Kategorie: Betreiber-Themen

  • Prostitution 2017- Glossar – Werbeverbote Prostitution

    Prostitution 2017 - Glossar
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    Das Verbot spezieller sexueller Praktiken

    Beitragsdatum: 15. November 2016 – Autor: Howard Chance (Publizist)

    Neben dem „Sex ohne Gummi“ und dem bald ebenfalls untersagten „Sex mit Schwangeren“, hat der Gesetzgeber noch weitere bislang üblichen „sexuellen Dienstleistungen“ indiziert. Diese „Tabus“ findet man in den Bestimmungen für Betreiber von Prostitutionsstätten und für Partyveranstalter. Darin werden u.a. „Flat-Rate-Sex“, „Gangbang“ und „Rape“ als „Themen“ im gewerblichen Bereich untersagt. In „FKK-Clubs“ soll „FKK“ nicht mehr zulässig sein, da die „Anordnung von Nacktheit“ eine unzulässige Weisung gegenüber den Prostituierten darstellt und deren Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. Bei „Flat-Rate“ und „Gangbang“ sieht die Politik die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet und stellt klar, dass solche Geschäftsmodelle zukünftig amtlich nicht mehr geduldet werden.

    So findet eine Prostituierte, die zwar persönlich kein Problem mit dem „Gangbang“ oder der „Flat-Rate“ hat, demnächst in dem Bereich einfach kein solches Beschäftigungsfeld mehr vor, da niemand solche Dinge zukünftig gewerblich anbieten darf. Wenn eine Prostituierte die „Gewerblichkeit“ umgeht, indem sie selbst, ohne Hinzuziehung weiterer bezahlter Kolleginnen, in ihrer Wohnung zu einem kleinen Gangbang einlädt, dürfte dies rechtlich wohl nicht zu rügen oder gar zu verbieten sein. Hier tun sich wahrscheinlich diverse „Gestaltungsmöglichkeiten“ auf, wenn man nur ein wenig intensiver darüber nachdenkt! – Es ist ein bisschen wie beim Schach: die Strategie entscheidet und es dauert, bevor man „matt“ steht!

    Man sollte die „Sache“ aber unbedingt beachten, da empfindliche Bußgelder drohen und Betreiber bei wiederholten Verstössen auch ihre „Erlaubnis“ verlieren können!

    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/13/neue-werbeverbote-ab-1-juli-2017-durch-das-prostitutionsgesetz/

  • Neue Werbeverbote ab 1. Juli 2017 durch das Prostitutionsgesetz!

    Neue Werbeverbote ab 1. Juli 2017 durch das Prostitutionsgesetz!

    Neue Werbeverbote ab 1. Juli 2017 durch das Prostitutionsgesetz!
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    Prostitutions-Reglementierung schwarz/weiß – Erlaubt versus verboten

    Wer nicht wirbt, der stirbt! – Eine Weisheit, die man in fast jedem Marketing-Seminar hört und die in unserer multi-medialen Zeit natürlich nach wie vor stimmt. Facebook, Twitter und Co. fluten uns täglich mit persönlichen Statements und Werbebotschaften, wobei die Festplatte in unserem Stammhirn nur einen sehr geringen Teil davon speichern kann und die meisten Informationen schon nach kurzer Zeit nicht mehr in unserer Erinnerung sind.

    Die Erotik-Branche hat es im Vergleich zur Saftpresse oder zum praktischen Gemüsehobel etwa leichter, Informationen zu lancieren, die im vorwiegend männlichen Gehirn durch diverse optische Anreize in Form von aufreizenden Fotos automatisch ein längeres Mindesthaltbarkeitsdatum haben. Dies hat die Natur so eingerichtet, damit unsere Vermehrung immer in Schwung bleibt. Objekte der Begierde sollen Begehrlichkeiten wecken und tun es ja meistens auch!

    Zum werbewirksamen Bild, das natürlich dem deutschen Jugendschutz entsprechen sollte, gehört dann noch der Werbetext, mit dem man seine Dienstleistungen und Vorzüge anpreist, um einen letzten werbenden Impuls zu setzen.

    Bei diesem Text wird es ab dem 1. Juli 2017 nun schwierig und zwar besonders schwierig, wenn man erweiterte sexuelle Dienstleistungen anbietet oder angeboten hat. Denn im neuen Prostitutionsgesetz gibt es sowohl klar formulierte wie leicht verschleierte Werbeverbote, die
    unbedingt, weil mit Bußgeld bewährt, zu beachten sind.

    Die klaren Werbeverbote für gewerbliche Sex-Dienstleistungen:

    Sex ohne Kondom darf ab 1. Juli 2017 nicht mehr angeboten und nicht mehr beworben werden. Dabei ist es egal ob es sich um orale, vaginale oder anale Praktiken handelt. Auch branchentypische Umschreibungen (FO, FT, AO) sind dann nicht mehr zulässig!

    Ebenso darf Sex mit Schwangeren nicht mehr angeboten und beworben werden. Auch hier sind umschreibende Begriffe, die eine solche Praktik unterschwellig erkennbar machen, gesetzlich untersagt!

    Die verschleierten Werbeverbote:

    Hier geht um „Flat-Rate-Sex“ und gewerblichen „Gangbang“, die durch ganz besondere Umstände nicht mehr möglich sind, weil der Gesetzgeber Weisungsverbote erlassen hat, die es unmöglich machen, solche Dinge weiter anzubieten.

    Eine Sexworkerin muss nämlich jederzeit die Kontrolle über ihren Körper haben und kann die Einwilligung zum Vollzug einer sexuellen Leitung von jetzt auf gleich (also auch mitten im Geschehen) zurückziehen oder aber den Preis hierfür ändern. Ein Clubbetreiber oder Gangbangveranstalter kann so unmöglich einen wirksamen Vertrag abschließen, zumal dieser auch im Rahmen eines Betriebskonzept amtlich genehmigt werden müsste. Welches deutsche Amt würde einen bereits im Ansatz erkennbaren Rechtsbruch genehmigen?

    Wenn „Flat-Rate-Sex“ und „Gangbang“ in der gewerblichen Form (Club, Party) nicht angeboten werden darf, ist Werbung mit diesem Inhalt folglich auch nicht gestattet!

    Keine Regel ohne Ausnahme: wenn eine einzelne Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung zu einem Gangbang einlädt und keine weiteren gewerblichen Damen aktiv mitwirken, dürfte der Gangbang möglich sein. Und wenn eine einzelne Dienstleisterin „soviel Sex wie möglich“ innerhalb eines bestimmten Zeitraums anbietet, ist kein Gesetzesverstoß erkennbar.

    Mit den aufgeführten Werbeverboten hat sich übrigens vor 14 Tagen bei einer Tagung großer deutscher Erotikportale in Berlin eine Expertenrunde intensiv befasst, weil die deutsche Erotikwerbe-Branche ja auch an die entsprechende Gesetzgebung gebunden ist und ganz sicher keine Beihilfe zu Ordnungwidrigkeiten leisten möchte! – Zu den Ergebnissen
    des Treffens gibt es in Kürze hier und auch an anderer Stelle noch diverse Berichte und Einschätzungen.

  • Coco macht es für 80 € ohne … Freierforen machen das Geschäft transparent!

    Coco macht es für 80 € ohne … Freierforen machen das Geschäft transparent!

    Prostitution: Mitteilungsfreudige Freier erfreuen Branche und Behörden!
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    Prostitution: Mitteilungsfreudige Freier erfreuen Branche und Behörden!

    Wenn mir ausnahmsweise einmal langweilig ist, schaue ich gerne mal in den bekannten Freierforen vorbei, um mir einen jeweils aktuellen Überblick über den lokalen Markt in NRW zu verschaffen und um allgemeine Trends der käuflichen Lust zu erkennen. Wie entwickeln sich die Dienstleistungen und die Preise? – Wie ist die Nachfrage und welche Highlights haben die „Einkäufer“ in den letzten Wochen entdeckt?

    Platzhirsch bei den Freierforen ist in Nordrhein-Westfalen eindeutig das „Rheinforum“ mit Tausenden von Berichten, Bewertungen und Hinweisen zu Clubs und Dienstleisterinnen. Täglich gibt es neue Beiträge und Kommentare der „Gemeinde“, die darauf geeicht ist, neue Damen zu lokalisieren, aufzusuchen und dann anschließend über die Besuche zu berichten.

    „Neu: Coco (21) aus China. Mönchengladbach. Für 80 € gibt es die schöne halbe Stunde ohne! – Die Kleine ist hammergeil und bietet alles, was das Männerherz begehrt!“

    OK. Um niemanden hier zu kompromitieren, habe ich den Namen und den Ort leicht verändert, aber im Originalbericht eines zufriedenen Kunden, gibt es einen Link zum Werbeprofil der asiatischen Massagekünstlerin, wo es neben Hochglanzbildern direkt auch die Adresse des Massageinstituts und eine Kontakt-Telefonnummer gibt. Den Bericht des Kunden haben innerhalb weniger Tage mehrere Hundert Forenmitglieder gelesen und dabei die mehr als klare Botschaft vernommen: wer auf junge Chinesinnen steht und eine Abneigung gegen Latex hat, ist bei Coco absolut richtig. Und wenn „Asia Klausi“ nun noch verkündet, dass die Coco „hammergeil“ ist und ein weiterer Poster dies gerne bestätigt und noch den günstigen Preis hervorhebt , ist in Mönchengladbach für Konjunktur gesorgt!

    Auch Sauna- und FKK-Clubs werden natürlich im Forum geführt: Stammgäste posten gerne, wer dort wann anzutreffen ist, welche Preisaktionen es gibt und welche Damen für welchen Service bekannt sind:

    Saunaclub Lust. Wuppertal. Französisch-Total-Abend jeden Freitag. Daisy und Sonja  aus Venezuela sind aus dem Urlaub zurück! – Wer kennt die beiden heißen Schluckluder und kommt nächsten Freitag mit ins Tal? – Sandwich?

    Auch hier sind jegliche Missverständnisse ausgeschlossen und nach dem Aufruf zum gemeinsamen Clubbesuch, folgt dann nach wenigen Tagen der authentische (weil nicht gefakte) Bericht eines Herrn, der mit vor Ort war und detailliert vom geilen Abend berichtet:

    Daisy (35), geil gemachte Titten und praller Latina-Arsch, bläst was das Zeug hält und macht einen nach dem andern leer! – Ein geiler Abend mit viel Sahne. Lohnt sich!

    Schön oder eben auch nicht. Momentan ist dies nur eine Frage des Geschmacks, aber unter dem Eindruck des neues Prostitutionsgesetzes für 2017 doch schon sehr bedenklich, weil die hier beispielhaft aufgeführten Threads in einem Jahr klare Verstöße gegen das Gesetz dokumentieren würden:

    Die Freier, von denen man zwar nur den Nicknamen kennt, hätten eindeutig gegen die neue Kondompflicht verstossen; die Dienstleisterinnen natürlich auch. Und zweitere wären durch die Verlinkungen zur Homepage und durch die Kontaktdaten genauso leicht zu identifizieren wie der Betreiber des fiktiven Clubs in Wuppertal, der in seinem sündigen Haus Dinge dulden oder anpreisen würde, die dann verboten sind und sogar seine Konzession gefährden!

    Nun gibt es ja nicht nur das umfangreiche „Rheinforum“, sondern bestimmt 50 weitere größere Freier-Portale, wo man mit wenig Suchaufwand zu fast jeder Dienstleisterin und zu jedem Club relativ aktuelle Informationen findet. Es reicht oft schon aus, die Handynummer einer Dame zu googeln und schwupps findet man Berichte zu Preisen und Service, die dem erfahrenen Freier nützliche Hinweise liefern. Ficken 2.0!

    Oder man bewegt sich direkt in „AO-Foren“, wo Freunde der tabulosen Lust eine Auflistung von bestimmt 500 Damen finden, die für „unseren Service“, also Sex ohne Kondom, ebenso bekannt wie berüchtigt sind. Und für den ganz schlechten Geschmack gibt es sogar weitere „Speziallisten“, wo man sogar unverblümt verraten bekommt, welche Drogen-Bedürftigen abends in der Taunusanlage zu Frankfurt am Main für 20 € ohne Gummi blasen und sich für nur 10 € mehr auch schnell mal ungewaschen besamen lassen.

    Elvira (45) Rumänien. Schwarze Leggins. Ab 22 Uhr Ecke Pontoplatz. Junkie bläst für 20 FT. Geht mehr wenn drauf… aber Vorsicht: Pilze!

    Wenn man letzteres liest, kann man den „Schutzgedanken“ des neuen Gesetzes womöglich nachvollziehen, allerdings werden sich Damen und auch Herren, die ihre Sucht irgendwie finanzieren müssen, sicher nicht als Prostituierte registrieren und die mehr als schmutzige Sache wird weiter im Untergrund stattfinden.

    Doch die gegenwärtige Foren-Kultur zeigt einfach, wie transparent die Branche durch das Internet geworden ist!

    Viele Clubs und Sexworker „leben“ ja von den guten Berichten oder haben Umsatzeinbrüche durch negative „Schlagzeilen“: eine noch so tolle Homepage hilft nichts, wenn in einschlägigen Foren vor dem Club gewarnt wird oder eine einzelne Liebeskünstlerin als „Abzockerin“ gebrandmarkt wird. Die positiven Berichte sind geradezu Pflicht, wenn man auf dem umkämpften Markt bestehen will.

    Der großen Haken an der Sache wird nun das neue Prostitutionsgesetz sein, wo dann in den Foren neben potentiellen Freiern auch amtliche Ermittler aufschlussreiche Dinge aus Vergangenheit und Gegenwart erfahren können.

    Pontius Pilatus sagte: Was ich geschrieben habe, das habe ich geschrieben!

    Wer bis 30. Juni 2017 im Internet mit umfangreichen Berichten als „AO-Queen“ gepriesen wurde, steht doch automatisch im Verdacht den gleichen Service auch weiterhin irgendwie verdeckt anzubieten: die Kunden haben sich doch an diesen Service gewöhnt und werden als Stammkunden sicher davon ausgehen, weiterhin tabulos bedient zu werden. Wie sich der Service dann verändert, wird ganz sicher in den Foren stehen!

    Der Pauschalclub, den die schon erwähnte Freier-Gemeinde für die „99 € all inclusive“ lobte, zieht sein Angebot sicher aus der Werbung zurück, aber die Kunden werden doch dann sicher berichten, wie es dann weitergeht und wie die Anpassung nun aussieht.

    Der berichtende Freier, der sich ja in der Anonymität wähnt, wird weiter selbstvrliebt posten und stellt dabei eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar!

    Denn bei Konzessionierungsverfahren für Prostitutionsstätten, die ja ab 2017 Pflicht werden, können sich durch einfache Suchmaschinen-Anwendung schnell Verdachtsmomente ergeben, die eine Erlaubnis fraglich machen. Auch wenn ein anonymer Internet-Bericht kein direkt verwertbarer Beweis ist, können Ämter dadurch doch auf mögliche Umgehungs-Tatbestände aufmerksam werden und dadurch durch eine viel stärkere Lupe schauen!

    Die digitale Vernetzung hat große Vorteile für diverse Branchen, aber im bald zu regulierenden deutschen Rotlicht-Gewerbe, hat man leider die ermittelnden Internet-Agenten (nämlich die Freier) bereits an Bord und diese liefern und speichern täglich Tausende von verwertbaren Informationen! – Man ist als Sexworker und Betreiber also immer „im Netz“, wobei ich bei dieser Begrifflichkeit gleichermaßen an das Internet und an die Fischerei denke!

  • Gelten auch Dominas und Sklavinnen demnächst als Prostituierte?

    Gelten auch Dominas und Sklavinnen demnächst als Prostituierte?

    Bildquelle: Pixabay
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    BDSM – Was sind die Dienstleisterinnen der dunklen Lust nach dem neuen Gesetz?

    Mit dieser Fragestellung wurde ich vor einigen Tagen bei einer Beratung konfrontiert, wo mich eine Dame aus dem hohen Norden fragte, ob sie sich als Betreiberin eines Domina-Studios im kommenden Jahr einen Huren-Ausweis holen muss und ob sie wirklich zu amtlicher Anmeldung und Gesundheitsberatung verpflichtet sein wird.

    Domina-Studios hat man schon immer irgendwie zum Rotlicht-Gewerbe gezählt, obwohl die angebotenen Dienstleistungen oft überhaupt nichts mit Sex und Geschlechtsverkehr zu tun haben. Erziehungsspiele, Züchtigung und ähnliches, beinhalten zwar durchaus körperliche Berührung, aber die direkte sexuelle Komponente fehlt meistens.

    Bei den Beschreibungen „öft kein Sex und Geschlechtsverkehr“ sowie „sexuelle Komponente fehlt meistens“, ist aber schon zu erkennen, dass sexuelle Handlungen zwar nicht im Vordergrund stehen, aber hin und wieder durchaus vorkommen können. Wenn im Portfolio des Studios Zwangsentsamungen oder Hoden-Abbindung angeboten werden, sind dies nach dem aktuellen Gesetzestext eindeutig „sexuelle Handlungen“. Das Berühren der Geschlechtsteile (und sei es auch mit der Peitsche) ist nun mal völlig ausreichend; eine Ejakulation ist, wie auch bei dem massierenden Happy End im Tantrastudio, nicht notwendig. Und die Vornahme einer Handlung muss auch nur einseitig erfolgen: da ist es dann eben nicht entscheidend, ob die Domina berührbar ist oder nur selbst berührt.

    Wie will man in 2017 einem Amt verkaufen, dass man als Domina den Genitalbereich des Klienten grundsätzlich auslässt?

    Dies kann man zwar behaupten, aber wirklich glaubwürdig klingt das erst mal nicht! Außerdem müsste man den Umstand, dass man keine Geschlechtsteile berührt, auch auf der eigenen Homepage und bei jeglicher Werbung ausdrücklich betonen, um auf der sicheren Seite zu sein.

    Wenn SM-Sklavinnen mit im Spiel sind, wäre es Pflicht, den Kunden wirksam daran zu hindern deren Geschlechtsteile zu berühren und hier wird die ganze Angelegenheit dann völlig absurd. Man müsste das Angebot einschränken, nur um eine Registrierung zu vermeiden, würde damit einen Teil der Kundschaft verlieren und würde dennoch stets unter dem Generalverdacht stehen, vor Ort doch anders zu arbeiten.

    Deswegen wird es aus meiner Sicht überhaupt keinen Sinn machen, den Versuch zu unternehmen den gesetzlichen Vorschriften zu entgehen. Zum Glück heißt die amtliche Anmeldebestätigung ja nicht wirklich „Huren-Ausweis“ und trägt keine entsprechende Beschriftung.

    Problem: SM-Studios mit mehreren Damen werden zur „Prostitutionsstätte“

    SM- und Dominastudios benötigen als logische Konsequenz der vorherigen Ausführungen eine amtliche Erlaubnis (Konzession), wenn dort außer der Inhaberin auch nur eine weitere Person gewerblich tätig wird. Dabei geht es nicht darum, ob bereits ein Gewerbe angemeldet wurde, was sicher in den meisten Fällen so sein wird. Es geht um die Erlaubnis eine Prostitutionsstätte betreiben zu dürfen! – Da haben wir es dann wieder mit den ähnlichen Problemen wie bei den Wohnungsbordellen zu tun, wo sich baurechtliche Fragen stellen und man vorab nicht genau wissen kann, ob die Zulässigkeit örtlich gegeben ist! Zudem muss die Betreiberin ihre persönliche Zuverlässigkeit unter die Lupe nehmen lassen und vielen weiteren Pflichten nachkommen!

    Welche Pflichten es gibt, entnehmen Sie bitte meinen Artikeln zu „Prostitutionsgewerbe“ und zu den „Prostitutionsstätten“:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/29/definition-prostitutionsgewerbe/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/02/mindestanforderungen-an-prostitutionsstaetten/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/09/29/erlaubnispflicht-und-konzessionen/

  • Gangbang-Republik-Deutschland? – Aus und vorbei?

    Gangbang-Republik-Deutschland? – Aus und vorbei?

    wpgangbnagGangbang und das neue Prostitutionsgesetz für 2017:

    Wenn man sich mal etwas schlüpfrig im Internet bewegt, findet man schnell zahlreiche bunte Bilder und diverse Einladungen zu Gangbang-Events in nahezu allen Regionen der Republik, wo naturgeile Damen gegen Zahlung einer preiswerten Pauschalgebühr auf möglichst viele willige Befruchtungsstachel warten, um in einer hemmungslosen Orgie der Lust zu frönen.

    Als eine große deutsche Boulevard-Zeitung vor einigen Jahren mit dem schönen Begriff „Gangbang-Republik-Deutschland“ titelte, ist sicher einigen Politikern in Berlin nachhaltig die hornige Brille beschlagen, denn so hatte man es dort noch nicht betrachtet. Zwar hatte man mit dem ersten deutschen Prostitutionsgesetz von 2002 in der deutschen Erotikbranche für ein liberales Klima gesorgt, aber mit solchen Folgen hatte wohl niemand gerechnet.

    Flat-Rate-Sex hier, Gangbang da: jawoll, die ganze Republik ist Porno und wirft die alten Konventionen in den Mülleimer der Geschichte!

    Was den Freunden der deftigen Lust gefiel und auch in der Sexbranche für neue Umsätze sorgte, wird nun durch das neue Prostitutionsgesetz für 2017 zum besonderen Ziel der staatlichen Regulierung:

    Gangbang darf ab 1. Juli 2017 in der gewerblichen Form in Deutschland nicht mehr stattfinden! – Betonung auf „gewerblich“!

    OK, wenn Gangbang-Babsi in ihrer Hostessenwohnung 10 Herren zum Bangen einlädt, sie alleine zu Werke geht und den Preis selbst festlegt, gibt es natürlich keine staatliche Handhabe. Aber wenn ein Club oder ein Veranstalter dazu aufruft und gewerbliche Damen gegen Pauschalpreis offeriert, ist dies ein klarer Verstoß gegen die neuen Regeln!

    Zwar finden wir au den ersten Blick im Gesetzestext nur das Werbeverbot für Sex ohne Kondom und das Werbeverbot von Sex mit Schwangeren, doch dabei wird übersehen, dass die Veranstaltung von Gangbangs durch Clubbetreiber und Veranstalter zum einen der amtlichen Genehmigung bedarf und es Clubbetreibern und Veranstaltern zudem verboten ist
    Preise und Ausmaß für die sexuellen Dienstleistungen ihrer „Mitarbeiterinnen“ festzulegen.

    Der Gesetzgeber bezeichnet dies als Weisungsverbote und geht sogar noch einen Schritt weiter: auch wenn sich Sexworkerinnen zu einem Gangbang bereiterklären und auch den Tarif vorab akzeptieren, ist dies dennoch unzulässig! – Warum? – Weil es das Recht der Sexworkerinnen ist, im Rahmen ihrer sexuellen Selbstbestimmung die Vereinbarung jederzeit aufzukündigen. Da dies in einem laufenden Gangbang nicht zu gewährleisten ist, wird man solche Veranstaltungen nicht genehmigen. Ohne Genehmigung kein gewerblicher Gangbang! Klingt kompliziert? – Ist es auch …

    Warum kommt der Begriff „gewerblich“ so oft vor? – Weil es natürlich jeder Bürgerin und jedem Bürger erlaubt ist, aus privater Neigung oder Überzeugung einen privaten Gangbang zu zelebrieren. Dies ist erlaubt, wenn eben kein Geld genommen wird und die Akteure nicht
    als Gruppe von Sexworkern unterwegs sind.

    So wird es in 2017 wohl in Deutschland zum großen „Gangbang-Sterben“ kommen und die Republik kann dann endlich wieder ihren Namen wechseln .. orakelt Schwerenöter Howard Chance, der die Angelegenheit natürlich weiter im Blick haben wird.

    Autor: Howard Chance – Publizist – 08.11.2016


    Kontext:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/11/06/das-neue-prostitutionsgesetz-2017-die-wichtigsten-basics/

  • Wohnungsprostitution und das neue Prostitutionsgesetz

    Wohnungsprostitution und das neue Prostitutionsgesetz

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    Droht den Wohnungsbordellen in Deutschland in 2017 das Ende?

    In diversen Presse-Artikeln aus der vergangenen Woche, wurde berichtet, dass es im kommenden Jahr besonders den weit verbreiteten Wohnungsbordellen und den sogenannten Hostessen-Wohnungen bundesweit an den Kragen gehen soll, weil diese nach dem neuen Prostitutionsgesetz nicht mehr zulässig sein sollen. Stimmt das oder ist es nur eine weitere Panikmache, die Sexworker verunsichern soll?

    Pauschal kann man die Frage so nicht beantworten, aber es gibt einige Merksätze, die ich zu diesem Thema hier einmal in den Raum stelle:

    1. Wenn eine Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung alleine arbeitet und Gäste empfängt, gilt die Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und benötigt dementsprechend keine Konzession, also kein Betriebskonzept und keine amtliche Erlaubnis!

    2. Arbeiten mehr als eine Person als Prostituierte in einer Wohnung, wird diese Wohnung, auch wenn sie nur zum Teil für die Prostituion genutzt wird, durch das neue Gesetz automatisch zur Prostitutionsstätte und wird damit genehmigungspflichtig.

    Obwohl die einzelne Sexworkerin in ihrer eigenen Wohnung auch Gelder einnimmt, wird die Wohnung dadurch nicht zu einem Gewerbebetrieb; bei mehreren Prostituierten (also einfach mehr als eine) entsteht ein Bordellbetrieb, der umfangreiche amtliche Auflagen zu erfüllen hat. Hier lauern diverse baurechtliche Vorschriften und Zuverlässigkeitsprüfungen. Zudem muss ein Betriebskonzept zur Genehmigung eingereicht werden!

    Wir räumen jetzt den Tempel aus, und machen draus ein Freudenhaus?

    Die Annahme, dass im kommenden Jahr das „große Sterben“ der Wohnungsbordelle einsetzt, setzt dabei wohl vorwiegend am „Baurecht“ an, wo in den meisten Bundesländern Bordellbetriebe in reinen Wohnbezirken nicht zulässig sind. Da die genannten Wohnungen mit mehr als einer Sexworkerin bislang amtlich nicht als Bordellbetriebe gelten, gibt es momentan eigentlich nur dann Probleme, wenn die Nachbarschaft belästigt oder die Jugend direkt gefährdet wird.

    Reicht man aber nun im kommenden Jahr ein Konzept für eine solche Wohnung ein, die dann nach dem neuen Gesetz als Bordellbetrieb gilt, ist grundsätzlich auch mit einer neuen baurechtlichen Prüfung zu rechnen, bei der das Amt dann unter Umständen aus rein baurechtlichen Gründen eine Genehmigung verweigert. Ein Bestandschutz ist natürlich nicht vorgesehen und ohne vorliegende Genehmigung ist die Ausübung des Gewerbes dann nicht mehr möglich!

    Ob das Baurecht entsprechend streng angewendet wird, ist sicher von Ort zu Ort verschieden, außerdem differieren die Bauordnungen von Bundesland zu Bundesland, da es keine bundeseinheitliche Regelung dazu gibt. Außerdem sind die Wohnungsbordelle in nicht wenigen Städten Sexsteuer-Zahler, die den städtischen Kassen Einnahmen bescheren.

    Tötet man die Kuh, die man noch melken will?

    Bitte verstehen Sie diesen Artikel nur als sehr reduzierte Basis-Betrachtung, denn es gibt noch eine Menge weiterer gesetzlicher Aspekte, die beim Wohnungsbordell Anwendung finden und mit denen man sich als Betreiber beschäftigen sollte.

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/02/11/prostitution2017-baurecht-prostitutionsstaetten-vergnuegungsstaetten/

    Wer davon betroffen ist, dem empfehle ich dazu die Lektüre meiner umfangreichen Fachpublikation zum Thema und verweise zudem auf meine Beratungsangebote:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

    Nachgefragt: Was hat es mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ auf sich?

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    Das „Düsseldorfer Verfahren“ oder „Düsseldorfer Modell“ für Sexworker:

    Wenn man sich mit der Besteuerung von Sexworkern beschäftigt, hört man sehr oft die Begriffe „Düsseldorfer Verfahren“ oder auch „Düsseldorfer Modell“. Was es aber genau damit auf sich hat, wissen nur die wenigsten in der Branche und selbst diejenigen, die Steuern nach diesem „Verfahren“ seit Jahren entrichten, können meistens nicht genau erklären, was da genau passiert und wie die rechtlichen Regelungen diesbezüglich sind. Also schauen wir uns doch einmal an, was sich dahinter verbirgt:

    Das „Düsseldorfer Verfahren“ wurde in den 1970er Jahren von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf entwickelt, da es kaum gelang Prostituierte steuerlich zu erfassen. Die Damen waren einen Tag in Düsseldorf, in der nächsten Woche in Köln und dann plötzlich im Raum München tätig und man konnte quasi nie festmachen, wo und wann die Steuer entrichtet werden würde. Welches Finanzamt ist zuständig, gibt es einen Wohnsitz oder lebt die Sexworkerin mal hier und mal da und hat keinen Briefkasten für amtliche Zustellungen?

    Aus dieser Situation entstand die Idee, die Sexworkerinnen zur freiwilligen Zahlung einer täglichen Pauschale zu bewegen, mit der sie eine Vorauszahlung auf die später entstehende Einkommensteuer entrichten. Dabei ist das Wort „freiwillig“ sehr entscheidend, da das Verfahren nicht gesetzlich verankert ist und sich dementsprechend auch niemand daran beteiligen muss. Dass dies in den Orten, wo das Verfahren praktiziert wird, aus amtlichem Mund ganz anders anhört, ist nicht verwunderlich: der Staat will zumindest ein wenig Geld einnehmen und unterstellt daher gerne die Pflicht zu den pauschalen Vorauszahlungen, die es aber rechtlich gar nicht gibt!

    Wenn mich ein Finanzbeamter bei einer Kontrolle in einem Bordellbetrieb zur Vorauszahlung auffordert und den Eindruck erweckt, dass dies meine gesetzliche Pflicht wäre, ist das durchaus als Rechtsbeugung zu verstehen, denn ich kann gegen kein Gesetz oder gegen keine Verordnung verstoßen, die es gar nicht gibt!

    Allerdings fürchten sowohl die Sexworker wie auch die Bordellbetreiber natürlich mögliche Repressalien in Form von häufigen Kontrollen und regelmäßigen Betriebsprüfungen, die sich aus einer Weigerung zur Mitwirkung am „Düsseldorfer Verfahren“ womöglich „zufällig“ ergeben können. Schließlich kann die Finanzbehörde bei einer Weigerung vermuten, dass man die Absicht hat seine Einnahmen auch später nicht zu erklären. Die reine Vermutung kann ausreichen, um immer wieder ein wenig genauer hinzuschauen. Keine Frage!

    Übrigens sind die meisten Sexworker der Meinung, dass sie mit der täglichen Pauschale, die wohl zwischen 20 und 30 Euro pro Arbeittag liegt und zwischen den Bundesländern, wo das Modell Anwendung findet, leicht differiert, ihrer Steuerpflicht Genüge getan haben.

    Das ist völlig falsch! – Die selbständige Sexworkerin (davon sprechen wir in der Regel) ist wie jeder andere selbständige deutsche Steuerbürger natürlich dazu verpflichtet, ein jährliche Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, aus der sich die real zu zahlende Steuer ergibt. Dabei werden dann die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.

    Dazu mal ein einfacher Rechenexempel: Bei angenommenen 300 Arbeitstagen im Jahr zahlt eine Sexworkerin fiktiv 20 Euro Vorauszahlung pro Tag. So entstehen 6.000 Euro in der Summe. Wenn die Gute täglich im Schnitt 150 Euro „verdient“, sind das auf der Einnahmenseite 45.000. Dafür wären nach Steuertabelle überschläglich etwas mehr als 25% Steuer fällig (abweichend je nach Steuerklasse), was gerundeten 10.000 Euro entsprechen würde. Es müssten also 4.000 Euro nachgezahlt werden. Dies alles, wie schon erwähnt, alles stark vereinfacht dargestellt, wobei ich eventuell fällige Umsatzsteuer und ähnliches überhaupt nicht berücksichtigt habe.

    Nach meinen derzeitigen Informationen wird das „Düsseldorfer Verfahren“ momentan in Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen angewendet.


    Wer detaillierte Informationen wünscht, dem empfehle ich einen Besuch auf der Webseite einer Kanzlei meines Vertrauens, auf der es einen umfangreichen Artikel eines Kölner Fachanwalts für Steuerrecht gibt, der sehr ausführlich ins Thema eingestiegen ist:

    LHP – Rechtsanwälte Köln – Dr. Peter Steinberg zum Thema


    Kontext-Thema:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

  • Nachgefragt: Die Besteuerung von Sexworkern in Deutschland

    Nachgefragt: Die Besteuerung von Sexworkern in Deutschland

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    Sexworker und Steuerpflicht – Was sagt der Bundesrechnungshof?

    Mir fiel in den vergangenen Tagen ein umfangreicher Bericht des Bundesrechnungshofes in die Hände, der sich sehr detailliert mit der „Besteuerung“ von Sexworkern in Deutschland befasst und der die Gesamtsituation recht eindrücklich schildert. Auch wenn der genannte Bericht von 2014 datiert, dürfte sich im wesentlichen nicht viel geändert haben, da es nach wie vor keine bundesweit einheitlichen Regelungen gibt, die vom Bundesrechnungshof angemahnt worden waren.

    Grundsätzlich unterliegen alle selbständigen Sexworker/Prostituierte, die  in Deutschland tätig werden, den folgenden Steuern:

    Einkommensteuer

    Diese ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, wobei die Herkunft des Einkommens völlig egal ist und natürlich auch, wie bei der Prostitution, aus „gewerbsmäßiges Unzucht“ (Zitat BFH) resultieren kann. Alle Euros, die man
    durch gewerbsmäßiges Tun einnimmt, sind steuerpflichtig! – Die Einkommensteuer wird nach bestimmten Schlüsseln zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.

    Umsatzsteuer

    Im Volksmund kennt man diese Steuer auch als Mehrwertsteuer: sie fällt bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen an, wobei man die Sexworkerin hier wirklich als selbständige Unternehmerin ansieht, die ab einem Jahresumsatz von 17.500 € zur Entrichtung bzw. Weiterleitung von Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% verpflichtet ist. Auch die Erträge dieser Steuerart werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen geteilt.

    Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen für örtlich ansässige Unternehmen erhoben, verbleibt ausschließlich in den kommunalen Kassen und ist hier eine wichtige Einnahmequelle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2012 entschieden, dass auch selbständige Prostituierte zur Gewerbesteuer herangezogen werden können, auch wenn das Gewerbe nach der Gewerbeordnung nicht wirklich existiert. Der BFH stellt „jede selbständig nachhaltige Tätigkeit“ einem Gewerbebetrieb gleich. Damit werden Prostituierte gewerbsteuerpflichtig, wobei gezahlte Gewerbesteuer aber mit der Einkommensteuer aufgerechnet werden kann: sie mindert dann deren Höhe, da die Gewerbesteuer im Prinzip wie eine Betriebsausgabe behandelt wird. Die Höhe der sogenannten „Hebesätze“ differiert von Kommune zu Kommune und die Gewerbesteuer wird grundsätzlich auch erst ab bestimmten Erträgen (Gewinnen) fällig.

    Sexsteuer

    In einigen Städten und Gemeinden wird eine „Sexsteuer“ als Sonderform der kommunalen Vergnügungssteuer erhoben. Davon sind auch Prostituierte betroffen, die dann lokal nach „Veranstaltungstagen“ oder alternativ nach „Veranstaltungsfläche“ veranlangt werden.

    Soweit die Theorie – Doch was kommt in der Praxis dabei bei den Steuerbehörden wirklich an?

    Damit befasst sich eben der Bundesrechnungshof, der die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand regelmäßig überprüft und dabei auch immer wieder Missstände aufzeigt:

    Obwohl durch Prostitution Einnahmen vom mehreren Milliarden Euro jährlich erzielt werden, erlangt der Fiskus hieraus keine nennenswerten Steuereinnahmen.

    Diese gravierende Feststellung trifft der Bundesrechnungshof in seinem Begleitschreiben zum Bericht an den Finanzausschuß des Deutschen Bundestags.

    Leider gibt es im Bericht dann keine wirklich verlässlichen Zahlen dazu, was denn nun nicht „nenneswert“ ist. Da kann der Betrachter dann nur mit mathematischen Variablen rechnen, die aber eben auch auf willkürlichen Annahmen beruhen: bei mehreren unbekannten Werten ist die Endrechnung dann nicht sehr aussagekräftig.

    Der Bundesrechnungshof unterstellt den deutschen hauptberuflichen Sexworkern einen Jahresumsatz von 30.000 bis 120.000 € und begründet diese Annahme mit Zahlen, die aus Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig waren. Im hauptamtlichen Segment rechnet der Rechnungshof mit angenommenen 100.000 Personen.

    Bildet man den Mittelwert zwischen 30.000 und 120.000 €, landet man bei 75.000 € im Schnitt, woraus eine unbereinigte Umsatzsteuer von etwas über 14.000 € entstehen würde. Wenn man 14.000 €  mit 100.000 Personen multipliziert sind das 1,4 Milliarden Euro und wenn man einen persönlichen „Ertrag“ von 40.000 € unterstellt und bei der Berechnung der Einkommensteuer mit 25% rechnet, kommt eine weitere Milliarde Einkommensteuer hinzu.

    Doch obwohl der Bundesrechnungshof die tatsächlichen Einnahmen nicht beziffert, stellt er sehr anschaulich fest, warum die Gelder eben kaum fließen:

    Die Sexworker sind nach dortiger Darstellung „Nomaden“, die sehr oft das Revier wechseln, im gesamten Bundesgebiet unterwegs sind und häufig überhaupt keine Steuernummer besitzen, weil es kein zuständiges Wohnsitz-Finanzamt gibt oder dieses mehrfach wechselt. Ein Alptraum für die Beamten, die einfach nicht zur Steuerklärung schriftlich auffordern können, da Zuständigkeiten wechseln.

    Die Anregung des Bundesrechnungshofes mündet dann in einer Analogie zum „Düsseldorfer Verfahren“, wo auf freiwilliger Basis tägliche Vorab-Pauschalen abgeführt werden. Würde man statt Freiwilligkeit hier eine Pflicht einführen und würde man den täglichen Abschlag auf 25 € festlegen, kämen hypothetisch täglich 25.000.000 € zusammen, was jährlich dann auch fast einer Milliarde an Einnahmen entspräche.

    Aber eben alles blanke Theorie, die einfach nicht zu den Strukturen des Milieus passt, wo ja im Bereich der Zahlung für sexuelle Dienstleistungen fast nur Bargeld verwendet wird und wo die Behörden nur bei Unachtsamkeit der Dienstleisterin auf reale Erträge aufmerksam werden, wenn diese zum Beispiel Statistiken oder ein reales Haushaltsbuch führt.

    Der Bundesrechnungshof hatte angeregt, die Frage der Besteuerung von Prostitution parallel zum neuen Prostitutionsgesetz bundesweit einheitlich zu regeln. Dieser Anregung wurde aber nicht entsprochen. Lediglich die Datenweitergabe von Anmeldedaten an die Finanzbehörden wurde im Gesetz verankert, wobei „lediglich“ im Einzelfall durchaus auch schon zum Problem werden kann: jemand, der beim Amt erklärt schon seit längerem der Prostitution nachzugehen, aber steuerlich überhaupt nicht erfasst ist, muss sich dann schon die Frage des zuständigen Finanzamtes gefallen lassen, wie denn in der Vergangenheit der Steuerpflicht entsprochen wurde. Ein Fallstrick, den viele Sexworker einfach (noch) nicht sehen oder sogar leugnen.

    Interessant war in der Bestandsaufnahme des Rechnungshofes auch die Suche nach angestellten Prostituierten in Deutschland, die ergebnislos endete! – Den Kenner überrascht dies nicht wirklich, denn welcher Betreiber errichtet ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Sexworkerin, die sich aber durch diverse gesetzliche Vorschriften und Persönlichkeitsrechte überhaupt nicht an Anweisungen halten muss? Und warum soll man sich in einem unsteten Gewerbe überhaupt in eine mögliche Haftung bringen? – Viel blöder kann man ja kaum verfahren und nach dem neuen Gesetz für 2017 werden die Pflichten für Betreiber noch erheblich erweitert, was den ermittelten 0-Wert des Bundesrechnungshofes auch in den kommenden Jahren eindeutig bestätigen wird!

     

     

  • Verfassungsbeschwerde! – Keine Einladung zum Kindergeburtstag!

    Verfassungsbeschwerde! – Keine Einladung zum Kindergeburtstag!

    Bildquelle: Pixabay
    Bildquelle: Pixabay

    Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf:

    Die Diskussionen der vergangenen Tage zur „Verfassungsbeschwerde“, umgangssprachlich auch „Verfassungsklage“ genannt, haben mich nachhaltig beeindruckt! – Es kursieren recht merkwürdige pseudo-juristische Einschätzungen und sogar schon Bewertungen zur Klage von Dona Carmen e.V. , deren Ausarbeitung aber noch gar nicht erfolgt ist!

    Beispiel 1 – Begrifflichkeiten:

    Die Verfassungsbeschwerde ist nur die kleine Form der Verfassungsklage. Am besten nimmt man direkt die Klage, wenn man denn wirklich etwas erreichen will!“

    Fakt: Der Begriff „Verfassungsklage“ wird umgangssprachlich verwendet, meint aber genau dasselbe wie der juristisch korrekte Begriff „Verfassungsbeschwerde“. Eine kleine Form oder Vorstufe der Verfassungsbeschwerde existiert nicht!



    Beispiel 2 – Juristische Bewertungen:

    Dona Carmen e.V. führt den Artikel 12 des Grundgesetzes – Freiheit der Berufswahl – bei den Gründen für eine Verfassungsbeschwerde an … diese wird durch das neue Gesetz eingeschränkt … also ist dieses verfassungswidrig! – Ganz klar!

    Im Artikel 12 des Grundgesetzes lesen wir: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Eine klare und unmissverständliche Formulierung, wobei jedoch eine zweite Aussage folgt, die Satz 1 deutlich relativiert: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“

    Dass Recht, jeden Beruf und jedes Gewerbe zu wählen, besteht, allerdings können zur Berufsausübung Auflagen gemacht werden. Wenn man den Beruf des Arztes wählt, kann man den Beruf nur ausüben, wenn man ein Medizinstudium erfolgreich absolviert; wenn man den Beruf des Richters ergreifen möchte, sind juristische Staatsexamen notwendig. Völlig klar! – Wenn man ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ausüben möchte, muss man gesetzliche Vorgaben erfüllen, um dafür geeignet zu sein.

    Wenn der Gesetzgeber nun Auflagen für die Prostitution als „gewerbliche Tätigkeit“ macht und Bordellbetriebe mit einer „Konzessionierungspflicht“ belegt, sehe ich hier keine Unterschiede zu den bereits existierenden Beschränkungen für andere Gewerbe und kann die Verfassungswidrigkeit des neuen Prostitutionsgesetzes unter diesem Aspekt zumindest auf den ersten Blick so nicht erkennen. Aber wie der Experte die Relevanz des Artikels 12 für Dona Carmen hier begründen wird, ist ja auch noch gar nicht bekannt!


    Dona Carmen führt den Artikel 13 des Grundgesetzes an: Unverletzlichkeit der Wohnung. In diesem Punkt ist das neue Prostitutionsgesetz aber absolut verfassungswidrig, weil es jederzeit Kontrollen ohne konkreten Anlass auch in Privatwohnungen erlaubt! – Wenn Dona Carmen damit durchkommt, ist das ganze Gesetz zum Glück Geschichte!

    Diesen Punkt halte ich inhaltlich für sehr stichhaltig, wobei ich mich auch mit diversen rechtlichen Kommentaren zum Thema beschäftigt habe. Der Artikel 13 des Grundgesetzes wird vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig nicht nur für private Wohnungen, sondern auch für Betriebs- und Geschäftsräume als anwendbar erachtet. Wenn keine „Gefahr im Verzug ist“ oder eine „richterliche Durchsuchungsanordnung“ vorliegt, dürfen Behörden grundsätzlich nicht in Wohnungen oder Geschäftsräume eindringen. Die im neuen Prostitutionsgesetz enthaltenen jederzeitigen Kontrollrechte sind daher sehr fragwürdig.

    Aber: selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Paragraphen für verfassungswidrig erklären würde, hätten andere Inhalte und Verordnungen trotzdem weiter Gültigkeit. Ein oder mehrere ungültige Paragraphen führen nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Gesetzes!


    Sexworker werden durch den Huren-Ausweis stigmatisiert! – Das ungewollte „Outing“ verstösst gegen die Menschenrecht und eindeutig gegen Artikel 2 des Grundgesetzes (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)

    Was steht denn überhaupt im Artikel 2? – Lesen wir doch einmal nach:

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Ich kann also in unserem Staat tun und lassen, was ich will, wenn ich mit meinem Tun nicht die Rechte meiner Mitbürger verletzte oder einschränke, wenn ich nicht gegen die Verfassung oder Gesetze verstoße. Aber, was sind denn Sittengesetze, die im Artikel 12 ja besondere Erwähnung finden?

    Damit sind keine direkt in Paragraphen gefassten Vorschriften gemeint, sondern eher abstrakt die allgemeingültigen Moral- und Wertevorstellungen der Gesellschaft, also Werte, die sich seit Verabschiedung des Grundgesetzes vor 66 Jahren (!) immer wieder leicht verändert haben und weiter ändern werden. In der Rechtssprechung sieht man den Sittenbegriff übrigens länderübergreifend und orientiert sich dabei u.a. an der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Trotzdem ist eine Definition der „guten Sitten“ natürlich äußerst schwierig!

    Prostitution ist seit 2002 in Deutschland nicht mehr sittenwidrig! – Somit verstoße ich durch die Ausübung der Tätigkeit nicht (mehr) gegen die guten Sitten. Streng genommen beinhaltet der „Huren-Ausweis“ aber eine „Stigmatisierung“, die zumindest den Anschein erweckt, als ob die Sittenwidrigkeit noch gegeben wäre! – Im Umkehrschluss könnte man aber auch argumentieren, dass man nicht mit etwas stigmatisiert werden kann, was nicht mehr sittenwidrig ist! – Dann würde man die „Anmeldebestätigung“ (wie es amtlich korrekt bezeichnet wird) ähnlich wie eine Gewerbeanmeldung verstehen, die ja für alle gewerblichen Tätigkeiten in Deutschland üblich ist und bei der es bei diversen spezialisierten Gewerbearten auch Auflagen und Genehmigungspflichten gibt. Ein sehr schwieriges Thema, wo man nicht weiß, wie die Waage der Justitia letztendlich ausschlagen wird!


    Artikel 3 des Grundgesetzes – Gleichheit vor dem Gesetz – Damit kippt das Prostitutionsgesetz doch sicher, wegen der von Dona Carmen angeführten durchgängigen gewerberechtlichen Ungleichbehandlung?

    Hier einen konkreten Ansatz zu finden, ist auch sehr schwierig, da Artikel 3 sehr allgemein gehalten ist und man die vermeintliche gewerberechtliche Ungleichbehandlung nicht direkt erkennen oder ableiten kann. Die Ungleichbehandlung impliziert eine Form der Diskriminierung, die, wenn sie vorliegen sollte, verfassungswidrig sein würde.

    Was Bordellbetriebe anbelangt, sind diese, im Gegensatz zu Gaststättenbetrieben und Co, nach jetzt noch gültiger Gewerbeordnung eher übervorteilt als benachteiligt. Wenn der Gesetzgeber nun für Bordellbetriebe die gleichen Regeln wie für das alkoholausschänkende Gastgewerbe anwendet, tritt aber in diesem Punkt nur Gleichheit ein. Eine Beschwerde aufzubauen, aus der sich zukünftige Diskriminierung von Bordellbetreibern ergibt, erscheint mir relativ sinnlos und ist wohl auch nicht angedacht!

    Einzelne Sexworker (Prostituierte) werden nach dem neuen Gesetz zwar im Prinzip wie ein Gewerbebetrieb behandelt, dennoch werden sie es nach der Gewerbeordnung nicht sein. Denn: es gibt nur wenige Ämter in Deutschland, die eine Gewerbeanmeldung als „Prostitutierte“ annehmen, weil es der offizielle Gewerbearten-Katalog nicht vorsieht. Dass man wie eine Gewerbebetrieb behandelt wird, aber formal keiner ist, kann man als Ungleichbehandlung verstehen, wobei der Nachteil dann aber herausgearbeitet werden müsste. Da eine einzelne Prostituierte in ihrer eigenen Wohnung ihr Gewerbe, was eigentlich keins ist, ohne gewerberechtliche Auflagen betreiben darf, ist zum Bespiel ein klarer Vorteil, der sicher nicht als Diskriminierung verstanden werden kann. Wo soll hier der Ansatz bei der geplanten Verfassungsbeschwerde sein?

    Oder: meint Dona Carmen e.V. bei diesem Punkt die zukünftige Konzessionierungspflicht für Wohnungsbordelle, die genehmigungspflichtig werden, wenn mehr als eine Person dort der Prostitution nachgeht? – Diese Betriebe werden nämlich automatisch Prostitutionsstätten und unterliegen den gleichen Pflichten wie größere Bordellbetriebe.

    Im Ergebnis sehe ich es so: alle Prostituionsstätten werden zukünftig gleichbehandelt, mit Ausnahme der 1-Personen-Betriebe (die keine sind). Prostitutionsstätten werden (fast) gleich behandelt wie Gastronomiebetriebe mit Alkoholausschank. Prostitutionsstätten könnten sich folglich beschweren, dass die 1-Personen-Sexworker vom Gesetz bevorteilt werden? Und die Konsequenz wäre, dass das Gesetz diese Ausnahme streichen müsste? – Das wäre ein Bärendienst an den Sexworkern, die Dona Carmen e.V. ja hauptsächlich vertritt!



    Conclusio: Was denken Sie, wenn Sie meine Argumentation verfolgen und bewerten? – Habe ich womöglich wesentliche Aspekte vergessen oder sind Ergebnisse der Verfassungsbeschwerde möglicherweise doch schon absehbar?

    Richtig, wir kennen Inhalt und Begründung noch nicht und daher betreiben wir im Moment einfach etwas Prophetie. Aber das ist ja nicht verboten und soll durchaus der Meinungsbildung dienen.

    Am Ende meines heutigen Gedankengebildes steht mein „sehr vorläufiges Ergebnis“:

    Bei Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung sehe ich einen sehr guten Ansatz und halte es für wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht unbegründete Kontrollen in privaten Wohnungen, aber auch in Betrieben für nicht verfassungskonform erklärt und diese Vorschriften kassieren wird!

    Bei Artikel 2 Persönlichkeitsrecht kann ich überhaupt keine Beurteilung treffen und so halte dementspechend mal die Klappe.

    Bei Artikel 2 Freiheit der Berufswahl und Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz, sehe ich keine wirklich brauchbaren Ansätze, sondern sogar eine gewisse Kontraproduktivität.

    Womit rechnet die Branche? – Damit, dass das Gesetz möglicherweise komplett aufgehoben wird? – Ich sehe bislang nur, dass einige wenige Bestimmungen „gefährdet“ sind! – Klar, wenn die Anmeldung (Huren-Ausweis) verfassungswidrig sein sollte, wäre das Gesetz arg beschädigt, würde aber die Regulierung der Prostitutionsstätten nicht beeinflussen. Warten wir es ab: es bleibt spannend!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 30.10.2016


    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/28/heureka-prostitutionsgesetz-bereits-gestoppt-irrungen-wirrungen/

  • Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Gesetz 2017: Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes - Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017
    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017

    Betreiben eines Prostitutionsgewerbes – Neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2017

    1. Die Untergruppen des Prostitutionsgewerbes

    Beim Prostitutionsgewerbe gibt es grundsätzlich vier Untergruppen:

    a. Betreiben einer Prostitutionsstätte
    b. Betreiben eines Prostitutionsfahrzeugs
    c. Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
    d. Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen

    Egal ob ich einen Puff besitze, Modellwohnungen vermiete, rote Mobile auf meinem Liebes-Parkplatz anbiete, ob ich erotische Herrenabende mit Damen offeriere oder als Prostituierte eine gängige „Huren-WG“ führe: für all diese gewerblichen Tätigkeiten benötige ich eine amtliche Erlaubnis, die ich nach den Vorschriften des Gesetzes zu beantragen habe. Ginge es nur um eine Anmeldung, also um die Mitteilung, dass ich ein Gewerbe im Bereich der Prostitution ausübe, wäre es ja nur halb so schlimm. Dann käme die Information in irgendein amtliches Verzeichnis und der Ordnung wäre damit Genüge getan. Aber im Gesetz steht nun mal ganz klar „Erlaubnis“ und dies impliziert, das ich Auflagen zu erfüllen habe und zudem bei meiner Antragsstellung überhaupt nicht sicher ist, ob ich die Erlaubnis erhalten werde! Denn: die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Jede „Prostitutionsstätte“ benötigt also ein Betriebskonzept und eine verantwortliche Person.

    Sonderfall „Prostitutionsveranstaltungen“

    Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird ebenfalls für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Ein Betreiber, der Veranstaltungen unter Einbeziehung von „aktiven“ Prostituierten anbietet, muss sein Gewerbe ohnehin im gewerberechtlichen Sinne (Gewerbeschein) anmelden. Bietet er Prostituierte und deren Leistungen an, bedarf er zusätzlich der Erlaubnis nach dem neuen Prostitutionsgesetz. Der Veranstalter muss dabei keine eigenen Räume besitzen, seine Erlaubnis gilt „betreiberbezogen“ und genehmigt wird ein bestimmtes vorzulegendes Konzept, über das die Behörde dann befindet! – Noch sehr viel lästiger erscheint es, dass die Prostitutionsveranstaltungen jeweils 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin „anzuzeigen sind“, was wieder einmal zusätzlichen Bürokratismus bedeutet. Selbst wenn das grundsätzliche Betriebskonzept genehmigt wurde, gibt es für jede Veranstaltung eine zusätzliche Einzelfallprüfung, bei der die Behörde dann durchaus Auflagen machen kann. Auch die Untersagung ist in jedem Einzelfall möglich. Einziges Zugeständnis: bei mehreren gleichartigen Veranstaltungen, die dann aber am gleichen Ort und in der gleichen Location stattfinden müssen, kann eine Erlaubnis für mehrere Termine ausreichen.

    2. Erlaubnisvoraussetzungen für alle Betreiber

    Rein exemplarisch möchte ich hier die Zuverlässigkeitsprüfung anführen. Alle Betreiber müssen ein Führungszeugnis vorlegen und dürfen in den letzten 5 Jahren nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt worden sein oder innerhalb der letzten 10 Jahre nicht Mitglied in einem verbotenen Verein (z.B. Rockerclub) gewesen sein. Außerdem soll die erlaubniserteilende Behörde polizeiliche Stellungnahmen zur Person anfordern und bewerten. Zuverlässig müssen übrigens auch der Stellvertreter des Betreibers und seine Angestellten sein. Auch für diese ist die Überprüfung obligatorisch vorgeschrieben!

    3. Unzulässige Vertragskonditionen

    Hier spricht der Gesetzgeber von wucherartigen und intransparenten Vertragsbedingungen, bei denen die Prostituierten in eine schlechte Situation gebracht werden, indem man diese als schlecht bezahlte Scheinselbständige beschäftigt, ihnen Räume zu Wucher-Preisen vermietet und sie womöglich noch zu „Umlagen“ für Werbung oder sonstige Nebenkosten vertraglich verpflichtet. Werden solche Umstände als vorherrschendes Prinzip (= Konzept) erkannt, ist die Erlaubnis zu verweigern.

    4. Pflichten der Betreiber gegenüber Prostituierten

    Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt. Damit beschreibt der Gesetzgeber unmissverständlich, in welcher Art und Weise eine sexuelle Dienstleistung von Prostituierten überhaupt erbracht werden darf. Preis und Leistung wird ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Prostituierten vereinbart, wobei die Prostituierte jederzeit das Recht hat den „Vertrag“, auch während des „Vollzugs“, einseitig zu kündigen. Wenn also der fesche Freier Klausi gerade die „Penetration“ vorgenommen hat, und die Dienstleisterin Susi sich in diesem Moment entscheidet, den Vertrag zu beenden, muss die „Nummer“ umgehend abgebrochen werden. Der Klausi hat trotz der vorherigen Vereinbarung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung der abgesprochenen Leistung. Der Vertrag gilt in der Prostitution hier nur in umgekehrter Weise: Hat die Prostituierte eine vereinbarte Leistung erbracht, hat sie den Anspruch auf das abgesprochene Entgelt. Dieses Entgelt ist auch einklagbar, während Klausi nicht die rechtliche Möglichkeit hat gegen Susi einen „Vollzugs-Titel“ zu erwirken.

    Weisungen des Betreibers dürfen sich unter keinen Umständen auf die Ausgestaltung und das Ausmaß der sexuellen Dienstleistung beziehen. Vorgaben und Anweisungen, die solche Tendenzen haben, sind als grober Verstoß gegen das Gesetz zu werten. Die Aufstellung eines Dienstplans ist bei wirklich vertraglichen „angestellten“ Prostituierten noch denkbar, ebenso, dass man in einer Hausordnung allgemeine Regeln aufstellt, die organisatorische Abläufe oder wichtige gesetzeskonforme Hygiene- und Sicherheitsvorschriften betreffen. Anwesenheitspflichten sind hingegen weder bei im Betrieb selbständig tätigen Prostituierten noch bei „Angestellten“ zulässig, da eine Prostituierte, gleich welchen arbeitsrechtlichen Status sie auch immer haben mag, jederzeit kündigen oder ihr Vertragsverhältnis zum Betreiber beenden kann.

    Ebenso dürfen Prostituierte immer selbst entscheiden, ob sie einen Kunden annehmen oder eben nicht und ob sie sich auf bestimme sexuelle Praktiken einlassen. Sollte ein Betreiber die genannten Rechte einschränken, durch Anweisungen Einfluss darauf nehmen oder im schlimmsten Fall zu nicht gewollten Handlungen nötigen, würde dies unter dem strafrechtlichen Aspekt der „Zuhälterei“ zu betrachten sein. Eine gefährliche Sache, denn bei der Straftat der Zuhälterei gemäß § 181a Strafgesetzbuch gibt es Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Fazit: die im Betrieb tätigen Prostituierten sind in Zukunft „wie rohe Eier“ zu behandeln, wenn man keine Risiken eingehen will!

    Lesen Sie in diesem Kontext auch folgende Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/01/09/prostitution-2017-auf-ein-wort-herzlich-willkommen-im-abenteuerland/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2016/10/06/konzessionen-fuer-prostitutionsstaetten-werden-kostenpflichtig/

  • Sex-Darknets als Ausweg für die Branche? … Unterwegs im rechtsfreien Raum!

    Sex-Darknets als Ausweg für die Branche? … Unterwegs im rechtsfreien Raum!

    wpdarknetMit Darknet und WhatsApp rechtsfrei unterwegs?

    Ich telefoniere in letzter Zeit viel, bekomme zahlreiche Anfragen zum Prostitutionsgesetz und treffe mich mit Leuten in nah und fern, die sich so ihre Gedanken zur Zukunft der gewerblichen Geschlechtsverkehrs machen und über sehr innovative Geschäftsmodelle nachdenken, um der amtlichen Regulierung zu entkommen.

    Am Rande der Venus, traf ich einen interessanten Zeitgenossen, der mir von Thor und dem Darknet berichtete und damit nicht die nordische Gottheit meinte, sondern einen speziellen Browser, mit dem man sich angeblich völlig anonym in den Weiten des Internets bewegt und mit dem man staatlicher Kontrolle wirksam ausweichen können soll.

    Der findige Kollege hat die Idee, in den ganz dunklen Winkeln des Internets, wo auch gerne Waffen, Drogen und Kinderpornos gehandelt werden, eine anonyme Prostitutions-Plattform aufzubauen, wo man diverse sexuelle Dienstleistungen mit Bitcoins vorab bezahlt und dann zu verschwiegenen Treffpunkten bestellt wird, wo man dann unter Pseudonym trefflich unreguliert verkehrt. Für das Projekt sucht er nun Investoren, die mit ihm gemeinsam der deutschen Gesetzgebung ein Schnäppchen schlagen wollen!

    Auch ein Anbieter von demnächst geheimen AO-Parties offenbarte mir ein neues Konzept, was die staatliche Kontrolle verhindern soll: er setzt auf WhatsApp-Gruppen, in denen man die Events bewirbt und in denen man nur durch persönliche Empfehlung Mitglied werden kann. Im Prinzip entsteht dabei eine Gruppe von Personen, die dem gleichen Hobby frönen und über den Kurznachrichten-Dienst dann sehr spontane Einladungen zu fragwürdigen Events erhalten. Die Kundschaft sitzt dabei primär in NRW; die Parties finden aber sicherheitshalber in Belgien statt, wo das neue deutsche Prostitutionsgesetz nicht gilt und die deutschen Behörden keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten haben.

    Ein dritter Alt-Puffologe hat sich geradezu fasziniert mit der aufstrebenden Fernbus-Branche befasst und denkt darüber nach, erotisch interessierte Herren-Gruppen mit „flixen“ Bussen ins nahe osteuropäische Ausland zu transportieren, wo dann in angemieteten Locations tabulose Events steigen sollen. Man zahlt nicht für den Sex, sondern für die organisierte Reise und die geheuerten Damen sind wahrscheinlich einfach nur sehr freizügig gekleidete Reiseleiterinnen?

    Logisch, wenn es ums Geld geht, werden die Leute immer einfallsreich und geheime Parties gab es schon immer. Verbotenes übt außerdem immer einen besonderen Reiz aus. Allerdings sind die aufgeführten Modelle im Ergebnis nichts anderes als vorsätzliche Verstösse gegen das neue Gesetz und sicher nicht zur Nachahmung empfohlen, wenn man auch in Zukunft ruhig schlafen will! – Seriöse Unternehmen mit Sitz in Deutschland und dortiger Betriebsstätte, sollten über solche Sonderwege noch nicht einmal nachdenken, weil die behördliche Entdeckung und Verfolgung sehr schnell die Existenz zerstören kann und aus einem solchem Verhalten auch ein weitreichendes Berufsverbot für die gewerbliche deutsche Prostitutionsbranche resultieren kann.

    Die Gedanken sind bekanntlich frei, kommen aber vor allem denen, die wissen, dass sie mit ihrem derzeitigen Geschäftsmodell in 2017 scheitern werden, weil es bei offiziellem Tun einfach keine amtliche Genehmigung dafür geben wird. Ich will mit meinem Bericht übrigens nur dokumentieren, dass es in der Branche schon kräftig raucht und bin garantiert nicht bei der Entwicklung von strafbaren Geschäftsmodellen behilflich. Auch unserem Darknet-Bitcoiner werde ich sicher keine Investoren vermitteln, zumal bei anonymem Geldverkehr dem Betrug Türe und Toren weit geöffnet sind und der erregte Zahler am vereinbarten Ort der Lust dann womöglich lange auf seine „Perle“ wartet.

    Ich bleibe der Beobachter, staune hier und da … und wundere mich über die Pioniere, deren Ideen-Reichtum scheinbar keine Grenzen kennt!

    Autor: Howard Chance – Publizist – 20.10.2016

  • Prostitution 2017 – Die Risikoampel by Howard Chance

    Prostitution 2017 – Die Risikoampel by Howard Chance

    wpampelneuWelche Gruppen sind vom neuen Prostitutionsgesetz besonders betroffen? Wo sind umfangreiche Probleme zu erwarten und wo eher nicht?

    Posting vom 18.10.2016 by Howard Chance:

    Dieser sicher sehr interessanten Frage gehe ich in meiner nachfolgenden Risiko-Analyse im Detail nach. Die Abstufungen sind von grün bis dunkelrot gewählt. Je roter es wird, desto unerfreulicher ist die Situation, die sich aus den neuen gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Bitte beachten Sie, dass ich die Risiko-Bewertung hier nur „ganz grob“ vornehme als reine Schematisierung, die im Einzelfall nicht zutreffen muss.

    Hier erst einmal die Risiko-Ampel in groß:

    ampelklein

    Gruppe 1 – Grün

    FKK-Saunaclubs sind in der Regel bereits behördlich als Bordell oder bordellartiger Betrieb genehmigt und besitzen fast alle Gastronomie-Konzessionen, da auch Alkohol ausgeschenkt wird. Da für das Erlangen einer Gastronomie-Konzession ebenfalls die Zuverlässigkeit des Betreibers und die des Stellvertreters geprüft wird bzw. wurde, ist davon auszugehen, dass man zwar formell den Betrieb eventuell nochmals formell anmelden und das Konzept ergänzend einreichen muss, dass dies aber nicht wirklich zu Problemen führen wird, da die jetzige Betriebspraxis bereits jetzt fast allen Erfordernissen des neuen Gesetzes entspricht. Wenn die Sexworkerinnen dort, genau wie die Gäste, einen Tageseintritt zahlen, gibt es auch keinen Hinweis auf Wucher oder sonstige Ausbeutung. Auch baurechtlich sind keine Probleme zu erwarten, da mit der bisherigen Konzessionierung diese Aspekte bereits geprüft worden sein dürften. Ob eventuell „FKK“ aus dem Konzept gestrichen werden muss, weil der Gesetzgeber die Anordnung von „Nacktheit“ als unzulässige Weisung versteht und so aus dem FKK-Club dann ein Sauna-Club wird, ist nur eine Geschmacksfrage, bedroht aber sicher nicht die Existenz des Unternehmens. Wichtig: diese Betrachtung bezieht sich natürlich ausschließlich auf die Betriebe wie z.B. „Artemis Berlin“, „Paradise Stuttgart“ oder „Magnum Erkrath“ etc., wo die Damen Tagestickets zahlen und selbständig tätig sind. Saunaclubs mit Pauschaltarifen fallen unter „Flatrate“ und gehören in die ganz rote Zone dieser Ampel!

    Escort-Agenturen haben durch das neue Gesetz ebenfalls wenig zu befürchten, da für die Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen wesentlich weniger Auflagen existieren, als für eine stationäre Prostitutionsstätte. Baurechtliche Aspekte spielen überhaupt keine Rolle. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass man nur „angemeldete“ Damen und Herren vermittelt und diese auf ihre Pflichten hinweist. Das Konzept wird in der Regel kaum Fallstricke beinhalten, allerdings könnte hier und da „Personalmangel entstehen, wenn sich einige oder auch viele Escortdamen entschließen, die Tätigkeit an den Nagel zu hängen, weil eine Anmeldung als Prostituierte, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Frage kommt.


    Gruppe 2 – Gelb

    Selbständig arbeitende Sexworker, Massage-Anbieterinnen und Escorts haben eine Gesundheits-Beratung vorzunehmen und müssen sich anmelden, was zwar unangenehm ist, aber in der Regel die bisherige Arbeitsweise nicht grundsätzlich verändert! – Wenn die sexuelle Dienstleistung alleine in der eigenen Wohnung erfolgt, wird man nicht zur Prostitutionssstätte, übt also kein Prostituionsgewerbe aus und muss dementsprechend auch
    kein Betriebskonzept einreichen, um eine Erlaubnis zu bekommen: die Tätigkeit ist nämlich in dieser Form nicht erlaubnispflichtig! – Probleme entstehen eventuell bei der Erfassung zur Steuer und wenn Nebentätigkeiten im Hauptberuf womöglich angegeben werden müssen und man den „Huren-Ausweis“ nicht beantragen kann oder möchte.

    Tantra- und Erotikmassage-Institute werden, wenn dort mehrere Dienstleisterinnen beschäftigt werden, zwar durch das neue Gesetz zu „Prostitutionsstätten“, haben damit auch die baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten, eine Zuverlässigkeitsprüfung zu absolvieren, müssen zulässige Verträge mit den Mitarbeitern machen und alles aufwendig dokumentieren, werden aber mit dem „Massage-Konzept“ keine großen Schwierigkeiten bei der amtlichen Genehmigung haben. Daher habe ich eine Einordnung unter „gelb“ vorgenommen, wobei es im Einzelfall auch in den Bereich „hellrot“ fallen kann, wenn sich die Räumlichkeiten in unpassenden „Gebieten“ (Baurecht) befinden sollten.


    Gruppe 3 – Hellrot

    Bordellbetriebe, Eros-Center, Love-Mobile etc., die „Zimmervermietung“ betreiben, befinden sich durch mögliche „Wucherei“ bereits in der sehr roten Zone. Neben baurechtlichen Vorschriften, Zuverlässigkeitsprüfung und Dokumentationspflichten, wird es beim vorzulegenden Betriebskonzept richtig interessant: ist dieses zulässig oder gibt es Hinweise auf Ausbeutung? – Die Höhe der Zimmermieten muss verhältnismäßig sein und diese müssen im Prinzip amtlich genehmigt werden!

    Bei Modellwohnungen, in denen mehrere Damen arbeiten, wird es auch richtig kompliziert, da diese nach dem neuen Gesetz automatisch zu „Prostitutionsstätten“ werden und damit Borellbetriebe werden, die vielerorts in Wohn- und Mischgebieten ordnungsrechtlich nicht zulässig sind! – Statistisch ist diese Gruppe in Deutschland besonders stark vertreten und hier wird es dementsprechend auch die größten Probleme geben. Man spricht in Großstädten schon von einem baldigen Sterben der kleineren Wohnungsbetriebe, die sich momentan noch in einer Grauzone befinden, in 2017 aber unter „schwarz oder weiß“ zu betrachten sind: entweder erlaubt oder eben nicht!


    Gruppe 4 – Dunkelrot

    Flatrate-Clubs und gewerbliche Gangbang-Veranstalter, die Sex zu Pauschaltarifen offerieren, fallen ganz klar durchs Raster, da derartige Betriebkonzepte völlig untersagt werden. Hier sieht der Gesetzgeber grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der beteiligten Sexworker, wo die Rückholbarkeit der Bereitschaft zum Vollzug einer sexuellen Handlung nicht gegeben ist. Das darf nicht sein und solche Betriebskonzepte können nach dem neuen Recht einfach nicht genehmigt werden. Keine Chance, sagt Howard Chance, der hier nur zur Konzept-Änderung raten kann.


    Kontext-Artikel:

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/die-beratung-zum-neuen-prostituionsgesetz/

    http://prostitution2017.de/schutzgesetz/das-buch/