Schlagwort: steuerfahndung

  • Howard Chance – Bericht – Aktuelle Projekte – In eigener Sache

    Howard Chance – Bericht – Aktuelle Projekte – In eigener Sache

    Howard Chance – Bericht – Aktuelle Projekte – In eigener Sache

    ProstSchG – Kongress – Buchprojekte – Visionen

    2. September 2019: Mit cooler Sonnenbrille in einem Café in der Düsseldorfer Altstadt – So lässt es sich leben, denkt der geneigte Betrachter. Eierschaukeln deluxe? Der Anblick täuscht, denn meine aktuellen Aufgaben sind sehr vielfältig und auch sehr anstrengend. In den vergangenen Monaten konnte ich mich wegen umfangreicher Arbeitsbelastung kaum um meine Webseite kümmern.

    ProstSchG und Genehmigungen für Prostitutionsstätten

    Das ProstSchG hat mittlerweile umfangreich zugeschlagen und die Anzahl der zu bearbeitenden Akten hat sich geradezu vervielfacht. Etwa die Hälfte meiner Antragsverfahren im Kundenauftrag sind inzwischen „positiv beschieden“ worden, es gab also tatsächlich Genehmigungen nach dem ProstSchG, wobei diese bis zum Teil eine Verfahrensdauer von über 18 Monaten hatten! Weitere abschließende Genehmigungen stehen im Raum, es gibt aber leider auch viele Verfahren, die momentan durch baurechtliche Schwierigkeiten vor den Verwaltungsgerichten landen werden und wo der Ausgang mangels Grundsatzurteilen unbekannt ist! Ablehnungen wegen Unzuverlässigkeit von Betreibern gibt es selten! Nachfristen für nachträgliche Genehmigungen gibt es sehr oft, allerdings auch deren Widerruf durch behördliche Anordnungen. Einheitliche Handhabungen gibt es nicht und ich habe es oft mit echten „Wundertüten“ zu tun! In den kommenden Monaten werden einige meine Kunden erste „Urteile“ haben und ich werden diesbezüglich natürlich berichten!

    ProstSchG und die betriebliche Praxis

    Betriebskonzepte müssen gelebt werden! Dieses „Leben“ besteht darin, dass man in seinem Betrieb das „praktiziert“, was man in seinem Konzept zu Papier gebracht hat. Tut man dies nicht, ist die Zuverlässigkeit und damit letztendlich auch der Betrieb gefährdet! Verstösse gegen die Aufzeichnungspflicht werden inzwischen geahndet und zwar mit Bußgeld und Einträgen ins Gewerbezentralregister! Dieses Register ist eine Art „Sünderdatei“ und man sammelt wie in Flensburg Punkte. Zuviele Punkte: Zuverlässigkeit erloschen und damit wird dann das Recht verwirkt einen Prostitutionsbetrieb zu führen! Ich habe Fälle, wo es ausreichte eine abgelaufene Gesundheitsbescheinigung nicht zu erkennen oder aber eine Dokumentations-Durchschrift zu verweigern, um ernste Schwierigkeiten mit der Behörde zu bekommen. Wenn man nicht katholischer wie der Papst arbeitet, finden die Ämter sehr schnell Möglichkeiten um Verstösse zu unterstellen und zu beweisen. Auch die „Nichtanwesenheit“ von Betreibern während der Öffnungszeiten kann problematisch werden, ebenso die Beauftragung von nicht befugten Mitarbeitern, die intern „hoheitliche“ Aufgaben wahrnehmen, aber vom zuständigen Amt nicht überprüft wurden. Die Einschläge nehmen zu und mit den Behörden ist nicht zu spaßen! Ich werde aus diesem Grund zum Kongress Zukunft Rotlicht in Frankfurt am Main eine Publikation mit dem Titel „Das ProstSchG in der betrieblichen Praxis“ ein Handbuch herausbringen, dass die Problemstellung exakt beschreiben und die sinnvolle Handhabung erläutern wird. Hierzu gibt es dann in Frankfurt auch mein Seminar und einen Workshop und ich berate Betriebe natürlich auch jederzeit individuell und vor Ort.

    ProstSchG und Steuern

    Wenn es um oder ans Geld geht, versteht im Rotlicht-Gewerbe niemand Spaß! Wie viele von uns gemerkt haben, sind die Finanzbehörden in letzter Zeit sehr emsig geworden und haben die Prostitution und die Erträge daraus massiv im Fokus! Besonders die Umsatzsteuer hat es dem Fiskus angetan, da diese die Haupteinnahmequelle des deutschen Staates ist! Doch mal ganz ehrlich: wie viele Damen aus dem Gewerbe zahlen Umsatzsteuer für ihre erotische Tätigkeit? Dazu die zweite Frage: Sind unter 17.500 € Umsatz im Jahr realistisch, wenn man für Werbung und Zimmermiete im gleichen Zeitraum über 25.000 € ausgibt? Zwar ist das horizontale Gewerbe ein Gewerbe, wo man beim „drauflegen“ durchaus Geld verdient, aber eben nicht im monetären Sinn! Ich halte es, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, für sehr unrealistisch, als erotische Dienstleisterin nicht umsatzsteuerpflichtig zu werden. Im Ergebnis muss ja dabei keine hohe Steuerlast entstehen, aber es muss zumindest „etwas“ erklärt werden, um den deutschen Fiskus nicht unnötig zu reizen. Dieser, der Fiskus, kommt nämlich dann gerne auf die Idee den Betreibern von Bordellbetrieben die entgangene Umsatzsteuer „hinzuzurechnen“. Sprich: ich soll für Damen, die in meinem Betrieb ihrer Tätigkeit nachgingen, zahlen, obwohl ich deren Umsatz gar nicht gemacht habe! Je grösser der Betrieb, desto bedenklicher der mögliche „Deckel“. Ob die „Hinzurechnung“ immer rechtens ist, lassen wir einmal dahingestellt, aber es reicht ja schon aus, wenn das zuständige Finanzamt eine „dingliche Beschlagnahme“ anordnet, Vermögen einfriert und es unter Umständen Jahre dauert, bis die Angelegenheit gerichtlich geklärt ist. Eine solche „Phase“ zu überleben, erfordert eine üppige Kriegskasse, deren Existenz dann möglicherweise weitere „Überprüfungen“ auslöst. Ein Teufelskreis! An dieser Stelle denke ich immer an Al Capone, den man nicht wegen Morden und ähnlicher böser Dinge ins Gefängnis brachte, sondern wegen Steuerdelikten! Überraschung! – Bei unsrem Kongress in Frankfurt stehen daher Steuerthematiken sehr markant auf der Tagesordnung, da hier sehr großes Unheil droht, wenn man sich nicht richtig aufstellt und nicht dafür sorgt, dass der Staat zumindest einen schmackhaften Teil des Kuchens erhält. Außerdem geht es auch um die Frage, wie sich Dienstleisterinnen steuerlich erfassen können, welche Auswirkungen dies hat und ob das sogenannte „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich die beste Lösung ist, um Ungemach zu vermeiden. Ein sehr komplexes wie anspruchsvolles Thema, das äußerster Beachtung bedarf.

    Prostitution 2019 – Mein neues Buch

    Neben den üblichen Beratertätigkeiten, liegt mein neues Buch „Prostitution 2019“ noch unvollendet auf dem vollen Schreibtisch. Ich habe es bereits vor einem Jahr begonnen und immer wieder festgestellt, dass sich innerhalb der Zeit vielfältigste Veränderungen ergeben haben, die natürlich ihren Einfluss auf die Publikation haben müssen. Ich werde den gesamten Monat September am „Finish“ arbeiten und hoffe mit dem Buch dann im Oktober am Start zu sein und dieses dann auch beim Kongress präsentieren zu können. Insgesamt hat jedoch die Herausgabe des Handbuchs für die betriebliche Praxis jetzt erste Priorität, da dies für die Branche momentan notwendiger ist, als das „Sittengemälde“, das informativen Charakter hat und dabei auf eine breite Öffentlichkeit abzielt.

    ProstSchG und der Kongress in Frankfurt

    Gebündelte Ergebnisse der Arbeit werden wir beim 2. Rotlicht-Kongress unter dem Motto „Zukunft Rotlicht“ erleben, wo meine Kollegen und ich zu allen relevanten Themen referieren und berichten werden. Der 28. Oktober 2019 wird für die Branche ein sehr wichtiger Tag sein und gerade im Austausch werden wir sicher viele neue Impulse erhalten! Netzwerken und am Puls der Zeit bleiben! An dieser Stelle verweise ich auch auf die noch laufende Rabattaktion, mit der es noch möglich ist vergünstigte Tickets zu erhalten:
    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2019/08/02/tickets-zum-vorzugspreis-kongress-zukunft-rotlicht-frankfurt-main/

    Sehen wir uns in Frankfurt? Ich würde mich freuen!

    Für heute herzliche Grüße aus Düsseldorf von

    Howard Chance

     

     

  • Die Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Die Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Prostitution und Steuer - Aktuelle ProblemstellungenDie Besteuerung von Sexarbeit ist trotz ProstSchG und amtlicher Registrierung ineffizient und führt bisweilen ins Chaos

    Prostitution und Steuer – Aktuelle Problemstellungen

    Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bescherte und beschert den deutschen Finanzbehörden umfangreiche neue Aufgaben: sobald sich eine Sexarbeiterin bei einer Ordnungsbehörde registriert, erhält das „zuständige“ Finanzamt eine Mitteilung über die erfolgte Anmeldung. Hat die Sexarbeiterin eine deutsche Meldeadresse, ist die Zuständigkeitsfrage schnell geklärt: laut Abgabenordnung ist das Wohnsitz-Finanzamt zuständig und dieses versendet dann in der Regel einen sogenannten Erfassungsbogen, mit dem der steuerliche Status dann geklärt werden soll. Doch falls die neu registrierte Sexworkerin keinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird die Sache sehr kompliziert. Mangels Wohnsitzes gibt es nämlich kein zuständiges Finanzamt und es werden u.U. an mehreren Orten neue Finanzamts-Akten aufgemacht, wenn eine Sexarbeiterin ihren Aufenthaltsort wechselt und in diverse Kontrollen der Finanzbehörden gerät!

    Es ist im ProstSchG vorgeschrieben, dass bei jeder Registrierung eine Meldeanschrift oder in Ermangelung einer solchen eine sogenannte „Zustellanschrift“ anzugeben ist, unter der eine Sexarbeiterin behördliche Post empfangen kann. Der Begriff der „Zustellanschrift“ ist dabei ein völlig neuer Begriff, der im ProstSchG aber nicht genau definiert ist. Eine Zustellanschrift ist, vereinfacht gesagt, eine postalische Anschrift, an der eine Person Post erhalten kann, ohne unter dieser Anschrift zu wohnen und/oder gemeldet zu sein.

    Das „Post erhalten können“ setzt aber voraus, dass die Person, die eine solche Anschrift beim Amt angibt, auch über den Eingang von Post informiert wird, wenn solche eingeht. Wird die Anschrift eines Clubs oder die eines Bekannten verwendet, muss sich die Sexarbeiterin darauf verlassen können, dass der Club oder der Bekannte sie bei Abwesenheit über Posteingänge informiert. Ist die Sympathie untereinander gestört, so landet die wichtige Post möglicherweise ungeöffnet im Altpapier. Außerdem entsteht bei solcher Vorgehensweise auch schnell eine Abhängigkeit, möglicherweise ein Verlangen nach Gegenleistungen und notwendige Vollmachten zur Brieföffnung etc. liegen zudem selten vor! Viel sicherer ist es, wenn man einen seriösen Dienstleister wie ZustellAnschrift.de bevollmächtigt, der eingehende Post zu fairen Konditionen digitalisiert, per SMS und E-Mail über neue Post benachrichtigt und dazu noch einen Büroservice zur Verfügung stellt.

    Weder die vorhandenen Registrierungsstellen der Ordnungsbehörden noch die Erfassungsstellen der Finanzämter unterscheiden zwischen einer Wohnanschrift und einer Zustellanschrift, obwohl dies dringend notwendig wäre, um den weiteren Prozess sinnvoll zu gestalten. Die Finanzbehörden versenden den steuerlichen Erfassungsbogen so auch an Adressen, an denen der Adressat überhaupt nicht mehr verweilt und wo er wichtige behördliche Post im Zweifelsfall überhaupt nicht erhält. Mangels vorgenommener Unterscheidung bzw. Prüfung betrachten die Finanzbehörden auch „private“ Zustellanschriften automatisch als Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung! Damit wird eine uneingeschränkte Steuerpflicht unterstellt, die womöglich gar nicht vorliegt. Wenn ich meinen dauerhaften Aufenthalt nämlich nicht in Deutschland habe, sondern mich beispielsweise einen Großteil des Jahres in meinem Heimatland außerhalb Deutschlands aufhalte, zahle ich nämlich meine Einkommensteuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, was z.B. EU-weit der Fall ist, im Heimatland.

    Bei der Umsatzsteuer verhält es sich hingegen anders: hier geht man in der Regel vom Ort der Leistungserbringung aus. Wird die sexuelle Dienstleistung in Deutschland erbracht, ist der Umsatz auch in Deutschland zu versteuern. Doch hier ist im ersten Schritt erst einmal zu überprüfen, ob Umsatzsteuerpflicht entsteht. Wenn ich keinen Erfassungsbogen erhalte, weil die Zustellanschrift nicht funktioniert oder weil keine Weiterleitung erfolgt, kann weder eine Steuernummer zugeteilt werden, noch eine Beurteilung erfolgen, ob eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt! Kommt der Erfassungsbogen, den schon der Normalbürger mit Abitur kaum versteht, nicht zum anfordernden Finanzamt zurück, sendet dieses eine Mahnung und irgendwann auch eine Bußgeld-Androhung und schließlich eine Bußgeld-Festsetzung.

    Von all dem erfahren ausländische Sexworkerinnen dann nie oder irgendwann auf sehr unangenehme Art und Weise. Wenn die Finanzbehörden nämlich nach unzähligen Briefen feststellen, dass die Person an der genannten Zustellanschrift nicht erreichbar ist, wendet man sich an die Registrierungsbehörde nach dem ProstSchG, wo ja die Heimatanschrift der jeweiligen Sexarbeiterin durch deren Registrierung bekannt ist. Im Sinne der Amtshilfe werden dann die Behörden im Ausland angeschrieben und um „Hilfe“ bei der Besteuerung gebeten! In Ländern, wo Prostitution eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat ist, eine sehr unangenehme Angelegenheit, weil damit Umstände offenbart werden, die eigentlich im Verborgenen bleiben sollten.

    Es kann sogar passieren, dass „Schätzungen“ in Deutschland mangels Einspruchs „rechtskräftig“ wurden und dann im Ausland beigetrieben werden sollen. Hier rückwirkend etwas wieder „gerade zu rücken“ ist äußerst schwierig und erfordert fundiertes juristisches Fachwissen, also einen Anwalt, der die Zusammenhänge versteht und aufklären kann. Und das dann auch noch im Ausland!

    Dass die Suche nach ausländischen Steuerschuldnern sehr aufwendig ist, ist die eine Sache! Dass die Beitreibung von Geld noch viel komplizierter ist, ist die andere Sache! Die wenigsten Sexarbeiterinnen haben verwertbares Vermögen und der deutsche Fiskus hat dann zwar einen Vollstreckungstitel, aber eben kein Geld eingenommen. Verschwendung von Ressourcen, viel Aufwand und am Ende kein Geld in der Steuerkasse, zumal die Begleichung der Schulden ja auch nur durch neuerliche „Prostitution“ erfolgen kann, was ja moralisch betrachtet auch sehr zweifelhaft erscheinen kann. Je größer die vom Fiskus eingeforderte Summe, dessen unwahrscheinlicher deren Begleichung und dies gilt gleichermaßen für einheimische wie ausländische Sexarbeiterinnen!

    Viele Finanzbehörden haben inzwischen erkannt, dass man bei der „neuen“ Besteuerung von Sexarbeiterinnen, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, oft ins Leere läuft. An dieser Stelle wird der Ruf nach einer individuellen und effektiven Besteuerung laut, die es ja mit dem sogenannten „Düsseldorfer Verfahren“ bereits seit Jahrzehnten gibt, ein Verfahren, bei dem von einer Sexarbeiterin eine „pauschale Abgabe“ pro Arbeitstag geleistet wird, die als eine „freiwillige Vorauszahlung“ auf eine möglicherweise entstehende Steuer zu verstehen ist. Das „Düsseldorfer Verfahren“ hat dabei ein gewisses „Geschmäckle“, da es Finanzbehörden gibt, die eine Teilnahme quasi „vorschreiben“, ohne dass es dafür ein Gesetz oder eine Vorschrift gibt.

    So kommt es sogar oft vor, dass man Betreiber zu „Hilfskassierern“ macht und diesen im Extremfall sogar Mahnungen schickt. Übrigens wird das Verfahren nicht in allen Bundesländern angewendet, wobei in der Argumentation auch mit mangelnder „Steuergerechtigkeit“ argumentiert wird.

    Doch etwas abstrakter betrachtet, ist das „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich die einzig sinnvolle Lösung, um dem Staat zu nennenswerten Erträgen aus der Sexarbeit zu verhelfen. Jeden Tag eine kleine Summe zu zahlen, ist fast allen Sexarbeiterinnen möglich, sobald es „fette Summen“ sind, erfolgt die Kapitulation! Gelebte Praxis und durchaus nachvollziehbar! Der Staat muss sich an dieser Stelle entscheiden, ob man eine pauschale „Kompromiss Summe“ akzeptiert oder ob man „alles oder nichts“ spielt, wobei das Risiko beim „nichts“ zu landen doch sehr groß ist!

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ müsste diesbezüglich „modernisiert“ werden! Momentan gibt es keine konkrete Aussage, auf welche Steuerart die Vorauszahlung verbucht wird. Geht es nur um Einkommensteuer oder auch um Umsatzsteuer? Kann eine „Abgeltung“ überhaupt versprochen werden und können verschiedene Steuerstellen hier kooperieren? Bislang „verwalten“ die Steuerfahndungen das „Düsseldorfer Verfahren“ und die „normalen“ Finanzämter kennen das Verfahren oftmals gar nicht und fordern dementsprechend parallel zu Steuererklärungen auf, da es keine einheitlichen Datenbanken gibt und so kein Abgleich! Die Steuerhoheit liegt zwar prinzipiell beim Bund, aber die Bundesländer sind die ausführenden Organe und denen mangelt es beim vorliegenden Thema an der notwendigen Koordination.

    Wichtig: nimmt man als Betreiber momentan am „Düsseldorfer Verfahren“ teil, setzt man sich dem Risiko der „Umsatzsteuerhinzurechnung“ aus, da einige Finanzgerichte die Teilnahme als „schädliches Indiz“ bewerten und die Betreiber dadurch u.U. in die Haftung für nicht gezahlte Umsatzsteuer genommen werden. Die Betriebe müssen Umsatzsteuer für „Dritte“ begleichen und damit Gelder, die von den Betrieben überhaupt nicht vereinnahmt wurden, stellvertretend zahlen. Bei großen Betrieben mit vielen „Damen“ ist dann die Existenz auf Knopfdruck zerstört!

    Im Ergebnis wäre es auch sinnvoll das „Düsseldorfer Verfahren“ nicht an die Betriebe zu koppeln, sondern jeder Dienstleisterin die Möglichkeit zu geben als Individuum am Verfahren teilzunehmen. Dazu müssten „persönliche Steuernummern“ für das „Düsseldorfer Verfahren“ vergeben werden. Warum wäre dies sinnvoll? Weil wir es überwiegend mit reisenden Damen zu tun haben, die im Laufe eines Jahres an vielen Adressen arbeiten. Die Zuordnung zu einer „betrieblichen Düsseldorfer Steuernummer“ macht die Abwicklung intransparent, aufwendig und für den Betreiber sogar, wie schon erwähnt, gefährlich. Die Steuerbehörden sind gerade jetzt gefragt eine sinnvolle und praktikable Lösung zu finden! Nur so werden einerseits dem Staat regelmäßig verlässliche Einnahmen aus der Sexarbeit entstehen und andererseits für Sexworker klare rechtliche Regelungen geschaffen!

    Hierbei können seriöse Dienstleister, wie zum Beispiel die ZustellAnschrift.de, auch helfen den Kontakt zwischen der Sexarbeiterin und den zuständigen Finanzbehörden herzustellen und darüber hinaus bei der Erklärung und Abrechnung der „Düsseldorfer Zahlungen“ Tools zu Verfügung stellen, die sich an der Praxis orientieren. Düsseldorfer Verfahren 2.0: digital, professionell und sicher!

  • Express Köln berichtet: Hermann Pascha Müller immer noch in Haft!

    Express Köln berichtet: Hermann Pascha Müller immer noch in Haft!

    Express Köln berichtet: Hermann Pascha Müller immer noch in Haft!
    Bildquelle: Screenshot Express.de

    Express Köln berichtet: Hermann Pascha Müller immer noch in Haft!

    Haftbeschwerde liegt beim Oberlandesgericht München – Absprachen im Hintergrund?

    Das Thema „Hermann Pascha Müller“ beschäftigt noch immer die Gerichte, die Medien und erzürnt Freunde und Familie, wie der „Express“ heute berichtet:

    Anfang Juni wurden „Steuerbescheide“, die Grundlage der Verurteilung im Strafverfahren waren, vom zuständigen Finanzgericht gerügt und die Finanzverwaltung angewiesen, diese aufzuheben. Wenn die „Beweismittel“ unwirksam werden, sollte einer Freilassung nichts im Wege stehen! Denkt zumindest der Laie!

    In Wirklichkeit ist es nicht so einfach mit den Gesetzen der Logik zu argumentieren, denn die
    Jurisprudenz hat so ihre Tücken und das erst recht, wenn es verschiedene Gerichte sind, die
    sich mit einem Fall befassen bzw. befassen müssen. Die „Strafkammer“ hat die Akte erst mal geschlossen  und muss diese erst wieder öffnen? Die Haftbeschwerde wird aktuell vom Oberlandesgericht München geprüft. Die Mühlen mahlen langsam und zudem gibt es ja unter Umständen auch noch ein Ermittlungsverfahren in ähnlicher Sache in Köln, von dem man bislang auch nichts mehr gehört hat. Gibt es möglicherweise Absprachen im Hintergrund, die eine Entlassung Hermann Müllers behindern? Dies vermutet laut Express der Bruder Harald Müller.

    Solange das Oberlandesgericht in München über die Haftbeschwerde nicht entschieden hat, bleiben die Tore der JVA verschlossen, aber es ist ja auch möglich, dass die Haftbeschwerde, aus welchen Gründen auch immer, verworfen wird! Das bewährte Zitat von „Gericht und hoher See“ passt hier wie die sprichwörtliche „Faust auf´s Auge“.

    Freigeist Hermann Müller ist für die Behörden scheinbar ein „Symbol-Häftling“, dessen „Unschuld“ man als unangenehm empfindet! Sollte es zu einem „Hornberger Schießen“ wie bei Bert Wollersheim kommen, der inzwischen auf Staatshaftung hoffen darf, weil er in seinem ähnlich gelagerten Verfahren einen „Freispruch 1. Klasse“ bekam, müsste man sich nämlich die Frage stellen, ob die „Ermittlungsmethoden“ wirklich rechtsstaatlich sind oder ob wir uns Richtung „Bananistan“ entwickeln!

    Recht muss Recht bleiben und das auch, wenn man Prostitution und Prostitutionsgewerbe gesellschaftlich und behördlich nicht mag! Wenn man daran „dreht“, ist der Rechtsstaat in Gefahr und das ist bedenklich! Rotlicht hin, Rotlicht her! Hermann, halt durch!

    Zum vollständigen Bericht des Express Köln:
    https://www.express.de/koeln/pascha-gruender-koelns-bordell-koenig-weiter-im-knast—dabei-koennte-er-laengst-frei-sein-31098120

  • Prostitution 2018: Entscheidende Wende im Fall Hermann Pascha Müller?

    Prostitution 2018: Entscheidende Wende im Fall Hermann Pascha Müller?

    Prostitution 2018: Entscheidende Wende im Fall Hermann Pascha Müller?Prostitution 2018: Entscheidende Wende im Fall Hermann Pascha Müller?

    Finanzgericht München setzt Vollziehung ohne Sicherheit aus! Aktenzeichen 3 V 249/18

    Der bundesweit bekannte Bordellbetreiber Hermann „Pascha“ Müller, wurde im September 2017 vom Landgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Müller und sein Betriebsleiter sollen im „Pascha München“, ein Betrieb der jetzt anders firmiert, Steuern von über 1 Millionen Euro hinterzogen haben!

    Das Gericht ging, vereinfacht dargestellt, davon aus, dass die im Münchener Pascha-Betrieb tätigen Sexworkerinnen nicht „selbstständig“ tätig waren, sondern als „Angestellte“ zu bewerten seien, da die Art der Betriebsführung entsprechend ausgerichtet gewesen sei. Es gab Dienstpläne, vom Haus festgelegte Preise und die Sexworkerinnen sollen „weisungsgebunden“ gewesen sein, was regelmäßig ein Indiz für ein „Angestelltenverhältnis“ ist. Folge: es ist zum einen Lohnsteuer zu zahlen und zum anderen hat der „Chef“ auch die entstandene „Umsatzsteuer der Sexworkerinnen“ zu zahlen! „Scheinselbstständigkeit“ mit schwerwiegenden Folgen, denn auch Sozialabgaben werden natürlich nachträglich in Rechnung gestellt! Der entstandene „Schaden“ für den Staat wurde von den Finanzbehörden geschätzt und sobald 500.000 € erreicht sind, ist seit eine Haftstrafe in Deutschland „obligatorisch“!

    Hermann Müller hat über seinen Kölner Anwalt Dr. Sebastian Korts die „Schätzbescheide“ angefochten und war in diesem Zusammenhang inzwischen erfolgreich: das zuständige Finanzgericht München hat unter dem Aktenzeichen 3 V 249/18 bei 4 Bescheiden die „Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleitung“ gewährt! Herr Dr. Korts hat am 13. Juni 2018 beim Finanzamt München die „Aufhebung der Bescheide“ unter Fristsetzung gefordert! (das Dokument liegt mir in Kopie vor!)

    Was bedeutet das? Ohne die Akte zu kennen, scheint es so zu sein, dass die Bescheide nicht „haltbar“ sind! Ansonsten wäre die Entscheidung des Finanzgerichtes zur „Aussetzung“ nicht denkbar, zumal die „Aussetzung“ wohl auch „unanfechtbar“ ist. Eine „Aufhebung“ der Bescheide muss wohl von der Finanzbehörde selbst vorgenommen werden! Kommt die Behörde diesem „Wunsch“ nicht nach, gibt es weitere Rechtsmittel beim Finanzgericht!

    Wenn nun die Bescheide aus der Welt sind, wäre die Steuerhinterziehung hinfällig und Hermann Müller müsste sofort aus der Haft entlassen werden? Tja, so einfach ist es leider nicht, denn wir haben es mit 2 getrennten Verfahren zu tun: zum einen mit dem „Steuerverfahren“, bei dem die „finanziellen Aspekte“ bewertet werden und zum anderen mit dem „Strafverfahren“, bei dem die Ergebnisse des „Steuerverfahrens“ als „Beweismittel“ dienen. Zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gab es die belastenden Beweismittel, die letztendlich zur Verurteilung führten. Wenn diese nun durch „Aufhebung der Bescheide“ nichtig werden, kann das „Strafverfahren“ natürlich neu aufgenommen werden!

    Hermann Müller scheint auf einem guten Weg zu sein, aber die amtlichen Mühlen mahlen nun mal sehr langsam und vielleicht auch ein wenig mit „politischem Willen“? Ich bleibe in jedem Fall an der Sache dran, die von den großen „Nachrichtenagenturen“ und sonstigen Medien momentan „ignoriert“ wird, obwohl die Fakten nach meiner Einschätzung eindeutig sind!

    Update 22.06.2018: Nach Auskunft von Herrn Werner Krieger (Fränkische Illustrierte), der in Kontakt mit Familie Müller und deren Anwälten steht, gibt sich Hermann Müller, der ja noch in Haft sitzt, wieder kämpferisch und will seine Rechte deutlich einfordern! Der für die Aufhebung der Haft zuständige Rechtsanwalt hofft, dass Hermann Müller bis zum 7. Juli 2018 auf freiem Fuß sein wird! Dann wird sich Hermann Müller ganz sicher zu Wort melden!

    Update 08.07.2018: Der Kölner „Express“ ist jetzt auch in die Berichterstattung eingestiegen!
    Hier geht es zum veröffentlichten aktuellen Bericht von Oliver Meyer (Redaktion Express Köln):Express.de: Neuigkeiten von Hermann Müller – Kölner Bordell-König bald wieder raus aus dem Knast?

  • Huren-Ausweis, Zustelladresse und Steuerlicher Erfassungsbogen

    Huren-Ausweis, Zustelladresse und Steuerlicher Erfassungsbogen

    Huren-Ausweis, Zustelladresse und Steuerlicher Erfassungsbogen

    Die Post sollte ankommen! Sonst drohen Unannehmlichkeiten! Vorsicht!

    Informationsstand: 31. Mai 2018 – Autor: Howard Chance – www.rotlicht-berater.de

    Viele Sexworker(innen), die ihrer Anmeldepflicht gesetzestreu nachgekommen sind, haben inzwischen Bekanntschaft mit dem „Steuerlichen Erfassungsbogen“ gemacht! Die Anschrift, die man beim Ordnungsamt als deutsche Zustelladresse angegeben hat, betrachten die Finanzbehörden als „Wohnsitz“ und dieser Wohnsitz entscheidet über die Zuständigkeit des Finanzamtes. Im Klartext: hat man beispielsweise eine Zustelladresse in Köln-Ost angegeben, ist das Finanzamt Köln-Ost zuständig und versendet einen umfangreichen „Erfassungsbogen“, der für die Zuteilung einer neuen Steuernummer notwendig ist!

    Neben den persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Status, Religionszugehörigkeit) muss man die Art der gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit angeben, wird nach Datum der Aufnahme des Gewerbes gefragt, man muss seine Umsätze für das laufende und das kommende Jahr schätzen und zudem auch die wichtige Frage beantworten, ob man die „Kleinunternehmer-Regelung“ in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Viele Sexworker(innen) sind damit völlig überfordert und verstehen überhaupt nicht, welche Bedeutung die „steuerliche Neu-Erfassung“ hat! Man nimmt doch am „Düsseldorfer Verfahren“ teil und damit sollte doch alles geregelt sein?

    Pustekuchen! Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde ursprünglich eingeführt, um von „reisenden Damen“, deren regelmäßiger Aufenthaltsort nicht zu bestimmen war oder ist, zumindest „ein bisschen“ Steuern zu erhalten. Wenn man nämlich in Deutschland keinen Wohnsitz hat, sondern nur dann und wann einreist, gibt es eben kein Wohnsitz-Finanzamt und keine Steuerbescheide! Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde organisatorisch bei den „Steuerfahndungen“ angesiedelt, die sich mehr oder weniger intensiv um die Beitreibung der Gelder kümmern.

    Durch das Erfordernis einer Zustelladresse bei der amtlichen Registrierung, bekommen nun Damen (und Herren) den besagten Bogen des vermeintlichen „Wohnsitz-Finanzamtes“ und stehen „wie der Ochse vor dem Berg“! Denn sie wohnen möglicherweise gar nicht in Deutschland und können so auf normalen Weg gar nicht in den Genuss einer regulären Steuernummer kommen! Selbst Steuerberater, die nicht milieuerfahren sind, neigen hier mitunter zu fehlerhaften Schlüssen!

    Hier wäre von Seiten der Finanzämter ein spezieller Fragebogen notwendig, mit dem erst einmal geklärt werden sollte, ob eine Steuernummer überhaupt zugeteilt werden kann. Solange man die Zustelladresse mit Wohnsitz gleichsetzt, ist das Chaos vorprogrammiert!

    Wenn z.B. einen reisende Dame ihren „Huren-Ausweis“ in Köln gemacht hat und dabei einen Club in der Domstadt als Zustelladresse angegeben hat, erhält der Club nach einigen Wochen den Erfassungsbogen in den Briefkasten. Die Dame ist aber längst abgereist, die Post bleibt einfach liegen und irgendwann steht das Finanzamt vor der Tür! Unannehmlichkeiten für alle Beteiligten und keine Lösung in Sicht!

    Aus diesem und aus mehreren anderen Gründen, hat mein geschätzter Kollege Christoph Rohr die Zustellanschrift.de etabliert, die behördliche Post im Auftrag annimmt, die Dokumente scant / archiviert und den Eingang per Email, SMS, WhatsApp an die Sexworkerin / den Sexworker meldet! So geht nichts verloren oder in fremden Briefkästen, auf die man womöglich nie mehr Zugriff hat! Der Service von Christoph Rohr wird ständig verbessert und erweitert und gemeinsam arbeiten wir gerade auch an einem weiteren Tool, das es eventuell möglich macht steuerliche Informationen über Schnittstellen zur Bearbeitung zu geben! Denn: selbst Erfassungsbögen darf nicht „Irgendwer“ ausfüllen, sondern nur man selbst (so man denn kann) oder eben ein Steuerberater!

    Das Thema bleibt in jedem Fall spannend und Christoph und ich sind immer am Ball … und das nicht nur zur Fußball-WM! Glück auf!

  • Steuerseminar in Essen: Prostitutionsstätten in der betrieblichen Praxis

    Steuerseminar in Essen: Prostitutionsstätten in der betrieblichen Praxis

    Steuerseminar in Essen: Prostitutionsstätten in der betrieblichen PraxisSteuerseminar in Essen: Prostitutionsstätten in der betrieblichen Praxis

    Fast könnte man meinen, dass Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und seine tapferen  Mannen das neue „Prostituiertenschutzgesetz“ erfunden haben, denn man findet kaum „Schutzfunktionen“ im juristischen Machwerk, aber jede Menge Ansätze, um dem Fiskus wirksam zu neuen Einnahmen zu verhelfen.

    Jede Menge Erotikbetriebe in Deutschland werden demnächst zu „Prostitutionsstätten“, die umfangreiche neue Aufgaben zu erledigen haben: Baurecht, Ordnungsrecht, aber auch das sehr leidige Thema „Steuer“ werden durch das neue Gesetz sehr bedeutsam! Wir alle haben vom „Fall Müller“, von der Razzia im Kölner „Pascha“ gehört und ich selbst bin seit einigen Wochen immer wieder mit „Steuerstrafverfahren“ konfrontiert worden, da wohl umfangreiche „Sexworker-Daten“ an die deutschen Finanzbehörden gegangen sind und das, bevor überhaupt „Huren-Ausweise“ erstellt und Daten weitergegeben werden konnten.

    Während die Ordnungsämter noch sehr verhalten agieren, scheinen die Strategien der Finanzfahnder bereits klar definiert zu sein. Man will von den nicht wenigen hauptberuflichen Sexworkerinnen nicht nur Einkommen- sondern zusätzlich auch Umsatzsteuer! Wenn nun die Damen, aus welchen Gründen auch immer, nicht zahlen, wird seit einiger Zeit versucht die Betreiberinnnen und Betreiber als „Generalunternehmer“ in die Steuerpflicht zu nehmen. Aus selbständigen Sexworkerinnen werden „abhängig Beschäftigte“ mit allen daraus resultierenden Folgen?

    Klingt verwegen, wird aber durchaus so gehandhabt, wenn z.B. ein Bordellbetrieb als Einheit auftritt und unverhohlen „unsere Damen“ präsentiert und zudem mit Dienstplänen und Dienstanweisungen Steilvorlagen liefert. Gibt es dann im Haus keine Einzelaufzeichnungen oder ein nicht manipulierbares Kassensystem, kann das Unglück steuerlich schnell nahen.

    Damit Sie nicht in diese Falle tappen und eventuell in Ihrem einzureichenden Betriebskonzept unwissend Umstände schildern, die beim Finanzamt zu Applaus führen, biete ich Ende November 2017 ein Intensiv-Seminar an, bei dem wir die neuen (und alten) Anforderungen der steuerlich korrekten Betriebs- und Buchführung erläutern und Ihnen Wege aufzeigen, schwerwiegende Fehler zu vermeiden!

    Samstag, 25. November 2017 – Essen – GHotel Stadtmitte – 11 bis 17 Uhr

    Intensiv-Steuerseminar: Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe in der betrieblichen Praxis

    Während ich die Moderation übernehme, aktuelle Entwicklungen beleuchte und Beispiele aus der Praxis aufzeige, wird Herr Steuerberater Deak aus Oberhausen, der sich intensiv in die Thematik eingearbeitet hat und gemeinsam mit mir seit Monaten an konkreten Lösungen für Mandanten arbeitet, die momentan „gängigen Praktiken“ erläutern und darüber hinaus neue rechtskonforme Wege aufzeigen.

    • Wie führe ich (m)eine korrekte Bordellkasse?
    • Wie stimme ich mich mit dem Finanzamt ab?
    • Wie vermeide ich für die entstehende Umsatzsteuer von „Mieterinnen“ und „Subunternehmerinnen“ in Haftung genommen zu werden?
    • Wie wird die 50/50-Praxis von Finanzämter interpretiert?
    • Ist das „Düsseldorfer Verfahren“ sinnvoll oder sollte man besser darauf verzichten?
    • Was ist zu tun, wenn Zoll oder Steuerfahndung einfliegt?
    • Welche besonderen Hinweis- und Aufzeichnungspflichten müssen demnächst erfüllt werden und wo entstehen dabei Probleme?
    • Was müssen „Hausdamen“ und „Betriebsleiter“ demnächst unbedingt wissen?
    • Mit „einem Bein bereits im Knast?“ – Panikmache bundesweit?
    • Timeline – Was ist jetzt wichtig?

    Diese und viele weitere Themen werden wir im Praxisseminar erläutern und besprechen und das ganze natürlich im diskreten wie verschwiegenen Rahmen eines Hotels in Essen-Mitte. Um intensiv arbeiten zu können, ist die Teilnehmerzahl begrenzt! Eine Voranmeldung ist unbedingt erforderlich!



    Der vorgesehene Zeitplan der Veranstaltung:

    11.00 Uhr – Eintreffen / Check-In

    11.15 Uhr – Begrüßung und Einführung durch Howard Chance

    11.30 Uhr – Arbeitsphase I – Steuerberater Christian Deák – Steuerliche Praxis

    13.00 Uhr – Mittagspause – Büffet – Imbiss

    13.30 Uhr – Arbeitsphase II – Steuerberater Christian Deák / Howard Chance

    15.00 Uhr – Kaffeepause

    15.15 Uhr – Howard Chance stellt vor – Neuigkeiten aus der Branche

    15.45 Uhr – Christoph Rohr stellt die „Zustelladresse“ vor!

    16.00 Uhr – Arbeitsphase III – Offene Diskussion – Aussprache

    17.00 Uhr – Ende der Veranstaltung


    Teilnahmegebühr (inkl. Seminarunterlagen, Mittagsbüffet, Candy-Bar, Kaffee, Softdrinks):

    260 € pro Person (für Betreiberpaare aus einem Betrieb 300 € für 2 Personen) 

    Kundinnen und Kunden von MH-Consulting und/oder der Steuerkanzlei erhalten 10% Rabatt!
    Da das Tagungshotel über eine große Anzahl von komfortablen Zimmern verfügt, kann auch eine weitere Anreise lohnen! Eine Reihe von Seminarteilnehmern ist bereits im Hotel „eingebucht“!


    Hachestraße 63 – 45127 Essen

    Homepage GHotel Essen

    Interessante Tarife gibt es sowohl auf der Hotel-Homepage, aber auch bei HRS.de und booking.com.


    Kurzfristige Anmeldungen zum Seminar bitte per E-Mail an howard.chance@t-online.de

    Veranstalter: MH-Consulting Marcus Heinbach & Partner in Kooperation mit der DHW Steuerberatungsgesellschaft mbH, beide Unternehmen geschäftsansässig Bergstraße 22 in 46117 Oberhausen. Steuerberatung durch Christian Deák (Master in Taxation).

  • Eilmeldung – Große Steuerrazzia im „Pascha“ Köln mit 250 Beamten

    Eilmeldung – Große Steuerrazzia im „Pascha“ Köln mit 250 Beamten

    Eilmeldung - Große Steuerrazzia im "Pascha" Köln mit 250 BeamtenEilmeldung – Große Steuerrazzia im „Pascha“ Köln mit 250 Beamten

    Mit 250 Beamten wurde in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch das Kölner Großbordell „Pascha“ in der Hornstraße „besucht“. Eine durch und durch martialische Aktion, die nach meinen Informationen unter Leitung und auf Initiative der Steuerfahndung stattfand, die ja schon seit vielen Jahren gegen die „Pascha-Gruppe“ unter Leitung von Hermann Müller seit Jahren an unterschiedlichen Standorten ermittelt.

    Am Montag wurde Hermann Müller in Augsburg wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der dortige Prozess bezog sich allerdings nicht auf „Taten“ in Köln, sondern hatte Vorgänge im Münchener „Pascha“ im Fokus, wo man Müller zur Last legte, Steuern für „angestellte Damen“ nicht abgeführt zu haben.

    Zum Themenkomplex „selbständig“ oder „angestellt“, werde ich mit meinem Steuerberater in den nächsten Tagen noch ein ausführliches Memo verfassen, da die Thematik viele meiner Kunden betrifft und durch das Urteil ein weiteres „Damokles-Schwert“ über der Branche kreist. Wie man sieht, kann es gefährlich werden! Ich hatte nämlich damit gerechnet, dass Hermann Müller, wenn überhaupt, relativ milde „bestraft“ werden würde. Klar, Müller geht in Berufung oder Revision, dennoch ist das Urteil für die Branche erst einmal ein Schock!

    Ob die neuerliche Kölner Aktion im Zusammenhang mit dem gesprochenen Urteil steht, ist schwer zu sagen. Es könnte sein, dass die Fahnder auf den Augsburger Richterspruch gewartet haben, um dann im „Schwesterbetrieb“ ähnliche „Verstösse“ zu dokumentieren. Da das Augsburger Gericht „Verstösse“ attestiert hat, könnte hier die Steilvorlage gelegen haben. Aber das ist reine Spekulation von Howard, der jedoch öfter den richtigen Riecher hat. Oder etwa nicht?

    Der WDR Köln berichtet, dass es für das Bordell-Gebäude in der Hornstrasse über 200 Durchsuchungsbeschlüsse gab, dass also alle einzelnen Zimmer durchsucht werden durften. Offensichtlich richtet sich die Maßnahme also auch gegen die Mieterinnen, die man wohl nun
    steuerlich unter die Lupe nehmen will!

    Ich schwebe übrigens gerade mit dem ICE von Frankfurt/Main über Köln nach Oberhausen, wo mein Steuerberatungs-Kollege heute zu einem „Krisengipfel“ geladen hat, der durch die Kölner Entwicklungen deutlich an Brisanz gewinnen wird. Einige unserer Mandanten könnten von „Maßnahmen“ bedroht sein, wenn sie ihre Betriebe nicht auf Vordermann bringen und den Konflikt mit den Finanzbehörden suchen. Jede und jeder kennt hier den 2. Sieger!

    Mehr zum verzwickten Thema folgt in den kommenden Tagen per News und natürlich hier in Howard´s Blog. Frisch ans Werk!

  • Prostitution 2017 – Ordnungsbehörden als Steuerfahnder? – Risiko!

    Prostitution 2017 – Ordnungsbehörden als Steuerfahnder? – Risiko!

    Prostitution 2017 - Ordnungsbehörden als Steuerfahnder? - Risiko!
    Bildquelle: Pixabay

    Prostitution 2017 – Ordnungsbehörden als Steuerfahnder? – Risiko!

    Ich habe heute morgen die Information erhalten, dass geschätzte Kollegen aus NRW die „Kundschaft“ auf bestehende „steuerliche Risiken“ bei der Anmeldung als Sexworkerin und Betrieb im Bereich der Prostitution hinweisen. Dies habe ich in meinem Buch ja auch bereits getan, ohne die genauen „Möglichkeiten“ aber exakt zu spezifizieren. Der Hinweis der Kollegen ist allerdings in der jetzigen Phase sehr hilfreich, da inzwischen (zumindest in NRW) amtliche Gespräche und Datenerhebungen stattfinden.

    Die „Mein Name ist Hase“-Methode war Jahrzehnte lang üblich und das „Schweigen“ machte ja auch Sinn, wenn man sein Bargeld hortete und die „Erklärung“ vermied. Und niemand kann übersehen, dass unser „Schutzgesetz“ neben der „Regulierung“ auch ganz klar  Aufspürung von „Steuerdelikten“ zum Inhalt hat. Man könnte als Überschrift hier schreiben:

    Prostitutionsgesetz 2017 – Dem Schwarzgeld (rückwirkend) auf der Spur!

    Wenn man als Sexworkerin beim Beratungsgespräch erwähnt, schon mehrere Jahre in der Branche tätig zu sein, kann diese Information beim Finanzamt landen, das sich dann wundert, dass weder über das „Düsseldorfer Verfahren“ noch sonst Steuern erklärt oder gezahlt worden sind. Klassische Steuerhinterziehung – Starker Anfangsverdacht mehr oder weniger durch indirekte „Selbstanzeige“, die aber hier nicht „befreiend“ wirkt!

    Der Hinweis der Kollegen, dass die Angaben von Sexworkern auch den Betrieben schaden können, ist überhaupt nicht abwegig, sondern leider eine durchaus bedenkliche Möglichkeit, denn die Art und Weise, wie zum Beispiel beim 50/50-Modell Umsätze geteilt werden, ist bezogen auf die immer mitschwebende Umsatzsteuer ein Fallstrick!

    Welche Dame hat schon eine Umsatzsteuernummer? Umsatz gerne – Steuer nein!

    Akzeptiert man bei der Berechnung von Einkommensteuer bei Sexworkerinnen schon mal „Märchen-Zahlen“ oder gibt man sich sogar mit den freiwilligen „Düsseldorfer Abgaben“ zufrieden, so ist es bei der Umsatzsteuer schon anders. Hier wird gerne versucht, den Betreiberinnen und Betreibern die komplette Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Was die Lady nicht zahlt, wird dem Betreiber auferlegt und das kann richtig teuer werden!

    Gibt es keine klaren und am besten vom fachkundigen Steuerberater erstellten Konzepte, können jederzeit unangenehme Briefe eintreffen und bei der Betriebsprüfung entstehen Ergebnisse, die Haus und Hof kosten können. Und strafbar kann die lasche Praxis auch noch sein! Glückwunsch!

    Wenn nun die Beamten der Ordnungsämter Abrechnungsarten und ähnliches beim Beratungsgespräch mit den Sexworkerinnen dokumentieren, diese Aufzeichnungen dann „irgendwie“ beim zuständigen Finanzamt landen, gerät „Holland womöglich schnell in Not!“ Und wer weiß schon, was die eigenen „Mitarbeiterinnen“ im lockeren Plausch arglos postulieren?

    Ich halte es zwar für ein Gerücht, dass die deutschen Finanzbehörden die städtischen Ordnungsämter gezielt als „Hilfsfahnder“ ausgebildet haben, dennoch sind entstehende „Zufallstreffer“ sehr wahrscheinlich. An dieser Stelle komme ich auf Pontius Pilatus zurück, den ich in meinem Buch bereits einschlägig erwähnte:

    Was ich geschrieben habe, das habe ich geschrieben!

    Wenn ein Beamter im „dienstlichen Umgang“ Hinweise auf Ordnungswidrigkeiten findet, kann er weitere Schritte einleiten (Opportunitätsprinzip); entdeckt oder vermutet er aber Straftaten, was bei Steuerhinterziehung der Fall ist, „muss“ er weitere Maßnahmen einleiten (Legalitätsprinzip).

    Das Ordnungsamt wird durch das neue Gesetz hier eindeutig zur „Ermittlungsbehörde“, die den eindeutigen gesetzlichen Auftrag hat, „Missstände“, gleich welcher Art, aufzuspüren! Erstaunlich finde ich, dass es wohl auch bei der „Gesundheitsberatung“ merkwürdige Fragen gibt, deren Antworten aber auch Gründen des Datenschutzes nicht weitergegeben werden dürfen. Hier sollte eine „Vertraulichkeit“ oberste Maxime sein!

    Aber da sind wir bei dem berühmten Pferd, dass sich vor der Apotheke erbrach … nebst der Moral von der Geschicht: „Reden ist Silber; Schweigen ist Gold?“

    Aber was nützt es mir als Betreiberin oder Betreiber, wenn ich mich zurückhalte, meine „Mieterinnen“ oder „Subunternehmerinnen“ aber gerne plaudern? Darauf habe ich keinen Einfluss und wenn ich darauf aktiv Einfluss nehmen, hätte dies äußerst negative Folgen und ich hätte sogar den „Vorsatz“ auf dem Zettel!

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/07/27/prostitution-steuerfahndung-frankfurt-main/

  • Prostitution: Strategie Steuerfahndung Frankfurt/Main – Erkenntnisse!

    Prostitution: Strategie Steuerfahndung Frankfurt/Main – Erkenntnisse!

    Prostitution: Strategie Steuerfahndung Frankfurt/Main - Erkenntnisse!
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    Prostitution: Strategie Steuerfahndung Frankfurt/Main – Erkenntnisse!

    Manchmal bringt meine Tätigkeit auch unerwartet neue Erkenntnisse mit sich: so geschehen bei einem Termin Mitte der Woche bei der Steuerfahndung in Frankfurt am Main, wo ich eine Kundin zu einer „Beschuldigten-Befragung“ begleitete. Solche Termine haben immer einen gewissen Zündstoff, da die Finanzbeamten Erklärungen zu bestimmten Umständen verlangen und man sich entscheiden muss, ob man, wenn möglich, kooperiert oder ob man „mauert“. Während die Kooperation die Chance birgt, Vereinbarungen zu treffen und „Vergleiche“ zu erzielen, führt „mauern“ in der Regel zu weiteren „Fahndungsmaßnahmen“, die in vielen Fällen von Nachteil sind! Diese Feststellung ist ein persönlicher Erfahrungswert, der aber nicht allgemein gültig ist und sich im Einzelfall auch anders darstellen kann!

    Prostitution: Strategie Steuerfahndung Frankfurt/Main – Erkenntnisse!

    Was war überhaupt die Vorgeschichte? Eine Sexworkerin aus dem Raum Frankfurt ist in 2016 in den Fokus der Ermittler geraten, als sie für einige Wochen ein „Prostitutions-Appartement“ bei einem bekannten Frankfurter Vermieter nutzte. Dieser Vermieter hatte einen intensiven „Hausbesuch“ der Steuerfahndung, bei dem auch die persönlichen Daten der Mieterinnen aufgefunden wurden. Da einige der Damen steuerlich nicht erfasst waren, begann man auf der Steuerstelle mit Nachforschungen und man entdeckte Annoncen in einem großen überregionalen Werbeportal, die den Personen durch die veröffentlichten Handynummern zugeordnet werden konnten.

    Im Rahmen eines Auskunftsersuchens legte das Portal die Aufträge offen und das „Unheil“ nahm seinen Lauf. Wenn man fast ganzjährig inseriert und dafür regelmäßig gutes Geld zahlt, ist davon auszugehen, dass es auch Umsätze gibt, die zu versteuern sind! Ein Gebot der Logik! Wenn man nun keine Steuernummer hat und über mehrere Jahre, in denen offensichtlich geworben wurde, nicht erklärt hat, ist die Einleitung eines „Verfahrens“ die übliche Konsequenz. Man erhält dann in „milden Fällen“ amtliche Post und eine Einladung zur Vorsprache bei der Steuerfahndung, wo man dann mit den Ermittlungen konfrontiert wird. Bei Prostitution, von der der ältere Ehemann nichts ahnt, ist das schon eine mittlere Katastrophe, aber ungleich besser als eine Hausdurchsuchung, bei der man gegenüber dem angeheirateten Partner nichts mehr verbergen kann!

    Im jetzt vorliegenden Fall war es ein relativ unbestimmtes Schriftstück, in dem keine Details genannt wurden und der Ehemann fragte auch nicht so genau nach, worum es gehen könnte. Jedenfalls fand bereits Ende vergangenen Jahres ein erstes Sondierungsgespräch statt, bei dem sich die Kundin zu recht verwegenen Aussagen hinreißen ließ:

    Jeder Kunde zahlt mindestens 100 €! Eine Dokumentation der Einnahmen gibt es für die letzten 5 Jahre leider nicht!

    In einer Stadt wie Frankfurt am Main, wo es die Finanzämter oft mit Armuts-Prostitution zu tun haben und wo die „Nummer“ im Bahnhofsviertel oft für 30 € im Programm ist, ist ein eingeräumter Mindestumsatz von 100 € schon eine Steilvorlage und die fehlende Aufzeichnung der Umsätze, kann von der Behörde nur mit einer Schätzung beantwortet werden! Und gegen eine solche Schätzung vorzugehen macht dann auch nur wenig Sinn!

    Nachdem die Akte nun ein gutes halbes Jahr geruht hatte, war am Mittwoch ein neuerlicher Termin anberaumt, an dem ich als moralische Stütze teilnahm und wo die „Lage“ intensiv erörtert wurde. Die anwesenden Finanzbeamten waren jung und dynamisch, keine ausgewiesenen Moralisten und versuchten sich sogar im „Brückenbauen“, weil man keine Ehen und keine Existenzen zerstören will.

    Aber trotzdem muss die „Kuh vom Eis“ und das geht nicht zum „0-Euro-Tarif“. Ausgeschlossen!

    Da die beiden Sachbearbeiter auf das Frankfurter Rotlicht spezialisiert sind, war die Schätzung der Umsätze sehr präzise und auch nachvollziehbar und es wäre dumm gewesen, hier unqualifiziert zu meckern. Zwar wurde ein wenig hin und her argumentiert und ich konnte durch meine umfangreichen Milieu-Kenntnisse hier ein Stück weit punkten. Das Frankfurter Überangebot, auf das ich nachdrücklich hinwies, überzeugte ebenso, wie der Hinweis auf stetig steigende Zimmermieten, deren Quittungen ja in den Unterlagen auch gänzlich fehlten.

    Nach einer Stunde und einigen von mir eingeschobenen Anekdoten, konnte man sich schließlich auf einen Kompromiss einigen, mit dem die Kundin schweren Herzens leben kann. Hätten die Fahnder schlechte Laune gehabt, wäre der „Schaden“ sicher sehr viel größer ausgefallen, zumal es ja zusätzlich zur Steuernachzahlung auch noch eine (kleine) Strafe geben wird!

    Warum hole ich heute so weit aus? Die geschilderte Vorgehensweise ist doch der übliche Weg in fast allen Branchen? Stattgegeben! Bis hierhin noch keine Erkenntnisse, die wirklich überraschend sind! – Aber ich bin ja auch noch nicht am Ende des Artikels …

    Wenn man schon mal in der „Hölle des Löwen“ ist, kann man ja das Gespräch auch mal in allgemeine Fahrwasser lenken und ich bin für solche Vorhaben immer zu gebrauchen. Im Gespräch mit dem obersten Fahnder Frankfurts, gelangten wir auf Umwegen zum Thema „Wünsche des Finanzamtes an die Sexworker“:

    Man weiß um das neue Gesetz und ist hier auch im intensiven Dialog mit den Ordnungsbehörden der Stadt, die ja demnächst die neuen Steuerbürgerinnen bei der ungeliebten Registrierung ermitteln soll. Den Finanzämtern wäre es aber durchaus lieber, wenn sich die Sexworkerinnen bewusst und am besten sofort für das „Düsseldorfer Verfahren“ entscheiden würden. Denn: wenn man daran teilnimmt, ist die Eröffnung von Strafverfahren die Ausnahme, da man durch die Teilnahme zumindest eine gewisse „Steuerehrlichkeit“ beweist!

    Wer die Pauschale von 25 € pro Arbeitstag bezahlt, gerät demnach selten ins Visier der Fahnder ! Zahlt man gar nichts, muss die Steuerbehörde handeln! Eben wie im vorliegenden Fall, wo alles zu 100% falsch gemacht wurde!

    Natürlich gibt es auch bei Praktizieren des Düsseldorfer Verfahrens noch die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, aber scheinbar gibt es hier eine natürlich nicht schriftlich fixierte „Narrenfreiheit für Sexworkerinnen“. Das hat natürlich so auch niemand formuliert, aber die vernommenen Zwischentöne, kann ich nicht anders interpretieren.

    Wer also in Frankfurt als Sexworkerin auf der halbwegs sicheren Seite sein will, dem sei die Teilnahme am „Frankfurter Düsseldorfer Verfahren“ empfohlen, da die sehr freundlichen Sachbearbeiter auf Kooperation setzen, andererseits aber auch vielfältige Möglichkeiten haben, Sachverhalte rückwirkend zu klären, wenn es denn nötig wird!

    Wer in Frankfurt/Main mit einem solchen Vorgehen „liebäugelt“, kann mich gerne ansprechen, anschreiben oder anrufen: ich gebe dann gerne die Kontaktdaten des sehr angenehmen Sachbearbeiters weiter, der kein Würger, sondern durchaus Mensch ist!

  • Finanzamt versus Prostitutionsgesetz – Branche vor dem Ruin?

    Finanzamt versus Prostitutionsgesetz – Branche vor dem Ruin?

    Finanzamt versus Prostitutionsgesetz - Branche vor dem Ruin?Finanzamt versus Prostitutionsgesetz – Branche vor dem Ruin?

    Bedingt durch einen Besuchstermin im Süden der Republik, bin ich auf einen Umstand aufmerksam geworden, der für nahezu alle sogenannte „Bordellbetriebe“, die nach dem 1. Juli 2017 dann den recht bizarren Namen „Prostitutionsstätten“ tragen werden, eine bedrohliche Dimension darstellt, einen Umstand, bei dem Regelungen des neuen Prostitutionsgesetzes im krassen Widerspruch zur finanzamtlichen Praxis stehen!

    Worum geht es? Bei einer Betriebsprüfung wurde einem engagierten Betreiber, der gewerblich Zimmer an selbständige Sexworker vermietet, unterstellt eine Art „Generalunternehmer“ zu sein, der folglich für die zu zahlende Umsatzsteuer der Mieterinnen aufzukommen hätte!

    Er soll also für den Hurenlohn, den er weder gesehen, noch erhalten hat, die 19% Umsatzsteuer rückwirkend zahlen, weil es das Finanzamt so will und es angeblich höchstrichterliche Urteile gibt, die diese Verfahrensweise ausdrücklich billigen!

    Wenn eine „gewerbliche Zimmervermietung“ nach aussen, z.B. in Form einer eigenen Homepage, den Eindruck erweckt, ein „Komplett-Betrieb“ zu sein, der aktiven Einfluß auf die Förderung des Prostitutionsgeschäfts nimmt, wenn Alarmsysteme, Überwachung und Security vorhanden sind, unterstellt das Finanzamt „einfach“, dass die Mietverträge nur fingiert sind und das alle im Haus entstehenden Umsätze dem Betreiber der Betriebsstätte zuzurechen sind.

    Nach dieser Logik, hätten nahezu alle Bordell-Betriebe und Eros-Center jederzeit mit der entsprechenden Keule des zuständigen Finanzamtes zu rechnen und in großen Betrieben können dann schnell mehrere Millionen Euro Umsatzsteuer zusammenkommen, bei denen man dann Steuerhinterziehung unterstellt, die Fahndung einlaufen lässt und Existenzen vernichtet!

    Geradezu skurril ist in diesem Zusammenhang, dass im neuen Prostitutionsgesetz klare Vorgaben enthalten sind, was Security und Alarmsysteme anbelangt: beides muss bei bestimmten Betriebsgrößen zwingend vorhanden sein! Beachtet man diese amtlichen Vorschriften, liefert man den Finanzämtern ein Stück weit den Beweis eben Bordellbetrieb zu sein und damit als Generalunternehmer für jegliche Umsatzsteuer im Haus zu haften!

    Das klingt mal wieder, als hätte ich mir eine zu große Haschisch-Pfeife reingezogen oder aber die Vodka-Flasche bis zum Boden geleert, aber leider ist das, was ich gerade beschreibe Realität und kein Einzelfall! Auch Pascha-Chef Hermann Müller kämpft gerade in einem ähnlich gelagerten Fall in Augsburg um sein Recht

    Die Unglaublichkeit der Vorgänge veranlasst mich persönlich, die vom Finanzamt genannten
    Präsedenz-Urteile unbedingt einmal auf Stichhaltigkeit überprüfen zu lassen, zum einen, weil mir der Kunde aufrichtig leid tut und nach den Gesetzen der Logik solche Regelungenundenkbar erscheinen, zum anderen kann sich der Vorgang in Hunderten von weiteren Fällen von heute auf morgen ergeben, wenn eine Betriebsprüfung stattfindet und der Prüfer um die Vorgehensweise weiß, die vermeintlich viel Gewinn für den Staat bringt.

    Die Anwälte von Hermann Müller verweisen in diesem Zusammenhang übrigens auf die Notwendigkeit, die Bordellbesteuerung vom EUGH (Europäischen Gerichtshof) generell prüfe zu lassen und haben beim Landgericht Augsburg angeregt und beantragt, den Ausgang eines anhängigen EUGH-Verfahrens abzuwarten, bevor der Fall Müller weiter verhandelt wird. Die Presse hat bislang lediglich vom ersten Verhandlungstag berichtet, aber nicht publiziert, ob das Verfahren nun ruht! Ich werde hier in den kommenden Tagen beim Kölner Pascha-Team nachfragen, da die sicher erfolgte Entscheidung des Augsburger Landgerichts eine ganz entscheidende Bedeutung für die gesamte Branche und auch für meinen stark gebeutelten Kunden hat!

    Die Frage, welche „Fakten“ man nun in sein zu erstellendes Betriebskonzept schreibt, kann man so momentan sicher nicht schlüssig beantworten. Erklärt man dem Ordnungsamt schriftlich, dass man einen Bordellbetrieb betreibt, ist dies eine Steilvorlage für die Finanzbehörden und fast schon wirtschaftlicher Selbstmord!

    Da läuft offensichtlich etwas gewaltig schief im Staat und die möglichen Konsequenzen sind für die Branche absolut existenzbedrohend!

    Damit verglichen, sind die „Einwände“ von Dona Carmen und Gefolge, mit denen nun im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde argumentiert werden soll, fast banal! Man sollte zwar hier keine Äpfel mit Birnen vergleichen, aber offensichtlich höchst brisante Themen gehen im Moment wohl im „Gedöns“ unter und die Presse hat die Schmuddelkinder und deren Geschäfte nach wie vor nicht lieb. Warum auch? Und der Staat macht ja nun wirklich keinen Hehl daraus, was er von Prostitution im speziellen so hält:

    Bluten sollen sie, die Ausbeuter und zwar auch, wenn sie nachweislich gar nicht ausbeuten?

    Wieviel Rechtsstaatlichkeit ist da noch gegeben, wenn das Finanzamt willkürlich handelt und soliden Betrieben die Existenzgrundlagen schlagartig entzieht? Wo finden sich nun Experten, die engagiert gegen die staatliche Willkür kämpfen und was kann man tun, um der Logik wieder zum Recht zu verhelfen?

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/03/23/prozess-hermann-pascha-mueller/

  • Prostitution 2017 – Steuer aus dem Ruder? – Probleme mit dem Fiskus? – Hilfe!

    Prostitution 2017 – Steuer aus dem Ruder? – Probleme mit dem Fiskus? – Hilfe!

    Prostitution 2017 - Steuer aus dem Ruder? - Probleme mit dem Fiskus? - Hilfe!
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    Prostitution 2017 – Steuer aus dem Ruder? – Probleme mit dem Fiskus? – Hilfe!

    Sexwork und Finanzamt sind zwei Begriffe, die wie Feuer und Wasser sind: der erste Begriff ist eine der letzten Bastionen der Bargeld-Generierung ohne Belege und Zeugen; der zweite Begriff symbolisiert die gesellschaftliche „Ordnung“ nach dem Motto: „gib dem Kaiser, was des Kaisers ist!“ Die Freundschaft zwischen den zwei Welten, hält sich merklich in Grenzen, denn für Menschen in der Sexarbeit und Betreiber von Prostitutionsbetrieben, ist der Fiskus das größte Schreckgespenst, zumal der Bundesfinanzminister viel mehr mit dem neuen Prostitutionsgesetz zu tun hat, als man auf den ersten Blick vermuten mag.

    Erotik-Betriebe sind bei Betriebsprüfungen schon längst im Fokus und mit dem umstrittenen „Düsseldorfer Verfahren“, dem es prinzipiell an gesetzlichem Fundament fehlt, haben sich die „Steuerfahndungsämter“ schon vor Jahren ins einnehmende Spiel gebracht! Da sind auch Steuereinnahmen von pseudonymisierten Bürgerinnen willkommen, denen man durch Quittungen mit Fantasienamen aber oftmals die Möglichkeit nimmt, bereits geleistete Vorauszahlungen bei einer nachfolgenden Steuererklärung geltend zu machen. Dann zahlt man eben einfach zweimal, ist ja schließlich genug da!

    Erfolgreiche und begehrte Damen, nehmen durchaus noch satte Gelder ein, wenn sie am richtigen Standort arbeiten und sich bewußt nicht für „Problembezirke“ entschieden haben, wenn es denn etwas zu entscheiden gab. Da taucht dann auch „plötzlich“ das Problem mit der berühmten Umsatzsteuer auf, wo man den „Grenzbetrag“ von 17.500 € schon im ersten Geschäftsjahr als selbständige Unternehmerin knacken kann, was dann eine „Optierung“ erfordert! Bahnhof? Ja, steuerliche Dinge klingen kompliziert und sind es leider auch!

    Nicht selten wird die Umsatzsteuer in Bordellbetrieben mehr oder weniger ignoriert! Man macht „halbe/halbe“ beim Umsatz, vergisst aber dabei gerne oder unwissen, dass der komplette Umsatz umsatzsteuerpflichtig ist und bucht als Betrieb nur den eigenen Anteil. Wird damit die andere „Hälfte“ einfach von der Umsatzsteuer befreit? Pustekuchen! Ich kenne bislang nur ganz wenige Damen in der Branche, die wirklich über eine Umsatzsteuernummer verfügen, höre dafür aber laufend von Fällen, wo man versucht, den Betrieben die dadurch entgangene Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen!

    Ist es für Sexworker wirklich ratsam, hier mit den amtlichen Gewalten zu spielen, keine Buchführung zu haben und einfach (wenn überhaupt) fiktive glatte Jahressummen anzugeben, die schon auf den ersten Blick „verdächtig“ erscheinen, weil man eben selten exakt 9.000 Euro im Jahr „verdient“ und damit dann auch keine Einkommensteuer zu zahlen hat? Bislang wurden solchen Fälle durchaus „geduldet“, warum auch immer!

    Haben sich Bordellbetreiber schon mit der „Registrierkassen-Pflicht“ beschäftigt oder ist man hier der Meinung, dass irgendwelche Zettel auch zukünftig ausreichen werden? Kennt man die Gefahr, die von erkennbaren Fehlern in der Buchführung ausgeht? Riskiert man eine Schätzung, bei der mitunter Summen aufgerufen werden, die man nie eingenommen hat?

    Die neue Gesetzgebung will regulieren und dabei ganz klar auch neue „Steuerbürger“ identifizieren, die ihre Beteiligung am Gemeinwohl bislang vergessen haben. Darum werden alle Sexworker, die sich zum „Huren-Pass“ anmelden, auch prompt (und das heisst sofort) an die Finanzbehörden gemeldet! Wer dann angeblich schon länger „arbeitet“, aber keine Steuernummer besitzt, ist als potentieller Übeltäter schnell erkannt!

    Ich bin als langjähriger Unternehmer und Berater zwar einigermaßen gut im Thema, muss aber bei den Feinheiten auch passen! Zur umfassenden Beratung in steuerlichen Fragen, bin ich aber weder befugt noch befähigt, da das Thema einfach viel zu komplex ist und hier stets Fachleute ans Werk gehen sollten, die aber oftmals mit „Rotlicht“ ein Problem haben oder sogar der Meinung sind, dass Sexworker möglichst viel Steuern bezahlen sollten, weil sie ja „Ferkel“ sind! Kein Witz, sondern durchaus Realität!

    Doch es gibt auch Experten, die frei von moralischen Vorurteilen sind und eben ihre Arbeit für die Kundin so machen, wie es sich gehört. Durch den momentan vorhandenen Beratungsbedarf, bin ich im vergangenen Monat eine Kooperation mit einer erfolgreichen Steuerberatungsgesellschaft aus Oberhausen eingegangen, deren Inhaber keine Berührungsängste hat, Sexworker wie normale Mandanten „behandelt“ und auch für Großbetriebe in der Branche bereits seit längerer Zeit erfolgreich tätig ist.

    Wer steuerliche Fragen hat, Konzepte benötigt oder seine Buchführung einfach in gute Hände geben möchte, ist bei diesem Kollegen gut beraten und ich gebe die Kontaktdaten gerne jederzeit weiter, damit frühzeitig gehandelt werden kann, bevor Finanzbehörden möglicherweise zum großen Schlag ansetzen. Sowas braucht nämlich kein Mensch! Amen!

    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/02/nachgefragt-die-besteuerung-von-sexworkern-in-deutschland/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/22/finanzminister-umsatzsteuer-stundenhotel/

  • Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

    Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

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    Das „Düsseldorfer Verfahren“ oder „Düsseldorfer Modell“ für Sexworker:

    Wenn man sich mit der Besteuerung von Sexworkern beschäftigt, hört man sehr oft die Begriffe „Düsseldorfer Verfahren“ oder auch „Düsseldorfer Modell“. Was es aber genau damit auf sich hat, wissen nur die wenigsten in der Branche und selbst diejenigen, die Steuern nach diesem „Verfahren“ seit Jahren entrichten, können meistens nicht genau erklären, was da genau passiert und wie die rechtlichen Regelungen diesbezüglich sind. Also schauen wir uns doch einmal an, was sich dahinter verbirgt:

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?

    Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!

    Wenn mich ein Finanzbeamter bei einer Kontrolle in einem Bordellbetrieb zur Vorauszahlung auffordert und den Eindruck erweckt, dass dies meine gesetzliche Pflicht wäre, ist das durchaus als Rechtsbeugung zu verstehen, denn ich kann gegen kein Gesetz oder gegen keine Verordnung verstoßen, die es gar nicht gibt!

    Allerdings fürchten sowohl die Sexworker wie auch die Bordellbetreiber natürlich mögliche Repressalien in Form von häufigen Kontrollen und regelmäßigen Betriebsprüfungen, die sich aus einer Weigerung zur Mitwirkung am „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich „zufällig“ ergeben können. Schließlich kann die Finanzbehörde bei einer Weigerung vermuten, dass man die Absicht hat seine Einnahmen auch später nicht zu erklären. Die reine Vermutung kann ausreichen, um immer wieder ein wenig genauer hinzuschauen. Keine Frage!

    Übrigens sind die meisten Sexworker der Meinung, dass sie mit der täglichen Pauschale, die wohl zwischen 20 und 30 Euro pro Arbeittag liegt und zwischen den Bundesländern, wo das Modell Anwendung findet, leicht differiert, ihrer Steuerpflicht Genüge getan haben.

    Das ist völlig falsch! – Die selbständige Sexworkerin (davon sprechen wir in der Regel) ist wie jeder andere selbständige deutsche Steuerbürger natürlich dazu verpflichtet, ein jährliche Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, aus der sich die real zu zahlende Steuer ergibt. Dabei werden dann die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.

    Dazu mal ein einfacher Rechenexempel: Bei angenommenen 300 Arbeitstagen im Jahr zahlt eine Sexworkerin fiktiv 20 Euro Vorauszahlung pro Tag. So entstehen 6.000 Euro in der Summe. Wenn die Gute täglich im Schnitt 150 Euro „verdient“, sind das auf der Einnahmenseite 45.000. Dafür wären nach Steuertabelle überschläglich etwas mehr als 25% Steuer fällig (abweichend je nach Steuerklasse), was gerundeten 10.000 Euro entsprechen würde. Es müssten also 4.000 Euro nachgezahlt werden. Dies alles, wie schon erwähnt, alles stark vereinfacht dargestellt, wobei ich eventuell fällige Umsatzsteuer und ähnliches überhaupt nicht berücksichtigt habe.

    Nach meinen derzeitigen Informationen wird das „Düsseldorfer Verfahren“ momentan in Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen angewendet.


    Wer detaillierte Informationen wünscht, dem empfehle ich einen Besuch auf der Webseite einer Kanzlei meines Vertrauens, auf der es einen umfangreichen Artikel eines Kölner Fachanwalts für Steuerrecht gibt, der sehr ausführlich ins Thema eingestiegen ist:

    LHP – Rechtsanwälte Köln – Dr. Peter Steinberg zum Thema


    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/