Prostitution 2020 – Neue Verordnung Baden-Württemberg – Umsetzbar!

Prostitution 2020 - Neue Verordnung Baden-Württemberg - Umsetzbar!Prostitution 2020 – Neue Verordnung Baden-Württemberg – Umsetzbar!

Am gestrigen Abend ist die neue Verordnung für Prostitutionsstätten auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht worden. Anders als erwartet, ist diese „schlank“ gehalten, orientiert sich im wesentlichen an den Auflagen, die das Land Rheinland-Pfalz vor 14 Tagen erlassen hat und sieht interessanterweise von „besonderen Härten“ ab!



Update – Sonntag – 11.10.2020 – Neue Corona-Verordnung online:

https://zukunft-rotlicht.info/201009_coronavo_konsolidierte_fassung_ab_201012/?fbclid=IwAR3Kvccj78d5ephGW3V0zrfHCtmdjbTHr5iCMAS3b-F6KqgOsU2Pl0TaybI



DIE CORONA-VERORDNUNG DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG

1. Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird.

Kommentar: In § 2 Absatz 3 sind Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung als sogenannte Prostitutionsgewerbe aufgeführt. Nach der Verordnung sind alle diese Gewerbe wieder erlaubt, wenn eben in den Räumen sexuelle Dienstleistungen lediglich zwischen 2 Personen stattfinden, was ohnehin die Regel sein dürfte! Damit ist in BaWü auch der Betrieb von Laufhäusern und FKK-Clubs möglich und selbst Prostitutionsveranstaltungen, die bundesweit bislang ausgeschlossen sind, können möglich sein. Es gibt auch kein Verbot von Aufenthalts- und Anbahnungsbereichen, wie es z.B. in Rheinland-Pfalz der Fall ist!

2. In Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.

Kommentar: Die Maskenpflicht wird mit Verweis auf § 3 der Corona-Verordnung bestimmt, obwohl in § 3 kein direkt vergleichbares Gewerbe gelistet ist. Dennoch sollte die Maskenpflicht unbedingt ernst genommen werden und im Prinzip gilt die Maskenpflicht für den gesamten Aufenthalt im prostitutiven Betrieb. 

3. Es gelten die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben nach § 14 der Corona-Verordnung. Dazu zählen die Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung und die Erfassung der Kontaktdaten des Kunden oder der Kundin nach § 6 der Corona-Verordnung.

Kommentar: An dieser Stelle wird es „formalistisch“ und ich liste die Anforderungen daher ausführlich:

§ 4 Hygieneanforderungen

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,
  4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
  6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen,
  7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 5 Hygienekonzept

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 6 Datenverarbeitung

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 1625 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind.

(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.

(3) Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.

(4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

Kommentar: Die Auflagen sind auch für Prostitutionsstätten umsetzbar und viele der Paragraphen haben „Interpretationsmöglichkeiten“!

Wichtig: das Hygienekonzept muss bei Öffnung vorhanden sein! – Eine vorherige Einreichung zur Genehmigung ist nach der Verordnung nicht notwendig! Wer also am Montag, 12.10.2020, ein solches Konzept im Betrieb vorweisen kann und dieses Konzept umsetzen kann, der kann öffnen!

Ich erarbeite für eine ganze Reihe von Kundinnen und Kunden an diesem Wochenende Hygienekonzepte und prüfe gerne auch bereits vorhandene Unterlagen. In den vergangenen Wochen habe ich dies bereits für über 40 Betriebe in anderen Bundesländern getan und verfüge dementsprechend über die notwendige Erfahrung.

Wer kurzfristig Hilfe benötigt, kann mir gerne schreiben oder mich über WhatsApp/Phone kontaktieren:

heinbach@mhconsulting.online

Phone 0151-71885164 (auch WhatsApp)