Prostitution 2021 – PCR-Testpflicht in NRW? – Irrungen und Wirrungen
Stabsstelle Rechtsfragen und Rechtsetzung Pandemiebewältigung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Servicestelle des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigen Entbehrlichkeit des PCR-Tests für Sexworker in NRW.
Die vergangene Woche war in Nordrhein-Westfalen und Hessen bezogen auf die PCR-Testpflicht für Sexworker und Kunden recht ereignisreich und im Falle von NRW auch sehr verwirrend.
Ab einem Inzidenzwert von 35 hatte NRW eine PCR-Testpflicht für die Ausübung von Prostitution und für Kunden von Prostitutionsbetrieben verordnet, sofern die agierenden Personen nicht geimpft oder genesen sind. Das dies zu sehr schlechten Geschäften und zu einer Abwanderung von Dienstleisterinnen und Kunden in andere Bundesländer führte, ist offensichtlich.
Die Interessengemeinschaft Zukunft Rotlicht ist hier früh in die Offensive gegangen und hat sich an das Land gewandt, nur wenig später wurden dann zwei sogenannte „Normenkontrollklagen“ im Eilverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht, die leider noch nicht entschieden sind.
Allerdings haben die zuständige Stabsstelle Rechtsfragen und Rechtsetzung Pandemiebewältigung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Servicestelle des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen inzwischen die Entbehrlichkeit eines PCR-Tests für Sexworker in NRW mehrfach auf Anfrage schriftlich bestätigt.
Tenor: Der PCR-Test ist in NRW (angeblich) entbehrlich und kann durch einen Schnelltest ersetzt werden, wenn die jeweilige Sexworkerin, die weder impft noch genesen ist, während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung durchgängig Maske trägt und wenn die Schnelltestung im jeweiligen Betrieb ordentlich dokumentiert wird! Sehr wichtig: Kunden müssen allerdings nach wie vor einen aktuellen PCR-Test vorlegen, wenn sie weder geimpft noch genesen sind!
Leider wurden die lokalen Ordnungsämter von der Landesregierung NRW nicht informiert, da man vermutlich das „Schlupfloch“ nicht öffentlich machen wollte. Unsere Nachfragen waren effizient und man kann den neuen Informationsstand gerne an die Ordnungsämter weitergeben, wobei die Rechtsverbindlichkeit der Information ausdrücklich als „sehr vage“ zu bezeichnen ist. Man lese dazu bitte selbst die derzeit gültige Corona-Schutzverordnung NRW.
In diesem Sinne wünsche ich eine gute Woche!
Ihr / Euer Howard Chance