Prostitution 2020 – Corona – Prostitutionsverbote – Staatliche Hilfen

Prostitution 2020 – Corona – Prostitutionsverbote – Staatliche Hilfen

Prostitution 2020 – Corona – Prostitutionsverbote – Staatliche Hilfen

Mehr als unruhige Zeiten in der Branche. Das Update am 24.03.2020 mit allen Informationen, die mir momentan zur Verfügung stehen:

Inzwischen, Stand 24.03.2020, haben alle Bundesländer im Bereich der Prostitution Anordnungen erlassen, die den Betrieb von Prostitutionsstätten untersagen. Diese Anordnungen der Bundesländer resultieren aus mehreren gemeinsamen Verabredungen mit der Bundesregierung, allerdings sind in vielen Landesverfügungen einige Details verändert worden, was aufgrund des Föderalismus zulässig ist. Die Hoheit über die jeweilige Anordnung haben die Bundesländer und strenggenommen können die Städte und Gemeinde sowie die Landkreise innerhalb der Bundesländer auch abweichende und ergänzende Regeln erlassen. Diese Regelung tritt nur außer Kraft, wenn, wie in Bayern der Katastrophenfall ausgerufen wird und damit die Anordnungsbefugnis bei der Landesregierung zentralisiert wird.

In allen Bundesländern, außer Bayern, liegt momentan die Anordnungsbefugnis noch auf der „unteren Ebene“, also bei den jeweiligen Gesundheits- und Ordnungsbehörden der Städte, Kommunen und Landkreise und es gibt hier eine Reihe von Beispielen für unterschiedliche Handhabungen: die Stadt Stuttgart hat ein generelles Prostitutionsverbot für die Landeshauptstadt erlassen, während die Landesregierung erst einige Tage später aktiv wurde und eine „harmlosere“ Verfügung erließ, die aber die Verfügung der Stadt nicht aufhebt oder relativiert!

Die Behauptung, dass eine getroffene Landesverfügung „über der kommunalen Verfügung“ steht, ist falsch! Die kleine Einheit (im vorliegenden Fall die Stadt Stuttgart) kann selbst entscheiden, wie weit sie Maßnahmen für erforderlich hält! Deswegen war und ist es für Betreiberinnen und Betreiber wichtig zu prüfen, was „lokal“ gilt! Nur so lassen sich Missverständnisse und mögliche Bußgelder vermeiden!

In der Beratung wird mir in den vergangenen Tagen immer wieder die Frage gestellt, ob man etwas „Schriftliches“ erhalten muss, um schließen zu müssen! Klares „Nein“! Mit der Veröffentlichung über Homepage und Medien haben die Städte und Gemeinden ihre Pflicht getan! Die „Mein-Name-ist-Hase-Nummer“ zieht sicher nicht, zumal die Medien sehr umfangreich informieren. In Großstädten ist die persönliche Zustellung kaum möglich. Hier wurden oftmals Telefonate geführt! Es ist aber in den kommenden Tagen davon auszugehen, dass es gezielte Kontrollen geben wird.

Immer wieder taucht auch die durchaus interessante Frage auf, was mit „Escort“ und „privater Wohnungsprostitution“ ist und ob diese Tätigkeiten momentan ebenfalls verboten sind. In einigen Verordnungen ist lediglich von Prostitutionsstätten und „ähnlichem“ die Rede; andere Verordnungen schließen inzwischen die „Prostitutionsvermittlung“ ein. Telefonische Nachfragen bei einigen Landesbehörden ergaben, dass man „Escort“ nicht untersagt habe; das Ordnungsamt Düsseldorf teilte wiederum mit, dass „Escort“ unter die Verfügung falle und eben mit der Ergänzung „und ähnlichem“ abgedeckt sei. Ein schwieriges Feld! Wer sicher sein möchte, möge die lokal zuständigen Behörden kontaktieren und sich im Zweifelsfall eine schriftliche Bestätigung geben lassen, dass die Vermittlung erlaubt ist!

Was die privaten Damen angelangt, die unter Umständen „Stammkunden“ trotz Corona-Gefahr empfangen möchten, bewegen wir uns in einer bekannte „Grauzone“, die mal wieder auf die beliebte Floskel  „wo kein Kläger, da kein Richter“ hinausläuft. Wenn man keine „Prostitutionsstätte“ ist und Prostitution in der Verfügung nicht generell verboten ist, ist auf den ersten Blick keine „Ordnungswidrigkeit“ erkennbar! Aber auch hier können Behörden „einstweilig“ vorgehen, wenn es die allgemeine Lage erfordern sollte! Corona ist kein Spaß und die Anordnungsmöglichkeiten sind grundsätzlich vielfältig!

Allen Betreiberinnen und Betreibern kann ich nur raten die Prostitution in offiziellen Prostitutionsstätten wirksam zu unterbinden! Wenn man Damen in den Betrieben „wohnen“ lässt, was vielerorts ebenfalls behördlich untersagt wurde, ist immer die Gefahr gegeben, dass Gäste „durch die Hintertür“ empfangen werden, weil die Damen natürlich Einnahmen benötigen! Entdeckt die Behörde solche „Umgehungen“, sind Bußgelder fällig und unter Umständen kann sogar die „Konzession“ widerrufen werden, weil man dann „unzuverlässig“ ist und dass womöglich ohne eigenes Verschulden!

Ich teile übrigens die bisweilen vertretene These, dass der Staat „Corona“ nutze, um der Prostitution nun generell ein Ende zu bereiten, ausdrücklich nicht! Dass bei „körperlichen Kontakten“ ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, dürfte außer Frage stehen! Wenn man in Restaurants 1,5 bis 2 Meter Sicherheitsabstand einhalten soll, ist es wohl nicht ratsam gemeinsam auf die „Matte“ zu gehen. Gehen „Corona“ hilft das Kondom kaum und „Verkehr“ mit „Ganzkörperschutzanzug“ ist sicher total unerotisch. Die oft geforderte „persönliche Freiheit“ ist nun mal gerade deutlich eingeschränkt! Wenn Beerdigungen ohne Trauergäste stattfinden müssen und man Oma und Opa im Altenheim nicht mehr besuchen darf, weiß man, wo man steht! Über die „Leben oder Tod“-Argumentation des Herrn Laschet mag man nachdenken; zum „Schmunzeln“ eignet sie sich nicht! Wenn die „Prostitutionsbranche“ ein Gewerbe wie jedes andere sein will, sollten „Sonderwege“ momentan vermieden werden, damit das „Werkeln“ nach der Corona-Krise nicht gefährdet ist! Überlebensnotwendig! Punkt!

Wer kommt für den Schaden auf? – Wie überlebt man die Krise! – Was ist jetzt zu tun?

Für viele Betreiberinnen und Betreiber, aber natürlich auch für die nun gebeutelten Dienstleisterinnen, stellt sich die Frage nach dem temporären Überleben! Umsätze 0 und die Kosten laufen weiter! Realität in ganz Deutschland! Wenn man Eigentümer eines Bordells ist, steht man noch relativ gut da, wenn man ein solches aber gemietet oder finanziert hat, sind die Ausfälle schnell bedrohlich. Die von der Bundesregierung zugesagten „KfW-Kredite“ kommen zudem nur in Frage, wenn man von seiner Hausbank „Bonität“ bescheinigt bekommt und diese dann den Antrag an die „KfW“ weiterleitet. Das Verfahren ist, wie heute in der Bild-Zeitung zu lesen war, durchaus langwierig und bringt nicht von jetzt auf gleich Taler! – Ob Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz eventuell greifen, wird im Moment noch geprüft. Die Experten sind sich nicht einig! Einige Länder planen Krisenhilfen. Hier ist Bayern momentan bereits aktiv! Unternehmen in Bayern erhalten dort finanzielle Soforthilfen zwischen 5.000 und 30.000 Euro: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Andere Bundesländer sind noch in der Planungsphase oder müssen Gesetze verabschieden, um Gelder bereitstellen zu können. Ich werde in den kommenden Tagen eine Übersicht dazu erarbeiten und natürlich auch alle Kundinnen und Kunden, bei denen „Aussicht“ besteht, gesondert per Mail informieren.

Bleiben Sie gesund! Ich drücke die Daumen!

Howard Chance