nach, erotisch interessierte Herren-Gruppen mit „flixen“ Bussen ins nahe osteuropäische Ausland zu transportieren, wo dann in angemieteten Locations tabulose Events steigen sollen. Man zahlt nicht für den Sex, sondern für die organisierte Reise und die geheuerten Damen sind wahrscheinlich einfach nur sehr freizügig gekleidete Reiseleiterinnen?
Logisch, wenn es ums Geld geht, werden die Leute immer einfallsreich und geheime Parties gab es schon immer. Verbotenes übt außerdem immer einen besonderen Reiz aus. Allerdings sind die aufgeführten Modelle im Ergebnis nichts anderes als vorsätzliche Verstösse gegen das neue Gesetz und sicher nicht zur Nachahmung empfohlen, wenn man auch in Zukunft ruhig schlafen will! – Seriöse Unternehmen mit Sitz in Deutschland und dortiger Betriebsstätte, sollten über solche Sonderwege noch nicht einmal nachdenken, weil die behördliche Entdeckung und Verfolgung sehr schnell die Existenz zerstören kann und aus einem solchem Verhalten auch ein weitreichendes Berufsverbot für die gewerbliche deutsche Prostitutionsbranche resultieren kann.
Die Gedanken sind bekanntlich frei, kommen aber vor allem denen, die wissen, dass sie mit ihrem derzeitigen Geschäftsmodell in 2017 scheitern werden, weil es bei offiziellem Tun einfach keine amtliche Genehmigung dafür geben wird. Ich will mit meinem Bericht übrigens nur dokumentieren, dass es in der Branche schon kräftig raucht und bin garantiert nicht bei der Entwicklung von strafbaren Geschäftsmodellen behilflich. Auch unserem Darknet-Bitcoiner werde ich sicher keine Investoren vermitteln, zumal bei anonymem Geldverkehr dem Betrug Türe und Toren weit geöffnet sind und der erregte Zahler am vereinbarten Ort der Lust dann womöglich lange auf seine „Perle“ wartet.
Ich bleibe der Beobachter, staune hier und da … und wundere mich über die Pioniere, deren Ideen-Reichtum scheinbar keine Grenzen kennt!
Publizist Howard Chance deckt auf – Eine Presseschau mit zwinkerndem Auge
In meiner Presseschau präsentiere ich regelmäßig ausgewählte Nachrichten und Artikel zum Thema Prostitution und Prostitutionsgesetz, um diversen Meinungen und Entwicklungen deutschlandweit nachzugehen. Es ist für mich wichtig Informationen zu sammeln und diese falls nötig auch kritisch zu hinterfragen.
Der Artikel aus dem Express vom 23. September 2016 fiel mir sofort ins Auge, als ich ein wenig auf Kölner Boulevard machte und online in der alten Wahlheimat vorbeischaute:
Kritik an neuem Gesetz – Warum Escort-Damen jetzt als Huren gelten
Sofort schoss mir der Gedanke in den Kopf: ja, als was galten die Huren denn in Köln vor dem „jetzt“, also in der Vergangenheit? – Und was hat das neue Gesetz damit zu tun?
Doch der Express legt sogar noch nach und versieht das Titelbild, welches eine schlanke fast unbekleidete Dame mit Strapsen und Handschellen zeigt, mit der ebenfalls sehr intelligenten Bildunterschrift:
„Der Job bei einem Escort-Service wird zur Prostitution.“
Der Inhalt des Berichts der Kollegin Solveig Giesecke, bezieht sich dann auf die Auswirkungen des neuen Prostitutionsgesetzes und die damit verbundenen einengenden Regularien, wobei übliche Klischees wie Schutzlosigkeit in der Illegalität als Folge des neues Gesetzes und die markante Feststellung „das Gesetz ist für die Tonne“ nicht fehlen. Zum Thema „Escort“ wird die Rechtsexpertin Frau Prof. Dr. Maria Wersig von der Fachhochschule Dortmund angeführt, die dem Express wohl mitgeteilt hat, dass
„… ein Mann oder eine Frau, die für einen Escort-Service arbeiten, sich künftig als Prostituierte anmelden müsse.“
Ja, das steht so im neuen Gesetz, aber ändert doch nichts an der Tatsache, dass Escort-Damen und -Herren schon seit Jahrzehnten zu Haus- und Hotelbesuchen aufbrechen und dort sexuelle Dienstleistungen anbieten und vollziehen. Das „Sex gegen Geld“ schon immer als Prostitution galt, scheint nur unsere Kölner Reporterin zu überraschen. Hätte sie mal ein wenig im Internet recherchiert, hätte sie schnell festgestellt, dass es bundesweit Hunderte von Escort-Agenturen gibt, die mit den erotischen Leistungen ihrer Mitarbeiter(innen) nicht geizen, sondern diese ausführlich in geschmackvoller bis geschmackloser Weise öffentlich kommunizieren.
Gerade beim Express gibt es erfahrene Milieureporter, die ich persönlich kenne, und denen wahrscheinlich auch die Brille etwas beschlagen ist, als sie die vermeintliche Entrüstung der jungen Kollegin im eigenen Blatt lesen mussten. Die Kölner Escort-Damen konnten die Intention des Artikels sicher auch nicht so ganz verstehen. Klar, der Begriff „Escort-Lady“ klingt edel und weltgewandt, während „Hure“ den Duft der großen weiten Welt eindeutig vermissen lässt und nach dem Duden der Gossensprache entstammt. Zur Beruhigung des Gemüts, stelle ich einmal fest, dass aus unserer Escort-Lady durch das neue Gesetz mitnichten eine „Hure“ wird! – Die Escort-Lady bleibt das, was sie ist, nämlich eben eine Escort-Lady und muss dem Amt in 2017 mitteilen, dass sie der „Prostitution“ in spezieller Form nachgeht. Dass ist von der Begrifflichkeit zwar auch nicht wirklich prickelnd und die Anmeldepflicht ist zudem auch sehr unerfreulich, aber niemand degradiert die Ladies aus dem schicken Hochpreis-Bereich hier in niedere Dienstränge.
Der reißerische Titel, der nach einem unglaublichen Skandal klingt, ist einfach blanker Unsinn und hat weder aufklärerische Qualität noch rhetorischen Scharfsinn. Hoffentlich lesen wir nicht demnächst im Express:
Unglaublich! – Warum Kardinal Woelki jetzt als katholischer Priester gilt …
oder
Sensation! – Ex-FC-Torwart Toni Schumacher bekennt schon immer ein Fussballer gewesen zu sein …
Wir wollen es der lieben Kölner Kollegin natürlich verzeihen, dass sie offensichtlich sehr milieufremd unterwegs ist, empfehlen ihr aber bei kommenden journalistischen Projekten doch eine etwas intensivere Recherche.
Autor: Howard Chance – Publizist – 19.10.2016
Den ganzen Artikel gibt es zur Nachlese unter folgendem Link:
Neues Prostitutionsgesetz : Seminare für Prostituierte und Bordellbetreiber
In Gesprächen und im Mail-Austausch mit mehreren Erotikportal-Betreibern, erhielt ich in den vergangenen Tagen die Information, dass zur Vorbereitung auf die neue Situation im Frühjahr diverse Info-Veranstaltungen und Seminare für Sexworker(innen) und Betreiber von Prostitutionsbetrieben geplant sind. Konkrete Termine stehen zwar noch exakt fest, aber ich halte diese Angebote für sehr wichtig und hilfreich.
Es ist ja klar, dass nicht jede Sexworkerin und nicht jeder Sexworker direkt einen Anwalt oder Unternehmensberater beauftragen wird, nur um Grundinformationen zu erhalten: da würde man ja auch mit Kanonen auf Spatzen schießen und wahrscheinlich jede Menge mühsam erarbeitetes Geld verplempern. Das muss nur sein, wenn es wirklich sein muss!
In den Veranstaltungen sollen die neuen Rahmenbedingungen und die gesetzlichen Auflagen dargestellt, erläutert und diskutiert werden. Dabei können natürlich nur Beispielsituationen durchgespielt werden und ein Großteil der Zeit wird sicher für Fragerunden verwendet werden müssen, da die Thematik ja doch sehr komplex ist und die Grundinteressen von Sexworkern und Betreibern zudem auch recht unterschiedlich sind.
Das Thema „Neues Prostitutionsgesetz 2017“ in ein paar wenigen Stunden „befriedigend“ zu behandeln, ist einfach gar nicht möglich, aber man kann Denkansätze liefern und miteinander ins konstruktive Gespräch kommen.
Ich werde mich bei einigen dieser Veranstaltungen selbst aktiv einbringen und habe mich diesbezüglich auch bereits mit einigen Veranstaltern ausgetauscht. Nun ist Deutschland ja nicht gerade klein und für eine informative Tournee durch die gesamte Republik wird der Terminkalender kein grünes Licht geben. Doch bei frühen Terminankündigung kann man sich ja auch auf eine kleine Reise einstellen und vorbereiten.
Nach meinem momentanen Informationsstand, wird es in Berlin ein Seminar im Rahmen einer bereits gut eingeführten und beliebten Veranstaltungsreihe geben und auch im Raum Köln/Düsseldorf/Ruhrgebiet gibt es bereits Planungen. Ich selbst stehe zusätzlich auch mit Partnern im Raum Frankfurt/Main und Hannover im Gespräch, wo die Rotlicht-Dichte eben auch sehr hoch ist und das Thema natürlich in 2017 auch „brandaktuell“ sein wird!
Dies schon einmal als allgemeine Information, der dann in Kürze (wohl noch im diesem Jahr) explizite Veranstaltungs-Ankündigungen folgen werden. Ich bin hier, wie auch bei allen anderen Fragen mit Schwung am Ball! – Hurra!
Rechtsgutachten: Erotikmassage und Tantra fallen unter Prostitution!
Was „Happy End“ und „Sexerlebnis“ für erotische Massageanbieter bedeutet …
Mit dem neuen Prostitutionsschutzgesetz für 2017 definiert der Gesetzgeber genau, was als geschäftsmäßige sexuelle Dienstleistung zu betrachten ist und was damit unter den erweiterten Begriff der Prostitution fällt:
„Dem Gesetz liegt grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.“
Bereits 2014 stufte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Tantra-Massagen nicht bloß als Wellness ein, sondern erkannte darin auch ein „Sexerlebnis“, für das im vorliegenden Fall die Stuttgarter Sexsteuer Anwendung findet. Die Besitzerin eines Massage-Salons hatte gegen die Stadt Stuttgart geklagt, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Kunden des Salons gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen können und dass diese besondere Form der Massage eine „Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“ biete. Nach Auffassung der Richter bietet die Klägerin in ihrem Betrieb gezielt die „Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Geld eine Massage am ganzen Körper inklusive Intimbereich buchen könnten und hier durchaus sexuelle Absichten vorliegen können.
Neu! – Aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Maria Wersig von der Fachhochschule Dortmund:
Die Professorin für Sozialrecht hat am 28.09.2016 zum Thema ein Gutachten erstellt, das auf der Webseite des Berufsverbands Sexarbeit veröffentlicht und verlinkt wurde. Darin wird nochmal ausführlich dargelegt, warum Tantra und erotische Massagedienstleistungen vom neuen Gesetz wie Prostitution betrachtet werden. Dies war in der Branche sehr umstritten und ich habe für meine „frühe These“ auch wieder Kritik geerntet. Daher ist es wichtig, dass eine Professorin, die eng mit den Sexworker-Verbänden verbunden ist, zur gleichen Einschätzung kommt. Das Gutachten finden Sie als PDF-Dokument unter folgendem Link:
Massagen mit der Möglichkeit des „Happy Ends“ sind nach der neuen gesetzlichen Definition eindeutig als sexuelle Dienstleistungen zu verstehen sein. Schon das Angebot der erweiterten Entspannung reicht aus, um aus der Massage-Anbieterin damit eine Art Prostituierte zu machen, die selbstverständlich der neuen gesetzlichen Anmeldepflicht nachzukommen hat. Tantra-Masseurinnen bekommen also den berüchtigten „Huren-Ausweis“ und werden darüber sicher hoch erfreut sein!
Den Betreibern von Massagestudios mit erotischen Massage-Angeboten droht sogar mittelbar die Einstufung als „Prostitutionsstätte“, für die es eine gesetzlich klar bestimmte Genehmigungspflicht und zahlreiche gesetzliche Auflagen geben wird.
Weitere umfangreiche Informationen zu diesem und zu weiteren damit verbundenen Themen finden Sie auf der Webseite von Howard Chance:
Sexsteuer-Bilanz NRW Bericht für 2015 durch das Innenministerium
Die „Sexsteuer“ ist eine Sonderform der lokalen Vergnügungssteuer und wird in Nordrhein-Westfalen derzeit in 35 Kommunen erhoben. Betreiber von Bordellen und bordellartigen Betrieben werden dabei für die „entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ ebenso zur Kasse gebeten, wie Prostituierte, die man nach (sexuellen) „Veranstaltungstagen“ veranlagt. Ja, die amtlichen Begriffe sind leicht verwirrend und die Steuererhebung gipfelt in einem Steuerautomaten am Bonner Straßenstrich, wo sich die Dienstleisterinnen ein Tagesticket ziehen müssen, um ihrer Steuerpflicht zu genügen. Die städtischen Verwaltungen scheuen vor fast nichts zurück und besteuern zur Not auch im kalten Winter FKK-Liegeflächen im Garten eines bekannten Swingerclubs oder messen amtlich gründlich gewerbliche Wohnwagen aus, um einen qm-Schlüssel zu ermitteln und eine angemessene Summe in Rechnung zu stellen.
Bei dem Besteuerungsverfahren soll es durchaus vorkommen, dass der Personaleinsatz in keiner vernünftigen Relation zum Ertrag steht, dass also die Erhebung mehr kostet, als sie bringt, was dann halt als völlig absurd erscheint. Oder denke ich einfach nur falsch?
Was bei der Sexsteuer für Städte und Gemeinden im Jahr 2015 zusammen gekommen ist, hat das NRW-Innenministerium jetzt veröffentlicht:
In 2015 fielen in Nordrhein-Westfalen insgesamt 3,9 Millionen Euro Sexsteuer an, wobei die Städte Duisburg (912.662 €), Köln (815.518 €) und Dortmund (534.677 €) die ersten 3 Plätze der Hitliste belegten. Auch wenn für die Erhebung, Verwaltung und Beitreibung der Abgaben sicherlich einiger Personalaufwand nötig ist, sind diese Steuern den Kämmerern sicher sehr willkommen, um das eine oder andere Loch zu stopfen.
Im Hinblick auf das neue Prostitutionsgesetz für 2017, können Städte und Kommunen wohl schon jetzt mit steigender Sexsteuer rechnen, da durch die Anmeldepflicht für Sexworker sicher viele neue lokale Steuerzahler aus der Anonymität treten müssen. Im Sinne des Datenaustauschs, landen die Anmeldedaten nämlich sowohl bei den Finanzämter, wie auch bei den städtischen Steuererhebungsstellen.