Prostitution 2020 – Novemberhilfe auch für Damen ohne Steuerberater?

Prostitution 2020 - Novemberhilfe auch für Damen ohne Steuerberater?Prostitution 2020 – Novemberhilfe auch für Damen ohne Steuerberater?

Die Bundesregierung hat die sogenannte „Novemberhilfe“ (korrekte Bezeichnung Außerordentliche Wirtschaftshilfe November) am gestrigen Donnerstag, 06.11.2020, dankenswerterweise präzisiert. Dies war dringend notwendig geworden, nachdem es ja in der vergangenen Woche sehr unterschiedliche Verlautbarungen gegeben hatte. Ich beziehe mich in dieser kurzen Zusammenfassung auf die für unsere Erotik-Branche wesentlichen Aspekte:

  • Alle Betriebe und Soloselbständigen, die durch die staatlich verfügten Schließungen seit dem 02. November 2020 geschlossen sind, erhalten eine wöchentliche „Kompensation“ von 75% des durchschnittlichen Vorjahresumsatzes 2019.

    Warum wird wöchentlich gerechnet? Ich vermute, dass man bereits jetzt von einer Verlängerung der Maßnahme ausgeht und daher ein kleines Zahlungs-Intervall wählt. Die Abrechnung erfolgt sozusagen wöchentlich, was dem Staat im Fall der Fälle einfach Geld spart. Die Berechnung erfolgt also im Prinzip nach dem Muster Novemberumsatz geteilt durch 4 = Berechnungsgrundlage für die wöchentliche Zahlung.

  • Soloselbständige benötigen bis zu einem Betrag von 5.000 € keinen Steuerberater um den Antrag stellen zu können!

    Eine sehr interessante Neuregelung, da viele Kleinunternehmen keinen Steuerberater beschäftigen und ihre Erklärungen selbst machen. Viele Überbrückungsgelder wurden nicht beantragt, weil dazu beispielsweise eine Bilanz 2019 hätte erstellt werden müssen, wobei diese Kosten nur bedingt ins Überbrückungsgeld hätte eingerechnet werden können.

Alle Regelungen sind im Detail nachzulesen unter folgendem Link des Bundeswirtschaftsministeriums:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html

Einige ergänzende Denkansätze hierzu für die selbständige Sexdienstleisterinnen in Deutschland:

  • Wenn keine Sexarbeit ausgeübt werden darf, gibt es in der Regel keine Umsätze. Grundsätzlicher Anspruch besteht also erst einmal!
  • Der Umsatzverlust muss natürlich nachgewiesen werden. Wer als Sexworker regelmäßig Steuererklärungen macht, sollte hier kein Problem haben einen Nachweis zu führen.
  • Sexworker ohne Steuerberater mussten ihre Steuererklärung für 2019 bis zum 31.07.2020 abgeben.
  • Die jetzige Erstellung und Einreichung einer Steuererklärung für 2019 führt vermutlich nicht zur Gewährung der Novemberhilfe. Ob die Einreichung einer eigenen BWA mit Hinweis auf eine noch einzureichende Steuererklärung ausreicht, möchte ich anzweifeln.
  • Eine nachträglich eingereichte Steuererklärung kann direkt zu zahlende Steuern für 2019 auslösen zuzüglich Säumniszuschlag! Eventuell entsteht sogar Umsatzsteuerpflicht?
  • Die Zahlung der „Düsseldorfer Verfahrens“ (pauschale Abschläge) steht in keiner Relation zum Umsatz. Daher können die „Düsseldorfer Zahlungen“ nicht als Argumentationshilfe dienen.

Im Rahmen meiner Unternehmensberatung gebe ich zu diesem Thema gerne Einschätzungen und Hilfestellungen: