Schlagwort: Zuverlässigkeitsprüfung

  • NRW-Hammer: Konzession Bordellbetrieb kostet bis zu 2.500 Euro, Zuverlässigkeitsprüfung bis zu 1.000 €!

    NRW-Hammer: Konzession Bordellbetrieb kostet bis zu 2.500 Euro, Zuverlässigkeitsprüfung bis zu 1.000 €!


    NRW-Hammer: Konzession Bordellbetrieb kostet bis zu 2.500 Euro, Zuverlässigkeitsprüfung bis zu 1.000 €!NRW-Hammer: Konzession Bordellbetrieb kostet bis zu 2.500 Euro, Zuverlässigkeitsprüfung bis zu 1.000 €!

    Mit einer preislich deftigen Überraschung begann der heutige „Weltfrauentag“ , an dem das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Nordrhein-Westfalen einen Kabinettsbeschluss zum neuen Prostitutionsgesetz veröffentlicht, in dem für das Bundesland Nordrhein-Westfalen erstmals konkrete Umsetzungsrichtlinien festgelegt wurden.

    In NRW sollen die Kreise und die kreisfreien Städte die organisatorische Abwicklung übernehmen. Es werden also größere organosatorische Einheiten gebildet und Dinge aus amtlicher Sicht sinnvoll zentralisiert. Was die genau bedeutet, werde ich noch in einem separaten Artikel erläutern.

    Die Gesundheitsberatung, das Anmeldeverfahren und der „Huren-Ausweis“ soll in NRW für die Sexworker, anders als in Bayern, kostenfrei sein. Darum im übertragenen Sinne heute ein kleines „Geschenk“ zum Weltfrauentag?

    Was allerdings die Betreiber von „Prostitutionsgewerben“ anbelangt, ist es mit der Abteilung Geschenk eindeutig vorbei: die Konzession soll je nach Aufwand und Betriebsgröße zwischen
    500 und 2.500 Euro kosten; für die zusätzlich immer notwendige Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers sollen weitere 350 bis 1.000 Euro fällig werden.

    Wenn dann mehrere Betriebsstätten und eventuell Stellvertreter-Erlaubnisse notwendig werden, entstehen ganz erhebliche Kosten. Allen war klar, dass Behörden nicht umsonst arbeiten werden, aber mit solchen „Rotlicht-Tarifen“ hat sicher niemand gerechnet!

    Während sich die „roten Damen“ in NRW heute wenigstens ein bisschen freuen können, dass beim eher verhassten Dokument keine Gebühren entstehen, werden die Betreiber in NRW nun erst einmal kräftig schlucken!

    Auch wenn das vorliegende Dokument noch vom Düsseldorfer Landtag abschliessend genehmigt werden muss, ist nicht damit zu rechnen, dass sich hier noch etwas ändert, da die Mehrheiten ja stehen. Reine Formsache!

    Das Dookument der nordrhein-westfälischen Landesregierung gibt es natürlich zum intensiven Nachlesen unter:

    http://www.mgepa.nrw.de/ministerium/presse/pressemitteilungsarchiv/pm2017/pm20170308a/index.php

    In den kommenden Wochen werden sicher aus den anderen Bundesländern ähnliche frohe Botschaften eintreffen und wir können dann eine Preis-Hitliste aufstellen, die aber auch niemandem etwas nützt!

    Nun zeigt sich aber sehr deutlich, dass sich die Behörden vorbereiten und man eben mit Pressemeldungen wartet, bis eben konkrete Dinge zu vermelden sind. Die Sache nimmt Fahrt auf und alle die geglaubt haben, dass da so schnell nichts kommt, werden nun leider eines besseren belehrt!

  • Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 – Glossar – Zuverlässigkeitsprüfung

    Prostitution 2017 - Glossar - Howard Chance - Zuverlässigkeitsprüfung
    Bildquelle: Pixabay

    Erlaubnisvoraussetzungen für Betreiber

    Wer eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlangen möchte, muss grundsätzlich über 18 Jahre alt sein.

    Keine wirklich große Überraschung, da man unter 18 Jahren auch nicht voll geschäftsfähig ist. Aber die Zahl der Bordellbetreiber in jugendlichem Alter dürfte auch äußerst gering sein. Oder haben Sie andere Erfahrungen? – Diese Festschreibung im Gesetz ist womöglich dem Umstand geschuldet, dass man als Minderjähriger in Deutschland auch unter 18 Jahren ein Gewerbe anmelden und ausüben kann, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) und das Vormundschaftsgericht dem zustimmen. Um jegliches wirres Handeln der Eltern oder einen schlechten Tag des Vormundschaftrichters mit seiner Zustimmung zum Betreiben eines Bordells durch einen Minderjährigen nicht als „Lücke“ durchgehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eben vorbeugend die Einschränkung ins Gesetz geschrieben!

    Zuverlässigkeit der Person … auch ein sehr leidiges Thema

    Da die Erlaubnis stets „personenbezogen“ erteilt oder eben versagt wird, erfolgt die amtlichen Prüfung hier sehr intensiv. Nicht, das da ein „Übeltäter“ durchs Raster schlüpft!

    Um zuverlässig zu erscheinen, darf man – in der Regel – innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung n i c h t

    a) wegen eines Verbrechens,

    b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

    c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,

    d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

    e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

    rechtskräftig verurteilt worden sein.

    So weit, so gut. Da hat sicher kaum jemand wirklich Einwände! – Verbrecher sind nun einmal prinzipiell als nicht zuverlässig einzustufen. Aber es geht ja noch weiter, denn man will sich ja nicht nur die „richtigen“, sondern auch gleich die „möglichen“ Verbrecher vom Leib halten:

    Wem innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes untersagt wurde oder wer Mitglied eines unanfechtbar verbotenen Vereins ist oder war, bei dem gilt die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Dies gilt in der Regel auch, wenn die Mitgliedschaft nicht seit mindestens 10 Jahren erloschen ist.

    Warum hacke ich so auf diesem „in der Regel“ herum? – Weil die Regel nun mal die Norm ist und es bei der Norm wohl immer Abweichungen oder Ausnahmen gibt. Bei den verbotenen Vereinen denke ich sofort an die meist eindrucksvoll tätowierten Herren mit den kräftigen Armen und der Neigung zum gemeinschaftlichen Motorradfahren, die in den Rotlicht-Vierteln der Republik oft als Wirtschafter oder Security tätig sind. Dass die Politik hier im Gesetz nicht gleich das Wort „Rocker“ reinschreibt, sondern „blumige“ Wortabfolgen bildet, auf die sich die Allgemeinheit keinen Reim machen kann, erscheint etwas merkwürdig, ist aber sicher einfach der juristisch sauberen Formulierungspraxis geschuldet. Nun sind aber nicht alle „Charter“ der bekannten „Angels“ , „Bandidos“ oder der „Xysilon-Biker“ verboten und so kann nur in einer mühevoller Einzelfall-Prüfung über die „Zuverlässigkeit“ des Einzelnen entschieden werden. Denn „Sippenhaft“ ist nun mal verboten! – Lustigerweise könnten nach Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Gesetz und zugegeben leicht „schräger Auslegung“ z.B. Neo-Nazis, die Mitglied in einer verbotenen „Kameradschaft“ sind oder waren, möglicherweise durchaus im Rotlicht tätig werden, wenn sie bislang nicht milieutypisch aktiv waren. – Komisch, oder?

    Die Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zudem die Pflicht ein Führungszeugnis anzufordern und Erkundigungen bei Polizeibehörden anzustellen, ob dort womöglich konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Es sollen polizeiliche Stellungnahmen erfolgen.

    Neben dem „Führungszeugnis“, das ja ein übliches und häufig verwendetes Dokument ist, schaltet man also auch weitere Ermittlungsbehörden mit ein und lässt die Antragsteller mal gründlich durch den Polizei-Computer laufen. Wehe, dort gibt es irgendwelche Hinweise, die im weitesten Sinne als dubios erscheinen. Dann könnte das Amt womöglich die Erlaubnis „vorsorglich“ verweigern. Und eine polizeiliche Stellungnahme ist halt auch kein 08/15-Zettel, sondern ein qualifiziertes Dokument mit möglicherweise prekären Inhalten.

    Die zuständige Behörde soll die Zuverlässigkeit des Betreibers in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach drei Jahren, erneut überprüfen. The „Amt“ is always watching you now! Die Vision von der möglichst lückenlosen staatlichen Überwachung wird hier zur Realität. Das einzige, was noch fehlen würde, ist die sogenannte „Umkehr der Beweislast“, bei der die Behörde die Unzuverlässigkeit unterstellen würde und der Antragsteller mühsam das Gegenteil beweisen müsste, um in den Genuss einer Erlaubnis zu kommen. Weit entfernt sind wir davon leider nicht und das Verfahren ist auch so schon steinig genug! – Die „Prüflinge“ liegen amtlich immer auf Wiedervorlage. – Glückwunsch!

    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/