Kurzmeldung: Die Lockerungspläne der Ministerpräsidentenkonferenz

Kurzmeldung: Die Lockerungspläne der Ministerpräsidentenkonferenz

Beschlussvorlage wie immer „durchgesackt“ – Lockerungen sollen kommen – Stufenplan gibt die Richtung vor – Bald „Freedom-Day“?

Wie immer werden die Beschlussvorlagen, die in der Regel im Bundeskanzleramt entwickelt werden, an bekannte Medien wie BILD und n-tv durchgesteckt und die maßgeblichen Inhalte werden dann meistens mit geringen Abweichungen auch so beschlossen, um dann in Folge von den Landesregierungen „mehr oder weniger“ umgesetzt zu werden. Nicht so richtig „Deutschland, einig Vaterland“!

Geplant ist nach der aktuellen Beschlußvorlage für den 16. Februar 2022:

I. In einem ersten Schritt (quasi ab sofort)

Zugang zum Einzelhandel „bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen“ sowie private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene mit mehr Teilnehmern erlaubt. „Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit bis zu 20 Personen werden möglich sein. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind wie bisher hiervon ausgenommen“.

II. Ab dem 4. März:

Starke Lockerungen für Gastronomie, Diskotheken und Clubs sowie für Großveranstaltungen.

In Restaurants/Hotels soll dann die 3G-Regel gelten, in Clubs und Discos 2Gplus.

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 40 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 4.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.

II. Ab dem 20. März sollen

„alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“ entfallen und auch verpflichtende Homeoffice-Regelungen hinfällig sein.

Eine persönliche Interpretation für unsere Branche:

Körpernahe Dienstleistungen gehören nicht zum Bereich „Einzelhandel“. Daher wird es zunächst, also „ab sofort“ nicht zur Rücknahme der 2 G oder 2 G plus-Regeln für Besuche in Prostitutionsstätten kommen. Diese Rücknahme wird, wenn überhaupt, erst im III. Schritt ab dem 20. März 2022 kommen. Im zweiten Schritt ab 4. März soll in Clubs und Discotheken zunächst 2 G plus gelten.

Erotische Betriebe, deren gastronomischen Angebote noch untersagt sind, können auf den 4. März hoffen, ebenso die Swingerclubs, die in einigen Bundesländern noch geschlossen sind. Auch Erotikparty-Betrieb in Prostitutionsstätten könnte dort, wo es derzeit noch untersagt ist, wieder möglich werden.

Was man unter „allen tiefgreifenden Schutzmaßnahmen“ verstehen soll, ist unklar und bedarf erst einmal der Definition. Die Formulierung ist bewußt schwammig und kann wieder „Überraschungen“ für unsere gebeutelte Branche enthalten.

Ihr / Euer Howard Chance

https://zukunft-rotlicht.info