Eine Prostitutionsstätte ist im Gesetz als „ortsfeste“ Anlage definiert, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und dabei einen baulichen Bezug hat. Schönstes Amtsdeutsch! – Darunter sind also Puffs, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen und ähnliches gefasst, die das Gesetz als „qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten“ bezeichnet. Um damit möglichst viele weitere Unterformen zu erfassen, wird statt „bauliche Anlage“, wo nach baurechtlicher Bewertung eine Anlage fest mit dem Boden verbunden ist, der Begriff „ortsfest“ verwendet, da so auch Sonderformen von See- und Binnenschiffe unter die Verordnung fallen!
Ja, sehr merkwürdig! Haben Sie jemals von der ausufernder Prostitution auf Wohnbooten oder in „Schwimmhäusern“ (Zitat aus dem Gesetz) gehört oder ist da im Bundestag bei einem der wissenschaftlichen Sachbearbeiter nur die Fantasie kräftigt durchgegangen, nachdem er nachts schlecht geträumt hatte? – Oder wohne ich vielleicht in der falschen Gegend und habe daher nie vom berühmten Wohnboot-Strich am Jadebusen gehört? – Egal: die Schiffe stehen in den Gesetzesausführungen, mal als „Prostitutionsstätte“, weil sie „ortsfest“ mit dem Land verbunden oder auch alternativ als schwimmendes „Prostitutionsfahrzeug“, natürlich nach Lichtung des Ankers. So bekommt im Ergebnis auch die „Wasserschutz-Polizei“ mal ein neues Gesetzbuch mit an Bord.
Allerdings ist es dann schon gemein, das man dann aber bei den „Prostitutionsfahrzeugen“ Heißluftballons und Flugzeuge völlig vergessen hat. Aber das kann man ja einfach bei einem späteren Gesetzes-Update, wenn denn nötig, ergänzen. Doch zurück zu den „Stätten“, die eben nicht der frommen Wallfahrt der Pilger, sondern der überaus verruchten Prostitution dienen sollen.
Clubs und Co.
Ein Sauna-Club, ein FKK-Club oder ein Swingerclub wird nach dem Gesetz automatisch zu einer Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden. Es ist nicht notwendig, dass die Prostituierten beim Betreiber angestellt, also „unter festem Vertrag“ sind. Wenn die Prostituierten als „weibliche Gäste“, wie es diverse Clubs gerne formulieren, einen Sauna- oder FKK-Club besuchen und dort auf selbständigen Kundenfang gehen, reicht dies aus, um den Club eindeutig als Prostitutionsstätte zu klassifizieren. Wird in Swingerclubs „anschaffen“ vom Betreiber erlaubt oder auch nur „geduldet“ oder hält man sogar „Hausdamen“ bereit, ist die Situation die gleiche.
Wohnungsprostitution
Wer jemandem eine oder mehrere Wohnungen gezielt zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, betreibt ein Prostitutions-Gewerbe und ist nicht mehr, wie bisher, „nur“ Vermieter. Hier kommt es auf die Feinheiten an: Die Vermietung muss eindeutig zum Zweck der Prostitution erfolgen und dabei gelten die Akquise von Prostituierten als Nutzerinnen, die zeitliche Planung der Nutzung etc. als eindeutige Indizien, zu denen bei der Bewertung im Zweifelsfall noch weitere Aspekte wie beispielsweise unterstützende Werbung und Stellung von Arbeitsmaterialien hinzukommen. Es kann sogar passieren, dass in einer Wohnung von zwei gleichzeitigen Betreibern eines Prostitutionsgewerbes ausgegangen werden muss, dass also parallel zwei unterschiedliche Gewerbe vorliegen: der Vermieter der Prostitutionsstätte betreibt ein solches Gewerbe, weil er die Wohnung eben zum Zweck der Prostitution an eine Prostituierte vermietet hat und diese Prostituierte wird gleichzeitig auch Betreiber, wenn sie in den gemieteten Räumen weitere Mädels beschäftigt, was ja in der Praxis aller Orten täglich tausendfach vorkommt. Wohnungsprostitution macht angeblich 80 % des Gesamtmarktes aus!
Beim Begriff „Wohnung“ ist es übrigens nicht entscheidend, ob selbige zusätzlich zu Wohn- und Schlafzwecken genutzt wird. Es ist völlig ausreichend, wenn die Wohnung auch dem Zweck der Prostitution dienen soll. Im Umkehrschluss betrachtet gilt: wird eine Wohnung als Wohnung vermietet und wird eine einzelne Prostituierte dort tätig, indem sie die Wohnung gewissermaßen „zweckentfremdet“, kann man einen ahnungslosen Vermieter nicht automatisch zum Betreiber einer Prostitutionsstätte machen. Man achte bei Vermietung also auf die Details und unbedingt auf einen schriftlich korrekt verfassten Mietvertrag, der keine amtlichen Zweifel zulässt! – Da denken wir bitte immer an die Regel: „Wer schreibt, der bleibt!“
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