Schlagwort: Schriftformerfordernis

  • Prostitution 2018 – Falsche Behördenauskünfte – Fatale Folgen?

    Prostitution 2018 – Falsche Behördenauskünfte – Fatale Folgen?

    Prostitution 2018 - Falsche Behördenauskünfte - Fatale Folgen?Prostitution 2018 – Falsche Behördenauskünfte – Fatale Folgen?

    Ich bin ja schon einiges gewöhnt, doch gestern hat es mich mal wieder vom Tisch gehauen, als mich eine engagierte Beratungs-Kundin über „telefonische Auskünfte“ eines nordrhein-westfälischen Ordnungsamtes informierte, das ich bislang als „gut geschult“ auf meiner Liste vermerkt hatte. Natürlich, das Prostituiertenschutzgesetz ist auch für die Behörden „Neuland“ und so ist es nicht verwunderlich, dass nicht jeder Mitarbeiterin oder jedem Mitarbeiter die Details bekannt sind. Beamte werden außerdem nicht zu Juristen, wenn sie ein Gesetz lesen! Dann ist es geradezu fatal, wenn „unverbindliche“ (weil nicht schriftliche) Rechtsauskünfte gegeben werden, denn der Bürger denkt: das Amt weiß sicher Bescheid!

    Im vorliegenden Fall ging es zum einen um die Frage, ob das bekannte 50/50 Prinzip weiter Anwendung finden kann. Das gefragte Ordnungsamt meinte, dass dies völlig OK sei und das dadurch keine Probleme entstehen können! Aha! Wenn man „Vertragsfreiheit“ unterstellt und es mit einer möglichen „Übervorteilung“ mal nicht so ganz genau nimmt, kann das „ordnungsrechtlich“ womöglich durchgehen. Wenn man aber von „selbständigen Dienstleisterinnen“ ausgeht, was ja zu 99% der Fall sein dürfte, hat die amtliche Bewertung u.U. heftige Konsequenzen. Denn Zoll, Finanzamt und die Sozialversicherer werden eine „abhängige Beschäftigung“ unterstellen, da der angeblich „selbständigen Dienstleisterin“ bei diesem „Abrechnungsmodell“ jegliches „unternehmerische Risiko“ fehlt. Wenn ein Betreiber dann auch noch mit „unsere Damen“ auf der Webseite wirbt und die Damen bei einer intensiven Befragung von „Chefin“ oder „Chef“ sprechen, ist der Sack schnell zu und die Nachberechnung von Steuer- und Sozialabgaben eine reine Formsache!

    Doch selbst wenn man dem auskunftserteilenden Beamten hier „Unwissenheit“ unterstellen kann, weil im Gesetzestext keine direkten Verweise zum Thema enthalten sind, muss man ihn doch für eine zusätzliche Auskunft heftig rüffeln: bei der Frage, ob mit den selbständigen Dienstleisterinnen denn jetzt wirklich Nutzungsvereinbarungen bzw. Kooperationsverträge geschlossen werden müssten, meinte der verwegene Amtsdiener, dass dies absolut nicht notwendig sei!

    Doch in § 26 ProstSchGesetz lesen wir nämlich folgendes:

    (3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlossen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln.

    Nanu! Es gibt das „Schriftformerfordernis“! Mündliche Vereinbarungen reichen nicht mehr aus, da diese wenig „Beweiskraft“ haben. Dabei hat sich der Gesetzgeber schon etwas gedacht! Deswegen einmal mehr mein heutiger „Kopfschüttler“! Meine Damen und Herren, passen Sie bitte auf, wer Ihnen was „erzählt“ und prüfen Sie bitte intensiv, ob Auskünfte stimmen oder ob Sie sich durch „Fehlinformationen“ in „Teufels Küche“ bringen.

  • Prostitution 2017 – Das Schriftformerfordernis ab dem 1. Juli 2017 – Vorbereitung!

    Prostitution 2017 – Das Schriftformerfordernis ab dem 1. Juli 2017 – Vorbereitung!

    Prostitution 2017 - Das Schriftformerfordernis ab dem 1. Juli 2017 - Vorbereitung!
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Das Schriftformerfordernis ab dem 1. Juli 2017 – Vorbereitung!

    § 126 BGB verordnet Schriftform für Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte. Diese Regelung gilt nun auch für das neue Prostitutionsgesetz 2017: Im § 26 des ProstSchG wird darauf hingewiesen, dass alle Vereinbarungen mit Sexworkern zukünftig in Textform abgefasst werden müssen!

    Diese Regelung sieht keine Übergangsfristen vor: die Betreiber müssen die erforderlichen Unterlagen ab dem 1. Juli 2017 erstellen und den Behörden dann jederzeit vorweisen können! Verstösse gegen diese Vorschrift, können folglich sofort geahndet und mit Bußgeld belegt werden!

    Was muss oder sollte nun alles vertraglich festgelegt und dokumentiert werden?

    1. Mietvertrag für Zimmer oder Raumnutzung zwischen Betreiber und Sexworker

    Auf Grundlage dieses Vertrags, kann die „Übervorteile“ oder eine sonstige unzulässige „Ausbeutung“ nachgewiesen oder eben widerlegt werden. Das Dokument muss mit dem Betriebskonzept und mit dem neuen Gesetz konform sein und wird bei strittigen Fragen sicher für die amtliche Beurteilung herangezogen.

    2. Gegenzeichnung der Hausordnung inklusiv Anerkennung der Kondompflicht etc.

    Sexworker sind zukünftig vom Betreiber auf die einzuhaltende Kondompflicht und auf Werbeverbote hinzuweisen. Hierzu ist die Erstellung einer Hausordnung sinnvoll, die dann von allen im Betrieb tätigen Sexworkern unterschrieben werden sollte. Zusätzlich sollten Informationsschriften ausgehändigt werden, aus denen die Sexworker die Anschriften von Beratungsstellen und zuständigen Behörden entnehmen können.

    4. Dokumentation „Huren-Ausweis“

    Es ist Buch darüber zu führen, welche Damen (und möglicherweise Herren) im Betrieb tätig sind und die „Huren-Ausweise“ müssen überprüft und dokumentiert werden. Personen, die nach dem 1. Juli 2017 „einsteigen“ dürfen nur arbeiten, wenn sie den gültigen Ausweis vorlegen und wenn dieser für den Ort auch gilt!

    Bei allen „Bestands-Sexworkern“ (also Personen, die schon vor dem 1. Juli 2017 tätig waren) empfiehlt sich die Einholung einer

    5. Eidesstattliche Versicherung zum „Huren-Pass“ und zur Übergangsregelung

    Hierin erklärt die Sexworkerin / der Sexworker, dass sie bzw. er bereits vor dem 1. Juli 2017 in der Sexarbeit tätig war, die Pflicht zur Registrierung kennt und die Übergangsregelung in Anspruch nimmt. Hiermit ist der Betreiber bis zum 1. Januar 2018 auf der sicheren Seite!

    4. Quittierung / Dokumentation der Zahlungsvorgänge zwischen Betreiber und Sexworker

    Es ist ein Kassenbuch mit Zahlungen vom Sexworker an den Betreiber und umgekehrt zu führen, das täglich geführt werden soll und das im Betrieb grundsätzlich zu Kontrollzwecken vorliegn muss. Über alle Zahlungen sind wechselseitig Quittungen zu erstellen!

    Alle Kundinnen und Kunden von MH-Consulting, die uns mit Konzeptentwurf und beratender Begleitung beauftragt haben, erhalten für diese Zwecke im Mai / Juni 2017 vorbereitete Muster-Formulare für die interne betriebliche Organisation, die hoffentlich ausreichend hilfreich sein werden.

    Der Staat fordert Transparenz und aus Bordellwirten werden am Ende noch staatlich geprüfte
    „Bordell-Fachwirte“, wie es der Zentralrat der Luden bereits forderte. Ein wenig Bürokratie schadet ja nie, kann aber auch jede Menge gesunder Nerven rauben! – Glückwunsch!

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/12/15/prostitutionsgesetz-abschnitt-4-pflichten-des-betreibers/