Prostitution 2018 – Falsche Behördenauskünfte – Fatale Folgen?

Prostitution 2018 - Falsche Behördenauskünfte - Fatale Folgen?Prostitution 2018 – Falsche Behördenauskünfte – Fatale Folgen?

Ich bin ja schon einiges gewöhnt, doch gestern hat es mich mal wieder vom Tisch gehauen, als mich eine engagierte Beratungs-Kundin über „telefonische Auskünfte“ eines nordrhein-westfälischen Ordnungsamtes informierte, das ich bislang als „gut geschult“ auf meiner Liste vermerkt hatte. Natürlich, das Prostituiertenschutzgesetz ist auch für die Behörden „Neuland“ und so ist es nicht verwunderlich, dass nicht jeder Mitarbeiterin oder jedem Mitarbeiter die Details bekannt sind. Beamte werden außerdem nicht zu Juristen, wenn sie ein Gesetz lesen! Dann ist es geradezu fatal, wenn „unverbindliche“ (weil nicht schriftliche) Rechtsauskünfte gegeben werden, denn der Bürger denkt: das Amt weiß sicher Bescheid!

Im vorliegenden Fall ging es zum einen um die Frage, ob das bekannte 50/50 Prinzip weiter Anwendung finden kann. Das gefragte Ordnungsamt meinte, dass dies völlig OK sei und das dadurch keine Probleme entstehen können! Aha! Wenn man „Vertragsfreiheit“ unterstellt und es mit einer möglichen „Übervorteilung“ mal nicht so ganz genau nimmt, kann das „ordnungsrechtlich“ womöglich durchgehen. Wenn man aber von „selbständigen Dienstleisterinnen“ ausgeht, was ja zu 99% der Fall sein dürfte, hat die amtliche Bewertung u.U. heftige Konsequenzen. Denn Zoll, Finanzamt und die Sozialversicherer werden eine „abhängige Beschäftigung“ unterstellen, da der angeblich „selbständigen Dienstleisterin“ bei diesem „Abrechnungsmodell“ jegliches „unternehmerische Risiko“ fehlt. Wenn ein Betreiber dann auch noch mit „unsere Damen“ auf der Webseite wirbt und die Damen bei einer intensiven Befragung von „Chefin“ oder „Chef“ sprechen, ist der Sack schnell zu und die Nachberechnung von Steuer- und Sozialabgaben eine reine Formsache!

Doch selbst wenn man dem auskunftserteilenden Beamten hier „Unwissenheit“ unterstellen kann, weil im Gesetzestext keine direkten Verweise zum Thema enthalten sind, muss man ihn doch für eine zusätzliche Auskunft heftig rüffeln: bei der Frage, ob mit den selbständigen Dienstleisterinnen denn jetzt wirklich Nutzungsvereinbarungen bzw. Kooperationsverträge geschlossen werden müssten, meinte der verwegene Amtsdiener, dass dies absolut nicht notwendig sei!

Doch in § 26 ProstSchGesetz lesen wir nämlich folgendes:

(3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlossen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln.

Nanu! Es gibt das „Schriftformerfordernis“! Mündliche Vereinbarungen reichen nicht mehr aus, da diese wenig „Beweiskraft“ haben. Dabei hat sich der Gesetzgeber schon etwas gedacht! Deswegen einmal mehr mein heutiger „Kopfschüttler“! Meine Damen und Herren, passen Sie bitte auf, wer Ihnen was „erzählt“ und prüfen Sie bitte intensiv, ob Auskünfte stimmen oder ob Sie sich durch „Fehlinformationen“ in „Teufels Küche“ bringen.

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