Der Lümmel gehört in die gleichnamige Tüte! – Basta!
Posting vom 19.09.2016 by Howard Chance:
In zwei Bundesländern (Bayern und Saarland) gibt es schon seit Jahren eine Kondompflicht im Rotlicht-Gewerbe. Nun hat die Bundesregierung die Kondompflicht auch ins neue Bundesgesetz geschrieben! – Doch bei Handhabung und Bußgeldern gibt es erhebliche Diskrepanzen! – Kommt jetzt die Kondom-Polizei? – Was kosten Verstösse und wie will man Beweise sichern? – Alles nur heiße Luft?
Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie Prostituierte selbst, haben beim Geschlechtsverkehr (egal ob vaginal, anal oder oral) Kondome zu verwenden!
Allerdings werden bei Verstößen gegen die Kondompflicht überraschenderweise dann ausschließlich die Freier (also die Kundinnen und Kunden) direkt mit „Bußgeld bedroht“. Aber sicher geht es doch eh nur um 10 oder 20 € wie bei einem simplen Parkvergehen, wird der unbedarfte Bürger jetzt vermutlich denken? – Weit gefehlt, denn die amtliche Buße für den Kondom-Verstoß des Kunden beziffert der vorliegende Bußgeldkatalog auf sage und schreibe „bis zu 50.000 €“. Ja, da muss der Freier erst mal kräftig schlucken! – Diese Bußgeldsumme ist die mit Abstand höchste im gesamten Gesetz und soll wohl eine überaus plakative Wirkung entfalten. Zum Glück gilt sie ja nun nicht für die Prostituierten, die sich bei diesem Thema ganz entspannt zurück lehnen können.
Oder? Gibt es nicht noch eine andere Möglichkeit der „Sanktionierung“ durch die Hintertür? Der einzige Weg könnte m. E. über eine amtliche Anordnung gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 gehen: wenn die Prostituierte nämlich die Gesundheit anderer Personen durch einen fortgesetzten „Kondomverzicht“ gefährdet, wäre eine Anordnung möglich und ein Verstoß gegen diese könnte laut „Katalog“ mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € belegt werden. Aber das klingt doch immer erheblich besser als der „Freier-Tarif“ mit „bis zu 50.000 €“.
Auch wenn der Gesetzgeber den prüfenden Einsatz von „Scheinfreiern“ lächelnd verneint und das innovative Berufsbild des „Kondom-Polizisten“ noch nicht existiert, darf man beim „Amtsschimmel“ nie etwas gänzlich ausschließen. Der in den Erläuterungen schon erwähnte investigative und puffschleichende „Scheinfreier“ würde aber auch gar keinen Sinn machen: wenn er eine Prostituierte erfolgreich zum Gummi-Verzicht überreden würde, könnte nur er selbst mit einem Bußgeld belegt werden! – Oder muss er gleich zweimal bei der gleichen Dame aufschlagen, um den Umweg über eine „amtliche Anordnung“ zu ermöglichen? – Und Kollege Kondom-Polizist müsste beim „Akt-Vollzug“ geschwind hinzueilen, um dem Freier im Licht der Taschenlampe ungeniert prüfend und beweissichernd auf den „eingeführten“ Schniedel zu schauen. Ziemlich lebensfremd und dazu auch noch mit Gesundheitsrisko verbunden! – Rums!
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