Baurecht versus ProstSchG – Wichtiges Urteil in NRW
Verwaltungsgericht verpflichtet Stadt Düsseldorf zu Genehmigung
Ich habe momentan mit etwa 30 Verwaltungsverfahren zu tun, bei denen es um Nutzungsänderungen und Nutzungsuntersagungen geht. Bordellbetrieb, bordellartiger Betrieb, Erotik-Massagesalon im Mischgebiet. So etwas gorb formuliert die Thematiken, die im Verwaltungsverfahren oder aber bereits bei Gericht anhängig sind. In allen Fällen wollen die Städte und Gemeinden die baurechtliche Genehmigung nicht erteilen; manchmal wurde die Nutzungsänderung verlangt, manchmal wurde sie ohne Forderung beantragt.
In Düsseldorf gab es nun ein sehr interessantes Urteil in einem etwas vertrackten Verfahren, das ich aus Gründen der Diskretion an dieser Stelle etwas vereinfacht und natürlich anonym wiedergebe:
Das Ordnungsamt Düsseldorf verlangte für einen Massagesalon mit erotischer Entspannung eine Nutzungsänderung und verweigerte ohne Vorliegen dieser Änderung eine Erlaubnis nach dem ProstSchG. Das zuständige Bauamt nahm zu dem angeblichen Erfordernis nicht explizit Stellung und der Nutzungsänderungsantrag wurde nicht gestellt. Es folgte eine Untersagung des Amtes, gegen die die Betreiberin erfolgreich Rechtsmittel einlegte.
Das Verwaltungsgericht entschied nämlich, dass die Stadt Düsseldorf eine Erlaubnis nach dem ProstSchG zu erteilen habe und das die verlangte Nutzungsänderung hierfür nicht erforderlich sei!
Obwohl es sich um einen besonderen Fall handelt, ist das Urteil sehr aufschlussreich, da man in NRW, aber auch in anderen Bundesländern vornehmlich mit dem Baurecht “handelt”, um Betriebe nicht genehmigen zu “müssen”. Also eine Verlagerung auf ein anderes Rechtsgebiet, um die eigene ordnungsrechtliche Beurteilung zu vermeiden.
Aus dem Urteil kann man nun nicht ableiten, dass Baurecht generell keine Rolle spielt, denn es ist schon entscheidend, in welchem “Gebiet” sich ein Betrieb befindet. Interessant war im Fall Düsseldorf übrigens auch, dass das Gericht den erotischen Massagesalon nicht als bordellartigen Betrieb einstufte, womit die Definition des ProstSchG relativiert wurde! Erstaunlich!
Ich werde zum Thema noch weiter berichten, wenn ich den genauen Inhalt des Urteils kenne, was momentan noch nicht der Fall ist. Spätestens zum Kongress in Frankfurt werde ich “einschlägig” berichten!